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   BVerwG, 25.08.2017 - 2 B 40.17   

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BVerwG, 25.08.2017 - 2 B 40.17 (https://dejure.org/2017,35763)
BVerwG, Entscheidung vom 25.08.2017 - 2 B 40.17 (https://dejure.org/2017,35763)
BVerwG, Entscheidung vom 25. August 2017 - 2 B 40.17 (https://dejure.org/2017,35763)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rewis.io

    Keine Stellenzulage für Systemoperator Wärmebild bei der Fliegerstaffel der Bundespolizei

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewährung einer Stellenzulage eines Polizeibeamten als sog. "Fliegerzulage"

  • rechtsportal.de

    Gewährung einer Stellenzulage eines Polizeibeamten als sog. "Fliegerzulage"

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZTR 2018, 55
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 20.08.2012 - 2 B 42.12

    Bundespolizist; Zulage für sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2017 - 2 B 40.17
    Welche Funktionen im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG herausgehoben sind, hat der Gesetzgeber in den einzelnen Zulagenvorschriften normativ entschieden (BVerwG, Beschluss vom 20. August 2012 - 2 B 42.12 - juris Rn. 10 m.w.N.).

    Während in Nr. 6 Abs. 1 Buchst. c) der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) eine Zulagenberechtigung auch für sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige vorgesehen war - zu denen auch die Angehörigen der Bundespolizei-Fliegerstaffel auf dem Dienstposten eines Wärmebild- und Peilsystemoperators gehörten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 2 C 29.09 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 33 sowie Beschluss vom 20. August 2012 - 2 B 42.12 - juris) - sieht Ziff. II Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d) der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung eine Zulagenberechtigung nur noch für die Verwendung als Flugtechniker in der Bundespolizei oder als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsanghörige in der Bundeswehr vor.

  • BVerwG, 27.11.2003 - 2 C 55.02

    Stellenzulage für Beamte in Abschiebehafteinrichtungen; Voraussetzung für die

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2017 - 2 B 40.17
    Mit der Zulage sollen zusätzliche Anforderungen eines Dienstpostens abgegolten werden, die nicht bereits von der allgemeinen Ämterbewertung erfasst sind (BVerwG, Urteil vom 27. November 2003 - 2 C 55.02 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 28 S. 19).
  • BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04

    Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2017 - 2 B 40.17
    Dies gilt auch und gerade für die Frage, ob und für welche Tatbestände ein das Grundgehalt ergänzender Zuschlag gewährt werden soll (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 - BVerfGE 117, 330 ).
  • BVerwG, 12.06.1984 - 6 C 94.83

    Stellenzulage für Luftfahrzeugführer - Sonstige Luftfahrzeuge - Zuletzt gewährte

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2017 - 2 B 40.17
    Sie findet einen tragfähigen Grund bereits in der mit der besonderen Gefährdungslage militärischer Flüge verbundenen Situation (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1984 - 6 C 94.83 - Buchholz 235 § 42 BBesG Nr. 6 S. 17).
  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09

    Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe beim

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2017 - 2 B 40.17
    (Verfassungs-)rechtliche Grenzen bestehen grundsätzlich erst dann, wenn sich die Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 - BVerfGE 131, 239 ).
  • VG Koblenz, 14.10.2015 - 2 K 307/15

    Keine Zulage als fliegendes Personal für Systemoperator Wärmebildgerät bei der

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2017 - 2 B 40.17
    b) Diese Regelung begegnet keinen rechtlichen Bedenken (ebenso bereits VG Koblenz, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 2 K 307/15.KO - OVG Koblenz, Beschluss vom 8. Januar 2016 - 10 A 11093/15 - VG München, Urteil vom 13. Dezember 2016 - M 21 K 15.14 47 -, allesamt juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.01.2016 - 10 A 11093/15
    Auszug aus BVerwG, 25.08.2017 - 2 B 40.17
    b) Diese Regelung begegnet keinen rechtlichen Bedenken (ebenso bereits VG Koblenz, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 2 K 307/15.KO - OVG Koblenz, Beschluss vom 8. Januar 2016 - 10 A 11093/15 - VG München, Urteil vom 13. Dezember 2016 - M 21 K 15.14 47 -, allesamt juris).
  • VGH Bayern, 04.06.2018 - 14 ZB 17.390

    Wegfall der Stellenzulage (sog. Fliegerzulage) für sonstige ständige

    Bereits die mit der besonderen Gefährdungslage militärischer Flüge verbundene Gefahrensituation ist dabei ein tragfähiger Grund für eine Differenzierung zwischen "sonstigen ständigen Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen" im bundespolizeilichen und militärischen Bereich (BVerwG, B.v. 25.8.2017 - 2 B 40.17 - juris Rn. 10; ebenso VG Koblenz, U.v. 14.10.2015 - 2 K 307/15.KO - juris Rn. 38; OVG RhPf, B.v. 8.1.2016 - 10 A 11093/15 - juris Rn. 4).

