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   BAG, 05.02.2009 - 6 AZR 33/08   

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BAG, 05.02.2009 - 6 AZR 33/08 (https://dejure.org/2009,4456)
BAG, Entscheidung vom 05.02.2009 - 6 AZR 33/08 (https://dejure.org/2009,4456)
BAG, Entscheidung vom 05. Februar 2009 - 6 AZR 33/08 (https://dejure.org/2009,4456)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Begriff der "allgemeinen Erhöhung" i.S. von § 6 Abs. 3 Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TVUmBw); Entgeltssteigerung infolge Überleitung der Beschäftigungsverhältnisse als allgemeine Erhöhung; ...

  • Judicialis

    TVUmBw § 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff der "allgemeinen Erhöhung" i.S. von § 6 Abs. 3 TVUmBw; Entgeltssteigerung infolge Überleitung der Beschäftigungsverhältnisse als allgemeine Erhöhung; Ausgestaltung der persönlichen Zulage

  • rechtsportal.de

    Begriff der "allgemeinen Erhöhung" i.S. von § 6 Abs. 3 TVUmBw; Entgeltssteigerung infolge Überleitung der Beschäftigungsverhältnisse als allgemeine Erhöhung; Ausgestaltung der persönlichen Zulage

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2009, 752 (Ls.)
  • ZTR 2009, 325
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • LAG Berlin-Brandenburg, 27.09.2007 - 18 Sa 1415/07

    Tarifauslegung - Zum Anspruch auf die persönlichen Zulage nach § 6 des

    Auszug aus BAG, 05.02.2009 - 6 AZR 33/08
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. September 2007 - 18 Sa 1415/07 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 19.05.2004 - 5 AZR 354/03

    Anrechnung einer tariflichen Einmalzahlung

    Auszug aus BAG, 05.02.2009 - 6 AZR 33/08
    Da bei einem Entgelt, das monatlich geschuldet ist, die Tariflohnerhöhung durch eine Erhöhung des monatlich zu zahlenden Geldbetrags erfolgt (BAG 19. Mai 2004 - 5 AZR 354/03 - EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 43), gilt Entsprechendes für eine Erhöhung der Bezüge.
  • BAG, 09.02.2006 - 6 AZR 275/05

    Tarifauslegung - Einkommenssicherung

    Auszug aus BAG, 05.02.2009 - 6 AZR 33/08
    Da Tarifverträge wie Gesetze objektiv auszulegen sind (vgl. Senat 9. Februar 2006 - 6 AZR 275/05 - AP TVG § 1 Auslegung Nr. 193), ist maßgeblich, ob die durch die Überleitung des Beschäftigungsverhältnisses erfolgte Entgelterhöhung die Tarifmerkmale des § 6 Abs. 3 Unterabs. 1 TVUmBw objektiv erfüllt.
  • BAG, 01.03.2006 - 5 AZR 540/05

    Anrechnung einer tariflichen Einmalzahlung

    Auszug aus BAG, 05.02.2009 - 6 AZR 33/08
    Tarifliche Einmalzahlungen, die - wie hier - nicht von einer konkreten Gegenleistung der Arbeitnehmer abhängen, sind Tariflohnerhöhungen (BAG 1. März 2006 - 5 AZR 540/05 - AP TVG § 4 Übertarifl. Lohn u. Tariflohnerhöhung = EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 47).
  • BAG, 24.09.2008 - 6 AZR 259/08

    Vergütung von Arbeit während der Rufbereitschaft nach dem TVöD-K - Nachtzuschläge

    Auszug aus BAG, 05.02.2009 - 6 AZR 33/08
    Schlüsse für die Auslegung einzelner Vorschriften können hieraus nicht gezogen werden (vgl. Senat 24. September 2008 - 6 AZR 259/08 - Rn. 16, EzTöD 100 § 8 TVöD-AT Rufbereitschaftsentgelt Nr. 4).
  • LAG Saarland, 20.07.2011 - 2 Sa 22/11

    Verringerung der persönlichen Zulage nach § 6 TV UmBw bei allgemeiner

    Das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts vom 25.1.2011 (vgl. Bl. 124 - 134 d. A.) geht zunächst von der Teilnahme der persönlichen Zulage an Tariflohnerhöhungen aus, indem es - basierend auf einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 5.2.2009 (Az: 6 AZR 33/08) darauf verweist, dass der im § 6 TV UmBw verwandte Begriff der "allgemeinen Erhöhung der Bezüge" dann gegeben sei, wenn nach abstrakten Merkmalen eine Erhöhung erfolge ohne dass sie auf Gründen basiere, die allein in der Person des Arbeitnehmers liegen.

