Rechtsprechung
   OLG München, 14.12.2006 - 29 U 1728/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,3812
OLG München, 14.12.2006 - 29 U 1728/06 (https://dejure.org/2006,3812)
OLG München, Entscheidung vom 14.12.2006 - 29 U 1728/06 (https://dejure.org/2006,3812)
OLG München, Entscheidung vom 14. Dezember 2006 - 29 U 1728/06 (https://dejure.org/2006,3812)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,3812) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Buchübersetzungen

    Zur angemessenen Vergütung des Urhebers im Sinne von § 32 UrhG.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streit um die Höhe und die Berechnung der Vergütung für eine Tätigkeit als Übersetzerin; Gebot der Beteiligung des Urhebers an jeder wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke; Verknüpfung der Vergütung mit dem Absatz der Vervielfältigungsstücke bei der Werknutzung durch den ...

  • Judicialis

    UrhG § 32 Abs. 1 Satz 3; ; UrhG § 32 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 32 Abs. 1 Satz 3; UrhG § 32 Abs. 2
    Beteiligung des Urhebers an der wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke durch Verknüpfung der Vergütung mit dem Absatz der Vervielfältigungsstücke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Übersetzer eines Fachbuches hat trotz notwendiger Einarbeitung in die fremde Materie nur einen Anspruch auf angemessene Vergütung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZUM 2007, 142
  • afp 2007, 128
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (23)

  • OLG München, 22.05.2003 - 29 U 4573/02

    Angemessenheitskriterien für Honorar eines Buchübersetzers

    Auszug aus OLG München, 14.12.2006 - 29 U 1728/06
    (2) Dagegen können Vergütungsregeln, die zur Regelung vergleichbarer Sachverhalte in anderen Branchen aufgestellt wurden, zum Vergleich herangezogen werden (vgl. BT-Drs. 14/8058 S. 18; Kotthoff, a. a. O., § 32 Rz. 40; Erdmann, a. a. O., S. 926 f.), etwa für Autoren getroffene Vergütungsregeln (ähnlich bereits Senat ZUM 2003, 684 [686]; ZUM 2003, 970 [973] zu § 36 UrhG a. F.), insbesondere die unter mediativer Mitwirkung der Bundesministerin der Justiz zu Stande gekommenen Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren.

    Der Senat hält an seiner bereits früheren Entscheidungen (vgl. ZUM 2003, 684 [686]; ZUM 2003, 970 [973]) zu Grunde gelegten Auffassung fest, dass ein Bereich von ein Prozent bis drei Prozent als richtige Ausgangsbasis für die Bestimmung der Angemessenheit einer Beteiligung des Übersetzers anzusehen ist.

    Ein solches ist auch - jedenfalls ohne zusätzliche Absatzvergütung - branchenüblich (vgl. auch die Ausgangsfälle der Entscheidungen Senat ZUM 2003, 684 ff.; ZUM 2003, 970 ff.; und der unter 3. b] aa] zitierten Entscheidungen).

    Allerdings würde es gerade diese Überwälzung des Absatzrisikos unangemessen machen, das Seitenhonorar nicht auf das Absatzhonorar anzurechnen (vgl. Senat, ZUM 2003, 684 [686 f.]; ZUM 2003, 970 [973]).

  • OLG München, 28.08.2003 - 29 U 5597/02

    Beteiligung eines Übersetzers an den Erträgnissen

    Auszug aus OLG München, 14.12.2006 - 29 U 1728/06
    (2) Dagegen können Vergütungsregeln, die zur Regelung vergleichbarer Sachverhalte in anderen Branchen aufgestellt wurden, zum Vergleich herangezogen werden (vgl. BT-Drs. 14/8058 S. 18; Kotthoff, a. a. O., § 32 Rz. 40; Erdmann, a. a. O., S. 926 f.), etwa für Autoren getroffene Vergütungsregeln (ähnlich bereits Senat ZUM 2003, 684 [686]; ZUM 2003, 970 [973] zu § 36 UrhG a. F.), insbesondere die unter mediativer Mitwirkung der Bundesministerin der Justiz zu Stande gekommenen Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren.

    Der Senat hält an seiner bereits früheren Entscheidungen (vgl. ZUM 2003, 684 [686]; ZUM 2003, 970 [973]) zu Grunde gelegten Auffassung fest, dass ein Bereich von ein Prozent bis drei Prozent als richtige Ausgangsbasis für die Bestimmung der Angemessenheit einer Beteiligung des Übersetzers anzusehen ist.

