Rechtsprechung
BAG, 24.06.2004 - 8 AZR 22/03 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- lexetius.com
Eingruppierung einer Leiterin einer Sonderschule in Mecklenburg-Vorpommern bei Absinken der Schülerzahlen - Änderungskündigung
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Wirksamkeit einer Änderungskündigung zur Zurückführung der Vergütung einer Schulleiterin; Absinken der Schülerzahlen nach Umsetzung eines Schulentwicklungsplans; Umfang der Mitteilungspflicht im personalvertretungsrechtlichen Anhörungsverfahren
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Eingruppierung von Lehrern; öffentlicher Dienst - Eingruppierung einer Leiterin einer Sonderschule in Mecklenburg-Vorpommern bei Absinken der Schülerzahlen; Änderungskündigung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Rostock, 14.06.2001 - 2 Ca 5/01
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 07.11.2002 - 5 Sa 277/01
- BAG, 24.06.2004 - 8 AZR 22/03
Papierfundstellen
- NZA 2005, 656 (Ls.)
- ZTR 2004, 579
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (10)
- BAG, 09.07.1997 - 4 AZR 635/95
Korrigierende Rückgruppierung - Änderungskündigung
Auszug aus BAG, 24.06.2004 - 8 AZR 22/03
Demgegenüber führt eine "überflüssige" Änderungskündigung bei Annahme des mit der Änderungskündigung verbundenen Angebots unter Vorbehalt nicht zur Unwirksamkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BAG 26. Januar 1995 - 2 AZR 371/94 - BAGE 79, 159 = AP KSchG 1969 § 2 Nr. 36 = EzA KSchG § 2 Nr. 22; 9. Juli 1997 - 4 AZR 635/95 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 233 = EzA KSchG § 2 Nr. 27).Unverhältnismäßig kann danach allenfalls das Element der Kündigung sein, nicht dagegen das mit der Kündigung verbundene Änderungsangebot (BAG 9. Juli 1997 - 4 AZR 635/95 - aaO).
Die Frage, ob die im Änderungsangebot des Arbeitgebers enthaltenen Arbeitsbedingungen gerade infolge der mit der Änderungskündigung angebotenen Vertragsänderung gelten, ob es also zu einer Herbeiführung der Änderungen der Änderungskündigung bedurfte oder ob die angebotenen Arbeitsbedingungen ohnehin Grundlage des Arbeitsverhältnisses sind, wird daher nur als ein Element der Begründetheitsprüfung angesehen (BAG 21. Februar 1991 - 2 AZR 432/90 - mwN) mit der Folge, dass es einer sozialen Rechtfertigung nicht bedarf, wenn die angebotenen Arbeitsbedingungen zB wegen einer Änderung des Tarifvertrages bereits unabhängig hiervon eingetreten waren (BAG 9. Juli 1997 - 4 AZR 635/95 - aaO).
- BAG, 05.09.2002 - 8 AZR 620/01
Eingruppierung einer stellvertretenden Schulleiterin einer Grundschule in Sachsen …
Auszug aus BAG, 24.06.2004 - 8 AZR 22/03
Es kann dahinstehen, ob die Änderungskündigung im Streitfall im Hinblick auf das Urteil des Senats vom 5. September 2002 (- 8 AZR 620/01 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 93) überflüssig war. - BAG, 21.02.1991 - 2 AZR 432/90
Auszug aus BAG, 24.06.2004 - 8 AZR 22/03
Die Frage, ob die im Änderungsangebot des Arbeitgebers enthaltenen Arbeitsbedingungen gerade infolge der mit der Änderungskündigung angebotenen Vertragsänderung gelten, ob es also zu einer Herbeiführung der Änderungen der Änderungskündigung bedurfte oder ob die angebotenen Arbeitsbedingungen ohnehin Grundlage des Arbeitsverhältnisses sind, wird daher nur als ein Element der Begründetheitsprüfung angesehen (BAG 21. Februar 1991 - 2 AZR 432/90 - mwN) mit der Folge, dass es einer sozialen Rechtfertigung nicht bedarf, wenn die angebotenen Arbeitsbedingungen zB wegen einer Änderung des Tarifvertrages bereits unabhängig hiervon eingetreten waren (…BAG 9. Juli 1997 - 4 AZR 635/95 - aaO).
