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   OLG München, 08.02.2007 - 6 U 5748/05   

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OLG München, 08.02.2007 - 6 U 5748/05 (https://dejure.org/2007,8339)
OLG München, Entscheidung vom 08.02.2007 - 6 U 5748/05 (https://dejure.org/2007,8339)
OLG München, Entscheidung vom 08. Februar 2007 - 6 U 5748/05 (https://dejure.org/2007,8339)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anpassung der in Übersetzerverträgen vorgesehenen Honorierung auf der Basis des § 32 UrhG für Autoren belletristischer Werke; Anspruch auf Abänderung eines Übersetzungsvertrages; Besserstellung der Übersetzer gegenüber Autoren in einzelnen Punkten des Honorierungssystems ...

  • Judicialis

    UrhG § 32

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 2 Abs. 2 § 32 Abs. 1 Satz 1, 3, Abs. 2 § 36
    Zur Angemessenheit der Vergütung des Übersetzers eines Romans

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Urheberrecht - Angemessene Vergütung ist ex ante zu bestimmen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZUM 2007, 308
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 25.10.1978 - 1 BvR 352/71

    Verfassungswidrigkeit der urheberrechtlichen Vergütungsfreiheit von

    Auszug aus OLG München, 08.02.2007 - 6 U 5748/05
    Die Angemessenheit der Vergütung des Übersetzers eines belletristischen Textes verlangt, dass die Honorierungsstruktur grundsätzlich Umfang und Intensität der tatsächlichen Nutzung des Werks widerspiegelt (Anschluss an BVerfG GRUR 1980, 44, 48 - Kirchenmusik).

    Gleichwohl kann das Gericht auf der Grundlage der aktenkundigen unstreitigen Tatsachen im Rahmen des ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessens die Bewertung treffen, dass die sich aus dieser Vergütungsform ergebende Teilhabe des Übersetzers an der Nutzung seines Werks nicht als redlich angesehen werden kann und daher unangemessen ist: Anknüpfend an die (zu § 36 UrhG a.F. ergangene) Entscheidung des Bundesgerichtshofes "Musikfragmente" (GRUR 2002, 602, 604), in welcher - unabhängig von dem seinerzeit zu beurteilenden Einzelfall - die allgemeine Feststellung getroffen wird, dass allein die Üblichkeit der Entlohnung (dort von Musikschaffenden) in Form eines Buy-Outs nichts über ihre Angemessenheit besagt, diese vielmehr (in Anlehnung an die Tarifstruktur der Verwertungsgesellschaften.) im Regelfall eine prozentuale Beteiligung erfordere, geht zunächst auch der Senat davon aus, dass das normative Kriterium der Redlichkeit bei Einbeziehung aller relevanten Umstände eine Honorierung des Übersetzers nach dem Beteiligungsprinzip, d.h. ein - von den wirtschaftlichen Erträgnissen des Verwerters zunächst grundsätzlich unabhängiges (vgl. Schricker in: Schricker, a.a.O., § 32 Rdnr. 36 a.E.; BVerfG GRUR 1980, 44, 48 - Kirchenmusik) -, allein nach dem Maßstab von Dauer, Umfang und Intensität der (durch die Rechtseinräumung ermöglichten) Nutzungshandlungen ermitteltes Absatzhonorar verlangt.

    Ausgangspunkt hat vielmehr das mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Gebot zu sein, dass der Übersetzer als Urheber dergestalt an der wirtschaftlichen Verwertung seines geistigen Eigentums zu beteiligen ist, dass die für die Rechtseinräumung geschuldete Vergütung Intensität und Umfang der Nutzung widerspiegelt (BVerfG GRUR 1980, 44, 48 - Kirchenmusik).

  • OLG München, 14.12.2006 - 29 U 1728/06

    Beteiligung des Urhebers an der wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke durch

    Auszug aus OLG München, 08.02.2007 - 6 U 5748/05
    Im Anschluss an das Landgericht hält es der Senat daher ebenso wie die sonstigen bisher zu der Problematik der Übersetzervergütung bekannt gewordenen erstinstanzlichen Entscheidungen und der 29. Senat des OLG München (Az 29 U 1728/06, Urteil vom 14. Dezember 2006) für geboten, ähnlich wie bei den von Verwertungsgemeinschaften angewandten Tarifstrukturen (vgl. BGH GRUR 2002, 602, 604 - Musikfragmente) ein am Umfang der faktischen Verbreitung des Werks orientiertes Absatzhonorar zu vereinbaren, um die Angemessenheit der Übersetzervergütung sicherzustellen.