    Ein solches ist auch - jedenfalls ohne zusätzliche Absatzvergütung - branchenüblich (vgl. auch die Ausgangsfälle der Entscheidungen Senat ZUM 2003, 684 ff.; ZUM 2003, 970 ff.; und der unter 3. b] aa] zitierten Entscheidungen).

    Allerdings würde es gerade diese Überwälzung des Absatzrisikos unangemessen machen, das Seitenhonorar nicht auf das Absatzhonorar anzurechnen (vgl. Senat, ZUM 2003, 684 [686 f.]; ZUM 2003, 970 [973]).

  • BGH, 27.06.1991 - I ZR 22/90

    Horoskop-Kalender

    Auszug aus OLG München, 14.12.2006 - 29 U 1728/06
    Zwar können die Klage auf Abänderung des Vertrags und diejenige aus der Abänderung miteinander verbunden werden (vgl. BGH GRUR 1991, 901 [902] - Horoskop-Kalender, BT-Drs. 14/8058, S. 18; Schricker in: Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, § 32 Rz. 22; Schulze in: Schulze/Dreier, UrhG, 2. Aufl. 2006, § 32 Rz. 25 a. E.; Wandtke/Grunert in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 2. Aufl. 2006, § 32 Rz. 18; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 3. Aufl. 2005, Rz. 967; Kotthoff in: Dreyer/Kotthoff/Meckel, Heidelberger Kommentar zum Urheberrecht, 2004, § 32 Rz. 10; U. Schmidt ZUM 2002, 781 [783 f.]; Erdmann GRUR 2002, 923 [925]), so dass das Landgericht auch über den aus der Vertragsänderung hergeleiteten Auskunftsanspruch gemäß Klageantrag Ziffer II. - anders als über den erst die letzte Stufe einer Stufenklage darstellenden Zahlungsantrag Ziffer III. Satz 2 - hätte entscheiden können.

    Der davon verschiedene Hilfsantrag auf eine vom Senat entsprechend dem Rechtsgedanken des § 287 Abs. 2 ZPO nach richterlichem Ermessen vorzunehmende Vertragsänderung (vgl. BGH GRUR 1991, 901 [902] - Horoskop-Kalender) zielt auf eine andere Willenserklärung ab, die eine derartige Begrenzung der Höhe der Absatzvergütung nicht enthält und ein aliud zum Gegenstand des Hauptantrags ist.

  • BGH, 04.05.2005 - VIII ZR 94/04

    Kein rückwirkender Verzug des Mieters mit der Zahlung von Mieterhöhungsbeträgen

    Auszug aus OLG München, 14.12.2006 - 29 U 1728/06
    Es sei durch Teilurteil zu entscheiden, weil die in den Anträgen Ziffer II. und III. Satz 2 geltend gemachten Auskunfts- und Zahlungsansprüche sich aus dem abgeänderten Vertrag ergäben, die Abänderung des Vertrags aber gemäß § 894 ZPO erst mit Rechtskraft der entsprechenden Verurteilung erlange; insoweit hat das Landgericht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 2005, 2310 (2311) zu einem Mieterhöhungsverlangen verwiesen.

    Der in diesem Zusammenhang vom Landgericht angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 2005, 2310 ff.) kann nicht Entgegenstehendes entnommen werden; diese betrifft lediglich die Frage, ob durch eine rückwirkende Verurteilung zu einer (Miet-)Vertragsanpassung Verzug hinsichtlich der auf Grund der Anpassung zusätzlich zu erbringenden Zahlungen ebenfalls mit Rückwirkung oder erst mit Rechtskraft eintritt.

  • LG Berlin, 25.10.2005 - 16 O 804/04

    Angemessene Vergütung für Übersetzer

    Auszug aus OLG München, 14.12.2006 - 29 U 1728/06
    aa) Es erscheint schon zweifelhaft, ob es eine hinreichende Branchenübung gibt, für die Einräumung aller Nutzungsrechte Übersetzern ausschließlich ein pauschales Normseitenhonorar in einer Höhe wie im Streitfall zu gewähren, zeigen doch die den hierzu in letzter Zeit veröffentlichten Entscheidungen zu Grunde liegenden Sachverhalte ein heterogenes Bild (vgl. LG Berlin ZUM 2005, 901 ff.: Beteiligung an Absatzerlösen; LG Berlin ZUM 2005, 904 ff.: Pauschalhonorar; LG Hamburg ZUM 2006, 683 ff.: Beteiligung an Absatz- und Nebenrechtserlösen; LG München I ZUM 2006, 73 ff.: Pauschalhonorar; LG München I ZUM 2006, 159 ff.: weiteres Pauschalhonorar bei Übersteigen einer bestimmten Absatzhöhe; LG München I ZUM 2006, 164 ff.: Pauschalhonorar).
  • BGH, 26.04.2005 - XI ZR 289/04