- BAG, 21.01.1988 - 2 AZR 533/87
Auslegung eines Klageantrags bei fristloser und hilfsweise erklärter ordentlicher …
Auszug aus BAG, 24.06.2004 - 8 AZR 22/03
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine "überflüssige" Änderungskündigung wegen der damit verbundenen Bestandsgefährdung unverhältnismäßig mit der Folge der Unwirksamkeit (BAG 9. Februar 1989 - 6 AZR 16/87 - 21. Januar 1988 - 2 AZR 533/87 - 28. April 1982 - 7 AZR 1139/79 - BAGE 38, 348 = AP KSchG 1969 § 2 Nr. 3 = EzA KSchG § 2 Nr. 4), wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot nicht angenommen hat. - BAG, 08.04.2003 - 2 AZR 515/02
Betriebsratsanhörung
Auszug aus BAG, 24.06.2004 - 8 AZR 22/03
Das gilt nur dann nicht, wenn die betreffenden Tatsachen der Erläuterung der mitgeteilten Kündigungsgründe dienen, den Kündigungsgrund als solchen aber unberührt lassen (BAG 27. März 2003 - 2 AZR 699/01 - AP Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX Nr. 81; 8. April 2003 - 2 AZR 515/02 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 133 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 3). - BAG, 26.01.1995 - 2 AZR 371/94
Ferienüberhang bei Musikschullehrern - Änderungskündigung zur Erhöhung der …
Auszug aus BAG, 24.06.2004 - 8 AZR 22/03
Demgegenüber führt eine "überflüssige" Änderungskündigung bei Annahme des mit der Änderungskündigung verbundenen Angebots unter Vorbehalt nicht zur Unwirksamkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BAG 26. Januar 1995 - 2 AZR 371/94 - BAGE 79, 159 = AP KSchG 1969 § 2 Nr. 36 = EzA KSchG § 2 Nr. 22; 9. Juli 1997 - 4 AZR 635/95 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 233 = EzA KSchG § 2 Nr. 27). - BAG, 28.04.1982 - 7 AZR 1139/79
Änderungskündigung und Gleichbehandlung
Auszug aus BAG, 24.06.2004 - 8 AZR 22/03
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine "überflüssige" Änderungskündigung wegen der damit verbundenen Bestandsgefährdung unverhältnismäßig mit der Folge der Unwirksamkeit (BAG 9. Februar 1989 - 6 AZR 16/87 - 21. Januar 1988 - 2 AZR 533/87 - 28. April 1982 - 7 AZR 1139/79 - BAGE 38, 348 = AP KSchG 1969 § 2 Nr. 3 = EzA KSchG § 2 Nr. 4), wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot nicht angenommen hat. - LAG Mecklenburg-Vorpommern, 07.11.2002 - 5 Sa 277/01
Auszug aus BAG, 24.06.2004 - 8 AZR 22/03
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 7. November 2002 - 5 Sa 277/01 - aufgehoben. - BAG, 27.03.2003 - 2 AZR 699/01
Kündigung wegen Tätigkeit für das MfS - Darlegungslast
Auszug aus BAG, 24.06.2004 - 8 AZR 22/03
Das gilt nur dann nicht, wenn die betreffenden Tatsachen der Erläuterung der mitgeteilten Kündigungsgründe dienen, den Kündigungsgrund als solchen aber unberührt lassen (BAG 27. März 2003 - 2 AZR 699/01 - AP Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX Nr. 81; 8. April 2003 - 2 AZR 515/02 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 133 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 3). - BAG, 09.02.1989 - 6 AZR 16/87
Auszug aus BAG, 24.06.2004 - 8 AZR 22/03
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine "überflüssige" Änderungskündigung wegen der damit verbundenen Bestandsgefährdung unverhältnismäßig mit der Folge der Unwirksamkeit (BAG 9. Februar 1989 - 6 AZR 16/87 - 21. Januar 1988 - 2 AZR 533/87 - 28. April 1982 - 7 AZR 1139/79 - BAGE 38, 348 = AP KSchG 1969 § 2 Nr. 3 = EzA KSchG § 2 Nr. 4), wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot nicht angenommen hat.
- BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 509/15
Ordentliche Änderungskündigung - Verhältnismäßigkeit
Eine Änderungskündigung ist wegen der mit ihr verbundenen Bestandsgefährdung unverhältnismäßig, wenn die erstrebte Änderung der Beschäftigungsbedingungen durch Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitsgebers gemäß § 106 GewO möglich ist (BAG 6. September 2007 - 2 AZR 368/06 - Rn. 19; 24. Juni 2004 - 8 AZR 22/03 - zu II 1 der Gründe) . - BAG, 06.09.2007 - 2 AZR 368/06
Änderungskündigung - Ablehnung des Änderungsangebotes - Direktionsrecht
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine "überflüssige" Änderungskündigung wegen der damit verbundenen Bestandsgefährdung unverhältnismäßig mit der Folge der Unwirksamkeit (24. Juni 2004 - 8 AZR 22/03 -ZTR 2004, 579; 9. Februar 1989 - 6 AZR 16/87 - 21. Januar 1988 - 2 AZR 533/87 - 28. April 1982 - 7 AZR 1139/79 - BAGE 38, 348), wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot nicht angenommen hat. - LAG Düsseldorf, 06.03.2007 - 8 Sa 1245/06
Tarifautomatik und Unkündbarkeit
Im Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht ist zunächst nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon auszugehen, dass eine "überflüssige" Änderungskündigung wegen der damit verbundenen Bestandsgefährdung unverhältnismäßig ist mit der Folge der Unwirksamkeit (so BAG, Urteil vom 24.06.2004 - 8 AZR 22/03 - NZA 2005, 656 m. w. N.).Die Frage, ob die im Änderungsangebot des Arbeitgebers enthaltenen Arbeitsbedingungen gerade infolge der mit der Änderungskündigung angebotenen Vertragsänderung gelten, ob es also zu einer Herbeiführung der Änderung der Änderungskündigung bedurfte oder ob die angebotenen Arbeitsbedingungen ohnehin Grundlage des Arbeitsverhältnisses sind, wird daher nur als ein Element der Begründetheitsprüfung angesehen mit der Folge, dass es einer sozialen Rechtfertigung nicht bedarf, wenn die angebotenen Arbeitsbedingungen z. B. wegen einer Änderung des Tarifvertrages bereits unabhängig hiervon eingetreten waren (so BAG, a. a. O. , NZA 2005, 656).
- LAG Köln, 01.08.2007 - 3 Sa 906/06
Änderungskündigung; Versetzung; Direktionsrecht; Verhältnismäßigkeit; …
Sobald der Arbeitnehmer die Änderungskündigung unter Vorbehalt annimmt, sieht das BAG lediglich die inhaltliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als streitbefangen an und meint, unverhältnismäßig könne dementsprechend allenfalls das Element der Kündigung sein, nicht dagegen das mit der Kündigung verbundene Änderungsangebot (BAG, Urteil vom 26.01.1995 - 2 AZR 371/94 - , NZA 1995, 626, 627; BAG, Urteil vom 09.07.1997 - 4 AZR 635/95 - , NZA 1998, 494, 496; BAG, Urteil vom 24.06.2004 - 8 AZR 22/03 - , NZA 2005, 656 ebenso wohl auch BAG, Urteil vom 24.08.2004 - 1 AZR 419/03 - , NZA 2005, 51, 52 f. ). - LAG Mecklenburg-Vorpommern, 14.07.2010 - 2 Sa 285/09
Änderungstarifvertrag
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.06.2004 - 8 AZR 22/03 - betrifft einen Sonderfall, in der der öffentliche Arbeitgeber selbst dass Absinken der Schülerzahlen durch Umsetzung eines Schulentwicklungsplanes herbeigeführt hat. - LAG Köln, 10.12.2015 - 7 TaBV 52/15
Auslegung eines Interessenausgleichs hinsichtlich der Erforderlichkeit einer …
Dementsprechend gilt eine Änderungskündigung zur Vornahme einer Versetzung nach ständiger Rechtsprechung des BAG wegen Verstoßes gegen das Übermaßverbot und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz grundsätzlich als rechtsunwirksam, wenn die angestrebte Rechtsfolge, z. B. eine Änderung des Arbeitsortes, nach der arbeitsvertraglichen Situation des betroffenen Arbeitnehmers auch im Wege des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts herbeigeführt werden könnte (BAG vom 24.06.2004, NZA 2005, 656; BAG vom 24.08.2004, AP § 2 KSchG Nr. 77; BAG vom 24.08.2008, AP § 2 KSchG Nr. 139; APS/Künzl, § 2 KSchG Rz.118).