    Soweit der 29. Senat des Oberlandesgerichts München im Urteil vom 14. Dezember 2006 (Az 29 U 1728/06) eine Beteiligung der Übersetzer in Höhe von 50 % der Nettoerlöse für angemessen erachtet hat, scheint die dort wohl vertretene Auffassung, eine Nutzung der Übersetzung sei ohne Bezug zum Hauptwerk denkbar (Seite 26/27 der Gründe), so dass eine Aufteilung allein zwischen Verlag und Übersetzer erfolgen könne, nicht zu berücksichtigen, dass auch die Urheberrechte des Autors betroffen sind.

  • BGH, 27.06.1991 - I ZR 22/90

    Horoskop-Kalender

    Auszug aus OLG München, 08.02.2007 - 6 U 5748/05
    Soweit das Landgericht - von den Parteien unangegriffen - im Wege des Teilurteils unter Berufung auf die Entscheidung BGH NJW 2005, 2310, 2311 die Beklagten nur verpflichtet hat, der tenorierten Vertragsanpassung zuzustimmen, den Ausspruch über den sich daraus ergebenden Auskunfts- und Zahlungsanspruch der Kläger hingegen dem Schlussurteil vorbehalten hat, berührt die Frage, ob die in Bezug genommene (die Frage des rückwirkenden Verzugseintritts im Falle eines im Prozess erfolgreichen Mieterhöhungsverlangens betreffende) höchstrichterliche Rechtsprechung mit Rücksicht auf § 894 ZPO ein derartiges Vorgehen gebietet (anders anscheinend BGH GRUR 1991, 901, 902 - Horoskop-Kalender, des Weiteren die überwiegende Ansicht in der Literatur, vgl. Schricker in: Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, § 32 Rdnr. 22; Schulze in: Schulze/ Dreier, UrhG, 2. Aufl. 2006, § 32 Rdnr. 25; Wandtke/Grunert in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 2. Aufl. 2006, § 32 Rdnr. 18; ebenso BT-Drs. 14/8058, S. 18, welche übereinstimmend davon ausgehen, dass die Klage auf Vertragsänderung mit derjenigen aus dem geänderten Vertrag verbunden werden könne, so dass über beide Ansprüche prozessrechtlich ohne Weiteres gemeinsam entschieden werden kann), den in das Berufungsverfahren gelangten Streitumfang nicht, d.h. soweit eine weitergehende Entscheidungsreife angenommen wird, ist darüber im Berufungsverfahren nicht zu entscheiden.

    Dabei war ergänzend die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 36 UrhG a.F. zu berücksichtigen (GRUR 2002, 153 ff. - Kinderhörspiele; GRUR 1991, 901, 903 - Horoskop-Kalender), wonach eine Vertragsänderung regelmäßig nur so weit gehen kann, wie dies erforderlich ist, um die Unangemessenheit der bisherigen Beteiligung des Urhebers an der Verwertung seines Werks zu beseitigen.

  • OLG München, 22.05.2003 - 29 U 4573/02

    Angemessenheitskriterien für Honorar eines Buchübersetzers

    Auszug aus OLG München, 08.02.2007 - 6 U 5748/05
    Die Beklagte verweist insoweit auf die Rechtsprechung zu § 36 UrhG a.F., z. B. OLG München, ZUM 2003, 970, 973 und ZUM 2003, 684, 686 f.).

