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   BVerwG, 24.05.2012 - 6 PB 5.12   

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BVerwG, 24.05.2012 - 6 PB 5.12 (https://dejure.org/2012,14788)
BVerwG, Entscheidung vom 24.05.2012 - 6 PB 5.12 (https://dejure.org/2012,14788)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Mai 2012 - 6 PB 5.12 (https://dejure.org/2012,14788)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    BPersVG § 9
    Weiterbeschäftigung einer Jugendvertreterin; ausbildungsadäquater Arbeitsplatz; Zusatzqualifikation; Fahrerlaubnis der Bundeswehr

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BPersVG § 9
    Fahrerlaubnis der Bundeswehr; Weiterbeschäftigung einer Jugendvertreterin; Zusatzqualifikation; ausbildungsadäquater Arbeitsplatz

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 4 S 1 Nr 2 BPersVG, § 9 Abs 2 BPersVG
    Weiterbeschäftigung einer Jugendvertreterin; ausbildungsadäquater Arbeitsplatz; Zusatzqualifikation; Fahrerlaubnis der Bundeswehr

  • Wolters Kluwer

    Ausbildungsadäquanz eines eine kurzfristig erreichbare Zusatzqualifikation (hier: Fahrerlaubnis der Bundeswehr) vorsehenden Arbeitsplatzes

  • rewis.io

    Weiterbeschäftigung einer Jugendvertreterin; ausbildungsadäquater Arbeitsplatz; Zusatzqualifikation; Fahrerlaubnis der Bundeswehr

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BPersVG § 9 Abs. 2; BPersVG § 9 Abs. 4 S. 1 Nr. 2
    Ausbildungsadäquanz eines eine kurzfristig erreichbare Zusatzqualifikation (hier: Fahrerlaubnis der Bundeswehr) vorsehenden Arbeitsplatzes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2012, 735
  • NZA-RR 2012, 669
  • ZTR 2012, 532
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 01.11.2005 - 6 P 3.05

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Vorhandensein eines Arbeitsplatzes;

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2012 - 6 PB 5.12
    Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist dann unzumutbar, wenn der Arbeitgeber dem Jugendvertreter zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung keinen ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz bereitstellen kann (vgl. Beschlüsse vom 1. November 2005 - BVerwG 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 293 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 25 Rn. 90 und vom 19. Januar 2009 - BVerwG 6 P 1.08 - BVerwGE 133, 42 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 33 Rn. 24).

    In diesem Fall ist der Arbeitsplatz vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen (vgl. Beschluss vom 1. November 2005 a.a.O. S. 303 bzw. Rn. 33).

    Nach der Senatsrechtsprechung ist der öffentliche Arbeitgeber in der Definition von ihm benötigter Arbeitsplätze frei und unterliegt dabei mit Blick auf den Schutzgedanken in § 9 BPersVG lediglich einer Missbrauchskontrolle (vgl. Beschlüsse vom 1. November 2005 a.a.O. S. 300 ff. bzw. Rn. 30 ff., vom 11. März 2008 - BVerwG 6 PB 16.07 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 30 Rn. 8 f. und vom 12. Oktober 2009 - BVerwG 6 PB 28.09 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 39 Rn. 4).

  • BVerwG, 11.03.2008 - 6 PB 16.07

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; befristetes Arbeitsverhältnis;

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2012 - 6 PB 5.12
    Nach der Senatsrechtsprechung ist der öffentliche Arbeitgeber in der Definition von ihm benötigter Arbeitsplätze frei und unterliegt dabei mit Blick auf den Schutzgedanken in § 9 BPersVG lediglich einer Missbrauchskontrolle (vgl. Beschlüsse vom 1. November 2005 a.a.O. S. 300 ff. bzw. Rn. 30 ff., vom 11. März 2008 - BVerwG 6 PB 16.07 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 30 Rn. 8 f. und vom 12. Oktober 2009 - BVerwG 6 PB 28.09 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 39 Rn. 4).
  • BVerwG, 19.01.2009 - 6 P 1.08

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Mitglieds der Jugend- und

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2012 - 6 PB 5.12
    Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist dann unzumutbar, wenn der Arbeitgeber dem Jugendvertreter zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung keinen ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz bereitstellen kann (vgl. Beschlüsse vom 1. November 2005 - BVerwG 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 293 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 25 Rn. 90 und vom 19. Januar 2009 - BVerwG 6 P 1.08 - BVerwGE 133, 42 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 33 Rn. 24).
  • BVerwG, 12.10.2009 - 6 PB 28.09

    Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugend- und

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2012 - 6 PB 5.12
    Nach der Senatsrechtsprechung ist der öffentliche Arbeitgeber in der Definition von ihm benötigter Arbeitsplätze frei und unterliegt dabei mit Blick auf den Schutzgedanken in § 9 BPersVG lediglich einer Missbrauchskontrolle (vgl. Beschlüsse vom 1. November 2005 a.a.O. S. 300 ff. bzw. Rn. 30 ff., vom 11. März 2008 - BVerwG 6 PB 16.07 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 30 Rn. 8 f. und vom 12. Oktober 2009 - BVerwG 6 PB 28.09 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 39 Rn. 4).
  • VG Ansbach, 06.02.2014 - AN 7 P 13.01847

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Ersatzmitglieds der Jugend- und

    Ausbildungsadäquat ist ein Arbeitsplatz, wenn auf ihm - gegebenenfalls unter kurzfristigem Erwerb einer Zusatzqualifikation (vgl. etwa BVerwG, B.v. 24.5.2012, Az. 6 PB 5/12, juris) - diejenige Qualifikation gefragt ist, welche der Mandatsträger in der beruflichen Abschlussprüfung erlangt hat.

