Rechtsprechung
BAG, 09.12.2003 - 9 AZR 671/02 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- lexetius.com
Altersteilzeit - Arbeitnehmerbeitrag zur VBL
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Leistungen des Arbeitgebers in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis; Berücksichtigung von Arbeitnehmerbeiträgen bei der Bemessung eines Aufstockungsbetrages
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Beitrag des Arbeitnehmers zur Finanzierung der Zusatzversorgung bei Altersteilzeit -Altersteilzeit; Arbeitnehmerbeitrag zur VBL
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Frankfurt/Main, 06.06.2001 - 6 Ca 8586/00
- LAG Hessen, 25.10.2002 - 3 Sa 1760/01
- BAG, 09.12.2003 - 9 AZR 671/02
Papierfundstellen
- ZTR 2004, 253
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (4)
- BAG, 18.03.2003 - 9 AZR 61/02
Altersteilzeit - Aufstockungsbetrag - Steuerprogression
Auszug aus BAG, 09.12.2003 - 9 AZR 671/02
Der tariflich garantierte Mindestnettobetrag errechnet sich deshalb nach denselben Merkmalen und Festlegungen, wie sie der Rechtsverordnung zugrunde liegen (Senat 18. März 2003 - 9 AZR 61/02 - ZTR 2003, 451). - BAG, 29.07.2003 - 9 AZR 450/02
Altersteilzeit - Aufstockungsbetrag - Kirchensteuer
Auszug aus BAG, 09.12.2003 - 9 AZR 671/02
Das sind die Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung, die üblicherweise anfallen (vgl. Senat 29. Juli 2003 - 9 AZR 450/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen). - BAG, 25.09.2002 - 10 AZR 7/02
Rückforderung einer Zuwendung
Auszug aus BAG, 09.12.2003 - 9 AZR 671/02
Eine Einbehaltung vom sog. Bruttobetrag wäre unzulässig (vgl. BAG 25. September 2002 - 10 AZR 7/02 - AP BAT §§ 22, 23 Zuwendungs-TV Nr. 27 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 168, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). - LAG Hessen, 25.10.2002 - 3 Sa 1760/01
Altersteilzeit im öffentlichen Dienst; Höhe des zu zahlenden Nettoarbeitsentgelts …
Auszug aus BAG, 09.12.2003 - 9 AZR 671/02
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25. Oktober 2002 - 3 Sa 1760/01 - wird zurückgewiesen.
- BAG, 20.11.2018 - 9 AZR 349/18
Aufrechnung - Pfändungsverbot - Urlaubsentgelt - Erhöhung der Arbeitszeit
Dieser kann sich jedoch, wie bei einer gesetzlichen Beitragsverpflichtung aufgrund einer sozialrechtlichen Vorschrift, der Abführung der Beiträge nicht entziehen (vgl. dazu BAG 9. Dezember 2003 - 9 AZR 671/02 - zu I 1 d aa der Gründe;… BGH 15. Oktober 2009 - VII ZB 1/09 - Rn. 13, 15; aA Sänger ZTR 2011, 10) . - LAG Schleswig-Holstein, 18.09.2008 - 4 Sa 27/08
Zahlungsanspruch, Tarifvertrag, Änderung, Altersteilzeit, Mindestnettobetrag, …
Sie sind in die Tabelle nicht eingearbeitet (vgl. BAG, Urteil v. 9. Dezember 2003 - 9 AZR 671/02 -, zit. nach JURIS, Rn. 27).Auch während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses hat sich der Arbeitnehmer an der Finanzierung der Zusatzversorgung mit einem eigenen Beitrag zu beteiligen, sofern dies tarifvertraglich vorgesehen ist (vgl. BAG, Urteil v. 9. Dezember 2003 - 9 AZR 671/02 -, zit. nach JURIS, Rn. 30).
Nach dem erklärten Willen der Tarifvertragsparteien gewährleisten sie den Mindestnettobetrag aber nur nach Maßgabe der Rechtsverordnung und der dazu ergangenen Tabelle gemäß § 5 Abs. 2 TV ATZ (vgl. dazu BAG, Urteil v. 9.12.2003 - 9 AZR 671/02 -, zit. nach JURIS, Rn. 31).