    Die Beklagte und Berufungsklägerin ist auch ferner der Überzeugung, dass keine Präjudizierung der hier in Rede stehenden Frage durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 5.2.2009 (6 AZR 33/08) erfolgt sei, da in dieser Entscheidung die Berechnung des Abschmelzungsbetrages keine entscheidende Rolle gespielt habe, weil sie von den Parteien nicht thematisiert worden sei, sondern die Frage, inwieweit eine Tarifüberführung als allgemeine Erhöhung im Sinne der Tarifvorschrift auch zu einer Erhöhung der persönlichen Zulage nach § 6 Abs. 1 TV UmBw im Sinne von § 6 Abs. 3 S. 1 TV UmBw führen.

    Zwischenzeitlich ist durch entsprechende Gerichtsverfahren und abschließende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 5.2.2009 (Az: 6 AZR 33/08 - in ZTR 2009, 325) geklärt, dass die in § 6 Abs. 1 TV UmBw zunächst definierte persönliche Zulage entsprechend § 6 Abs. 3 S. 1 TV UmBw bei Tariflohnerhöhungen nicht statisch bleibt, sondern an dieser Tariflohnerhöhung entsprechend dem prozentual ausgehandelten Erhöhungsfaktor teilnimmt.

    Auch das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 5.2.2009 (6 AZR 33/08 in ZTR 2009, S. 325, in Rnr. 19 bei der Veröffentlichung in juris) zum Ausdruck gebracht, dass die nach § 6 Abs. 1 TV UmBw zu zahlende persönliche Zulage keineswegs statisch ist, sondern i.S.d. § 6 Abs. 3 S.1 TV UmBw dynamisch ausgestaltet ist.

    Insoweit hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 5.2.2009 (6 AZR 33/08 in ZTR 2009, S. 325, dort in Rnr. 25 in der Veröffentlichung bei juris) eine der Klägeransicht entsprechende Berechnung aufgestellt, die jedoch nach Auffassung der erkennenden Kammer der in Rnr. 19 der gleichen Entscheidung ausgeführten Verringerung der persönlichen Zulage nach Durchführung einer Tariflohnerhöhung entgegen stehen dürfte.

  • LAG Saarland, 20.07.2011 - 2 Sa 20/11

    Verringerung der persönlichen Zulage nach § 6 TV UmBw bei allgemeiner

    Das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts vom 25.1.2011 (vgl. Bl. 119 - 130 d. A.) geht zunächst von der Teilnahme der persönlichen Zulage an Tariflohnerhöhungen aus, indem es - basierend auf einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 5.2.2009 (Az: 6 AZR 33/08) darauf verweist, dass der im § 6 TV UmBw verwandte Begriff der "allgemeinen Erhöhung der Bezüge" dann gegeben sei, wenn nach abstrakten Merkmalen eine Erhöhung erfolge ohne dass sie auf Gründen basiere, die allein in der Person des Arbeitnehmers liegen.

    Die Beklagte und Berufungsklägerin ist auch ferner der Überzeugung, dass keine Präjudizierung der hier in Rede stehenden Frage durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 5.2.2009 (6 AZR 33/08) erfolgt sei, da in dieser Entscheidung die Berechnung des Abschmelzungsbetrages keine entscheidende Rolle gespielt habe, weil sie von den Parteien nicht thematisiert worden sei, sondern die Frage, inwieweit eine Tarifüberführung als allgemeine Erhöhung im Sinne der Tarifvorschrift auch zu einer Erhöhung der persönlichen Zulage nach § 6 Abs. 1 TV UmBw im Sinne von § 6 Abs. 3 S. 1 TV UmBw führen.

    Zwischenzeitlich ist durch entsprechende Gerichtsverfahren und abschließende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 5.2.2009 (Az: 6 AZR 33/08 - in ZTR 2009, 325) geklärt, dass die in § 6 Abs. 1 TV UmBw zunächst definierte persönliche Zulage entsprechend § 6 Abs. 3 S. 1 TV UmBw bei Tariflohnerhöhungen nicht statisch bleibt, sondern an dieser Tariflohnerhöhung entsprechend dem prozentual ausgehandelten Erhöhungsfaktor teilnimmt.

