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   BAG, 22.06.2011 - 8 AZR 102/10   

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BAG, 22.06.2011 - 8 AZR 102/10 (https://dejure.org/2011,1232)
BAG, Entscheidung vom 22.06.2011 - 8 AZR 102/10 (https://dejure.org/2011,1232)
BAG, Entscheidung vom 22. Juni 2011 - 8 AZR 102/10 (https://dejure.org/2011,1232)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • lexetius.com

    Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers - Unfallschaden am Privatfahrzeug - Rufbereitschaft

  • autokaufrecht.info

    Unfallschaden am Privatfahrzeug bei Rufbereitschaft

  • openjur.de

    Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers; Unfallschaden am Privatfahrzeug; Rufbereitschaft

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers - Unfallschaden am Privatfahrzeug - Rufbereitschaft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 254 Abs 1 BGB, § 611 Abs 1 BGB, § 670 BGB
    Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers - Unfallschaden am Privatfahrzeug - Rufbereitschaft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 254 Abs 1 BGB, § 611 Abs 1 BGB, § 670 BGB
    Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers - Unfallschaden am Privatfahrzeug - Rufbereitschaft

  • verkehrslexikon.de

    Zum Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers in Rufbereitschaft bei einem Unfallschaden an seinem Privatfahrzeug

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ersatz des Unfallschadens durch den Arbeitgeber wegen des Unfalls eines sich in Rufbereitschaft befindenden Arztes auf dem Weg in die Klinik; Unfallschadensersatz durch den Arbeitgeber bei Verwendung und Beschädigung des privaten Pkw

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Unfall mit Privatfahrzeug - Erstattungsanspruch gegen Arbeitgeber

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers - Unfallschaden am Privatfahrzeug - Rufbereitschaft

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers - Unfallschaden am Privatfahrzeug - Rufbereitschaft

  • hensche.de

    Rufbereitschaft, Unfallschaden, Aufwendungsersatz

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers - Unfallschaden am Privatfahrzeug - Rufbereitschaft

  • ra.de
  • rewis.io

    Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers - Unfallschaden am Privatfahrzeug - Rufbereitschaft

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers für Unfallschaden an seinem Fahrzeug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (23)

  • heise.de (Pressemeldung, 24.06.2011)

    Rufbereitschaft: Arbeitgeber haftet für Unfallschäden am Auto

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ersatz des Unfallschadens - Einsatz eines Privatfahrzeugs im Rahmen der Rufbereitschaft

  • arbeit-familie.de (Kurzmitteilung)

    Rufbereitschaft: Unfall mit Privat-Pkw

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Unfallschaden mit eigenem Pkw bei Rufbereitschaft

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Oberarzt verunglückt bei der Fahrt in die Klinik - Wird sein Privatauto während der "Rufbereitschaft" beschädigt, muss der Arbeitgeber dafür aufkommen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Unfall bei Rufbereitschaft: Arbeitgeber müssen für Schaden am Privat-Pkw des Arbeitnehmers aufkommen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Rufbereitschaft - Ersatz des Unfallschadens an Privatfahrzeug

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kfz-Schaden bei Rufbereitschaft trägt der Arbeitgeber

  • arbeitsrechtsiegen.de (Kurzinformation)

    Unfallschaden an Privatfahrzeug bei betriebsbedingter Fahrt - Arbeitgeberhaftung

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Ersatz des Unfallschadens bei Einsatz eines Privatfahrzeugs im Rahmen der Rufbereitschaft

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Rufbereitschaft: Klinik haftet bei leicht fahrlässigem Unfallschaden

  • tp-partner.com (Kurzinformation)

    Ersatz des Unfallschadens eines Arbeitnehmers

  • msw-ra-berlin.de (Kurzinformation)

    Schadenersatz

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Ersatz des Unfallschadens bei Rufbereitschaft

  • haufe.de (Kurzinformation)

    BAG-Entscheidung zum Ersatz von Unfallschäden

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Ersatz des Unfallschadens - Einsatz eines Privatfahrzeugs im Rahmen der Rufbereitschaft

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ein Arbeitgeber muss Schaden am Privat-Fahrzeug eines Arbeitnehmers bei Rufbereitschaft zahlen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kfz-Schaden bei Rufbereitschaft trägt der Arbeitgeber

