Weitere Entscheidung unten: EuGH, 24.06.2010

Rechtsprechung
   BAG, 27.01.2010 - 4 AZR 591/08   

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https://dejure.org/2010,3553
BAG, 27.01.2010 - 4 AZR 591/08 (https://dejure.org/2010,3553)
BAG, Entscheidung vom 27.01.2010 - 4 AZR 591/08 (https://dejure.org/2010,3553)
BAG, Entscheidung vom 27. Januar 2010 - 4 AZR 591/08 (https://dejure.org/2010,3553)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Auslegung einer arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel - Ablösung des BAT durch den TVöD

  • openjur.de

    Auslegung einer arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel; Ablösung des BAT durch den TVöD

  • Bundesarbeitsgericht

    Auslegung einer arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel - Ablösung des BAT durch den TVöD

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 133 BGB, § 157 BGB, § 611 Abs 1 BGB
    Auslegung einer arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel - Ablösung des BAT durch den TVöD

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auslegung einer arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel; Tarifliche Inbezugnahme des BAT bei Ablösung des BAT durch den TVöD

  • bag-urteil.com

    Auslegung einer arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel - Ablösung des BAT durch den TVöD

  • rewis.io

    Auslegung einer arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel - Ablösung des BAT durch den TVöD

  • ra.de
  • rewis.io

    Auslegung einer arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel - Ablösung des BAT durch den TVöD

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 133; BGB § 157
    Auslegung einer arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel; Tarifliche Inbezugnahme des BAT bei Ablösung des BAT durch den TVöD

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2010, 1088 (Ls.)
  • ZTR 2010, 479
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 10.06.2009 - 4 AZR 194/08

    Auslegung einer Verweisungsklausel auf die Vergütungsordnung des BAT

    Auszug aus BAG, 27.01.2010 - 4 AZR 591/08
    (b) Auch kann sich im besonderen Einzelfall aus dem Wortlaut des Arbeitsvertrages oder sonstigen gewichtigen Umständen folgern lassen, dass es speziell und ausschließlich der BAT und die vor der Tarifreform hierzu abgeschlossenen Tarifverträge sein sollten, die nach dem Willen der Arbeitsvertragsparteien den Inhalt des Arbeitsverhältnisses bestimmen sollten (so etwa bei BAG 10. Juni 2009 - 4 AZR 194/08 - ZTR 2010, 154, mit der Bezugnahme auf die Vergütung mit ausdrücklich genannten familienbezogenen Bestandteilen, die beim Übergang auf den TVöD bzw. TV-L entfallen sind).

    (b) Anders als in der Senatsentscheidung vom 10. Juni 2009 (- 4 AZR 194/08 - ZTR 2010, 154) kann aus dem Wortlaut der hier vereinbarten Verweisungsklausel ("... in Anlehnung an die jeweils gültigen Bestimmungen des BAT ...") nicht geschlossen werden, diese beziehe sich nicht auf die Nachfolgeregelungen zum BAT.

  • BAG, 16.12.2009 - 5 AZR 888/08

    Kleine dynamische Bezugnahmeklausel - Tarifsukzession - ergänzende

    Auszug aus BAG, 27.01.2010 - 4 AZR 591/08
    (1) Aus der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf das jeweils geltende tarifliche Regelungswerk ergibt sich der Wille der Parteien, die Arbeitsbedingungen nicht in einer bestimmten Weise festzuschreiben, sondern sie dynamisch an der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst auszurichten (vgl. BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 14, NZA 2010, 401).

    Kommen hierfür mehrere Tarifvertragsparteien in Betracht, weil es sich um einen mehrgliedrigen Tarifvertrag handelte, der von den bis dahin gemeinsam abschließenden Tarifvertragsparteien jeweils unterschiedlichen Folgeregelungen unterworfen wird, soll im Zweifel der Folgetarifvertrag angewandt werden, der von denjenigen Tarifvertragsparteien abgeschlossen worden ist, denen die Arbeitsvertragsparteien aus beiderseitiger Sicht am nächsten standen, und der damit typischerweise gelten würde, wenn die ausgeübten Tätigkeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes erbracht würden (zur Inbezugnahme von Vergütungsregelungen des BAT BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 26, NZA 2010, 401) .

  • BAG, 18.04.2007 - 4 AZR 652/05

    Bezugnahmeklausel - Auslegung - Vertrauensschutz

    Auszug aus BAG, 27.01.2010 - 4 AZR 591/08
    Dies gilt auch für dynamische Verweisungsklauseln (BAG 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - BAGE 122, 74, 81).

    (2) Belanglos ist ferner in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung der Revision die Rechtsprechung des Senats zur Gleichstellungsabrede (zB BAG 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - BAGE 122, 74; 22. Oktober 2008 - 4 AZR 793/07 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 67 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 40) .

  • BAG, 01.12.2004 - 4 AZR 50/04

    Gleichstellungsabrede - Merkmale

    Auszug aus BAG, 27.01.2010 - 4 AZR 591/08
    Die Beklagte war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages nicht an die in Bezug genommenen Tarifverträge gebunden (vgl. hierzu BAG 1. Dezember 2004 - 4 AZR 50/04 - BAGE 113, 40).
  • BAG, 24.10.2007 - 10 AZR 825/06

    Bonuszahlung - Transparenzgebot und Stichtagsklausel

    Auszug aus BAG, 27.01.2010 - 4 AZR 591/08
    Die Anwendung der Unklarheitenregelung würde voraussetzen, dass die Auslegung von § 3 des Arbeitsvertrages insoweit zumindest zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient (BAG 24. Oktober 2007 - 10 AZR 825/06 - BAGE 124, 259, 263).
  • BAG, 06.09.1994 - 9 AZR 92/93

