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   OLG Karlsruhe, 21.09.2006 - 12 U 89/05   

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OLG Karlsruhe, 21.09.2006 - 12 U 89/05 (https://dejure.org/2006,4735)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.09.2006 - 12 U 89/05 (https://dejure.org/2006,4735)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21. September 2006 - 12 U 89/05 (https://dejure.org/2006,4735)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Angemessenheit einer Stichtagsregelung zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente; Verbindlichkeit einer Festlegung des Wertes einer erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistenden Betriebsrente durch ...

  • Judicialis

    BGB § 307; ; VBLS § 79 Abs. 2 Satz 4 n.F.

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 307; VBLS § 79 Abs. 2 Satz 4 n.F.
    Zur Auslegung einer Stichtagsregelung in der Satzung einer Zusatzversorgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZTR 2007, 147
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (30)

  • BAG, 28.05.2002 - 3 AZR 422/01

    Hamburger Ruhegeldgesetz - Arbeitnehmerbeiträge

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.09.2006 - 12 U 89/05
    Das Ziel der Tarifpartner, mit den neuen Satzungsregelungen einschließlich der Bestimmungen zu den Startgutschriften die Finanzierbarkeit des Zusatzversorgungssystems auch in Zukunft zu sichern, ist nicht zu beanstanden (vgl. BAGE 101, 186 unter II 1 d aa).

    Die Einschränkung von eigentumsrechtlich geschützten oder dem Vertrauensschutz unterliegenden Rechten ist angemessen, wenn sie den Betroffenen nicht übermäßig belastet und ihm zumutbar ist (vgl. BVerfGE 74, 203 unter C I 2; BAGE 101, 186 unter B II 1 e).

    Die Sicherung einer soliden Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung - mit Umlagesätzen, die den beteiligten Arbeitgebern noch zumutbar erscheinen - ist ein Ziel, dem bei der Interessenabwägung erhebliches Gewicht zukommt und das grundsätzlich geeignet sein kann, die Einschränkung von Versorgungsanwartschaften zu rechtfertigen (vgl. BAGE 101, 186 unter B II 1 e aa).

    Es bleibt damit allein Sache der Tarifpartner, über die Ausgestaltung der Zusatzversorgung und damit auch der geschützten Besitzstände unter Beachtung des höherrangigen Rechts erneut zu entscheiden (vgl. BAGE 101, 186 unter B II 1 c; BAG vom 20.02.2001 - 3 AZR 252/00 - unter I 2 a ee).

  • BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 15/83

    Verfassungswidrigigkeit des § 120 Abs. 1 AFG

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.09.2006 - 12 U 89/05
    Weiterhin darf der mit der Maßnahme verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen und muss den Betroffenen zumutbar sein (BVerfGE 92, 262 unter B I 3 b; BVerfGE 74, 203 unter C I 2; BVerfGE 70, 278 unter B I 2 b m.w.N.).

    Dabei sind die Tarifpartner und die Beklagte - auch im Rahmen der Eigentumsinhaltsbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 74, 203 unter I 3) - an den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden.

    Die Einschränkung von eigentumsrechtlich geschützten oder dem Vertrauensschutz unterliegenden Rechten ist angemessen, wenn sie den Betroffenen nicht übermäßig belastet und ihm zumutbar ist (vgl. BVerfGE 74, 203 unter C I 2; BAGE 101, 186 unter B II 1 e).

  • BVerfG, 22.03.2000 - 1 BvR 1136/96

    Zur Berechnung der von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gewährten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.09.2006 - 12 U 89/05
    Denn sie können aus dem Gruppenversicherungsvertrag mit ihrem Arbeitgeber unmittelbar Rechte herleiten (st. Rspr.: BGHZ 155, 132 unter II 2 a; BVerfG VersR 2000, 835 unter II 2 a und c).

    Wirkt sich, wie die Beklagte selbst behauptet, das Näherungsverfahren in der Mehrzahl der Fälle zugunsten der Versicherten aus, weil ihre gesetzliche Rente niedriger bewertet werde als bei konkreter Berechnung, so wird damit die Ungleichbehandlung sogar noch vertieft, indem auch unter den rentenfernen Pflichtversicherten schwerwiegende Unterschiede gemacht werden, ohne dass ein sachlicher Grund für die Besserstellung oder Benachteiligung der einen oder anderen Gruppe ersichtlich ist (vgl. BVerfG VersR 2000, 835 unter II 2 c aa).

    Dabei dürfen Ungleichbehandlungen in Kauf genommen werden, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (BVerfG, VersR 2000, 835, 837 unter 1 c aa m.w.N.).

  • BAG, 11.12.2001 - 3 AZR 128/01

    Teilwiderruf einer Unterstützungskassenversorgung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.09.2006 - 12 U 89/05
    Verbleibt dem Arbeitnehmer in jedem Falle das, worauf er zum Ablösungsstichtag vertrauen durfte, verletzt eine verschlechternde Neuordnung schützenswertes Vertrauen nicht (BAG 100, 105 unter I 2 c).

