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   OLG Naumburg, 19.08.1997 - 11 U 348/97   

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https://dejure.org/1997,8441
OLG Naumburg, 19.08.1997 - 11 U 348/97 (https://dejure.org/1997,8441)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 19.08.1997 - 11 U 348/97 (https://dejure.org/1997,8441)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 19. August 1997 - 11 U 348/97 (https://dejure.org/1997,8441)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung von Rechten nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhRWahrnG) durch die Verwertungsgesellschaft auf dem Gebiet der Musikrechte in Deutschland (GEMA) gegenüber einem Gaststättenbetreiber; Wirksamkeit einer urheberrechtlichen Lizenzvereinbarung über die ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
  • Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS)

    Schiedsstelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 1999, 373
  • ZUM 1997, 937
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 01.12.1987 - VI ZR 5/87

    Angriff gegen tatsächliche Feststellungen in der Berufung

    Auszug aus OLG Naumburg, 19.08.1997 - 11 U 348/97
    Der Berufungskläger muß im einzelnen angeben, aus welchen Gründen er die tatsächliche und rechtliche Würdigung des erstinstanzlichen Urteils für unrichtig hält, und hat sich daher mit dessen Begründung auseinanderzusetzen (BGH NJW 1990, 2628; 1994, 1481, 1997, 1787) Zweck dieser Regelung ist es, einer bloß formelhaften Berufungsbegründung entgegenzutreten und eine Zusammenfassung und Beschränkung des Prozeßstoffes in der Berufung zu erreichen (BGH NJW-RR 1988, 507; NJW 1997, 1787).
  • BGH, 27.04.1995 - VII ZR 218/94

    Zulässigkeit einer selbständigen Anschlussberufung - Einordnung der selbständigen

    Auszug aus OLG Naumburg, 19.08.1997 - 11 U 348/97
    Dies gilt sowohl hinsichtlich des ursprünglich mit Schriftsatz vom 03.03.1997 eingelegten und unter dem 16.04.1997 begründeten Berufung, als auch bezüglich des Schriftsatzes vom 29.05.1997, den der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat als unselbständige Anschlußberufung bezeichnet hat (vgl. auch BGH NJW 1995, 2362, 2363).
  • BGH, 10.07.1990 - XI ZB 5/90

    Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung

    Auszug aus OLG Naumburg, 19.08.1997 - 11 U 348/97
    Der Berufungskläger muß im einzelnen angeben, aus welchen Gründen er die tatsächliche und rechtliche Würdigung des erstinstanzlichen Urteils für unrichtig hält, und hat sich daher mit dessen Begründung auseinanderzusetzen (BGH NJW 1990, 2628; 1994, 1481, 1997, 1787) Zweck dieser Regelung ist es, einer bloß formelhaften Berufungsbegründung entgegenzutreten und eine Zusammenfassung und Beschränkung des Prozeßstoffes in der Berufung zu erreichen (BGH NJW-RR 1988, 507; NJW 1997, 1787).
  • BGH, 24.02.1994 - VII ZR 127/93

    Anforderungen an die Berufungsbegründung

    Auszug aus OLG Naumburg, 19.08.1997 - 11 U 348/97
    Der Berufungskläger muß im einzelnen angeben, aus welchen Gründen er die tatsächliche und rechtliche Würdigung des erstinstanzlichen Urteils für unrichtig hält, und hat sich daher mit dessen Begründung auseinanderzusetzen (BGH NJW 1990, 2628; 1994, 1481, 1997, 1787) Zweck dieser Regelung ist es, einer bloß formelhaften Berufungsbegründung entgegenzutreten und eine Zusammenfassung und Beschränkung des Prozeßstoffes in der Berufung zu erreichen (BGH NJW-RR 1988, 507; NJW 1997, 1787).
  • BGH, 06.03.1997 - VII ZB 26/96

    Anforderungen an Berufungsbegründung

    Auszug aus OLG Naumburg, 19.08.1997 - 11 U 348/97
    Der Berufungskläger muß im einzelnen angeben, aus welchen Gründen er die tatsächliche und rechtliche Würdigung des erstinstanzlichen Urteils für unrichtig hält, und hat sich daher mit dessen Begründung auseinanderzusetzen (BGH NJW 1990, 2628; 1994, 1481, 1997, 1787) Zweck dieser Regelung ist es, einer bloß formelhaften Berufungsbegründung entgegenzutreten und eine Zusammenfassung und Beschränkung des Prozeßstoffes in der Berufung zu erreichen (BGH NJW-RR 1988, 507; NJW 1997, 1787).
  • BGH, 15.06.2000 - I ZR 231/97

    Schiedsstellenanrufung; Umfang der Berufungsbegründung

    Die Berufung des Beklagten hat es als unzulässig verworfen (OLG Naumburg ZUM 1997, 937).
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