    Urlaubsgeld und Erziehungsurlaub

    Auszug aus BAG, 27.01.2010 - 4 AZR 591/08
    Sie kann - je nach Ausgestaltung der Rechtsgrundlage - auch unabhängig vom Urlaubsantritt gewährt und damit Gratifikationscharakter haben (BAG 6. September 1994 - 9 AZR 92/93 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 50 = EzA BUrlG § 11 Nr. 34).
  • BAG, 22.10.2008 - 4 AZR 793/07

    Auslegung einer nach dem 31. Dezember 2001 einzelvertraglich vereinbarten

    Auszug aus BAG, 27.01.2010 - 4 AZR 591/08
    (2) Belanglos ist ferner in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung der Revision die Rechtsprechung des Senats zur Gleichstellungsabrede (zB BAG 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - BAGE 122, 74; 22. Oktober 2008 - 4 AZR 793/07 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 67 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 40) .
  • LAG Schleswig-Holstein, 05.06.2008 - 3 Sa 94/08

    Sonderzuwendung, Arbeitsvertrag, Bezugnahmeklausel, dynamische Verweisung,

    Auszug aus BAG, 27.01.2010 - 4 AZR 591/08
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 5. Juni 2008 - 3 Sa 94/08 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 26.09.2001 - 4 AZR 544/00

    Bezugnahmeklausel bei Verbandsaustritt des Arbeitgebers

    Auszug aus BAG, 27.01.2010 - 4 AZR 591/08
    Dabei ist vom Wortlaut auszugehen, aber zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (BAG 26. September 2001 - 4 AZR 544/00 - BAGE 99, 120, 123 f.) .
  • BAG, 19.10.2004 - 9 AZR 647/03

    Altersteilzeit in der Insolvenz

    Auszug aus BAG, 27.01.2010 - 4 AZR 591/08
    Seine Auslegung durch das Landesarbeitsgericht kann vom Revisionsgericht ohne Einschränkung überprüft werden (st. Rspr., vgl. nur BAG 19. Oktober 2004 - 9 AZR 647/03 - BAGE 112, 214, 222; 30. August 2000 - 4 AZR 581/99 - BAGE 95, 296, 299 mwN) .
  • BAG, 30.08.2000 - 4 AZR 581/99

    Bezugnahme auf Tarifvertrag und Branchenwechsel

  • BAG, 21.08.2013 - 5 AZR 581/11

    Sachliche Reichweite einer Bezugnahme auf Tarifvertrag

    Die Formulierung "Bundesangestelltentarif (Fassung Land Hessen)" ist als ein Synonym für das tarifliche Bezugsystem (vgl. BAG 27. Januar 2010 - 4 AZR 591/08 - Rn. 22, 23) gebraucht worden, das für die Angestellten des öffentlichen Dienstes des Landes Hessen in seiner jeweiligen Fassung Anwendung findet.

    Für die Annahme, die Arbeitsvertragsparteien hätten die weitere Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst nicht nachvollziehen und damit eine im Ergebnis "eingefrorene" Regelung in Bezug nehmen wollen, bedarf es weiterer und nachhaltiger Gesichtspunkte (BAG 27. Januar 2010 - 4 AZR 591/08 - Rn. 25, 26; 10. November 2010 - 5 AZR 844/09 - Rn. 23) .

    Kommen hierfür mehrere Tarifvertragsparteien in Betracht, weil im Arbeitsvertrag auf parallel abgeschlossene, inhaltsgleiche Tarifverträge Bezug genommen wurde oder weil es sich bei dem in Bezug genommenen Tarifvertrag um einen mehrgliedrigen Tarifvertrag handelte, der von den bis dahin gemeinsam abschließenden Tarifvertragsparteien jeweils unterschiedlichen Folgeregelungen unterworfen wird, soll im Zweifel der Folgetarifvertrag angewandt werden, der von denjenigen Tarifvertragsparteien abgeschlossen worden ist, denen die Arbeitsvertragsparteien aus beiderseitiger Sicht am nächsten standen (BAG 27. Januar 2010 - 4 AZR 591/08 - Rn. 33) .

    Maßgebend ist ausschließlich der nach Auslegung gewonnene Inhalt der einzelvertraglichen Verweisungsklausel (BAG 27. Januar 2010 - 4 AZR 591/08 - Rn. 36) .

  • BAG, 21.08.2013 - 5 AZR 583/11

    Sachliche Reichweite einer Bezugnahme auf Tarifvertrag - TV

    Die Formulierung "Bundesangestelltentarif (Fassung Land Hessen)" ist als ein Synonym für das tarifliche Bezugsystem (vgl. BAG 27. Januar 2010 - 4 AZR 591/08 - Rn. 22, 23) gebraucht worden, das für die Angestellten des öffentlichen Dienstes des Landes Hessen in seiner jeweiligen Fassung Anwendung findet.

    Für die Annahme, die Arbeitsvertragsparteien hätten die weitere Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst nicht nachvollziehen und damit eine im Ergebnis "eingefrorene" Regelung in Bezug nehmen wollen, bedarf es weiterer und nachhaltiger Gesichtspunkte (BAG 27. Januar 2010 - 4 AZR 591/08 - Rn. 25, 26; 10. November 2010 - 5 AZR 844/09 - Rn. 23) .

    Kommen hierfür mehrere Tarifvertragsparteien in Betracht, weil im Arbeitsvertrag auf parallel abgeschlossene, inhaltsgleiche Tarifverträge Bezug genommen wurde oder weil es sich bei dem in Bezug genommenen Tarifvertrag um einen mehrgliedrigen Tarifvertrag handelte, der von den bis dahin gemeinsam abschließenden Tarifvertragsparteien jeweils unterschiedlichen Folgeregelungen unterworfen wird, soll im Zweifel der Folgetarifvertrag angewandt werden, der von denjenigen Tarifvertragsparteien abgeschlossen worden ist, denen die Arbeitsvertragsparteien aus beiderseitiger Sicht am nächsten standen (BAG 27. Januar 2010 - 4 AZR 591/08 - Rn. 33) .