    Allerdings rechtfertigt es dieser vom Senat als sachgerecht erachtete Gleichlauf zwischen Taschenbuch- und Hardcoverausgabe auch, den Beteiligungssatz des Übersetzers, der in der bisherigen erstinstanzlichen Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen in Anlehnung an die (zu § 36 UrhG a.F. ergangene) Entscheidung des OLG München, ZUM 2003, 684, 685 f., vielfach bei 2% als Mittelwert eines dort (für Bestseller) als angemessen befundenen Rahmens von 1% bis 3% im Hardcoverbereich angesetzt wurde, geringfügig abzusenken: Selbst wenn man die Auffassung teilte, dass die für Bestseller aus der Ex-post-Betrachtung zu konstatierenden Besonderheiten im Grundsatz auch auf die (ex ante vorzunehmende) Ermittlung der angemessenen Vergütung i.S.d. § 32 UrhG zu übertragen seien, wäre jedenfalls mit der gleichzeitigen Anhebung der prozentualen Taschenbuchbeteiligung auf teils mehr als das Doppelte der erstinstanzlich bisher ausgeurteilten Prozentsätze für den Normalfall einer nach § 32 UrhG zu bestimmenden redlichen Vergütung bereits eine Erhöhung der Beteiligung des Übersetzers verbunden.

  • BGH, 13.12.2001 - I ZR 44/99

    "Musikfragmente"; Zahlung der vereinbarten oderr einer branchenüblichen Vergütung

    Auszug aus OLG München, 08.02.2007 - 6 U 5748/05
    Gleichwohl kann das Gericht auf der Grundlage der aktenkundigen unstreitigen Tatsachen im Rahmen des ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessens die Bewertung treffen, dass die sich aus dieser Vergütungsform ergebende Teilhabe des Übersetzers an der Nutzung seines Werks nicht als redlich angesehen werden kann und daher unangemessen ist: Anknüpfend an die (zu § 36 UrhG a.F. ergangene) Entscheidung des Bundesgerichtshofes "Musikfragmente" (GRUR 2002, 602, 604), in welcher - unabhängig von dem seinerzeit zu beurteilenden Einzelfall - die allgemeine Feststellung getroffen wird, dass allein die Üblichkeit der Entlohnung (dort von Musikschaffenden) in Form eines Buy-Outs nichts über ihre Angemessenheit besagt, diese vielmehr (in Anlehnung an die Tarifstruktur der Verwertungsgesellschaften.) im Regelfall eine prozentuale Beteiligung erfordere, geht zunächst auch der Senat davon aus, dass das normative Kriterium der Redlichkeit bei Einbeziehung aller relevanten Umstände eine Honorierung des Übersetzers nach dem Beteiligungsprinzip, d.h. ein - von den wirtschaftlichen Erträgnissen des Verwerters zunächst grundsätzlich unabhängiges (vgl. Schricker in: Schricker, a.a.O., § 32 Rdnr. 36 a.E.; BVerfG GRUR 1980, 44, 48 - Kirchenmusik) -, allein nach dem Maßstab von Dauer, Umfang und Intensität der (durch die Rechtseinräumung ermöglichten) Nutzungshandlungen ermitteltes Absatzhonorar verlangt.

    Im Anschluss an das Landgericht hält es der Senat daher ebenso wie die sonstigen bisher zu der Problematik der Übersetzervergütung bekannt gewordenen erstinstanzlichen Entscheidungen und der 29. Senat des OLG München (Az 29 U 1728/06, Urteil vom 14. Dezember 2006) für geboten, ähnlich wie bei den von Verwertungsgemeinschaften angewandten Tarifstrukturen (vgl. BGH GRUR 2002, 602, 604 - Musikfragmente) ein am Umfang der faktischen Verbreitung des Werks orientiertes Absatzhonorar zu vereinbaren, um die Angemessenheit der Übersetzervergütung sicherzustellen.

  • BGH, 21.06.2001 - I ZR 245/98

    Kinderhörspiele; Anspruch des Urhebers auf eine angemessene Beteiligung

    Auszug aus OLG München, 08.02.2007 - 6 U 5748/05
    Dabei war ergänzend die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 36 UrhG a.F. zu berücksichtigen (GRUR 2002, 153 ff. - Kinderhörspiele; GRUR 1991, 901, 903 - Horoskop-Kalender), wonach eine Vertragsänderung regelmäßig nur so weit gehen kann, wie dies erforderlich ist, um die Unangemessenheit der bisherigen Beteiligung des Urhebers an der Verwertung seines Werks zu beseitigen.
  • BGH, 19.04.2000 - XII ZR 334/97