    Ob ein Eingriff vorliegt, ist anhand einer ergebnisbezogenen Betrachtung zu ermitteln (vgl. BAGE 100, 105 unter II 2 c).

    Zur Feststellung eines gegenwärtigen Eingriffs genügt bereits, dass aufgrund der abweichenden Berechnungsfaktoren eine erhebliche Verschlechterung des erlangten Anwartschaftsbesitzstandes ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BAGE 100, 105 unter I 2 c aa).

  • OLG Karlsruhe, 24.11.2005 - 12 U 102/04

    VBL-Zusatzversorgung: OLG Karlsruhe bestätigt Rechtsprechung zu den

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.09.2006 - 12 U 89/05
    Auf die Ausführungen unter B III 1 b und c der Gründe des Senatsurteils 12 U 102/04 vom 24.11.2005, in anonymisierter Form veröffentlicht unter den Pressemitteilungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf der Webseite www.olgkarlsruhe.de wird verwiesen.

    Das Vorbringen entspricht dem Vortrag in der Sache 12 U 102/04 und ist im genannten Senatsurteil vom 24.11.2005 unter B IV 11 b der Gründe zusammengefasst.

  • BVerfG, 26.04.1995 - 1 BvL 19/94

    Erfolglose Richtervorlage und Verfassungsbeschwerde betreffend den Ausschluss

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.09.2006 - 12 U 89/05
    Dies gilt insbesondere auch bei der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums; hier sind die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (BVerfGE 92, 262 unter B I 3 b; BVerfG DÖV 2003, 376 unter II 1 a).

    Weiterhin darf der mit der Maßnahme verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen und muss den Betroffenen zumutbar sein (BVerfGE 92, 262 unter B I 3 b; BVerfGE 74, 203 unter C I 2; BVerfGE 70, 278 unter B I 2 b m.w.N.).

  • KG, 25.09.2006 - 12 U 118/05

    Mietminderung: Nachweis einer Mangelhaftigkeit der Mietsache durch das Auftreten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.09.2006 - 12 U 89/05
    Speziell zum Näherungsverfahren hat der Senat in mehreren Fällen festgestellt, dass die Näherungsrente die hochgerechnete tatsächliche Rente teilweise um deutlich mehr als 10 % (z.B. 12 U 46/05: ca. 1.168 EUR gegenüber ca. 1.029 EUR), ca. 24 % (z.B. 12 U 118/05: 1.326 EUR gegenüber 1.070 EUR; 12 U 157/04: 1.366 EUR gegenüber 1.101 EUR), mehr als 30 % (z.B. 12 U 407/04: 1.234 EUR gegenüber 938 EUR; 12 U 279/04: 1.484 statt 1.119 EUR; 12 U 122/05: 1.501 gegenüber 1.087 EUR) bis hin zu mehr als 47 % (z.B. 12 U 195/05: 783 EUR gegenüber 531 EUR) übersteigt.

    So betrüge in den beispielhaft genannten Verfahren die Startgutschrift bei Zugrundelegung der gesetzlichen Rente ca. 154 statt ca. 120 EUR oder knapp 28 % mehr (12 U 46/05), 394 EUR statt 259 EUR oder rund 52 % mehr (12 U 118/05), 318 EUR statt 205 EUR oder rund 55 % mehr (12 U 195/05), 197 EUR statt 124 EUR (12 U 497/04) oder 531 EUR statt 332 EUR (12 U 279/04), also jeweils fast 60 % mehr oder 177 EUR statt 108 EUR oder über 63 % mehr.

  • BAG, 11.12.2001 - 3 AZR 512/00

    Teilwiderruf einer Unterstützungskassenversorgung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.09.2006 - 12 U 89/05
    Ein Arbeitnehmer, dem pro Jahr der Beschäftigung ein bestimmter Prozentsatz seines Endgehalts zum Zeitpunkt seines altersbedingten Ausscheidens zugesagt ist, hat zum Ablösungszeitpunkt den sich bis dahin ergebenden Prozentsatz nicht nur des Gehalts zum Ablösungsstichtag, sondern des Endgehalts beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erdient (BAGE 100, 76 unter II 1).

    Diese Darlegungen bzw. sachkundig erstellten Prognosen auf der Grundlage der Entwicklung bis zum Ablösungsstichtag (vgl. BAGE 100, 76 unter II 3 b aa) vermögen jedoch nur die Notwendigkeit eines Systemwechsels an sich zu begründen.

