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   BAG, 20.02.2008 - 7 AZR 950/06   

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BAG, 20.02.2008 - 7 AZR 950/06 (https://dejure.org/2008,1211)
BAG, Entscheidung vom 20.02.2008 - 7 AZR 950/06 (https://dejure.org/2008,1211)
BAG, Entscheidung vom 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 (https://dejure.org/2008,1211)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Vorübergehendes Bestehen betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung als Befristungsgrund; Unterscheidung des vorübergehenden Bedarfs von der Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs eines Unternehmens; Allgemeine Unsicherheit über die ...

  • Betriebs-Berater

    Voraussetzungen für eine Befristung aufgrund vorübergehenden Bedarfs an Arbeitsleistung gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG - Anforderungen an die Prognose

  • Judicialis

    TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; ; BAT § 2 SR 2y Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; BAT § 2 SR 2y Nr. 1
    Befristungsrecht - Befristeter Arbeitsvertrag; Vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung kann sowohl in vorübergehendem Anstieg der Daueraufgabe als auch in nur zeitweise übernommener Zusatzaufgabe liegen ? Fehlerhaftigkeit der Prognose schlägt nicht auf Wirksamkeit der Befristung durch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Befristeter Arbeitsvertrag - vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2008, 2131
  • DB 2008, 2598
  • NZA-RR 2009, 288 (Ls.)
  • ZTR 2008, 508
 
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Wird zitiert von ... (77)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 26.08.1988 - 7 AZR 101/88

    Befristeter Arbeitsvertrag - Dauer der Befristung

    Auszug aus BAG, 20.02.2008 - 7 AZR 950/06
    a) Bereits nach der zu § 620 BGB ergangenen Senatsrechtsprechung bedurfte es zur wirksamen Befristung eines Arbeitsvertrags durch den Sachgrund des vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung nicht noch zusätzlich einer eigenen sachlichen Rechtfertigung der gewählten Befristungsdauer (grundlegend dazu BAG 26. August 1988 - 7 AZR 101/88 -BAGE 59, 265 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 124 = EzA BGB § 620 Nr. 102, zu III der Gründe).

    Dabei sei entscheidend, ob verständige und verantwortungsbewusste Parteien unter den im Einzelfall gegebenen Umständen anstelle des befristeten einen unbefristeten und damit dem Kündigungsschutz unterliegenden Arbeitsvertrag geschlossen hätten, nicht aber, ob statt der vereinbarten Befristung eine andere Befristung sachgerecht gewesen wäre (BAG 26. August 1988 - 7 AZR 101/88 -aaO).

    Ein Zurückbleiben der Vertragslaufzeit hinter der voraussichtlichen Dauer des Befristungsgrunds kann diesen nur in Frage stellen, wenn eine sinnvolle, dem Sachgrund entsprechende Mitarbeit des Arbeitnehmers nicht mehr möglich erscheint (BAG 26. August 1988 - 7 AZR 101/88 - BAGE 59, 265 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 124 = EzA BGB § 620 Nr. 102, zu III der Gründe).

  • BAG, 24.10.2001 - 7 AZR 620/00

    Befristeter Arbeitsvertrag mit wissenschaftlichem Mitarbeiter

    Auszug aus BAG, 20.02.2008 - 7 AZR 950/06
    Dagegen soll ihm die Möglichkeit zum Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags offenstehen, wenn er bei Vertragsschluss von einer Erledigung der Aufgabe innerhalb von fünf Jahren ausgeht (BAG 24. Oktober 2001 - 7 AZR 620/00 - BAGE 99, 223 = AP HRG § 57c Nr. 9 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 31, zu B I 2 der Gründe).
  • BAG, 21.04.1993 - 7 AZR 376/92

    Arbeitsvertrag: Befristung - Fünfjahresgrenze bei mehreren befristeten

    Auszug aus BAG, 20.02.2008 - 7 AZR 950/06
    Die Aneinanderreihung mehrerer befristeter Arbeitsverträge, die nur insgesamt die Höchstdauer von fünf Jahren überschreiten, ist nach der Protokollnotiz Nr. 2 Satz 1 zu Nr. 1 SR 2y BAT zulässig (st. Rspr., vgl. BAG 21. April 1993 - 7 AZR 376/92 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 149 = EzA BGB § 620 Nr. 121, zu II der Gründe).
  • BAG, 25.04.2007 - 6 AZR 436/05