    Widerklage nach Schluß der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus OLG München, 08.02.2007 - 6 U 5748/05
    Dass im übrigen die Voraussetzungen für ein Teilurteil nicht vorgelegen hätten (vgl. BGH NJW 2000, 2512, 2513), ist weder ersichtlich noch gerügt.
  • BGH, 04.05.2005 - VIII ZR 94/04

    Kein rückwirkender Verzug des Mieters mit der Zahlung von Mieterhöhungsbeträgen

    Auszug aus OLG München, 08.02.2007 - 6 U 5748/05
    Soweit das Landgericht - von den Parteien unangegriffen - im Wege des Teilurteils unter Berufung auf die Entscheidung BGH NJW 2005, 2310, 2311 die Beklagten nur verpflichtet hat, der tenorierten Vertragsanpassung zuzustimmen, den Ausspruch über den sich daraus ergebenden Auskunfts- und Zahlungsanspruch der Kläger hingegen dem Schlussurteil vorbehalten hat, berührt die Frage, ob die in Bezug genommene (die Frage des rückwirkenden Verzugseintritts im Falle eines im Prozess erfolgreichen Mieterhöhungsverlangens betreffende) höchstrichterliche Rechtsprechung mit Rücksicht auf § 894 ZPO ein derartiges Vorgehen gebietet (anders anscheinend BGH GRUR 1991, 901, 902 - Horoskop-Kalender, des Weiteren die überwiegende Ansicht in der Literatur, vgl. Schricker in: Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, § 32 Rdnr. 22; Schulze in: Schulze/ Dreier, UrhG, 2. Aufl. 2006, § 32 Rdnr. 25; Wandtke/Grunert in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 2. Aufl. 2006, § 32 Rdnr. 18; ebenso BT-Drs. 14/8058, S. 18, welche übereinstimmend davon ausgehen, dass die Klage auf Vertragsänderung mit derjenigen aus dem geänderten Vertrag verbunden werden könne, so dass über beide Ansprüche prozessrechtlich ohne Weiteres gemeinsam entschieden werden kann), den in das Berufungsverfahren gelangten Streitumfang nicht, d.h. soweit eine weitergehende Entscheidungsreife angenommen wird, ist darüber im Berufungsverfahren nicht zu entscheiden.
  • LG Berlin, 27.09.2005 - 16 O 795/04
    Auszug aus OLG München, 08.02.2007 - 6 U 5748/05
    Zur Frage der Beweislast für die Unangemessenheit werde auf das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27.09.2005 verwiesen (ZUM 2005, 904 f.).
  • OLG München, 28.08.2003 - 29 U 5597/02

    Beteiligung eines Übersetzers an den Erträgnissen

    Auszug aus OLG München, 08.02.2007 - 6 U 5748/05
    Die Beklagte verweist insoweit auf die Rechtsprechung zu § 36 UrhG a.F., z. B. OLG München, ZUM 2003, 970, 973 und ZUM 2003, 684, 686 f.).
  • LG Berlin, 27.04.2006 - 16 O 806/04
  • BVerfG, 23.10.2013 - 1 BvR 1842/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen den Anspruch auf Vergütungsanpassung im

    Nach Inkrafttreten der Neuregelung gelangten die in verschiedenen Verfahren angerufenen Instanzgerichte bei der Ermittlung einer angemessenen Vergütung für Übersetzungsleistungen auf der Grundlage des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG zu unterschiedlichen Ergebnissen (vgl. insbesondere OLG München, Urteil vom 14. Dezember 2006 - 29 U 1728/06 -, ZUM 2007, S. 142 ; Urteil vom 8. Februar 2007 - 6 U 5748/05 -, ZUM 2007, S. 308 ; OLG Hamburg, Urteil vom 23. Juli 2008 - 5 U 143/06 -, BeckRS 2011, 04008; Kammergericht, Urteil vom 6. März 2009 - 5 U 113/05 -, ZUM 2009, S. 407 ff.).
  • KG, 06.03.2009 - 5 U 113/05

    Urheberrecht: Angemessene Vergütung eines Buchübersetzers

    Danach ist eine Vergütung angemessen, wenn sie - wie vom Landgericht bereits zutreffend festgestellt - im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ("ex-ante") dem entspricht, was nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung aller Umstände "üblicher- und redlicherweise" zu leisten ist (vgl. zum Erfordernis der Betrachtung "ex-ante", OLG München, ZUM 2007, 308, JurisRdNr. 78, während bei § 32 a UrhG auf eine "ex-post"-Betrachtung abzustellen ist).