    Denn es ist zu sehen, dass der Besoldungsgesetzgeber im Rahmen seines insoweit weiten Gestaltungsspielraums (BVerwG, B.v. 25.8.2017 - 2 B 40.17 - juris Rn. 9) legitimer Weise auf eine typisierende Betrachtung des Ernstfalls militärischer Einsätze abstellen durfte (vgl. OVG RhPf, B.v. 8.1.2016 - 10 A 11093/15 - juris Rn. 4).

    Unabhängig davon ist auch in der Sache zu sehen, dass zwischenzeitlich höchstrichterlich geklärt ist (BVerwG, B.v. 25.8.2017 - 2 B 40.17 - juris Rn. 10), dass bereits die in der mit der besonderen Gefährdungslage militärischer Flüge verbundene Situation einen tragfähigen Grund für eine unterschiedliche Handhabung von Stellenzulagen im polizeilichen und militärischen Bereich darstellt (s.o. 1.3.).

    Unabhängig davon ist aber auch in der Sache zwischenzeitlich höchstgerichtlich geklärt (BVerwG, B.v. 25.8.2017 - 2 B 40.17 - juris Rn. 8 ff.), dass der Gesetzgeber die Grenzen seines Beurteilungsspielraums gewahrt hat, als er hinsichtlich der Fliegerzulage zwischen dem polizeilichen und dem militärischen Bereich unterschied, wobei insbesondere die besondere Gefährdungslage militärischer Flüge einen tragfähigen Differenzierungsgrund darstellt (s.o. Nr. 1.3.).

  • VGH Bayern, 04.06.2018 - 14 ZB 17.536

    Wegfall der Stellenzulage (sog. Fliegerzulage) für sonstige ständige

    Bereits die mit der besonderen Gefährdungslage militärischer Flüge verbundene Gefahrensituation ist dabei ein tragfähiger Grund für eine Differenzierung zwischen "sonstigen ständigen Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen" im bundespolizeilichen und militärischen Bereich (BVerwG, B.v. 25.8.2017 - 2 B 40.17 - juris Rn. 10; ebenso VG Koblenz, U.v. 14.10.2015 - 2 K 307/15.KO - juris Rn. 38; OVG RhPf, B.v. 8.1.2016 - 10 A 11093/15 - juris Rn. 4).

    Denn es ist zu sehen, dass der Besoldungsgesetzgeber im Rahmen seines insoweit weiten Gestaltungsspielraums (BVerwG, B.v. 25.8.2017 - 2 B 40.17 - juris Rn. 9) legitimer Weise auf eine typisierende Betrachtung des Ernstfalls militärischer Einsätze abstellen durfte (vgl. OVG RhPf, B.v. 8.1.2016 - 10 A 11093/15 - juris Rn. 4).

    Unabhängig davon ist auch in der Sache zu sehen, dass zwischenzeitlich höchstrichterlich geklärt ist (BVerwG, B.v. 25.8.2017 - 2 B 40.17 - juris Rn. 10), dass bereits die in der mit der besonderen Gefährdungslage militärischer Flüge verbundene Situation einen tragfähigen Grund für eine unterschiedliche Handhabung von Stellenzulagen im polizeilichen und militärischen Bereich darstellt (s.o. 1.3.).

    Unabhängig davon ist aber auch in der Sache zwischenzeitlich höchstgerichtlich geklärt (BVerwG, B.v. 25.8.2017 - 2 B 40.17 - juris Rn. 8 ff.), dass der Gesetzgeber die Grenzen seines Beurteilungsspielraums gewahrt hat, als er hinsichtlich der Fliegerzulage zwischen dem polizeilichen und dem militärischen Bereich unterschied, wobei insbesondere die besondere Gefährdungslage militärischer Flüge einen tragfähigen Differenzierungsgrund darstellt (s.o. Nr. 1.3.).

  • VGH Bayern, 04.06.2018 - 14 ZB 17.714

    Keine Fliegerzulage für Wärmebildoperator bei der Bundespolizei

    Bereits die mit der besonderen Gefährdungslage militärischer Flüge verbundene Gefahrensituation ist dabei ein tragfähiger Grund für eine Differenzierung zwischen "sonstigen ständigen Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen" im bundespolizeilichen und militärischen Bereich (BVerwG, B.v. 25.8.2017 - 2 B 40.17 - juris Rn. 10; ebenso VG Koblenz, U.v. 14.10.2015 - 2 K 307/15.KO - juris Rn. 38; OVG RhPf, B.v. 8.1.2016 - 10 A 11093/15 - juris Rn. 4).

