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   OLG München, 08.02.2007 - 6 U 5785/05   

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OLG München, 08.02.2007 - 6 U 5785/05 (https://dejure.org/2007,5475)
OLG München, Entscheidung vom 08.02.2007 - 6 U 5785/05 (https://dejure.org/2007,5475)
OLG München, Entscheidung vom 08. Februar 2007 - 6 U 5785/05 (https://dejure.org/2007,5475)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anpassung der in Übersetzerverträgen vorgesehenen Honorierung auf der Basis des § 32 Urheberrechtsgesetz (UrhG) für Autoren belletristischer Werke; Anspruch auf Abänderung eines Übersetzungsvertrages; Besserstellung der Übersetzer gegenüber Autoren in einzelnen Punkten des ...

  • Judicialis

    UrhG § 32

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Angemessenheit der Vergütung des Übersetzers eines belletristischen Textes für die Einräumung der Nutzungsrechte an der Übersetzung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Urheberrecht - Angemessene Vergütung ist ex ante zu bestimmen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2007, 385 (Ls.)
  • ZUM 2007, 317
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG München, 22.05.2003 - 29 U 4573/02

    Angemessenheitskriterien für Honorar eines Buchübersetzers

    Auszug aus OLG München, 08.02.2007 - 6 U 5785/05
    Soweit die Kläger im Übrigen auf zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichts München (ZUM 2003, 684 und ZUM 2003, 970) zu § 36 UrhG a.F. rekurrierten, sei die im erstgenannten Fall zuerkannte Absatzbeteiligung von 2% des Nettoladenverkaufspreises ab einem Verkauf von 100.000 Exemplaren nicht auf den Streitfall übertragbar, insofern vorliegend weder die dortigen Auflagen von mehr als 300.000 Exemplaren erreichbar gewesen seien noch der Schwierigkeitsgrad der Übersetzung auch nur als durchschnittlich zu bezeichnen sei.

    Was die Höhe der absatzabhängigen Vergütung anbelange, orientiere sich das Landgericht an der den außergewöhnlichen Einzelfall eines unerwarteten Bestsellers betreffenden, zu § 36 UrhG a.F. ergangenen und bereits deshalb nicht einschlägigen Entscheidung des OLG München, ZUM 2003, 684, ohne indes die dort angeführten Kriterien, insbesondere den hier unterdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad der Übersetzung, in die Beurteilung einzubeziehen.

    Allerdings rechtfertigt es dieser vom Senat als sachgerecht erachtete Gleichlauf zwischen Taschenbuch- und Hardcoverausgabe auch, den Beteiligungssatz des Übersetzers, der in der bisherigen erstinstanzlichen Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen in Anlehnung an die (zu § 36 UrhG a.F. ergangene) Entscheidung des OLG München, ZUM 2003, 684, 685 f., vielfach bei 2% als Mittelwert eines dort (für Bestseller) als angemessen befundenen Rahmens von 1% bis 3% im Hardcoverbereich angesetzt wurde, geringfügig abzusenken: Selbst wenn man die Auffassung teilte, dass die für Bestseller aus der Ex-post-Betrachtung zu konstatierenden Besonderheiten im Grundsatz auch auf die (ex ante vorzunehmende) Ermittlung der angemessenen Vergütung i.S.d. § 32 UrhG zu übertragen seien, wäre jedenfalls mit der gleichzeitigen Anhebung der prozentualen Taschenbuchbeteiligung auf teils mehr als das Doppelte der erstinstanzlich bisher ausgeurteilten Prozentsätze für den Normalfall einer nach § 32 UrhG zu bestimmenden redlichen Vergütung bereits eine Erhöhung der Beteiligung des Übersetzers verbunden.

  • BVerfG, 25.10.1978 - 1 BvR 352/71

    Verfassungswidrigkeit der urheberrechtlichen Vergütungsfreiheit von

    Auszug aus OLG München, 08.02.2007 - 6 U 5785/05
    Die Angemessenheit der Vergütung des Übersetzers eines belletristischen Textes verlangt, dass die Honorierungsstruktur grundsätzlich Umfang und Intensität der tatsächlichen Nutzung des Werks widerspiegelt (Anschluss an BVerfG GRUR 1980, 44, 48 - Kirchenmusik).