    In diesem Fall ist der Arbeitsplatz vorrangig mit dem Mandatsträger zu besetzen (vgl. etwa BVerwG, B.v. 24.5.2012, Az. 6 PB 5/12, juris, ZTR 2012, 532 m.w.N.).

    Der Mandatsträger kann daher nicht verlangen, dass der öffentliche Arbeitgeber Arbeitsplätze fortschreibt oder gar neu schafft, welche auf die von ihm erworbene Qualifikation zugeschnitten sind (vgl. BVerwG, B.v. 24.5.2012, Az. 6 PB 5/12, juris, Rn. 5 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2013 - 62 PV 10.12

    Jugendvertreter; Tierpfleger; Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses; Antrag

    Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist u.a. unzumutbar, wenn der Arbeitgeber dem Jugendvertreter zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung bzw. innerhalb der Dreimonatsfrist des § 9 Abs. 2 BPersVG vor Ausbildungsende keinen ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz bereitstellen kann (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. nur Beschluss vom 24. Mai 2012 - BVerwG 6 PB 5.12 -, juris Rn. 4 m.w.N., und des erkennenden Senats, vgl. nur Beschluss vom 16. Dezember 2010 - OVG 62 PV 3.10 -, juris Rn. 15 ff.).

    In diesem Fall ist der Arbeitsplatz vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2012, a.a.O., Rn. 4).

    Bei diesen sehr guten Fachkenntnissen, die die Bewertung der Stelle nach E6 rechtfertigen, handelt es sich um mehr als eine kurzfristig erreichbare Zusatzqualifikation, wie etwa die Fahrerlaubnis der Bundeswehr (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2012 - BVerwG 6 PB 5.12 -, juris Rn. 4).

  • LAG Hamm, 11.01.2013 - 10 TaBV 5/12

    Anspruch eines Jugend- und Auszubildendenvertreters auf Weiterbeschäftigung nach

    Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der Auszubildende den Arbeitsplatz nach einer angemessenen Einarbeitungszeit ausfüllen und die erforderlichen Zusatzqualifikationen - ggf. unter Inanspruchnahme betrieblicher Schulungsmaßnahmen - innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums erwerben kann (vgl. APS / Künzl, 4. Aufl., § 78a BetrVG Rn. 110 und Rn. 125; Fitting, 23. Aufl., § 78a BetrVG Rn. 51; Richardi / Thüsing, 13. Aufl., § 78a BetrVG Rn. 37; GK-Oetker, Rn. 146; BVerwG, Beschluss vom 24.05.2012 - 6 PB 5.12 -).

    Insbesondere trifft die von der Beteiligten zu 2. angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.05.2012 (6 PB 5.12) auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zu.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.12.2016 - 5 L 7/16

    Übernahme eines Auszubildenden nach PersVG ST 2004 § 9

    In diesem Fall ist der Arbeitsplatz vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen, und zwar auch dann, wenn die Arbeitsplatzvorgaben eine Zusatzqualifikation enthalten, die selbst nicht Gegenstand einer Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder einer noch höherwertigen Ausbildung ist, diese indes innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums erworben werden kann ( siehe: BVerwG; Beschluss vom 24. Mai 2012 - 6 PB 5.12 -, juris [m. w. N.] ).

    Der Jugendvertreter kann daher nicht verlangen, dass der öffentliche Arbeitgeber Arbeitsplätze schafft oder fortschreibt, welche auf die von ihm erworbene Qualifikation zugeschnitten sind ( siehe: BVerwG; Beschluss vom 24. Mai 2012 - 6 PB 5.12 -, juris [m. w. N.] ).

  • VGH Bayern, 19.11.2012 - 18 P 11.1960

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Jugend- und Auszubildendenvertreters

    In diesem Fall ist der Arbeitsplatz vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen (vgl. BVerwG vom 24.5.2012 ZTR 2012, 532 m.w.N.).

    Der Jugendvertreter kann daher nicht verlangen, dass der öffentliche Arbeitgeber Arbeitsplätze schafft oder fortschreibt, welche auf die von ihm erworbene Qualifikation zugeschnitten sind (vgl. BVerwG vom 24.5.2012 ZTR 2012, 532 RdNr. 5 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 14.04.2015 - 18 P 14.513

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Jugend- und Auszubildendenvertreters

    In diesem Fall ist der Arbeitsplatz vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen (vgl. BVerwG, B.v. 24.5.2012 -6 PB 5.12 - ZTR 2012, 532 Rn. 4 m.w.N.).