    Unzulässigkeit der Berufung - Restitutionsgründe

    Auszug aus BAG, 20.02.2008 - 7 AZR 950/06
    Nach dem insoweit auch im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren anwendbaren § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind die vom Gericht erster Instanz verfahrensfehlerfrei festgestellten Tatsachen für das Berufungsgericht bindend (BAG 25. April 2007 - 6 AZR 436/05 - Rn. 18, AP ZPO § 580 Nr. 15 = EzA ZPO 2002 § 520 Nr. 5).
  • BAG, 06.11.2003 - 2 AZR 690/02

    Anschlussbefristung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG

    Auszug aus BAG, 20.02.2008 - 7 AZR 950/06
    Zwar kann nach dem Inkrafttreten der Neuregelung des Rechts der befristeten Arbeitsverträge durch das TzBfG die Unwirksamkeit einer Befristung nicht mehr auf die Umgehung von kündigungsschutzrechtlichen Normen gestützt werden (BAG 11. Juli 2007 - 7 AZR 708/06 - Rn. 24; 6. November 2003 - 2 AZR 690/02 - BAGE 108, 269 = AP TzBfG § 14 Nr. 7 = EzA TzBfG § 14 Nr. 7, zu B I 2 a der Gründe).
  • LAG Baden-Württemberg, 27.09.2006 - 12 Sa 27/06

    Sachgrundbefristung - Prognose beim Sachgrundes des vorübergehenden Mehrbedarfs

    Auszug aus BAG, 20.02.2008 - 7 AZR 950/06
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 27. September 2006 - 12 Sa 27/06 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 17.01.2007 - 7 AZR 20/06

    Befristung - Vorübergehender betrieblicher Bedarf

    Auszug aus BAG, 20.02.2008 - 7 AZR 950/06
    Die Befristung eines Arbeitsvertrags wegen eines nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein (dauerhafter) Bedarf mehr besteht (st. Rspr., vgl. etwa BAG 17. Januar 2007 - 7 AZR 20/06 - Rn. 28, AP TzBfG § 14 Nr. 30 = EzA TzBfG § 14 Nr. 37 mwN).
  • BAG, 12.09.1996 - 7 AZR 790/95

    Befristung von Arbeitsverhältnissen wegen eines vorübergehenden Mehrbedarfs an

    Auszug aus BAG, 20.02.2008 - 7 AZR 950/06
    Vielmehr muss sich die Zahl der befristet eingestellten Arbeitnehmer im Rahmen des vorübergehenden Mehrbedarfs halten und darf diesen nicht überschreiten (BAG 12. September 1996 - 7 AZR 790/95 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 182 = EzA BGB § 620 Nr. 142, zu II 3 a der Gründe mwN).
  • BAG, 08.07.1998 - 7 AZR 388/97
    Auszug aus BAG, 20.02.2008 - 7 AZR 950/06
    Der Arbeitgeber ist nicht gehindert, die vorhandene Arbeitsmenge zu verteilen, seine Arbeitsorganisation zu ändern oder die zusätzlichen Arbeiten anderen Arbeitnehmern zuzuweisen (BAG 8. Juli 1998 - 7 AZR 388/97 - RzK I 9a Nr. 132, zu 2 a der Gründe mwN).
  • BAG, 11.12.1990 - 7 AZR 621/89

    Fehlerhafte Prognose des Arbeitgebers zur Dauer einer Befristung - Sachliche

    Auszug aus BAG, 20.02.2008 - 7 AZR 950/06
    Etwaige Mängel der Prognose hinsichtlich der Befristungsdauer führten danach nur zur Unwirksamkeit der vereinbarten Befristung, wenn sie auf den Sachgrund der Befristung selbst durchschlagen (BAG 11. Dezember 1990 - 7 AZR 621/89 - RzK I 9f Nr. 33, zu II 3 b der Gründe).
  • BAG, 11.07.2007 - 7 AZR 708/06