  • arbeitsrecht-weltweit.de (Kurzinformation)

    Rufbereitschaft: Erhöhtes Haftungsrisiko

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Unfallschaden am Privat-Pkw bei Rufbereitschaft - Erstattungsanspruch

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unfallschaden bei Rufbereitschaft - Wann zahlt der Chef?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitgeber muss Schaden an Privatfahrzeug bei Unfall im Rahmen der Rufbereitschaft ersetzen

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Schadensersatz bei Nutzung des Privat-Pkws während der Rufbereitschaft

Besprechungen u.ä. (3)

  • beck-blog (Kurzanmerkung)

    Zum Einsatz eines Privatfahrzeugs im Rahmen der Rufbereitschaft

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Ersatz des Unfallschadens - Einsatz eines Privatfahrzeugs im Rahmen der Rufbereitschaft

  • osborneclarke.com (Entscheidungsbesprechung)

    Schadensersatz des Arbeitgebers wegen Unfall mit privatem Kfz bei Rufbereitschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2012, 91
  • DB 2011, 2382
  • ZTR 2011, 691
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 647/09

    Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers - Unfallschaden am Privatfahrzeug

    Auszug aus BAG, 22.06.2011 - 8 AZR 102/10
    Voraussetzung der Ersatzfähigkeit eines Eigenschadens ist, dass der Schaden nicht dem Lebensbereich des Arbeitnehmers, sondern dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers zuzurechnen ist und der Arbeitnehmer ihn nicht selbst tragen muss, weil er dafür eine besondere Vergütung erhält (st. Rspr., vgl. BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 647/09 - EzA BGB 2002 § 670 Nr. 4) .

    Um einen Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers handelt es sich ua., wenn ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit dessen Unfallgefahr tragen müsste (BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 647/09 - EzA BGB 2002 § 670 Nr. 4) oder wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordert, das eigene Fahrzeug für eine Fahrt zu nutzen (BAG 23. November 2006 - 8 AZR 701/05 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 39 = EzA BGB 2002 § 670 Nr. 2) .

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist ein Schaden im Betätigungsbereich des Arbeitgebers eingetreten, wenn ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug hätte einsetzen müssen (BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 647/09 - EzA BGB 2002 § 670 Nr. 4; 23. November 2006 - 8 AZR 701/05 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 39 = EzA BGB 2002 § 670 Nr. 2; 17. Juli 1997 - 8 AZR 480/95 - AP BGB § 611 Gefährdungshaftung des Arbeitgebers Nr. 14 = EzA BGB § 611 Arbeitgeberhaftung Nr. 6) oder wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgefordert hat, das eigene Fahrzeug für eine Fahrt zu nutzen (BAG 23. November 2006 - 8 AZR 701/05 - aaO) .

    Ein Ersatzanspruch kann daher nur in dem Umfange bestehen, in dem der Arbeitgeber eine Beschädigung seiner eigenen Sachmittel hinzunehmen hätte (innerbetrieblicher Schadensausgleich) (vgl. BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 647/09 - EzA BGB 2002 § 670 Nr. 4) .

    Bei normaler Schuld des Arbeitnehmers (mittlere Fahrlässigkeit) ist der Schaden grundsätzlich anteilig unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu verteilen und bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung ist der Ersatzanspruch des Arbeitnehmers grundsätzlich ganz ausgeschlossen (vgl. BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 647/09 - mwN, EzA BGB 2002 § 670 Nr. 4) .

    Damit muss er, wenn er vollen Aufwendungsersatz entsprechend § 670 BGB verlangt, darlegen, dass er den Unfall allenfalls leicht fahrlässig verursacht hat (vgl. BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 647/09 - EzA BGB 2002 § 670 Nr. 4) .

  • BAG, 23.11.2006 - 8 AZR 701/05

    Aufwendungsersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen Beschädigung seines PKW

    Auszug aus BAG, 22.06.2011 - 8 AZR 102/10
    Um einen Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers handelt es sich ua., wenn ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit dessen Unfallgefahr tragen müsste (BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 647/09 - EzA BGB 2002 § 670 Nr. 4) oder wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordert, das eigene Fahrzeug für eine Fahrt zu nutzen (BAG 23. November 2006 - 8 AZR 701/05 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 39 = EzA BGB 2002 § 670 Nr. 2) .