    Maßgebend ist ausschließlich der nach Auslegung gewonnene Inhalt der einzelvertraglichen Verweisungsklausel (BAG 27. Januar 2010 - 4 AZR 591/08 - Rn. 36) .

  • BAG, 21.08.2013 - 5 AZR 585/11

    Sachliche Reichweite einer Bezugnahme auf Tarifvertrag - TV

    Die Formulierung "Bundesangestelltentarif (Fassung Land Hessen)" ist als ein Synonym für das tarifliche Bezugsystem (vgl. BAG 27. Januar 2010 - 4 AZR 591/08 - Rn. 22, 23) gebraucht worden, das für die Angestellten des öffentlichen Dienstes des Landes Hessen in seiner jeweiligen Fassung Anwendung findet.

    Für die Annahme, die Arbeitsvertragsparteien hätten die weitere Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst nicht nachvollziehen und damit eine im Ergebnis "eingefrorene" Regelung in Bezug nehmen wollen, bedarf es weiterer und nachhaltiger Gesichtspunkte (BAG 27. Januar 2010 - 4 AZR 591/08 - Rn. 25, 26; 10. November 2010 - 5 AZR 844/09 - Rn. 23) .

    Kommen hierfür mehrere Tarifvertragsparteien in Betracht, weil im Arbeitsvertrag auf parallel abgeschlossene, inhaltsgleiche Tarifverträge Bezug genommen wurde oder weil es sich bei dem in Bezug genommenen Tarifvertrag um einen mehrgliedrigen Tarifvertrag handelte, der von den bis dahin gemeinsam abschließenden Tarifvertragsparteien jeweils unterschiedlichen Folgeregelungen unterworfen wird, soll im Zweifel der Folgetarifvertrag angewandt werden, der von denjenigen Tarifvertragsparteien abgeschlossen worden ist, denen die Arbeitsvertragsparteien aus beiderseitiger Sicht am nächsten standen (BAG 27. Januar 2010 - 4 AZR 591/08 - Rn. 33) .

    Maßgebend ist ausschließlich der nach Auslegung gewonnene Inhalt der einzelvertraglichen Verweisungsklausel (BAG 27. Januar 2010 - 4 AZR 591/08 - Rn. 36) .

  • BAG, 21.08.2013 - 5 AZR 587/11

    Sachliche Reichweite einer Bezugnahme auf Tarifvertrag - TV

    Die Formulierung "Bundesangestelltentarif (Fassung Land Hessen)" ist als ein Synonym für das tarifliche Bezugsystem (vgl. BAG 27. Januar 2010 - 4 AZR 591/08 - Rn. 22, 23) gebraucht worden, das für die Angestellten des öffentlichen Dienstes des Landes Hessen in seiner jeweiligen Fassung Anwendung findet.

    Für die Annahme, die Arbeitsvertragsparteien hätten die weitere Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst nicht nachvollziehen und damit eine im Ergebnis "eingefrorene" Regelung in Bezug nehmen wollen, bedarf es weiterer und nachhaltiger Gesichtspunkte (BAG 27. Januar 2010 - 4 AZR 591/08 - Rn. 25, 26; 10. November 2010 - 5 AZR 844/09 - Rn. 23) .

    Kommen hierfür mehrere Tarifvertragsparteien in Betracht, weil im Arbeitsvertrag auf parallel abgeschlossene, inhaltsgleiche Tarifverträge Bezug genommen wurde oder weil es sich bei dem in Bezug genommenen Tarifvertrag um einen mehrgliedrigen Tarifvertrag handelte, der von den bis dahin gemeinsam abschließenden Tarifvertragsparteien jeweils unterschiedlichen Folgeregelungen unterworfen wird, soll im Zweifel der Folgetarifvertrag angewandt werden, der von denjenigen Tarifvertragsparteien abgeschlossen worden ist, denen die Arbeitsvertragsparteien aus beiderseitiger Sicht am nächsten standen (BAG 27. Januar 2010 - 4 AZR 591/08 - Rn. 33) .

    Maßgebend ist ausschließlich der nach Auslegung gewonnene Inhalt der einzelvertraglichen Verweisungsklausel (BAG 27. Januar 2010 - 4 AZR 591/08 - Rn. 36) .

  • BAG, 21.08.2013 - 5 AZR 582/11

    Sachliche Reichweite einer Bezugnahme auf Tarifvertrag - TV

    Die Formulierung "Bundesangestelltentarif (Fassung Land Hessen)" ist als ein Synonym für das tarifliche Bezugsystem (vgl. BAG 27. Januar 2010 - 4 AZR 591/08 - Rn. 22, 23) gebraucht worden, das für die Angestellten des öffentlichen Dienstes des Landes Hessen in seiner jeweiligen Fassung Anwendung findet.

    Für die Annahme, die Arbeitsvertragsparteien hätten die weitere Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst nicht nachvollziehen und damit eine im Ergebnis "eingefrorene" Regelung in Bezug nehmen wollen, bedarf es weiterer und nachhaltiger Gesichtspunkte (BAG 27. Januar 2010 - 4 AZR 591/08 - Rn. 25, 26; 10. November 2010 - 5 AZR 844/09 - Rn. 23) .