    Befristung - Hochschule - Rückwirkung

  • BAG, 03.11.1999 - 7 AZR 846/98

    Befristetes Arbeitsverhältnis; Aufgabe von begrenzter Dauer

  • BAG, 16.08.1995 - 7 AZR 1044/94

    Wirksame Befristung eines Arbeitsverhältnisses - Anspruch auf Weiterbeschäftigung

  • BAG, 14.02.2007 - 7 AZR 193/06

    Befristung - Haushalt

  • BAG, 05.06.2002 - 7 AZR 241/01

    Rechtfertigung einer Befristung nach dem BeschFG

  • BAG, 28.03.2001 - 7 AZR 701/99

    Befristung und tarifliche Befristungsgrundform

  • BAG, 17.03.2010 - 7 AZR 640/08

    Befristung - vorübergehender Bedarf - Haushalt

    Der vorübergehende Bedarf an der Arbeitsleistung kann auf einer zeitweise übernommenen Sonderaufgabe beruhen oder auf einer im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers vorübergehend angestiegenen Arbeitsmenge, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht (BAG 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 13, AP TzBfG § 14 Nr. 45).

    Eine Befristung wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein dauerhafter Bedarf mehr besteht (st. Rspr., vgl. etwa BAG 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 12 mwN, AP TzBfG § 14 Nr. 45).

    Die vom Arbeitgeber zu erstellende Prognose muss sich lediglich darauf erstrecken, dass der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers nur zeitweise und nicht dauerhaft eröffnet ist (BAG 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 16, AP TzBfG § 14 Nr. 45).

    Bei der Befristungskontrolle geht es nicht um die Zulässigkeit der vereinbarten Vertragsdauer, sondern um das Vorliegen eines sachlichen Grundes dafür, dass statt eines unbefristeten nur ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde (BAG 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 18, aaO).

    Ein Zurückbleiben der Vertragslaufzeit hinter der voraussichtlichen Dauer des Bedarfs kann das Vorliegen des Sachgrunds für die Befristung nur in Frage stellen, wenn eine sinnvolle, dem Sachgrund entsprechende Mitarbeit des Arbeitnehmers nicht mehr möglich erscheint (BAG 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 19, aaO; 26. August 1988 - 7 AZR 101/88 - zu III der Gründe, BAGE 59, 265).

    Vielmehr muss sich die Zahl der befristet eingestellten Arbeitnehmer im Rahmen des prognostizierten Mehrbedarfs halten und darf diesen nicht überschreiten (BAG 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 20 mwN, AP TzBfG § 14 Nr. 45).

  • BAG, 25.04.2018 - 7 AZR 520/16

    Befristung einer Arbeitszeiterhöhung - Inhaltskontrolle

    Der Sachgrund setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht (st. Rspr., vgl. etwa BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 688/14 - Rn. 13; 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 17; 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 12 mwN) .
  • BAG, 17.12.2009 - 6 AZR 242/09

    Aufhebungsvertrag - Gleichbehandlung

    Soweit der Kläger erstmals in der Revisionsbegründung behauptet hat, die Beklagte habe wegen seiner weit über dem Durchschnitt liegenden Erfolge und der ihm deshalb zugewiesenen hohen Bestandsprovisionen vom Abschluss eines Aufhebungsvertrags abgesehen und ihn deshalb wegen seines Alters iSv. § 1 AGG benachteiligt, weil die Höhe der Bestandsprovisionen bei einem seit 27 Jahren für die Beklagte tätigen Mitarbeiter eine "Alterserscheinung" sei, ist dieses nicht unstreitige neue Vorbringen in der Revisionsinstanz gemäß § 559 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen (BAG 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 24, AP TzBfG § 14 Nr. 45; GMP/Müller-Glöge 7. Aufl. § 74 Rn. 114; ErfK/Koch 10. Aufl. § 73 ArbGG Rn. 2).
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