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   VGH Bayern, 09.01.1997 - 7 B 95.4230   

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https://dejure.org/1997,13725
VGH Bayern, 09.01.1997 - 7 B 95.4230 (https://dejure.org/1997,13725)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.01.1997 - 7 B 95.4230 (https://dejure.org/1997,13725)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. Januar 1997 - 7 B 95.4230 (https://dejure.org/1997,13725)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Rechtswidrige Erhebung von Teilnehmerentgelt

  • beck.de (Kurzinformation)

    Kündigung von Teilnehmerentgeltverträgen

  • beck.de (Kurzinformation)

    Kündigung von Teilnehmerentgeltverträgen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZUM 1997, 571
  • afp 1997, 659
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerfG, 26.10.2005 - 1 BvR 396/98

    Landesmediengesetz Bayern

    Für die Gesetzgebungskompetenz ist ebenfalls unmaßgeblich, wie die Pflicht zur Zahlung des Teilnehmerentgelts rechtlich begründet wird, vorliegend über die in Art. 38 Abs. 2 BayMG 1992 geregelte Pflicht zum Abschluss einer Vereinbarung mit der Folgepflicht zur Zahlung des Teilnehmerentgelts, und ob die Vereinbarung dem Privatrecht zuzuordnen war - wie seinerzeit zum Teil angenommen wurde (vgl. BayVGH, ZUM 1997, S. 571 ; OLG München, MMR 2001, S. 445 ) - oder dem öffentlichen Recht (so schon nach altem Recht BayObLGZ 2001, 174 und nach gegenwärtigem Recht BGH, NVwZ 2003, S. 506 f.; VG München, MMR 2005, S. 64 ; Bornemann/Kraus/Lörz, Bayerisches Mediengesetz, Art. 33 Rn. 22 ff., 25 ).

    Die Pflicht zur Zahlung des Teilnehmerentgelts knüpft an die Möglichkeit der Nutzung des Angebots von Kabelprogrammen durch die Teilnehmer an (vgl. BayVGH, ZUM 1997, S. 571 ).

  • BVerfG, 09.11.2005 - 2 BvR 1198/03

    Bertelsmann AG nimmt Verfassungsbeschwerde gegen Zustellung einer

    Für die Gesetzgebungskompetenz ist ebenfalls unmaßgeblich, wie die Pflicht zur Zahlung des Teilnehmerentgelts rechtlich begründet wird, vorliegend über die in Art. 38 Abs. 2 BayMG 1992 geregelte Pflicht zum Abschluss einer Vereinbarung mit der Folgepflicht zur Zahlung des Teilnehmerentgelts, und ob die Vereinbarung dem Privatrecht zuzuordnen war ? wie seinerzeit zum Teil angenommen wurde (vgl. BayVGH, ZUM 1997, S. 571 ; OLG München, MMR 2001, S. 445 ) - oder dem öffentlichen Recht (so schon nach altem Recht BayObLGZ 2001, 174 und nach gegenwärtigem Recht BGH, NVwZ 2003, S. 506 f.; VG München, MMR 2005, S. 64 ; Bornemann/Kraus/Lörz, Bayerisches Mediengesetz, Art. 33 Rn. 22 ff., 25 ).

    Die Pflicht zur Zahlung des Teilnehmerentgelts knüpft an die Möglichkeit der Nutzung des Angebots von Kabelprogrammen durch die Teilnehmer an (vgl. BayVGH, ZUM 1997, S. 571 ).

  • VG München, 12.08.2004 - M 17 K 02.1633

    Rechtmäßigkeit der Anforderung von Teilnehmerentgelten für Kabelanschlüsse;

    Zwar hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in diesem Urteil den für den Zeitraum vor dem 1. Januar 1999 einschlägigen Art. 38 Abs. 3 BayMG a.F. dahingehend ausgelegt, dass das Teilnehmerentgelt wegen seines Zweckzusammenhangs mit dem Teilnehmerstatus und einer entsprechend gebotenen Programmnutzungsmöglichkeit nur von solchen Betreibern erhoben werden könne, über deren Anlagen "ausschließlich über Kabel oder über Kabel und terrestrisch - nicht jedoch über Satellit - verbreitet(e)" regionale und lokale Rundfunkprogramme weiterverbreitet werden können (vgl. BayVGH v. 9.1.1997 Az. 7 B 95.4230 S. 15 des Entscheidungsumdrucks).

    Zum einen bezog sich die einschränkende Auslegung ausschließlich auf eine sonstige Kabelanlage i.S.d. Art. 38 BayMG a.F. bzw. Art. 33 BayMG n.F. und nicht auf die - vorliegend streitbefangenen - Kabelanlagen der Deutschen Telekom AG; für diese hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die erhöhte Nutzungsmöglichkeit, die die Erhebung des Teilnehmerentgelts rechtfertige, in seiner Entscheidung vielmehr ausdrücklich bejaht (vgl. BayVGH v. 9.1.1997 Az. 7 B 95.4230, Leitsatz sowie S. 12/13 des Entscheidungsumdrucks).

    Der Umstand, dass das Teilnehmerentgelt auch den Anbietern zusteht, begegnet letztlich ebenfalls keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (a.A. BayVGH vom 9.1.1997, a.a.O.).

  • VG Würzburg, 15.11.2004 - W 8 K 04.555

    Teilnehmerentgelt im Rahmen eines Vertrages über die Weiterverbreitung von

    Dies ergebe sich aus dem zwischen ihr und der Beklagten geführten Rechtsstreit vor dem BayVGH 7 B 95.4230 (U.v. 09.01.1997), mit der zwischen 1999 und 2003 436 Wohneinheiten versorgt worden seien.

    Das Gericht hat lediglich dargelegt, dass Altverträge auf Grund der noch zu erörternden Rechtsprechung des Senates (U.v. 09.01.1997, VGH n.F. 50, 124 ff. = ZUM 1997, 571 ff. mit kritischer Anmerkung Neft, S. 898/905, 907) weder von Anfang an nichtig seien noch nachträglich nichtig geworden seien, und in diesem Zusammenhang ausgeführt, "dass die Art. 38 Abs. 3 BayMG 1992 verfassungskonform auslegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ... allenfalls zur Möglichkeit einer Vertragsanpassung bzw. Möglichkeit der Kündigung mit Wirkung für die Zukunft ... führen" könne (S. 11 UA); im fraglichen Fall lag aber "weder ein schriftliches Anpassungsverlangen noch eine schriftliche Kündigung" (a.a.O.) vor.

  • BVerwG, 26.02.2002 - 6 B 63.01

    Öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)

    Der Beklagte bezieht sich zur Unterstützung des von ihm vertretenen Verstoßes gegen höherrangiges Recht insbesondere auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Januar 1997 (- 7 B 95.4230 - VGH n.F. 50, 124 ff.).
  • VG Regensburg, 30.07.2003 - RO 3 K 03.37

    Voraussetzungen eines Teilnehmerentgelts nach dem Bayerischen Mediengesetz

    Allerdings ist nach der Rechtsprechung des BayVGH (v. 9.1.1997 - 7 B 95.4230) Art. 38 Abs. 3 BayMG a.F. einschränkend dahin auszulegen, dass von dieser Bestimmung nur solche Kabelanlagen erfasst werden, die auch regionale oder lokale Rundfunkprogramme weiterverbreiten können, die ausschließlich über Kabel oder über Kabel und terrestrisch, nicht jedoch nichtüber Satellit verbreitet werden.
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