    Kommen hierfür mehrere Tarifvertragsparteien in Betracht, weil im Arbeitsvertrag auf parallel abgeschlossene, inhaltsgleiche Tarifverträge Bezug genommen wurde oder weil es sich bei dem in Bezug genommenen Tarifvertrag um einen mehrgliedrigen Tarifvertrag handelte, der von den bis dahin gemeinsam abschließenden Tarifvertragsparteien jeweils unterschiedlichen Folgeregelungen unterworfen wird, soll im Zweifel der Folgetarifvertrag angewandt werden, der von denjenigen Tarifvertragsparteien abgeschlossen worden ist, denen die Arbeitsvertragsparteien aus beiderseitiger Sicht am nächsten standen (BAG 27. Januar 2010 - 4 AZR 591/08 - Rn. 33) .

    Maßgebend ist ausschließlich der nach Auslegung gewonnene Inhalt der einzelvertraglichen Verweisungsklausel (BAG 27. Januar 2010 - 4 AZR 591/08 - Rn. 36) .

  • BAG, 21.08.2013 - 5 AZR 584/11

    Sachliche Reichweite einer Bezugnahme auf Tarifvertrag - TV

    Die Formulierung "Bundesangestelltentarif (Fassung Land Hessen)" ist als ein Synonym für das tarifliche Bezugsystem (vgl. BAG 27. Januar 2010 - 4 AZR 591/08 - Rn. 22, 23) gebraucht worden, das für die Angestellten des öffentlichen Dienstes des Landes Hessen in seiner jeweiligen Fassung Anwendung findet.

    Für die Annahme, die Arbeitsvertragsparteien hätten die weitere Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst nicht nachvollziehen und damit eine im Ergebnis "eingefrorene" Regelung in Bezug nehmen wollen, bedarf es weiterer und nachhaltiger Gesichtspunkte (BAG 27. Januar 2010 - 4 AZR 591/08 - Rn. 25, 26; 10. November 2010 - 5 AZR 844/09 - Rn. 23) .

    Kommen hierfür mehrere Tarifvertragsparteien in Betracht, weil im Arbeitsvertrag auf parallel abgeschlossene, inhaltsgleiche Tarifverträge Bezug genommen wurde oder weil es sich bei dem in Bezug genommenen Tarifvertrag um einen mehrgliedrigen Tarifvertrag handelte, der von den bis dahin gemeinsam abschließenden Tarifvertragsparteien jeweils unterschiedlichen Folgeregelungen unterworfen wird, soll im Zweifel der Folgetarifvertrag angewandt werden, der von denjenigen Tarifvertragsparteien abgeschlossen worden ist, denen die Arbeitsvertragsparteien aus beiderseitiger Sicht am nächsten standen (BAG 27. Januar 2010 - 4 AZR 591/08 - Rn. 33) .

    Maßgebend ist ausschließlich der nach Auslegung gewonnene Inhalt der einzelvertraglichen Verweisungsklausel (BAG 27. Januar 2010 - 4 AZR 591/08 - Rn. 36) .

  • BAG, 21.08.2013 - 5 AZR 588/11

    Sachliche Reichweite einer Bezugnahme auf Tarifvertrag - TV

    Die Formulierung "Bundesangestelltentarif (Fassung Land Hessen)" ist als ein Synonym für das tarifliche Bezugsystem (vgl. BAG 27. Januar 2010 - 4 AZR 591/08 - Rn. 22, 23) gebraucht worden, das für die Angestellten des öffentlichen Dienstes des Landes Hessen in seiner jeweiligen Fassung Anwendung findet.

    Für die Annahme, die Arbeitsvertragsparteien hätten die weitere Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst nicht nachvollziehen und damit eine im Ergebnis "eingefrorene" Regelung in Bezug nehmen wollen, bedarf es weiterer und nachhaltiger Gesichtspunkte (BAG 27. Januar 2010 - 4 AZR 591/08 - Rn. 25, 26; 10. November 2010 - 5 AZR 844/09 - Rn. 23) .

    Kommen hierfür mehrere Tarifvertragsparteien in Betracht, weil im Arbeitsvertrag auf parallel abgeschlossene, inhaltsgleiche Tarifverträge Bezug genommen wurde oder weil es sich bei dem in Bezug genommenen Tarifvertrag um einen mehrgliedrigen Tarifvertrag handelte, der von den bis dahin gemeinsam abschließenden Tarifvertragsparteien jeweils unterschiedlichen Folgeregelungen unterworfen wird, soll im Zweifel der Folgetarifvertrag angewandt werden, der von denjenigen Tarifvertragsparteien abgeschlossen worden ist, denen die Arbeitsvertragsparteien aus beiderseitiger Sicht am nächsten standen (BAG 27. Januar 2010 - 4 AZR 591/08 - Rn. 33) .

    Maßgebend ist ausschließlich der nach Auslegung gewonnene Inhalt der einzelvertraglichen Verweisungsklausel (BAG 27. Januar 2010 - 4 AZR 591/08 - Rn. 36) .

  • BAG, 21.08.2013 - 5 AZR 586/11

    Sachliche Reichweite einer Bezugnahme auf Tarifvertrag - TV

    Die Formulierung "Bundesangestelltentarif (Fassung Land Hessen)" ist als ein Synonym für das tarifliche Bezugsystem (vgl. BAG 27. Januar 2010 - 4 AZR 591/08 - Rn. 22, 23) gebraucht worden, das für die Angestellten des öffentlichen Dienstes des Landes Hessen in seiner jeweiligen Fassung Anwendung findet.

    Für die Annahme, die Arbeitsvertragsparteien hätten die weitere Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst nicht nachvollziehen und damit eine im Ergebnis "eingefrorene" Regelung in Bezug nehmen wollen, bedarf es weiterer und nachhaltiger Gesichtspunkte (BAG 27. Januar 2010 - 4 AZR 591/08 - Rn. 25, 26; 10. November 2010 - 5 AZR 844/09 - Rn. 23) .