    Dies gilt hier insbesondere, nachdem die Übersetzung einen belletristischen Text betrifft, der regelmäßig typischerweise auf längerfristigen Absatz angelegt ist (vgl.auch OLG München, ZUM 2007, 308, JurisRdNr.80, vgl. zur Frage der Redlichkeit der bisherige Praxis der Übersetzervergütung auch: Schricker in: Schricker, UrhG 3.Aufl, § 32, RdNr.31; Dreier/Schulze aaO. RdNr.74, Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 2. Aufl. RdNr.30).

    Vielmehr ist diese Vorschrift auf die angemessene Beteiligung des Urhebers an den Erlösen aus der Verwertung seines Werkes ausgerichtet (vgl. OLG München, ZUM 2007, 308 JurisRdNr.82, OLG München ZUM 2007, 142 - JurisRdNr.100; von Rom, Der Schutz des Übersetzers im Urheberrecht, S.140-142, vgl. auch Cebulla, Das Urheberrecht der Übersetzer und Dolmetscher, S.121 - 137, S.131 ff.).

    Auch wenn der Kläger ein Seminar zur Fortbildung hinsichtlich der Übersetzungen von Krimi und Thriller-Literatur besucht hat (vgl. zur Berücksichtung der Fähigkeiten und Ausbildung des Übersetzers: Rom a.a.O. S.141, auch OLG München, ZUM 2007, 308, jurisRdNr.84), kann hier insgesamt nur von einer durchschnittlichen Übersetzungsleistung ausgegangen werden.

    Entgegen der Leistung der Autoren hat die Leistung der Übersetzer regelmäßig einen wesentlich geringeren Einfluss auf die Verkaufszahlen (vgl. OLG München, ZUM 2007, 308, JurisRdNr. 91).

    81 d) Entsprechend der Auffassung des 6. Zivilsenats des OLG München (ZUM 2007, 308, JurisRdNr.89) ist keine Differenzierung zwischen Hardcover- und Taschenbuchausgaben vorzunehmen, weil die jeweilige Nutzung des Werkes, welche allein angemessen vergütet werden soll, unabhängig von der Ausstattung der Werkexemplare ist.

    Dies entspricht § 3 Abs. 1 der gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren, der bisherigen Praxis und der Rechtsprechung (vgl. OLG München, ZUM 2007, 308, JurisRdNr. 85; so hat sich schon der BGH bei der Entscheidung GRUR 1991, 901- jurisRdNr. 18/19 am Nettoverkaufspreis orientiert.).

    Dem entspricht auch die bisher bekannte obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. OLG München ZUM 2007, 308, JurisRdNr.95; ZUM 2007, 142, JurisRdNr. 150 ff.).

    Ist danach die Nutzung eines übersetzten Werkes angesichts niedriger Verkaufszahlen von minderer Intensität, ist auch eine geringere Honorierung dieser Verwertung nicht unredlich (OLG München, ZUM 2007, 308, aaO.).

    Dem oben dargestellten Grundsatz, wonach der Urheber an den tatsächlichen Nutzungen seines Werkes zu beteiligen ist, entspricht es, neben dem Autor auch dem Übersetzer einen Anteil an denjenigen Nettoerlösen zuzusprechen, die die Beklagte aus der Vergabe von Nebenrechten erzielt (vgl. OLG München ZUM 2007, 142 JurisRdNr.159 ff; ZUM 2007, 308; Rom aaO. S.159 - 161).

    Dies berücksichtigt zutreffenderweise die Rolle des Übersetzers als nachschaffender Künstler sowie die von der Beklagten eingewandten eigenen Aufwendungen für eine Lizenzabteilung (vgl. OLG München, ZUM 2007, 308 JurisRdNr.92).