  • BAG, 08.05.1984 - 3 AZR 68/82

    Altersversorgung - Insolvenzschutz - Zeitwert - Vordienstzeiten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.09.2006 - 12 U 89/05
    Sieht das Versorgungsversprechen die Berücksichtigung von Vordienstzeiten vor, sind diese sowohl bei der Ermittlung des voraussichtlichen Anspruchs bei Erreichen der Altersgrenze als auch bei dem Zeitwertfaktor selbst zu berücksichtigen (vgl. Ahrend/Förster/Rühmann aaO § 2 BetrAVG Rn. 7; BAG DB 1984, 2518 unter II 3 b).

    Es ist jedoch kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, die Besitzstände der Versicherten, die nach dem alten Recht auf die Halbanrechnung ihrer Vordienstzeiten (einschließlich Ausbildungs- und Zurechnungszeiten) lange Zeit vertrauen durften, nunmehr dadurch zu beschneiden, dass diese Anrechnung in Wegfall gerät (vgl. auch BGH VersR 2000, 1530 sowie BAG DB 1984, 2518; a.A. Rengier NZA 2004, 817, 820).

  • BAG, 10.09.2002 - 3 AZR 635/01

    Verschlechternde Neuregelung einer Unterstützungskassen-Richtlinie

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.09.2006 - 12 U 89/05
    Ohne eine solche Entscheidungsgrundlage konnten die Tarifpartner jedoch auch nicht die Erforderlichkeit des Eingriffs bewerten, also nicht die bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung unabdingbare Abwägung anstellen, ob und gegebenenfalls wie das Ziel einer Erhaltung der finanziellen Funktions- und Leistungsfähigkeit des Zusatzversorgungssystems nicht auch unter Schonung der besonders geschützten Rechtsposition der erdienten Besitzstände würde erreicht werden können (vgl. BAG DB 2003, 1525 unter III 3 d bb).
  • Drs-Bund, 22.06.2005 - BT-Drs 15/5821
  • BGH, 10.11.2004 - IV ZR 391/02

    Anwendung des Halbanrechnungsgrundsatzes in der Zusatzversorgung

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

  • BAG, 08.12.1981 - 3 ABR 53/80

    Ersetzung betrieblicher Versorgungsordnung in der Form einer vertraglichen

  • BVerfG, 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01

    Zur Verletzung von GG Art 14 Abs 1 durch Normenkontrollurteil zur Rechtmäßigkeit

  • BGH, 08.03.2006 - IV ZR 409/02

    Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung für Ansprüche von Angehörigen des

  • BGH, 14.01.2004 - IV ZR 56/03

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Versorgungsrente in der Zusatzversorgung

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

  • BSG, 18.05.1988 - 1 RA 45/87

    Rente - Beiträge - Nachentrichtung - Tatsächliche Zahlung

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

  • BGH, 14.06.2006 - IV ZR 55/05

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Neuberechnung der Rente in der Zusatzversorgung

  • BAG, 22.10.2003 - 10 AZR 152/03

    Weihnachtsgeld - Wegfall durch Sanierungstarifvertrag

  • LG Karlsruhe, 18.06.2004 - 6 O 114/03
  • BAG, 20.02.2001 - 3 AZR 252/00

    Überversorgungsabbau; Auslegung der Übergangsregelung

  • BGH, 27.09.2000 - IV ZR 140/99

    Anrechnung von Dienstjahren in der DDR bei der Berechnung der Versorgungsrente

  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvL 17/83

    Zuviel gezahlte Steuern - Art. 14 GG, Eigentumsbegriff, öffentlich-rechtliche

  • BGH, 24.02.1954 - II ZR 3/53

    Dokumentarfilm - §§ 709, 432 BGB, keine Feststellungsklage über

  • BGH, 11.06.2003 - IV ZR 158/02

    Bei der Zusatzversorgung der Deutschen Bundespost ist die Änderung des Maßstabs

  • BAG, 17.03.1987 - 3 AZR 64/84

    Billigkeitskontrolle einer ablösenden Versorgungsordnung

  • BAG, 12.02.2003 - 10 AZR 299/02

    Betriebsübergang - Aktienoptionsplan

  • OLG Karlsruhe, 03.07.2008 - 12 U 8/08

    Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Verfassungsgemäßheit der

    Ihm erschließt sich jedoch bei gehöriger Prüfung, dass diese - naturgemäß - dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung zu entnehmen sind (vgl. Senatsurteil vom 21.09.2006 - 12 U 89/05 - ZTR 2007, 147 unter B IV 5).
  • BGH, 03.12.2008 - IV ZR 325/07

    Auslegung der Satzung der kirchlichen Zusatzversorgungskasse hinsichtlich der

    Das Berufungsgericht hat sich ausdrücklich der Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe im Urteil vom 21. September 2006 (12 U 89/05) das im Senatsurteil vom heutigen Tag im Verfahren IV ZR 251/06, ebenfalls Gegenstand der Überprüfung war, angeschlossen und demgemäß entschieden, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 Satz 4 KZVKS nicht erfülle, da er am 31. Dezember 2001 noch keine Wartezeit von 420 Monaten erfüllt gehabt habe.
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