    Auch das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 5.2.2009 (6 AZR 33/08 in ZTR 2009, S. 325, in Rnr. 19 bei der Veröffentlichung in juris) zum Ausdruck gebracht, dass die nach § 6 Abs. 1 TV UmBw zu zahlende persönliche Zulage keineswegs statisch ist, sondern i.S.d. § 6 Abs. 3 S.1 TV UmBw dynamisch ausgestaltet ist.

    Insoweit hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 5.2.2009 (6 AZR 33/08 in ZTR 2009, S. 325, dort in Rnr. 25 in der Veröffentlichung bei juris) eine der Klägeransicht entsprechende Berechnung aufgestellt, die jedoch nach Auffassung der erkennenden Kammer der in Rnr. 19 der gleichen Entscheidung ausgeführten Verringerung der persönlichen Zulage nach Durchführung einer Tariflohnerhöhung entgegen stehen dürfte.

  • BAG, 19.04.2012 - 6 AZR 691/10

    Anrechnung von Tarifentgelterhöhungen - § 6 TV UmBw

    Eine allgemeine Entgelterhöhung liegt vor, wenn sie nach abstrakten Merkmalen erfolgt und nicht auf Gründen beruht, die allein in der Person des Arbeitnehmers begründet sind (vgl. BAG 5. Februar 2009 - 6 AZR 33/08 - Rn. 18 mwN, ZTR 2009, 325) .

    Damit soll sichergestellt werden, dass der von einer Umstrukturierung betroffene Arbeitnehmer grundsätzlich an der Tarifentwicklung teilnimmt (BAG 5. Februar 2009 - 6 AZR 33/08 - Rn. 19 mwN, aaO) .

  • BAG, 19.04.2012 - 6 AZR 578/10

    Anrechnung von Tarifentgelterhöhungen auf eine Funktionszulage -

    Eine allgemeine Entgelterhöhung liegt vor, wenn sie nach abstrakten Merkmalen erfolgt und nicht auf Gründen beruht, die allein in der Person des Arbeitnehmers begründet sind (vgl. BAG 5. Februar 2009 - 6 AZR 33/08 - Rn. 18 mwN, ZTR 2009, 325) .

    Damit soll sichergestellt werden, dass der von einer Umstrukturierung betroffene Arbeitnehmer grundsätzlich an der Tarifentwicklung teilnimmt (BAG 5. Februar 2009 - 6 AZR 33/08 - Rn. 19 mwN, aaO) .

    Die Dynamisierung der persönlichen Zulage soll sicherstellen, dass die von einer Umstrukturierung betroffenen Arbeitnehmer grundsätzlich an der Tarifentwicklung teilnehmen (BAG 5. Februar 2009 - 6 AZR 33/08 - Rn. 19, ZTR 2009, 325) .

  • BAG, 15.11.2012 - 6 AZR 359/11

    Einkommenssicherung - Altersdiskriminierung

    Aus der Entscheidung des Senats vom 5. Februar 2009 (- 6 AZR 33/08 - ZTR 2009, 325) , insbesondere den Ausführungen in Rn. 25 dieser Entscheidung, folgt nichts anderes.
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Rechtsprechung
   BAG, 22.01.2009 - 6 AZR 922/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,12923
BAG, 22.01.2009 - 6 AZR 922/07 (https://dejure.org/2009,12923)
BAG, Entscheidung vom 22.01.2009 - 6 AZR 922/07 (https://dejure.org/2009,12923)
BAG, Entscheidung vom 22. Januar 2009 - 6 AZR 922/07 (https://dejure.org/2009,12923)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Überstundenvergütung - Tarifauslegung: Begriff des Betriebs iSv. § 2 Abs. 2 Arbeitszeit-TV Niedersachsen vom 28. März 2006

  • openjur.de

    Überstundenvergütung; Tarifauslegung: Begriff des Betriebs iSv. § 2 Abs. 2 Arbeitszeit-TV Niedersachsen vom 28. März 2006

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2009, 640 (Ls.)
  • ZTR 2009, 325
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 25.10.2007 - 6 AZR 95/07