    Kommen hierfür mehrere Tarifvertragsparteien in Betracht, weil im Arbeitsvertrag auf parallel abgeschlossene, inhaltsgleiche Tarifverträge Bezug genommen wurde oder weil es sich bei dem in Bezug genommenen Tarifvertrag um einen mehrgliedrigen Tarifvertrag handelte, der von den bis dahin gemeinsam abschließenden Tarifvertragsparteien jeweils unterschiedlichen Folgeregelungen unterworfen wird, soll im Zweifel der Folgetarifvertrag angewandt werden, der von denjenigen Tarifvertragsparteien abgeschlossen worden ist, denen die Arbeitsvertragsparteien aus beiderseitiger Sicht am nächsten standen (BAG 27. Januar 2010 - 4 AZR 591/08 - Rn. 33) .

    Maßgebend ist ausschließlich der nach Auslegung gewonnene Inhalt der einzelvertraglichen Verweisungsklausel (BAG 27. Januar 2010 - 4 AZR 591/08 - Rn. 36) .

  • BAG, 16.06.2010 - 4 AZR 924/08

    Ergänzende Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf den BAT;

    Selbst wenn man mit der Beklagten den Begriff "Bundesangestelltentarif" mit dem Tarifvertrag BAT gleichsetzt, folgten aus diesem - mit Ausnahme der Jubiläumszuwendung gemäß § 39 BAT - keine Ansprüche auf "Zuwendungen" (vgl. zu einer solchen Verweisung auch BAG 27. Januar 2010 - 4 AZR 591/08 -).
  • BAG, 15.06.2011 - 4 AZR 563/09

    Auslegung einer einzelvertraglichen Verweisungsklausel - ergänzende

    Durch die zu diesem Zeitpunkt eingetretene Tarifsukzession ist der Arbeitsvertrag der Parteien nachträglich lückenhaft geworden (vgl. nur BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 18 ff., AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; 27. Januar 2010 - 4 AZR 591/08 - Rn. 25 ff., ZTR 2010, 479; 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 25 ff., AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 76 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 48) .

    Dieselben Tarifvertragsparteien, die den BAT-O, den BMT-G-O ua. abgeschlossen hatten, haben die bisherigen tariflichen Regelungen nicht mehr für angemessen gehalten und diese Tarifverträge abgelöst (BAG 27. Januar 2010 - 4 AZR 591/08 - Rn. 25, ZTR 2010, 479) .

  • LAG Düsseldorf, 24.04.2017 - 9 Sa 906/16

    Auslegung; Arbeitsvertrag; Bezugnahmeklausel; Nichtfortschreibung; BAT;

  • BAG, 15.06.2011 - 4 AZR 665/09

    Auslegung einer einzelvertraglichen Verweisungsklausel auf die dem BAT

  • BAG, 16.06.2010 - 4 AZR 925/08

    Ergänzende Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf den BAT -

  • LAG Düsseldorf, 24.04.2017 - 9 Sa 905/16

    Auslegung Arbeitsvertrag; Bezugnahmeklausel; Ergänzende Vertragsauslegung;

  • BAG, 24.08.2011 - 4 AZR 683/09

    Auslegung einer einzelvertraglichen Bezugnahmeklausel - ergänzende

  • LAG Düsseldorf, 21.10.2009 - 18 Sa 1751/08

    Arztvergütung bei dynamischer Verweisung auf fortgeltendes Tarifwerk des

  • LAG Hessen, 02.03.2012 - 3 Sa 953/11

    Vergütung nach TVöD und TVÜ-VKA

  • LAG Hamm, 21.10.2009 - 18 Sa 1763/08

    Tarifliche Ansprüche eines Entnahmearztes bei arbeitsvertraglicher Verweisung auf

  • LAG Düsseldorf, 07.03.2017 - 8 Sa 904/16

    Auslegungsgrundsätze bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  • LAG Hamm, 21.10.2009 - 18 Sa 1423/08

    Tariflicher Urlaubsgeldanspruch eines Rettungssanitäters bei arbeitsvertraglicher

  • LAG Düsseldorf, 24.04.2017 - 9 Sa 1009/16

    Grundsätze der Vertragsauslegung; Vertragsklausel als Allgemeine

  • LAG Düsseldorf, 28.04.2017 - 10 Sa 817/16

    Gleichstellungsabrede dynamische Verweisung Tarifsukzession BAT TVöD

  • LAG Düsseldorf, 16.08.2017 - 7 Sa 991/16

    Auslegung der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf den BAT nach dessen

  • LAG Düsseldorf, 09.11.2017 - 5 Sa 685/17

    Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  • ArbG Trier, 14.02.2012 - 3 Ca 880/11

    Ansprüche eines Leiharbeitnehmers auf "equal pay" nach Feststellung der

  • VG Koblenz, 06.03.2013 - 5 K 929/12

    Kein Anspruch einer katholische Kirchengemeinde auf Übernahme von Kosten für

  • LAG Hessen, 02.03.2012 - 3 Sa 954/11

    Vergütung nach TVöD und TVÜ-VKA

  • LAG Hessen, 02.03.2012 - 3 Sa 955/11

    Vergütung nach TVöD und TVÜ-VKA

  • LAG Hessen, 02.03.2012 - 3 Sa 956/11

    Vergütung nach TVöD und TVÜ-VKA

  • LAG Düsseldorf, 28.04.2017 - 10 Sa 818/16

    Vertragsklausel als Allgemeine Geschäftsbedingung; Auslegung Allgemeiner

  • ArbG München, 13.03.2015 - 33 Ca 14749/13

    AGB-Kontrolle, überraschende Klausel, Anfechtung, Änderung einer

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Rechtsprechung
   EuGH, 24.06.2010 - C-98/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,4762
EuGH, 24.06.2010 - C-98/09 (https://dejure.org/2010,4762)
EuGH, Entscheidung vom 24.06.2010 - C-98/09 (https://dejure.org/2010,4762)
EuGH, Entscheidung vom 24. Juni 2010 - C-98/09 (https://dejure.org/2010,4762)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 8 - Zwingende Angaben in einem zur Vertretung eines abwesenden Arbeitnehmers geschlossenen befristeten Arbeitsvertrag - Senkung des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Sorge

    Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 8 - Zwingende Angaben in einem zur Vertretung eines abwesenden Arbeitnehmers geschlossenen befristeten Arbeitsvertrag - Senkung des ...