    Ist es dem Arbeitnehmer hingegen freigestellt, ob er zur Arbeitsstelle zu Fuß geht, mit öffentlichen Verkehrsmitteln fährt oder im eigenen Interesse sein Fahrzeug nutzt, erfolgt die Nutzung des Pkw nicht im Betätigungsbereich des Arbeitgebers (vgl. BAG 23. November 2006 - 8 AZR 701/05 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 39 = EzA BGB 2002 § 670 Nr. 2) .

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist ein Schaden im Betätigungsbereich des Arbeitgebers eingetreten, wenn ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug hätte einsetzen müssen (BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 647/09 - EzA BGB 2002 § 670 Nr. 4; 23. November 2006 - 8 AZR 701/05 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 39 = EzA BGB 2002 § 670 Nr. 2; 17. Juli 1997 - 8 AZR 480/95 - AP BGB § 611 Gefährdungshaftung des Arbeitgebers Nr. 14 = EzA BGB § 611 Arbeitgeberhaftung Nr. 6) oder wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgefordert hat, das eigene Fahrzeug für eine Fahrt zu nutzen (BAG 23. November 2006 - 8 AZR 701/05 - aaO) .

  • BAG, 20.04.1989 - 8 AZR 632/87

    Arbeitsentgelt: Rechtsnatur der Psychiatrie-Zulage - Ausschluss von

    Auszug aus BAG, 22.06.2011 - 8 AZR 102/10
    Handelt es sich dagegen um außergewöhnliche Sachschäden, mit denen der Arbeitnehmer nach der Art des Betriebs oder der Arbeit nicht ohne weiteres zu rechnen hat, so liegt eine Aufwendung nach § 670 BGB vor (vgl. BAG 20. April 1989 - 8 AZR 632/87 - AP BGB § 611 Gefährdungshaftung des Arbeitgebers Nr. 9 = EzA BGB § 670 Nr. 20) .
  • BAG, 20.05.2010 - 6 AZR 1015/08

    Rufbereitschaftszulage für Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft

    Auszug aus BAG, 22.06.2011 - 8 AZR 102/10
    cc) Rufbereitschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort so wählen muss, dass er auf Abruf die Arbeit innerhalb einer Zeitspanne aufnehmen kann, die den Einsatz nicht gefährdet (BAG 20. Mai 2010 - 6 AZR 1015/08 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Deutsche Bahn Nr. 36) .
  • BAG, 21.07.1993 - 4 AZR 471/92

    Reisekostenerstattung im Versicherungsaußendienst - Rechtsmittelfrist im

    Auszug aus BAG, 22.06.2011 - 8 AZR 102/10
    a) Nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen hat der Arbeitnehmer - soweit keine abweichende Vereinbarung existiert - seine Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte selbst zu tragen (BAG 21. Juli 1993 - 4 AZR 471/92 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Versicherungsgewerbe Nr. 9) .
  • LAG München, 15.12.2009 - 6 Sa 637/09

    Ersatz von Fahrzeugschäden

    Auszug aus BAG, 22.06.2011 - 8 AZR 102/10
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 15. Dezember 2009 - 6 Sa 637/09 - aufgehoben.
  • BAG, 17.07.1997 - 8 AZR 480/95

    Ersatzanspruch eines Forstarbeiters wegen Beschädigung seines Schleppers

    Auszug aus BAG, 22.06.2011 - 8 AZR 102/10
    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist ein Schaden im Betätigungsbereich des Arbeitgebers eingetreten, wenn ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug hätte einsetzen müssen (BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 647/09 - EzA BGB 2002 § 670 Nr. 4; 23. November 2006 - 8 AZR 701/05 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 39 = EzA BGB 2002 § 670 Nr. 2; 17. Juli 1997 - 8 AZR 480/95 - AP BGB § 611 Gefährdungshaftung des Arbeitgebers Nr. 14 = EzA BGB § 611 Arbeitgeberhaftung Nr. 6) oder wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgefordert hat, das eigene Fahrzeug für eine Fahrt zu nutzen (BAG 23. November 2006 - 8 AZR 701/05 - aaO) .
  • BAG, 28.09.2017 - 8 AZR 67/15