    Gleichwohl kann das Gericht auf der Grundlage der aktenkundigen unstreitigen Tatsachen im Rahmen des ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessens die Bewertung treffen, dass die sich aus dieser Vergütungsform ergebende Teilhabe des Übersetzers an der Nutzung seines Werks nicht als redlich angesehen werden kann und daher unangemessen ist: Anknüpfend an die (zu § 36 UrhG a.F. ergangene) Entscheidung des Bundesgerichtshofes "Musikfragmente" (GRUR 2002, 602, 604), in welcher - unabhängig von dem seinerzeit zu beurteilenden Einzelfall - die allgemeine Feststellung getroffen wird, dass allein die Üblichkeit der Entlohnung (dort von Musikschaffenden) in Form eines Buy-Outs nichts über ihre Angemessenheit besagt, diese vielmehr (in Anlehnung an die Tarifstruktur der Verwertungsgesellschaften) im Regelfall eine prozentuale Beteiligung erfordere, geht auch der Senat davon aus, dass das normative Kriterium der Redlichkeit bei Einbeziehung aller relevanten Umstände eine Honorierung des Übersetzers nach dem Beteiligungsprinzip, d.h. ein - von den wirtschaftlichen Erträgnissen des Verwerters zunächst grundsätzlich unabhängiges (vgl. Schricker in: Schricker, a.a.O., § 32 Rdnr. 36 a.E.; BVerfG GRUR 1980, 44, 48 - Kirchenmusik), sondern allein - nach dem Maßstab von Dauer, Umfang und Intensität der (durch die Rechtseinräumung ermöglichten) Nutzungshandlungen ermitteltes Absatzhonorar verlangt.

    Ausgangspunkt hat vielmehr das mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Gebot zu sein, dass der Übersetzer als Urheber dergestalt an der wirtschaftlichen Verwertung seines geistigen Eigentums zu beteiligen ist, dass die für die Rechtseinräumung geschuldete Vergütung Intensität und Umfang der Nutzung widerspiegelt (BVerfG GRUR 1980, 44, 48 - Kirchenmusik).

  • LG München I, 10.11.2005 - 7 O 24552/04

    Urheberrecht - § 32 UrhG n.F.: Anpassung der Vergütungsvereinbarung

    Auszug aus OLG München, 08.02.2007 - 6 U 5785/05
    Auf die Berufung der Beklagten sowie auf die Anschlussberufung der Kläger wird das Teilendurteil des Landgerichts München I vom 10. November 2005, Az. 7 O 24552/04, teilweise abgeändert und in Ziff. I des Urteilstenors wie folgt gefasst:.

    das Teilurteil des Landgerichts München I vom 19. November 2005, Az. 7 O 24552/04, abzuändern und die Klage abzuweisen.

    Auf die Anschlussberufung der Kläger wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 10. November 2005, Az. 7 O 24552/04, abgeändert.

  • BGH, 27.06.1991 - I ZR 22/90

    Horoskop-Kalender

    Auszug aus OLG München, 08.02.2007 - 6 U 5785/05
    Soweit das Landgericht - von den Parteien unangegriffen - im Wege des Teilurteils unter Berufung auf die Entscheidung BGH NJW 2005, 2310, 2311 die Beklagten nur verpflichtet hat, der tenorierten Vertragsanpassung zuzustimmen, den Ausspruch über den sich daraus ergebenden Auskunftsanspruch (soweit darüber nach teilweiser Erledigungserklärung noch zu befinden ist) und den unbezifferten Zahlungsanspruch der Kläger hingegen dem Schlussurteil vorbehalten hat, kann dahinstehen, ob die in Bezug genommene (die Frage des rückwirkenden Verzugseintritts im Falle eines im Prozess erfolgreichen Mieterhöhungsverlangens betreffende) höchstrichterliche Rechtsprechung mit Rücksicht auf § 894 ZPO ein derartiges Vorgehen gebietet (anders scheinbar BGH GRUR 1991, 901, 902 - Horoskop-Kalender, des Weiteren die überwiegende Ansicht in der Literatur, vgl. Schricker in: Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, § 32 Rdnr. 22; Schulze in: Schulze/ Dreier, UrhG, 2. Aufl. 2006, § 32 Rdnr. 25; Wandtke/Grunert in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 2. Aufl. 2006, § 32 Rdnr. 18; ebenso BT-Drs. 14/8058, S. 18, welche übereinstimmend davon ausgehen, dass die Klage auf Vertragsänderung mit derjenigen aus dem geänderten Vertrag verbunden werden könne, so dass über beide Ansprüche prozessrechtlich ohne Weiteres gemeinsam entschieden werden kann).

    Dabei war ergänzend die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 36 UrhG a.F. zu berücksichtigen (GRUR 2002, 153 ff. - Kinderhörspiele; GRUR 1991, 901, 903 - Horoskop-Kalender), wonach eine vom Gericht nach billigem Ermessen vorzunehmende Vertragsänderung regelmäßig nur so weit gehen kann, wie dies erforderlich ist, um die Unangemessenheit der bisherigen Beteiligung des Urhebers an der Verwertung seines Werks zu beseitigen.