    Der Jugendvertreter kann daher nicht verlangen, dass der öffentliche Arbeitgeber Arbeitsplätze schafft oder fortschreibt, welche auf die von ihm erworbene Qualifikation zugeschnitten sind (vgl. BVerwG, B.v. 24.5.2012 - 6 PB 5.12 - ZTR 2012, 532 Rn. 5 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 29.11.2017 - 17 LP 4/17

    Beantworten der Frage des Vorliegens eines ausbildungsadäquaten

    Gleiches gilt, wenn die Arbeitsplatzvorgaben eine Zusatzqualifikation enthalten, die selbst nicht Gegenstand einer Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder einer noch höherwertigen Ausbildung (Fachhochschule, Hochschule) ist und innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums erworben werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.5.2012 - BVerwG 6 PB 5.12 -, Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 45).

    Für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für das Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Verfügung steht, kommt es grundsätzlich allein auf den Bereich der Ausbildungsdienststelle an (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.5.2012, a.a.O.; Senatsbeschl. v. 5.2.2015 - 17 LP 1/14 -, V.n.b.; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12.9.2014 - 18 LP 1/14 -, juris Rn. 26).

  • OVG Niedersachsen, 03.08.2017 - 17 LP 3/16

    Ankommen des Vorliegens eines ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatzes für das

    Gleiches gilt, wenn die Arbeitsplatzvorgaben eine Zusatzqualifikation enthalten, die selbst nicht Gegenstand einer Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder einer noch höherwertigen Ausbildung (Fachhochschule, Hochschule) ist und innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums erworben werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.5.2012 - BVerwG 6 PB 5.12 -, Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 45).

    Für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für das Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Verfügung steht, kommt es grundsätzlich allein auf den Bereich der Ausbildungsdienststelle an (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.5.2012, a.a.O.; Senatsbeschl. v. 5.2.2015 - 17 LP 1/14 -, V.n.b.; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12.9.2014 - 18 LP 1/14 -, juris Rn. 26).

  • VGH Bayern, 18.11.2013 - 18 P 13.159

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Jugend- und Auszubildendenvertreters

    In diesem Fall ist der Arbeitsplatz vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen (vgl. BVerwG, B.v. 24.5.2012 - 6 PB 5.12 - ZTR 2012, 532 Rn. 4 m.w.N.).

    Der Jugendvertreter kann daher nicht verlangen, dass der öffentliche Arbeitgeber Arbeitsplätze schafft oder fortschreibt, welche auf die von ihm erworbene Qualifikation zugeschnitten sind (vgl. BVerwG, B.v. 24.5.2012 - 6 PB 5.12 - ZTR 2012, 532 Rn. 5 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 18.11.2013 - 18 P 13.160

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Jugend- und Auszubildendenvertreters

    In diesem Fall ist der Arbeitsplatz vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen (vgl. BVerwG, B.v. 24.5.2012 - 6 PB 5.12 - ZTR 2012, 532 Rn. 4 m.w.N.).

    Der Jugendvertreter kann daher nicht verlangen, dass der öffentliche Arbeitgeber Arbeitsplätze schafft oder fortschreibt, welche auf die von ihm erworbene Qualifikation zugeschnitten sind (vgl. BVerwG, B.v. 24.5.2012 - 6 PB 5.12 - ZTR 2012, 532 Rn. 5 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 11.12.2012 - 17 P 11.2748

    Für den Schutz nach Art. 9 Abs. 2 BayPVG ist nicht auf die Amtszeit der dort

  • VGH Bayern, 18.11.2013 - 18 P 13.161

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Bezirks-Jugend- und Auszubildendenvertreters

  • BVerwG, 09.03.2017 - 5 P 5.15

    Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses; Arbeitgeber; Arbeitsverhältnis

  • VGH Bayern, 09.03.2015 - 17 P 14.1220

    Teilt der für Erklärungen im Arbeitsverhältnis Zuständige (hier der Kanzler der

  • BVerwG, 25.06.2015 - 5 PB 11.14

    Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs bzgl.

  • BVerwG, 25.06.2015 - 5 PB 9.14

    Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs bzgl. Beweiserhebung

  • OVG Niedersachsen, 12.09.2014 - 18 LP 1/14

    Definitionsrecht des Eigenbetriebs einer Stadt beim Anforderungsprofil für freie

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2014 - 61 PV 6.13

    Jugend- und Auszubildendenvertreterin; Weiterbeschäftigung; Ausbildung zur

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2013 - 60 PV 10.13

    Besetzbarkeit einer Stelle, deren Wegfall im Bezirkshaushaltsplan vorgesehen aber

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2014 - 60 PV 24.13

    Weiterbeschäftigung; Jugend- und Auszubildendenvertreter; Fachangestellte für

  • VG Hannover, 24.06.2015 - 17 A 11060/14

    Auflösungsantrag; Ersatzmitglied; Feststellungsantrag; Jugend- und

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