    AGB-Kontrolle - Rückzahlung eines Mitarbeiterdarlehens - sofortige

    Im Übrigen haftet der Arbeitgeber bei bestimmten Eigenschäden des Arbeitnehmers nicht erst bei grober Fahrlässigkeit, sondern verschuldensunabhängig (zur verschuldensunabhängigen Ersatzfähigkeit von Eigenschäden etwa BAG 22. Juni 2011 - 8 AZR 102/10 - Rn. 20 ff. mwN; 28. Oktober 2010 - 8 AZR 647/09 - Rn. 26 ff. mwN) .
  • BAG, 25.03.2021 - 6 AZR 264/20

    Vergütungsrechtliche Einordnung von ärztlichem Hintergrunddienst als

    Der Zweck der Rufbereitschaft besteht gerade darin, dass der Arbeitnehmer in der Lage sein muss, die Arbeit innerhalb einer angemessenen Zeitspanne auf Abruf aufnehmen zu können (vgl. BAG 22. Juni 2011 - 8 AZR 102/10 - Rn. 31) .
  • LAG Düsseldorf, 22.10.2014 - 12 Sa 617/14

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Ersatz eines Unfallschadens an seinem mit

    Voraussetzung der Ersatzfähigkeit eines Eigenschadens ist, dass der Schaden nicht dem Lebensbereich des Arbeitnehmers, sondern dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers zuzurechnen ist und der Arbeitnehmer ihn nicht selbst tragen muss, weil er dafür eine besondere Vergütung erhält (BAG 28.10.2010 - 8 AZR 647/09, NZA 2011, 406 Rn. 26; BAG 22.11.2011 - 8 AZR 102/10, ZTR 2011, 691 Rn. 20).

    Handelt es sich dagegen um außergewöhnliche Sachschäden, mit denen der Arbeitnehmer nach der Art des Betriebs oder der Arbeit nicht ohne weiteres zu rechnen hat, so liegt eine Aufwendung nach § 670 BGB vor (BAG 22.11.2011 a.a.O. Rn. 21).

    Um einen Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers handelt es sich ua., wenn ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit dessen Unfallgefahr tragen müsste oder wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordert, das eigene Fahrzeug für eine Fahrt zu nutzen (BAG 23.11.2006 - 8 AZR 701/05, NJW 2007, 1486 Rn. 13; BAG 28.10.2010 a.a.O. Rn. 27; BAG 22.11.2011 a.a.O. Rn. 22).

    III.Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Schaden zu tragen, besteht aber dann nicht, wenn der Arbeitnehmer ihn selbst tragen muss, weil er dafür eine besondere Vergütung erhält (BAG 28.10.2010 - 8 AZR 647/09, NZA 2011, 406 Rn. 26; BAG 22.11.2011 - 8 AZR 102/10, ZTR 2011, 691 Rn. 20 jeweils m.w.N.).

  • BAG, 22.10.2019 - 9 AZR 532/18

    Urlaubsabgeltung - Ausschlussklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

    Zudem haftet der Arbeitgeber bei bestimmten Eigenschäden des Arbeitnehmers nicht erst bei grober Fahrlässigkeit, sondern verschuldensunabhängig (vgl. etwa BAG 22. Juni 2011 - 8 AZR 102/10 - Rn. 20 ff. mwN; 28. Oktober 2010 - 8 AZR 647/09 - Rn. 26 ff. mwN) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.04.2013 - 6 Sa 559/12

    Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers - Unfallschaden am Privatfahrzeug während

    Voraussetzung der Ersatzfähigkeit eines Eigenschadens ist, dass der Schaden nicht dem Lebensbereich des Arbeitnehmers, sondern dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers zuzurechnen ist und der Arbeitnehmer ihn nicht selbst tragen muss, weil er dafür eine besondere Vergütung erhält (st. Rspr., vgl. BAG 22. Juni 2011 - 8 AZR 102/10 - Rn. 20; 28. Oktober 2010 - 8 AZR 647/09 - Rn. 26; jeweils zitiert nach juris).

