Rechtsprechung
VerfGH Bayern, 07.04.1993 - 45-VI-93, 47-VI-93 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 24.03.1993 - 25 CS 93.483
- VerfGH Bayern, 07.04.1993 - 45-VI-93, 47-VI-93
- BVerfG, 09.07.1993 - 1 BvR 748/93
- VG München, 30.05.1994 - M 3 K 93.198
- VerfGH Bayern, 10.02.1995 - 45-VI-93
- VerfGH Bayern, 10.02.1995 - 47-VI-93
- VerfGH Bayern, 04.05.1995 - 48-VI-95
- VGH Bayern, 19.06.1995 - 25 B 94.03762
- BVerfG, 18.12.1996 - 1 BvR 748/93
- BVerwG, 19.03.1997 - 6 C 8.95
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 1993, 551
- ZUM 1993, 304
- afp 1993, 565
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- VGH Bayern, 24.03.1993 - 25 CS 93.483
Auszug aus VerfGH Bayern, 07.04.1993 - 45-VI-93
Auf Antrag der Beschwerdeführerin zu 1 wird der Vollzug des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. März 1993 Az. 25 CS 93.483 und 25 CS 93.756 bis zur Entscheidung über ihre Verfassungsbeschwerde ausgesetzt.Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. März 1993 Az. 25 CS 93.483 und 25 CS 93.756, mit dem die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. und 18. Februar 1993 Az. M 3 S 93.458 und M 3 S 93.541 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Rechtsmittel der Medienanstalt Berlin-Brandenburg und des Niedersächsischen Landesrundfunkausschusses, der Antragsteller des Ausgangsverfahrens, gegen den Bescheid der Beschwerdeführerin zu 1 vom 28. Dezember 1992 wiederhergestellt wurde.
Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. März 1993 Az. 25 CS 93.483 und 25 CS 93.756, mit dem die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. und 18. Februar 1993 Az. M 3 S 93.458 und M 3 S 93.541 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Rechtsmittel der Medienanstalt Berlin-Brandenburg und des Niedersächsischen Landesrundfunkausschusses, der Antragsteller des Ausgangsverfahrens, gegen den Bescheid der Beschwerdeführerin zu 1 vom 28. Dezember 1992 wiederhergestellt wurde.
- VerfGH Bayern, 25.05.1987 - 37-VI-87
Auszug aus VerfGH Bayern, 07.04.1993 - 45-VI-93
Ist eine Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich erfolgversprechend oder offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so hat der Verfassungsgerichtshof allein die Folgen abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Beschwerdeführer aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, im Hauptsacheverfahren aber dem Beschwerdeführer der Erfolg zu versagen wäre (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH 40, 65/67 f.; 43, 29/33; VerfGH BayVBl 1992, 432/433 m.w.N.).Ist eine Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich erfolgversprechend oder offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so hat der Verfassungsgerichtshof allein die Folgen abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Beschwerdeführer aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, im Hauptsacheverfahren aber dem Beschwerdeführer der Erfolg zu versagen wäre (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH 40, 65/67 f.; 43, 29/33; VerfGH BayVBl 1992, 432/433 m.w.N.).
- VG München, 16.02.1993 - M 3 S 93.458
Genehmigung der Satellitenverbreitung eines Sportfernsehprogramms im Rahmen eines …
Auszug aus VerfGH Bayern, 07.04.1993 - 45-VI-93
Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. März 1993 Az. 25 CS 93.483 und 25 CS 93.756, mit dem die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. und 18. Februar 1993 Az. M 3 S 93.458 und M 3 S 93.541 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Rechtsmittel der Medienanstalt Berlin-Brandenburg und des Niedersächsischen Landesrundfunkausschusses, der Antragsteller des Ausgangsverfahrens, gegen den Bescheid der Beschwerdeführerin zu 1 vom 28. Dezember 1992 wiederhergestellt wurde.Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. März 1993 Az. 25 CS 93.483 und 25 CS 93.756, mit dem die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. und 18. Februar 1993 Az. M 3 S 93.458 und M 3 S 93.541 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Rechtsmittel der Medienanstalt Berlin-Brandenburg und des Niedersächsischen Landesrundfunkausschusses, der Antragsteller des Ausgangsverfahrens, gegen den Bescheid der Beschwerdeführerin zu 1 vom 28. Dezember 1992 wiederhergestellt wurde.
- VerfGH Bayern, 10.02.1995 - 45-VI-93
Auszug aus VerfGH Bayern, 07.04.1993 - 45-VI-93
Zur Hauptsacheentscheidung vgl VerfGH München, 1995-02-10, Vf.45-VI-93, BayVBl 1995, 339.
- BVerfG, 18.12.1996 - 1 BvR 748/93
DSF
die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 7. April 1993 - Vf. 45-VI-93 und Vf. 47-VI-93 -.die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 10. Februar 1995 - Vf. 45-VI-93 und Vf. 47-VI-93 -.
Die Folgenabwägung ergebe ein überwiegendes Interesse der BLM an der Außervollzugsetzung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. im einzelnen BayVerfGH, ZUM 1993, S. 304).
- BVerfG, 09.07.1993 - 1 BvR 748/93
Zulassung des "Deutschen Sport Fernsehens" für einen Satellitenkanal
Mit seiner Entscheidung vom 7. April 1993 ( BayVerfGH , ZUM 1993, S. 304 f.) hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. März 1993 bis zu seiner Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ausgesetzt.