    Tarifauslegung - Bestimmung des Vergleichsentgelts

    Auszug aus BAG, 22.01.2009 - 6 AZR 922/07
    Die Grenzen der Gestaltungsfreiheit sind insbesondere dann überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BVerfG 28. Januar 2003 - 1 BvR 487/01 - BVerfGE 107, 133, 141; Senat 25. Oktober 2007 - 6 AZR 95/07 - Rn. 24 mwN, ZTR 2008, 380).
  • BAG, 23.04.1998 - 2 AZR 489/97

    Kündigungsschutz in einem Italienischen Kulturinstitut

    Auszug aus BAG, 22.01.2009 - 6 AZR 922/07
    Da in der öffentlichen Verwaltung dem Betriebsbegriff in der Regel der personalvertretungsrechtliche Begriff der Dienststelle entspricht, soweit sich aus dem Zweck der jeweiligen Regelung nichts anderes ergibt (vgl. zu § 23 Abs. 1 KSchG BAG 23. April 1998 - 2 AZR 489/97 - BAGE 88, 287; Benecke in Richardi/Dörner/Weber Personalvertretungsrecht 3. Aufl. § 6 Rn. 8), hat die in § 38 Abs. 2 TVöD angeordnete entsprechende Geltung zur Folge, dass im Geltungsbereich des TVöD der Begriff Betrieb grundsätzlich dem der Dienststelle entspricht (vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand August 2006 § 38 Rn. 17; KomTVöD/Hindahl Stand Februar 2006 § 38 TVöD Rn. 2).
  • BVerfG, 28.01.2003 - 1 BvR 487/01

    Rechtsanwaltsgebühren Ost

    Auszug aus BAG, 22.01.2009 - 6 AZR 922/07
    Die Grenzen der Gestaltungsfreiheit sind insbesondere dann überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BVerfG 28. Januar 2003 - 1 BvR 487/01 - BVerfGE 107, 133, 141; Senat 25. Oktober 2007 - 6 AZR 95/07 - Rn. 24 mwN, ZTR 2008, 380).
  • LAG Niedersachsen, 10.10.2007 - 17 Sa 14/07

    Beachtung der Regeln bei der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages;

    Auszug aus BAG, 22.01.2009 - 6 AZR 922/07
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 10. Oktober 2007 - 17 Sa 14/07 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 17.01.2007 - 7 ABR 63/05

    Zuordnung eines nicht betriebsratsfähigen Betriebs

    Auszug aus BAG, 22.01.2009 - 6 AZR 922/07
    Dazu müssen die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden (vgl. BAG 17. Januar 2007 - 7 ABR 63/05 - Rn. 15, BAGE 121, 7, 11; 15. März 2001 - 2 AZR 151/00 - EzA KSchG § 23 Nr. 23; Fitting BetrVG 24. Aufl. § 1 Rn. 64 mwN).
  • BAG, 15.03.2001 - 2 AZR 151/00

    Kündigungsschutz im Kleinbetrieb

    Auszug aus BAG, 22.01.2009 - 6 AZR 922/07
    Dazu müssen die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden (vgl. BAG 17. Januar 2007 - 7 ABR 63/05 - Rn. 15, BAGE 121, 7, 11; 15. März 2001 - 2 AZR 151/00 - EzA KSchG § 23 Nr. 23; Fitting BetrVG 24. Aufl. § 1 Rn. 64 mwN).
  • LAG Schleswig-Holstein, 23.06.2009 - 5 Sa 91/09

    Eingruppierung, Zahlungsansprüche, Höhergruppierung, Stufe, Stufenvorlaufzeit,

    Die Grenzen der Gestaltungsfreiheit sind insbesondere dann überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BVerfG 28.01.2003 - 1 BvR 487/01 - BVerfGE 107, 133, 141; BAG Urt. v. 25.10.2007 - 6 AZR 95/07 -, ZTR 2008, 380; BAG Urt. v. 22.01.2009 - 6 AZR 922/07 -, zit. n. Juris).
  • LAG Hamburg, 06.05.2009 - 5 Sa 107/08

    Tarifauslegung - Leistungsentgelt - Krankengeldzuschuss -

    Die Grenzen der Gestaltungsfreiheit sind insbesondere dann überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BVerfG 28. Januar 2003 - 1 BvR 487/01 - BVerfGE 107, 133, 141; BAG 25. Oktober 2007 - 6 AZR 95/07 - ZTR 2008, 380; 22.01.2009 - 6 AZR 922/07 - n.v. Juris).
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