Der Arbeitnehmerbeitrag zur kirchlichen Zusatzversorgung unterscheidet sich insoweit nicht von anderen Beiträgen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer aufgrund von Pfändung oder Abtretung an Dritte zahlt (vgl. dazu BAG, Urteil v. 09.12.2003 - 9 AZR 671/02 -, zit. nach JURIS, Rn. 32).
Die Kammer lässt die Revision trotz der grundlegenden Aussagen des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 9. Dezember 2003 (9 AZR 671/02) zu, weil es eine höchstrichterliche Entscheidung zu den Regelungen des KAT (neu) und des TV ATZ im kirchlichen Bereich - soweit ersichtlich - noch nicht gibt.
- BAG, 21.01.2020 - 3 AZR 73/19
Betriebliche Altersversorgung der IKK classic - Abrechnungsverband Ost der VBL
a) Mit der Abführung des Arbeitnehmerbeitrags zur betrieblichen Altersversorgung an die VBL und damit durch Leistung an einen Dritten erfüllt der Arbeitgeber seine Zahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer iSd. § 362 Abs. 2 BGB, sofern er hierzu berechtigt war (vgl. BAG 9. Dezember 2003 - 9 AZR 671/02 - zu I der Gründe) .
- LAG Niedersachsen, 14.06.2004 - 8 Sa 130/04
Altersteilzeit - Aufstockungsbetrag - Freibetrag
Der Anspruch auf Aufstockung unterliegt auch nicht dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG (BAG vom 29.07.2003 - 9 AZR 450/02 - AP Nr. 8 zu § 3 Altersteilzeitgesetz; zuletzt vom 09.12.2003 - 9 AZR 671/02 - ZTR 2004, 253 f.; vgl. auch BAG vom 09.09.2003 - 9 AZR 554/02 - DB 2004, 821 ff.e).Der tariflich garantierte Mindestnettobetrag errechnet sich deshalb nach denselben Merkmalen und Festlegungen, wie sie der Rechtsverordnung zugrunde liegen (…BAG vom 18.03.2003 - 9 AZR 61/02 - a.a.O.; vom 09.12.2003 -9 AZR 671/02-a.a.O.).
Eine weitergehende Besserstellung haben die Tarifvertragsparteien nicht vereinbart (BAG vom 09.12.2003, a.a.O.).
- BAG, 20.06.2007 - 10 AZR 302/06
Geltungsbereich des VTV und Einschränkung der AVE
Der Normgeber der Allgemeinverbindlicherklärung verfügt ebenso wie der Gesetzgeber bei der Wahl eines Stichtags und bei der Auswahl unter den für die Anknüpfung an den Stichtag in Betracht kommenden Faktoren über einen breiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG 13. Januar 2003 - 2 BvL 9/00 - ZBR 2003, 247, 248; BAG 6. November 2003 - 6 AZR 505/02 - ZTR 2004, 253), wenn er Betriebe von der Allgemeinverbindlicherklärung ausnimmt. - BAG, 17.01.2006 - 9 AZR 558/04
Altersteilzeit - Aufstockungsbetrag - Freibetrag
Er bezieht sich auf das Entgelt, dass der Arbeitnehmer ohne Verringerung der Arbeitszeit (§ 5 Abs. 2 Satz 2 TV ATZ) erhalten hätte (BAG 9. Dezember 2003 - 9 AZR 671/02 - AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 7). - BAG, 21.01.2020 - 3 AZR 225/19
Betriebliche Altersversorgung - Tarifvertrag - Bezugnahme aufVBL-Satzung
a) Mit der Abführung des Arbeitnehmerbeitrags zur betrieblichen Altersversorgung an die VBL und damit durch Leistung an einen Dritten erfüllt der Arbeitgeber seine Zahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer iSd. § 362 Abs. 2 BGB, sofern er hierzu berechtigt war (vgl. BAG 9. Dezember 2003 - 9 AZR 671/02 - zu I der Gründe) .