  • BGH, 13.12.2001 - I ZR 44/99

    "Musikfragmente"; Zahlung der vereinbarten oderr einer branchenüblichen Vergütung

    Auszug aus OLG München, 08.02.2007 - 6 U 5785/05
    Gleichwohl kann das Gericht auf der Grundlage der aktenkundigen unstreitigen Tatsachen im Rahmen des ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessens die Bewertung treffen, dass die sich aus dieser Vergütungsform ergebende Teilhabe des Übersetzers an der Nutzung seines Werks nicht als redlich angesehen werden kann und daher unangemessen ist: Anknüpfend an die (zu § 36 UrhG a.F. ergangene) Entscheidung des Bundesgerichtshofes "Musikfragmente" (GRUR 2002, 602, 604), in welcher - unabhängig von dem seinerzeit zu beurteilenden Einzelfall - die allgemeine Feststellung getroffen wird, dass allein die Üblichkeit der Entlohnung (dort von Musikschaffenden) in Form eines Buy-Outs nichts über ihre Angemessenheit besagt, diese vielmehr (in Anlehnung an die Tarifstruktur der Verwertungsgesellschaften) im Regelfall eine prozentuale Beteiligung erfordere, geht auch der Senat davon aus, dass das normative Kriterium der Redlichkeit bei Einbeziehung aller relevanten Umstände eine Honorierung des Übersetzers nach dem Beteiligungsprinzip, d.h. ein - von den wirtschaftlichen Erträgnissen des Verwerters zunächst grundsätzlich unabhängiges (vgl. Schricker in: Schricker, a.a.O., § 32 Rdnr. 36 a.E.; BVerfG GRUR 1980, 44, 48 - Kirchenmusik), sondern allein - nach dem Maßstab von Dauer, Umfang und Intensität der (durch die Rechtseinräumung ermöglichten) Nutzungshandlungen ermitteltes Absatzhonorar verlangt.

    Im Anschluss an das Landgericht hält es der Senat daher ebenso wie die sonstigen bisher zu der Problematik der Übersetzervergütung bekannt gewordenen erstinstanzlichen Entscheidungen für geboten, ähnlich wie bei den von Verwertungsgemeinschaften angewandten Tarifstrukturen (vgl. BGH GRUR 2002, 602, 604 - Musikfragmente) ein am Umfang der faktischen Verbreitung des Werks orientiertes Absatzhonorar zu vereinbaren, um die Angemessenheit der Übersetzervergütung sicherzustellen.

  • BGH, 21.06.2001 - I ZR 245/98

    Kinderhörspiele; Anspruch des Urhebers auf eine angemessene Beteiligung

    Auszug aus OLG München, 08.02.2007 - 6 U 5785/05
    Dabei war ergänzend die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 36 UrhG a.F. zu berücksichtigen (GRUR 2002, 153 ff. - Kinderhörspiele; GRUR 1991, 901, 903 - Horoskop-Kalender), wonach eine vom Gericht nach billigem Ermessen vorzunehmende Vertragsänderung regelmäßig nur so weit gehen kann, wie dies erforderlich ist, um die Unangemessenheit der bisherigen Beteiligung des Urhebers an der Verwertung seines Werks zu beseitigen.
  • BGH, 04.05.2005 - VIII ZR 94/04

    Kein rückwirkender Verzug des Mieters mit der Zahlung von Mieterhöhungsbeträgen

    Auszug aus OLG München, 08.02.2007 - 6 U 5785/05
    Soweit das Landgericht - von den Parteien unangegriffen - im Wege des Teilurteils unter Berufung auf die Entscheidung BGH NJW 2005, 2310, 2311 die Beklagten nur verpflichtet hat, der tenorierten Vertragsanpassung zuzustimmen, den Ausspruch über den sich daraus ergebenden Auskunftsanspruch (soweit darüber nach teilweiser Erledigungserklärung noch zu befinden ist) und den unbezifferten Zahlungsanspruch der Kläger hingegen dem Schlussurteil vorbehalten hat, kann dahinstehen, ob die in Bezug genommene (die Frage des rückwirkenden Verzugseintritts im Falle eines im Prozess erfolgreichen Mieterhöhungsverlangens betreffende) höchstrichterliche Rechtsprechung mit Rücksicht auf § 894 ZPO ein derartiges Vorgehen gebietet (anders scheinbar BGH GRUR 1991, 901, 902 - Horoskop-Kalender, des Weiteren die überwiegende Ansicht in der Literatur, vgl. Schricker in: Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, § 32 Rdnr. 22; Schulze in: Schulze/ Dreier, UrhG, 2. Aufl. 2006, § 32 Rdnr. 25; Wandtke/Grunert in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 2. Aufl. 2006, § 32 Rdnr. 18; ebenso BT-Drs. 14/8058, S. 18, welche übereinstimmend davon ausgehen, dass die Klage auf Vertragsänderung mit derjenigen aus dem geänderten Vertrag verbunden werden könne, so dass über beide Ansprüche prozessrechtlich ohne Weiteres gemeinsam entschieden werden kann).
  • BGH, 19.04.2000 - XII ZR 334/97