    Handelt es sich dagegen um außergewöhnliche Sachschäden, mit denen der Arbeitnehmer nach der Art des Betriebs oder der Arbeit nicht ohne weiteres zu rechnen hat, so liegt eine Aufwendung nach § 670 BGB vor (vgl. BAG 22. Juni 2011 - 8 AZR 102/10 - Rn. 21, 20. April 1989 - 8 AZR 632/87 - Rn. 16; jeweils zitiert nach juris).

    Um einen Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers handelt es sich ua., wenn ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit dessen Unfallgefahr tragen müsste (BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 647/09 - Rn. 28) oder wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordert, das eigene Fahrzeug für eine Fahrt zu nutzen (BAG 22. Juni 2011 - 8 AZR 102/10 - Rn. 22 aaO; 23. November 2006 - 8 AZR 701/05 - Rn. 15; zitiert nach juris).

    Ein Arzt, der im Rahmen der vom Arbeitgeber angeordneten Rufbereitschaft zur Arbeitsleistung abgerufen wird und bei der Fahrt von seinem Wohnort zur Klinik mit seinem Privatfahrzeug verunglückt, hat grundsätzlich Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Ersatz des Unfallschadens, wenn er es für erforderlich halten durfte, seinen privaten Wagen für die Fahrt zur Arbeitsstätte zu benutzen, um rechtzeitig zu erscheinen (BAG 22. Juni 2011 - 8 AZR 102/10 - Rn. 28, 33, zitiert nach juris).

    Daher steht es dem Arbeitnehmer - anders als beim allgemeinen Weg zur Arbeit - auch nicht frei, wie er sich zur Arbeitsstelle begibt, sondern er hat regelmäßig die Pflicht, sich "schnellstmöglich" zur Arbeitsstelle zu begeben (vgl. BAG 22. Juni 2011 - 8 AZR 102/10 - Rn. 30 f., zitiert nach juris).

    Damit muss er, wenn er vollen Aufwendungsersatz entsprechend § 670 BGB verlangt, darlegen, dass er den Unfall allenfalls leicht fahrlässig verursacht hat (vgl. BAG 22. Juni 2011 - 8 AZR 102/10 - Rn. 35 ff. mwN, zitiert nach juris).

  • BAG, 24.10.2018 - 7 ABR 23/17

    Betriebsratsmitglied - Reisekosten - Fahrgemeinschaft

    Ist ein Mitglied des Betriebsrats nach einer betrieblichen Reisekostenregelung gehalten, bei einer Benutzung seines privaten Fahrzeugs eine Fahrgemeinschaft mit anderen Mitgliedern des Betriebsrats zu bilden, hat der Arbeitgeber ihn unter denselben Voraussetzungen von unfallbedingten Vermögensschäden freizustellen wie einen Arbeitnehmer, der sein Privatfahrzeug zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nutzt (vgl. dazu BAG 22. Juni 2011 - 8 AZR 102/10 - Rn. 35 f.; 28. Oktober 2010 - 8 AZR 647/09 - Rn. 20 ff.) .
  • LAG Düsseldorf, 22.01.2020 - 12 Sa 580/19

    Fortführung der kirchlichen Zusatzversorgung durch weltlichen Arbeitgeber

    Aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.06.2011 (8 AZR 102/10, juris) ergebe sich nichts anderes, weil diese Entscheidung einen anderen Sachverhalt betreffe.

    Zwar habe der Arbeitnehmer die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich selbst zu tragen (BAG 22.06.2011 - 8 AZR 102/10, juris Rn. 24).

    Wäre dies nicht der Fall, hätte der Arbeitgeber keine Rufbereitschaft angeordnet (BAG 22.06.2011 a.a.O. Rn. 31).

    Andernfalls wird er aus dieser ausgeplant (vgl. zu dieser Anforderung BAG 22.06.2011 a.a.O. Rn. 32).

  • LAG Düsseldorf, 23.03.2015 - 9 TaBV 86/14

    Zeitgutschrift wegen des Sturms Ela?

    Dem Arbeitsgericht und der Beklagte sind zuzugeben, dass nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen der Arbeitnehmer - soweit keine abweichende Vereinbarung existiert - seine Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte selbst zu tragen hat (vgl. BAG v. 22.06.2011 - 8 AZR 102/10, juris).