  • EU-Kommission PDF

    Sorge

    Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 8 - Zwingende Angaben in einem zur Vertretung eines abwesenden Arbeitnehmers geschlossenen befristeten Arbeitsvertrag - Senkung des ...

  • EU-Kommission

    Sorge

    Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 8 - Zwingende Angaben in einem zur Vertretung eines abwesenden Arbeitnehmers geschlossenen befristeten Arbeitsvertrag - Senkung des ...

  • Wolters Kluwer

    Abschluss befristeter Arbeitsverträge; Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit einer nationalen Regelung über den Vertragsinhalt befristeter Arbeitsverträge bei Aufrechterhaltung der besonderen Garantien; Auslegung nationalen Rechts im Sinne des Gemeinschaftsrechts; ...

  • rechtsportal.de

    Abschluss befristeter Arbeitsverträge; Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit einer nationalen Regelung über den Vertragsinhalt befristeter Arbeitsverträge bei Aufrechterhaltung der besonderen Garantien; Auslegung nationalen Rechts im Sinne des Gemeinschaftsrechts; ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Sorge

    Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 8 - Zwingende Angaben in einem zur Vertretung eines abwesenden Arbeitnehmers geschlossenen befristeten Arbeitsvertrag - Senkung des ...

Besprechungen u.ä. (2)

  • uni-muenchen.de PDF, S. 4 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Rechtsprechung des EuGH zum europäischen Arbeitsrecht im Jahr 2010 (Prof. Dr. Abbo Junker; RIW 3/2011, S. 97-111)

  • nomos.de PDF (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    (Arbeitsrechtliche Vorlagen an den EuGH: Eine aktuelle Bestandsaufnahme (Gregor Thüsing; KritV 2009, 327-356)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Trani (Italien) eingereicht am 6. März 2009 - Francesca Sorge/Poste Italiane SpA

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Tribunale di Trani - Auslegung von Paragraph 8 des Anhangs zur Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43) - Nationale Regelung, die für den ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2010, 796
  • NZA 2010, 805
  • ZTR 2010, 479
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 23.04.2009 - C-378/07

    Angelidaki u.a. - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 5 und 8 der

    Auszug aus EuGH, 24.06.2010 - C-98/09
    Die erste Frage ist nach Ansicht von Poste Italiane im Urteil vom 23. April 2009, Angelidaki u. a. (C-378/07 bis C-380/07, Slg. 2009, I-3071), beantwortet worden.

    Um über das Vorabentscheidungsersuchen zu entscheiden, muss zunächst geprüft werden, ob der erstmalige Abschluss eines befristeten Vertrags in den Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung fällt, und anschließend, inwieweit die Änderungen der nationalen Regelung durch das Decreto legislativo Nr. 368/2001, das der Durchführung der Richtlinie 1999/70 und der Rahmenvereinbarung dienen sollte, zum einen als mit der "Umsetzung" der Rahmenvereinbarung zusammenhängend angesehen werden und zum anderen das "allgemeine Niveau des Arbeitnehmerschutzes" im Sinne von Paragraf 8 Nr. 3 dieser Vereinbarung betreffen können (vgl. Urteil Angelidaki u. a., Randnr. 130).

    Die Rahmenvereinbarung gilt schon nach dem Wortlaut ihres Paragrafen 2 für alle befristet beschäftigten Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag oder -verhältnis gemäß der gesetzlich, tarifvertraglich oder nach den Gepflogenheiten in jedem Mitgliedstaat geltenden Definition (Urteil Angelidaki u. a., Randnr. 114).

    Ein "befristet beschäftigter Arbeitnehmer" ist nach Paragraf 3 der Rahmenvereinbarung "eine Person mit einem direkt zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geschlossenen Arbeitsvertrag oder -verhältnis, dessen Ende durch objektive Bedingungen wie das Erreichen eines bestimmten Datums, die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe oder das Eintreten eines bestimmten Ereignisses bestimmt wird" (Urteil Angelidaki u. a., Randnr. 115).

    Demzufolge ergibt sich sowohl aus dem mit der Richtlinie 1999/70 und der Rahmenvereinbarung verfolgten Ziel als auch aus dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen dieser beiden eindeutig, dass der von der Rahmenvereinbarung erfasste Bereich - entgegen der Ansicht, die die italienische Regierung im Kern vertritt - nicht auf diejenigen Arbeitnehmer beschränkt ist, die aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge geschlossen haben, sondern die Rahmenvereinbarung vielmehr auf alle Arbeitnehmer anwendbar ist, die entgeltliche Arbeitsleistungen im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses mit ihrem Arbeitgeber erbringen, unabhängig von der Zahl der von diesen Arbeitnehmern geschlossenen befristeten Verträge (Urteil Angelidaki u. a., Randnr. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich außerdem, dass Paragraf 8 Nr. 3 der Rahmenvereinbarung in Anbetracht ihrer Ziele nicht eng ausgelegt werden darf (Urteil Angelidaki u. a., Randnr. 113) und die Prüfung, ob eine "Senkung" im Sinne von Paragraf 8 Nr. 3 der Rahmenvereinbarung vorliegt, anhand aller innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zum Arbeitnehmerschutz im Bereich befristeter Arbeitsverträge vorzunehmen ist (Urteil Angelidaki u. a., Randnr. 120).