    Widerklage nach Schluß der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus OLG München, 08.02.2007 - 6 U 5785/05
    Desgleichen ist die Frage, ob ein Teilurteil nach § 301 ZPO - insbesondere im Hinblick darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Nachweise bei BGH NJW 2000, 2512, 2513) die Gefahr einer widersprechenden Schlussentscheidung ausgeschlossen sein muss - in prozessual zulässiger Weise ergehen konnte, vorliegend nicht entscheidungserheblich.
  • OLG München, 28.08.2003 - 29 U 5597/02

    Beteiligung eines Übersetzers an den Erträgnissen

    Auszug aus OLG München, 08.02.2007 - 6 U 5785/05
    Soweit die Kläger im Übrigen auf zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichts München (ZUM 2003, 684 und ZUM 2003, 970) zu § 36 UrhG a.F. rekurrierten, sei die im erstgenannten Fall zuerkannte Absatzbeteiligung von 2% des Nettoladenverkaufspreises ab einem Verkauf von 100.000 Exemplaren nicht auf den Streitfall übertragbar, insofern vorliegend weder die dortigen Auflagen von mehr als 300.000 Exemplaren erreichbar gewesen seien noch der Schwierigkeitsgrad der Übersetzung auch nur als durchschnittlich zu bezeichnen sei.
  • LG Berlin, 27.04.2006 - 16 O 806/04
    Auszug aus OLG München, 08.02.2007 - 6 U 5785/05
    Eine vom LG Berlin in seiner Entscheidung vom 27. April 2006, Az. 16 O 806/04 (ZUM 2006, S. 942, 946, dort rechte Spalte unten) judizierte darüber hinausgehende Einschränkung auf der Rechtsfolgert seite dergestalt, dass nur die nach Inkrafttreten des Gesetzes gezogenen Nutzungen auf der Basis des nach § 32 UrhG angepassten Vertrags angemessen zu vergüten seien, während es für vorangegangene Verwertungshandlungen bei der ursprünglichen Parteivereinbarung sein Bewenden haben solle, vermag der Senat der - lediglich die Voraussetzungen der Anwendbarkeit des § 32 UrhG regelnden - Übergangsvorschrift des § 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG indes nicht zu entnehmen.
  • BGH, 07.10.2009 - I ZR 41/07

    Rechtsstellung des Übersetzers eines literarischen Werks

    Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Februar 2007 - 6 U 5785/05 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Kläger im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Beklagte auf den Hilfsantrag zur Einwilligung in die vom Berufungsgericht formulierte Änderung der Übersetzungsverträge verurteilt hat.

    Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Kläger hat das Berufungsgericht (OLG München ZUM 2007, 317) die Beklagte auf den Hilfsantrag unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen verurteilt, in die Abänderung der mit den Klägern bestehenden Übersetzungsverträge mit folgender Fassung einzuwilligen:.

  • OLG München, 08.02.2007 - 6 U 5649/05

    Zur Bemessung einer angemessenen Vergütung des Urhebers sowie des Übersetzers

    Im Übrigen illustriert auch der unter Az. 6 U 5785/05 beim Senat anhängige Parallelfall anschaulich, dass selbst eine ungewöhnlich hohe Auflagenzahl von mehr als 240.000 Buchexemplaren angesichts des dem Autor (im Hinblick auf noch höher gesteckte Erwartungen) gezahlten Honorars kein Garant für Reinerlöse des Verwerters aus einem überdurchschnittlich erfolgreichen Titel sind: nach wie vor weist die Beklagte dort eine Unterdeckung von mehr als EUR 200.000.- aus.
  • LG Hamburg, 18.04.2008 - 308 O 450/07

    Urheberrechtlicher Nutzungsvertrag: Änderungsanspruch des Übersetzers für einen

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe der Urteile des 6. Senats des OLG Münchens vom 8.2.2007 (ZUM 2007, 308, 315 ff. und ZUM 2007, 317, 327 ff.) verwiesen.
  • LG Hamburg, 18.04.2008 - 308 O 452/07

    Urheberrechtlicher Nutzungsvertrag: Vertragsanpassungsanspruch des Übersetzers

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe der Urteile des 6. Senats des OLG Münchens vom 8.2.2007 (ZUM 2007, 308, 315 ff. und ZUM 2007, 317, 327 ff.) verwiesen.
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