    Denn es ist zu sehen, dass der Besoldungsgesetzgeber im Rahmen seines insoweit weiten Gestaltungsspielraums (BVerwG, B.v. 25.8.2017 - 2 B 40.17 - juris Rn. 9) legitimer Weise auf eine typisierende Betrachtung des Ernstfalls militärischer Einsätze abstellen durfte (vgl. OVG RhPf, B.v. 8.1.2016 - 10 A 11093/15 - juris Rn. 4).

    Unabhängig davon ist auch in der Sache zu sehen, dass zwischenzeitlich höchstrichterlich geklärt ist (BVerwG, B.v. 25.8.2017 - 2 B 40.17 - juris Rn. 10), dass bereits die in der mit der besonderen Gefährdungslage militärischer Flüge verbundene Situation einen tragfähigen Grund für eine unterschiedliche Handhabung von Stellenzulagen im polizeilichen und militärischen Bereich darstellt (s.o. 1.3.).

    Unabhängig davon ist aber auch in der Sache zwischenzeitlich höchstgerichtlich geklärt (BVerwG, B.v. 25.8.2017 - 2 B 40.17 - juris Rn. 8 ff.), dass der Gesetzgeber die Grenzen seines Beurteilungsspielraums gewahrt hat, als er hinsichtlich der Fliegerzulage zwischen dem polizeilichen und dem militärischen Bereich unterschied, wobei insbesondere die besondere Gefährdungslage militärischer Flüge einen tragfähigen Differenzierungsgrund darstellt (s.o. Nr. 1.3.).

  • BVerwG, 28.11.2017 - 2 B 53.17

    Beamter; Dienstposten; Funktionalprinzip; Generalisierung; Polizeizulage;

    Maßgeblich für die "Betrauung" ist dabei der Aufgabenkreis, der dem Beamten durch Gesetz, allgemeine Geschäftsverteilung oder Einzelweisung übertragen ist (BVerwG, Beschluss vom 25. August 2017 - 2 B 40.17 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 22.03.2018 - 2 C 43.17

    Abgeltung besonderer Erschwernisse; Bundespolizei; Dauererschwernisse

    Einerseits wurde für die Gruppe der bei der Bundespolizei auf Luftfahrzeugen als Systemoperatoren Wärmebildgerät verwendeten Beamten die Stellenzulage nach Ziff. II Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen abgeschafft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2017 - 2 B 40.17 - ZTR 2018, 55).
  • BVerwG, 28.11.2017 - 2 B 58.17

    Voraussetzungen für die Gewährung der sog. Polizeizulage für Beamte der

    Maßgeblich für die "Betrauung" ist dabei der Aufgabenkreis, der dem Beamten durch Gesetz, allgemeine Geschäftsverteilung oder Einzelweisung übertragen ist (BVerwG, Beschluss vom 25. August 2017 - 2 B 40.17 - juris Rn. 4).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2020 - 10 N 50.20

    Stellenzulage; Konkurrenzregelung; Spezielles Kumulationsverbot für

    Die Fliegerzulage als solche findet nach höchstrichterlicher Rechtsprechung einen tragfähigen Grund in der mit der besonderen Gefährdungslage militärischer Flüge verbundenen Situation und beruht auf der nach Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstandenden Einschätzung des Besoldungsgesetzgebers, dass für ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige im militärischen Aufgabenbereich der Bundeswehr besondere Anforderungen und Belastungen bestehen (BVerwG, Beschluss vom 25. August 2017 - BVerwG 2 B 40.17 -, juris Rn. 10).

    In der vom Verwaltungsgericht herangezogenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist unumstritten, dass Stellenzulagen für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen, dass gesetzliche Vorschriften über Zulagen Art. 3 Abs. 1 GG nur dann verletzen, wenn sich die Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweist, und dass das gesetzgeberische Ermessen in besonderem Maße für die Frage gilt, ob und für welche Tatbestände ein das Grundgehalt ergänzender Zuschlag gewährt wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/19 u. a. -, juris Rn. 93; BVerwG, Beschluss vom 25. August 2017 - BVerwG 2 B 40.17 -, juris Rn. 9).

  • BVerwG, 22.03.2018 - 2 C 41.17

    Zahlung einer Erschwerniszulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal

    Einerseits wurde für die Gruppe der bei der Bundespolizei auf Luftfahrzeugen als Systemoperatoren Wärmebildgerät verwendeten Beamten die Stellenzulage nach Ziff. II Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen abgeschafft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2017 - 2 B 40.17 - ZTR 2018, 55).
  • VG Ansbach, 19.07.2022 - AN 16 K 18.1888

    Bundesbeamtenrecht, Stellenzulage (Polizeizulage) für Zollbeamtin, Betrauung mit

    Welche Funktionen im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG herausgehoben sind, hat der Gesetzgeber in den einzelnen Zulagenvorschriften normativ entschieden (vgl. zu alledem BVerwG, B.v. 25.8.2017 - 2 B 40/17 - juris Rn. 4 ff m.w.N.).
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