    Der Gerichtshof ist aufgrund dessen zu dem Ergebnis gelangt, dass der genannte Paragraf 8 Nr. 3 der Rahmenvereinbarung dahin auszulegen ist, dass die "Senkung" im Sinne dieses Paragrafen anhand des allgemeinen Schutzniveaus zu prüfen ist, das in dem betreffenden Mitgliedstaat sowohl für Arbeitnehmer mit aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen als auch für Arbeitnehmer mit einem ersten oder einzigen befristeten Arbeitsvertrag galt (Urteil Angelidaki u. a., Randnr. 121).

    Dazu ist zu prüfen, inwieweit die Änderungen durch die nationale Regelung, die der Übertragung der Bestimmungen der Richtlinie 1999/70 und der Rahmenvereinbarung dienen soll, zum einen als mit der "Umsetzung" der Rahmenvereinbarung zusammenhängend gelten und zum anderen das "allgemeine Niveau des Arbeitnehmerschutzes" im Sinne von Paragraf 8 Nr. 3 dieser Vereinbarung betreffen können (Urteil Angelidaki u. a., Randnr. 130).

    Was zweitens die Voraussetzung angeht, dass die Senkung des Niveaus das "allgemeine Niveau des [S]chutzes" befristet beschäftigter Arbeitnehmer betreffen muss, so bedeutet sie, dass nur eine Minderung von solchem Umfang, dass sie die nationale Regelung über befristete Arbeitsverträge insgesamt berührt, unter Paragraf 8 Nr. 3 der Rahmenvereinbarung fallen kann (Urteil Angelidaki u. a., Randnr. 140, und Beschluss vom 24. April 2009, Koukou, C-519/08, Randnr. 119).

    Der Einzelne könnte aus einem solchen Verbot kein Recht ableiten, das inhaltlich hinreichend genau, bestimmt und unbedingt wäre (Urteil Angelidaki u. a., Randnrn.

  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

    Auszug aus EuGH, 24.06.2010 - C-98/09
    34 und 35, vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, Slg. 2006, I-6057, Randnr. 41, sowie Beschluss vom 12. Juni 2008, Vassilakis u. a., C-364/07, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung betrifft das gesamte nationale Recht, unabhängig davon, ob es vor oder nach der betreffenden Rahmenvereinbarung erlassen wurde (vgl. entsprechend Urteile Adeneler u. a., Randnr. 108, und vom 19. Januar 2010, Kücükdeveci, C-555/07, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 48).

    Zwar wird die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Rahmenvereinbarung heranzuziehen, durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere durch den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt und darf auch nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. entsprechend Urteil Adeneler u. a., Randnr. 110).

    Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung verlangt jedoch, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und unter Anwendung ihrer Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der betreffenden Rahmenvereinbarung zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Rahmenvereinbarung verfolgten Ziel übereinstimmt (vgl. entsprechend Urteil Adeneler u. a., Randnr. 111).

  • EuGH, 24.04.2009 - C-519/08

    Koukou

    Auszug aus EuGH, 24.06.2010 - C-98/09
    Was zweitens die Voraussetzung angeht, dass die Senkung des Niveaus das "allgemeine Niveau des [S]chutzes" befristet beschäftigter Arbeitnehmer betreffen muss, so bedeutet sie, dass nur eine Minderung von solchem Umfang, dass sie die nationale Regelung über befristete Arbeitsverträge insgesamt berührt, unter Paragraf 8 Nr. 3 der Rahmenvereinbarung fallen kann (Urteil Angelidaki u. a., Randnr. 140, und Beschluss vom 24. April 2009, Koukou, C-519/08, Randnr. 119).

    209 bis 211, und Beschluss Koukou, Randnr. 128).

  • EuGH, 19.01.2010 - C-555/07

    DER GERICHTSHOF BEKRÄFTIGT DAS VERBOT DER DISKRIMINIERUNG WEGEN DES ALTERS UND

    Auszug aus EuGH, 24.06.2010 - C-98/09
    Diese Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung betrifft das gesamte nationale Recht, unabhängig davon, ob es vor oder nach der betreffenden Rahmenvereinbarung erlassen wurde (vgl. entsprechend Urteile Adeneler u. a., Randnr. 108, und vom 19. Januar 2010, Kücükdeveci, C-555/07, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 48).
  • EuGH, 22.11.2005 - C-144/04

    DER GERICHTSHOF FESTIGT DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER IN BEZUG AUF

    Auszug aus EuGH, 24.06.2010 - C-98/09
    Betreffen diese Fragen die Auslegung des Unionsrechts, so ist der Gerichtshof daher grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteile vom 22. November 2005, Mangold, C-144/04, Slg. 2005, I-9981, Randnrn.
  • EuGH, 12.06.2008 - C-364/07

    Vassilakis u.a.

    Auszug aus EuGH, 24.06.2010 - C-98/09
    34 und 35, vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, Slg. 2006, I-6057, Randnr. 41, sowie Beschluss vom 12. Juni 2008, Vassilakis u. a., C-364/07, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BAG, 17.11.2010 - 7 AZR 443/09

    Befristungskontrolle - Unionsrecht

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs haben die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und unter Anwendung ihrer Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Rahmenvereinbarung verfolgten Ziel übereinstimmt (EuGH 4. Juli 2006 - C-212/04 - [Adeneler] Rn. 111 mwN, Slg. 2006, I-6091; 24. Juni 2010 - C-98/09 - [Sorge] Rn. 53, NZA 2010, 805) .
  • BAG, 03.05.2022 - 3 AZR 408/21