    Sowohl die dafür erforderliche Zeit als auch die damit verbundenen Kosten muss der Arbeitnehmer grundsätzlich selbst aufwenden (vgl. BAG v. 22.06.2011 - 8 AZR 102/10, juris).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.05.2017 - 7 Sa 410/15

    Nutzung des Privatfahrzeug des Arbeitnehmers in dienstlichem Interesse -

    Wer im Interesse des Arbeitgebers und auf dessen Wunsch Aufwendungen macht, die durch keine Vergütung abgegolten werden, kann Ersatz dieser Aufwendungen verlangen (BAG, Urteil vom 16. Oktober 2007 - 9 AZR 170/07 - NZA 2008, 1013, 1014 Rz. 23 m. w. N.; vom 21. August 1985 - 7 AZR 199/83 - NZA 1986, 324, 325; BAG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 8 AZR 102/10 - NZA 2012, 91, 92 m. w. N. zum Ersatz von Schäden).

    Um einen Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers handelt es sich unter anderem, wenn ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen müsste oder wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordert, das eigene Fahrzeug für eine Fahrt zu nutzen (BAG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 8 AZR 102/10 - NZA 2012, 91, 92 f. Rz. 22 Rz. 27; vom 23. November 2006 - 8 AZR 701/05 - NZA 2007, 870, 871 Rz. 15, jeweils m. w. N.; vgl. auch LAG Köln, Urteil vom 24. Oktober 2006 - 13 Sa 881/06 - NZA-RR 2007, 345, 346).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.06.2016 - 3 Sa 88/16

    Haftung für Eigenschäden - Aufwendungsersatz

    Insoweit sind die Grundsätze über den innerbetrieblichen Schadensausgleich entsprechend heranzuziehen (BAG 11.08.1988 EzA § 670 BGB Nr. 19; 23.11.2006 EzA § 670 BGB 2002 Nr. 2 = NZA 2007m 870; 22.06.2011 EzA § 670 BGB 2002 Nr. 5 = NZA 2012, 91).

    Ein Mitverschulden des Arbeitnehmers bei der Entstehung des Schadens ist gemäß § 254 BGB zu berücksichtigen (BAG 22.06.2011 EzA § 670 BGB 2002 Nr. 5 = NZA 2012, 91); allerdings ist der Arbeitnehmer ohne besondere Vereinbarung und Vergütung nicht zum Abschluss einer Vollkaskoversicherung verpflichtet (Berndt NJW 1997, 2213 ff.).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.06.2018 - 7 Sa 59/18

    Direktionsrecht des Arbeitgebers - Arbeitsort - Fahrtkostenerstattung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.01.2023 - 7 Sa 151/22

    Ersatzanspruch eines Busfahrers bei Unfallschäden am eigenen geparkten Pkw

  • ArbG Herne, 19.08.2015 - 5 Ca 965/15

    Kein Ersatzanspruch des Arbeitnehmers bei Verlust des in eine

  • VGH Bayern, 22.11.2021 - 22 ZB 21.2495

    Keine Qualifizierung der Zeit für den Weg zum Arbeitsort und zurück ("Wegezeit")

  • ArbG Wuppertal, 27.06.2019 - 5 Ca 1227/18

    Versorgungszusage KZVK

  • BAG, 24.10.2018 - 7 ABR 24/17

    Betriebsratsmitglied - Reisekosten - Fahrgemeinschaft

  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.05.2013 - 10 Sa 25/13

    Anspruch auf kostenfreie Nutzung des Dienstwagens für Privatfahren - betriebliche

  • LAG Köln, 16.07.2013 - 9 Ta 143/13

    Prozesskostenhilfe; Klage eines Berufskraftfahrers auf Erstattung der im

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.10.2019 - 2 Sa 41/19

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  • VG Stuttgart, 16.12.2020 - 17 K 5178/19
  • ArbG Münster, 27.04.2018 - 2 Ca 561/17
  • VG Gießen, 01.08.2013 - 5 K 2902/12

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  • LAG Hamm, 29.08.2019 - 11 Sa 181/19

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