    Da die Übersetzung eine Bearbeitung des Originalwerkes darstellt, dürfte hier eine Trennung bezogen auf die Nebenrechtsverwertung allein aufgrund der Übersetzerleistung kaum möglich und daher in der Praxis eine Teilung allein zwischen Verlag und Übersetzer auch nicht durchführbar sein (vgl. auch: OLG München ZUM 2007, 308, RdNr. 94).

    Es ist auch nicht feststellbar, dass das Gebot der Redlichkeit diese Klausel erfordert (vgl. auch OLG München ZUM 2007, 308, Juris RdNr. 98).

  • OLG München, 27.11.2008 - 29 U 5320/07

    Urheberrecht: Anspruch auf Abänderung einer Übersetzervergütung

    Zum anderen gilt: Die Beklagte hat in ihrer Berufungserwiderung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Frage der Unangemessenheit ein vom Kläger als Anspruchsteller darzulegendes und zu beweisendes Tatbestandsmerkmal des Abänderungsanspruchs nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG ist (vgl. OLG München, Urteil vom 08.02.2007 - 6 U 5748/05, ZUM 2007, 308, 313; Schulze aaO. § 32 Rn. 43 mwN.).

    Zur Frage der Anrechenbarkeit verweist der Senat im Übrigen ergänzend auf die das Urteil des 6. Senats des Oberlandesgerichts München vom 08.02.2007 - 6 U 5748/05 (ZUM 2007, 308, 317) wiedergebenden Ausführungen im angegriffenen Urteil des Landgerichts (UA S.14/15).

    Es ist jedoch weder von den Parteien vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass in diesem Bereich Bedingungen herrschten, die von dem unmittelbar geregelten Bereich derart verschieden wären, dass sich selbst eine indizielle Berücksichtigung verböte" (vgl. hierzu auch OLG München ZUM 2007, 308, 314/315) hält der Kläger insoweit lediglich entgegen (Berufungsbegründung vom 23.01.2008, S. 28), der Lizenzierung des Werks eines Übersetzers einerseits und der Nutzung des Werks eines fremdsprachigen Autors zum Zwecke der Bearbeitung andererseits läge eine unterschiedliche Interessenlage zugrunde.

  • OLG München, 27.11.2008 - 29 U 5319/07

    Urheberrecht: Anspruch auf Abänderung einer Übersetzervergütung

    Zum anderen gilt: Die Beklagte hat in ihrer Berufungsbegründung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Frage der Unangemessenheit ein vom Kläger als Anspruchsteller darzulegendes und zu beweisendes Tatbestandsmerkmal des Abänderungsanspruchs nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG ist (vgl. OLG München, Urteil vom 08.02.2007 - 6 U 5748/05, ZUM 2007, 308, 313; Schulze aaO. § 32 Rn. 43 mwN.).

    Zur Frage der Anrechenbarkeit verweist der Senat im Übrigen ergänzend auf das Urteil des 6. Senats des Oberlandesgerichts München vom 08.02.2007 - 6 U 5748/05 (ZUM 2007, 308, 317).

    Es ist jedoch weder von den Parteien vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass in diesem Bereich Bedingungen herrschten, die von dem unmittelbar geregelten Bereich derart verschieden wären, dass sich selbst eine indizielle Berücksichtigung verböte" (vgl. hierzu auch OLG München ZUM 2007, 308, 314/315) hält der Kläger insoweit lediglich entgegen (Berufungsbegründung vom 30.01.2008, S. 28), der Lizenzierung des Werks eines Übersetzers einerseits und der Nutzung des Werks eines fremdsprachigen Autors zum Zwecke der Bearbeitung andererseits läge eine unterschiedliche Interessenlage zugrunde.

  • BGH, 07.10.2009 - I ZR 40/07

    Rechtsstellung des Übersetzers eines literarischen Werks

    Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Februar 2007 - 6 U 5748/05 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Beklagte zur Einwilligung in die vom Berufungsgericht formulierte Änderung der Übersetzungsverträge verurteilt hat.

    Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht (OLG München ZUM 2007, 308), die Beklagte unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels verurteilt, in die Abänderung des mit dem Kläger bestehenden Übersetzungsvertrages mit folgender Fassung einzuwilligen:.