    Betriebsrentenanpassung - Überschussbeteiligung

    Danach greift das Verschlechterungsverbot nicht ein, wenn die Senkung des Schutzniveaus im Zuge der Richtlinienumsetzung in keinem Zusammenhang mit der Richtlinienumsetzung steht, sie mithin nicht durch das Erfordernis der Umsetzung gerechtfertigt ist, sondern durch die Notwendigkeit, auf ein anderes Ziel hinzuwirken (vgl. EuGH 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 52 f.; 23. April 2009 - C-378/07 - [Angelidaki] Rn. 131; 24. Juni 2010 - C-98/09 - [Sorge] Rn. 36 ff.; EuArbRK/Krebber 4. Aufl. RL 1999/70/EG § 8 Rn. 4; vgl. auch BAG 18. Mai 2017 - 8 AZR 74/16 - Rn. 61 ff., BAGE 159, 159) .
  • BAG, 05.12.2012 - 7 AZR 698/11

    Sachgrundlose Befristung eines Betriebsratsmitglieds - Zulässigkeit der

    Da die Auslegung des nationalen Rechts allein Sache der nationalen Gerichte ist, kommt es diesen zu, durch einen Vergleich des jeweiligen Schutzgrads der einzelnen nationalen Bestimmungen festzustellen, inwieweit Änderungen des bestehenden nationalen Rechts ggf. zu einer Herabsetzung des Schutzes von Arbeitnehmern mit einem befristeten Arbeitsvertrag geführt haben (EuGH 24. Juni 2010 - C-98/09 - [Sorge] Rn. 36, Slg. 2010, I-5837; 23. April 2009 - C-378/07 ua. - [Angelidaki ua.] Rn. 129, aaO) .

    Auch erfasst § 8 Nr. 3 der Rahmenvereinbarung nicht solche Regelungen, die keinen erheblichen Teil der in dem Mitgliedstaat befristet beschäftigten Arbeitnehmer bzw. nur eine begrenzte Kategorie von Arbeitnehmern mit einem befristeten Arbeitsvertrag betreffen oder die durch die Einführung anderer Garantien oder Schutzmechanismen ausgeglichen werden; das zu prüfen ist gleichfalls Sache des nationalen Gerichts (EuGH 24. Juni 2010 - C-98/09 - [Sorge] Rn. 47, Slg. 2010, I-5837; 23. April 2009 - C-378/07 ua. - [Angelidaki ua.] Rn. 141 f., aaO) .

  • EuGH, 22.12.2010 - C-444/09

    Gavieiro Gavieiro - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 der

    Wie nämlich aus Paragraf 2 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung hervorgeht, ist deren persönlicher Anwendungsbereich weit gefasst und erfasst allgemein "befristet beschäftigte Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag oder -verhältnis gemäß der gesetzlich, tarifvertraglich oder nach den Gepflogenheiten in jedem Mitgliedstaat geltenden Definition" (vgl. Urteile Adeneler u. a., Randnr. 56, vom 23. April 2009, Angelidaki u. a., C-378/07 bis C-380/07, Slg. 2009, I-3071, Randnr. 114, sowie vom 24. Juni 2010, Sorge, C-98/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 30).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-361/12

    Carratù - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG -

    3 - Ich verweise u. a. auf folgende Rechtssachen: Urteil vom 24. Juni 2010, Sorge (C-98/09, Slg. 2010, I-5837); Beschluss vom 11. November 2010, Vino (C-20/10, Slg. 2010, I-148*); Beschluss vom 22. Juni 2011, Vino (C-161/11, Slg. 2011, I-91*); und Urteil vom 11. April 2013, Della Rocca (C-290/12).

    35 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Sorge, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung.

  • LAG Düsseldorf, 30.06.2010 - 12 Sa 415/10

    Faktisches Arbeitsverhältnis bei Arbeitsaufnahme nach mündlicher Befristung mit

    Weil es hier nicht um Verschlechterung geht (vgl. EuGH 24.06.2010 - C-98/09 Sorge - Rn. 33, Kerwer, EuZA 2010, 257), sondern um Vermeidung von Befristungsmissbrauch, kann sich die Kritik in unionsrechtlicher Hinsicht nur auf die Vertragsverlängerung und nicht auf den Abschluss eines ersten oder einzig befristeten Arbeitsvertrages beziehen (EuGH 04.07.2006 - C-212/04 Adeneler - Rn. 63 ff., EuGH 23.04.2009 - C-378/07 Angelidaki u.a. - Rn. 107, vgl. BAG 17.03.2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 11).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-391/09

    Runevic-Vardyn und Wardyn - Unionsbürgerschaft - Grundsatz der

    34ff.), vom 24. Juni 2010, Sorge (C-98/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 24), und vom 12. Oktober 2010, Rosenbladt (C-45/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-22/13

    Nach Auffassung des Generalanwalts Maciej Szpunar ist die italienische Regelung

    19 - Urteile Adeneler u. a. (C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 56), Angelidaki u. a. (C-378/07 bis C-380/07, EU:C:2009:250, Rn. 114 und 166), Beschluss Koukou (C-519/08, EU:C:2009:269, Rn. 71), Urteile Sorge (C-98/09, EU:C:2010:369, Rn. 30 und 31), Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres (C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 39) sowie Della Rocca (C-290/12, EU:C:2013:235, Rn. 34).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2011 - C-462/09

    Stichting de Thuiskopie - Urheberrecht - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 5 Abs. 2

    15 - Urteil vom 24. Juni 2010, Sorge (C-98/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-22/12

    Haasová - Angleichung der Rechtsvorschriften -

    101 - Vgl. u. a. Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez (C-282/10, Randnr. 25), sowie Nr. 67 meiner Schlussanträge in der Rechtssache, in der das Urteil vom 24. Juni 2010, Sorge (C-98/09, Slg. 2010, I-5837) ergangen ist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-277/12

    Drozdovs - Angleichung der Rechtsvorschriften -

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