  • LG Hamburg, 18.04.2008 - 308 O 450/07

    Urheberrechtlicher Nutzungsvertrag: Änderungsanspruch des Übersetzers für einen

    Im Bereich des Buchhandels sind üblicherweise die Nettoladenpreise zugrunde zu legen (vgl. OLG München ZUM 2007, 308, 315; LG Berlin ZUM 2006, 942, 945).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe der Urteile des 6. Senats des OLG Münchens vom 8.2.2007 (ZUM 2007, 308, 315 ff. und ZUM 2007, 317, 327 ff.) verwiesen.

    Auch insoweit schließt sich die Kammer den überzeugenden Erwägungen des 6. Senats des OLG München in den Urteilen vom 8.2.2007 (aaO.) vollumfänglich an.

  • LG Hamburg, 18.04.2008 - 308 O 452/07

    Urheberrechtlicher Nutzungsvertrag: Vertragsanpassungsanspruch des Übersetzers

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe der Urteile des 6. Senats des OLG Münchens vom 8.2.2007 (ZUM 2007, 308, 315 ff. und ZUM 2007, 317, 327 ff.) verwiesen.

    Insoweit orientiert sich die Kammer - wie bereits oben dargelegt - an den Ausführungen des 6. Senats des OLG München in den Urteilen vom 8.2.2007 (aaO), welche im Ergebnis zu einem angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Übersetzer an einer angemessenen Beteiligung einerseits und den berechtigten Interessen der Verlage unter besonderer Berücksichtigung des unabweisbaren Bedürfnisses nach einer Mischkalkulation zum Ausgleich zwischen umsatzträchtigen und verlustbringenden Titeln andererseits führen.

    Auch insoweit schließt sich die Kammer den überzeugenden Erwägungen des 6. Senats des OLG München in den Urteilen vom 8.2.2007 (aaO) vollumfänglich an.

  • KG, 13.01.2010 - 24 U 88/09

    Der Bulle von Tölz - Auskunftsrecht eines Drehbuchautors

    "Im Übrigen" erachtet der Gesetzgeber die Vergütung für die Rechtseinräumung dann als angemessen, wenn sie - für § 32 UrhG ex ante ("im Zeitpunkt des Vertragsschlusses") - dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeiten, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist (vgl. auch OLG München, ZUM 2007, 308, Rdnrn. 76, 78 nach juris).
  • LG Köln, 04.11.2009 - 28 O 577/07

    Anpassung einer Vergütung eines Kunsthistorikers aufgrund der verfassten und

    Im Bereich des Buchhandels sind üblicherweise die Nettoladenpreise zugrunde zu legen (vgl. OLG München ZUM 2007, 308, 315; bestätigt durch Urteil des Bundesgerichtshofes vom 07.10.2009, Az. I ZR 38/07).

    Das OLG München (ZUM 2007, 308 ff) hat insoweit hinsichtlich der Vergütung von Übersetzern folgendes ausgeführt:.

  • LG München I, 15.04.2010 - 7 O 24634/07

    Urheberrecht: Tatrichterliche Bestimmung der angemessenen Vergütung für

    Die Entscheidungen des Landgerichts München I (vgl. ZUM 2006, 73; ZUM 2006, 164) sowie vor allem des 6. Senats des OLG München (vgl. ZUM 2007, 142; ZUM 2007, 308) sähen zwar Absatzbeteiligungen hinsichtlich des Nettoladenverkaufspreises und der Nebenrechte vor, die aber nicht angemessen seien, wenn sie auch die im vorliegenden Fall bisher gezahlte Vergütung übersteigen würden.

    Ein nach § 32 Abs. 2 Satz 3 UrhG klagender Urheber würde sonst das Risiko eines vollständigen Unterliegens im Prozess tragen, wenn er nicht genau die vom angerufenen Gericht als angemessen erachtete Vertragsgestaltung wenigstens in einem Hilfsantrag formuliert hätte (vgl. OLG München, ZUM 2007, 308, 315; ZUM-RD 2007, 166).

  • LG München I, 15.04.2010 - 7 O 24267/07

    Angemessene Vergütung für die Übersetzung eines belletristischen Werkes: Anspruch

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