    Formularmäßige Vereinbarung der Sicherungsabtretung von arbeitsvertraglichen

    Auszug aus OLG München, 14.12.2006 - 29 U 1728/06
    Eine derartige Orientierung am "gerade noch Angemessenen" nähme der Beklagten das mit der Vorgabe einer unangemessenen Vergütungsregelung verbundene Risiko der Gesamtunwirksamkeit teilweise ab (vgl. zur ähnlich gelagerten Frage der geltungserhaltenden Reduktion unangemessener Allgemeiner Geschäftsbedingungen BGH NJW-RR 2005, 1408 [1409] m. w. N.), weil sie dann bei Verwendung unangemessener Vergütungsregelungen keinesfalls schlechter stünde, als wenn sie sich redlicherweise bereits bei Vertragsschluss um eine angemessene Regelung bemüht hätte.
  • BGH, 21.06.2001 - I ZR 245/98

    Kinderhörspiele; Anspruch des Urhebers auf eine angemessene Beteiligung

    Auszug aus OLG München, 14.12.2006 - 29 U 1728/06
    Soweit im Rahmen des "Bestsellerparagraphen" (§ 36 UrhG a. F.) aus dessen Zielrichtung, dem Urheber eine (noch) angemessene Beteiligung zuzusprechen (vgl. BGH GRUR 2002, 153 [155] - Kinderhörspiele m. w. N.), anderes hergeleitet worden ist, kann daran angesichts der weiter reichenden Funktion des § 32 UrhG, das erforderliche Gleichgewicht der Kräfte zwischen den Vertragspartnern herbeizuführen und nicht nur wenige Fälle augenfälliger Ungerechtigkeit, sondern die alltägliche Praxis der Unangemessenheit im Übrigen zu erfassen (vgl. BT-Drs. 14/6433, S. 8), nicht festgehalten werden.
  • LG München I, 30.11.2005 - 21 O 25459/04
    Auszug aus OLG München, 14.12.2006 - 29 U 1728/06
    aa) Es erscheint schon zweifelhaft, ob es eine hinreichende Branchenübung gibt, für die Einräumung aller Nutzungsrechte Übersetzern ausschließlich ein pauschales Normseitenhonorar in einer Höhe wie im Streitfall zu gewähren, zeigen doch die den hierzu in letzter Zeit veröffentlichten Entscheidungen zu Grunde liegenden Sachverhalte ein heterogenes Bild (vgl. LG Berlin ZUM 2005, 901 ff.: Beteiligung an Absatzerlösen; LG Berlin ZUM 2005, 904 ff.: Pauschalhonorar; LG Hamburg ZUM 2006, 683 ff.: Beteiligung an Absatz- und Nebenrechtserlösen; LG München I ZUM 2006, 73 ff.: Pauschalhonorar; LG München I ZUM 2006, 159 ff.: weiteres Pauschalhonorar bei Übersteigen einer bestimmten Absatzhöhe; LG München I ZUM 2006, 164 ff.: Pauschalhonorar).
  • LG München I, 30.11.2005 - 21 O 24780/04

    Urheberrechtliche Ansprüche auf Abänderung der Vergütungsregelung von

    Auszug aus OLG München, 14.12.2006 - 29 U 1728/06
    aa) Es erscheint schon zweifelhaft, ob es eine hinreichende Branchenübung gibt, für die Einräumung aller Nutzungsrechte Übersetzern ausschließlich ein pauschales Normseitenhonorar in einer Höhe wie im Streitfall zu gewähren, zeigen doch die den hierzu in letzter Zeit veröffentlichten Entscheidungen zu Grunde liegenden Sachverhalte ein heterogenes Bild (vgl. LG Berlin ZUM 2005, 901 ff.: Beteiligung an Absatzerlösen; LG Berlin ZUM 2005, 904 ff.: Pauschalhonorar; LG Hamburg ZUM 2006, 683 ff.: Beteiligung an Absatz- und Nebenrechtserlösen; LG München I ZUM 2006, 73 ff.: Pauschalhonorar; LG München I ZUM 2006, 159 ff.: weiteres Pauschalhonorar bei Übersteigen einer bestimmten Absatzhöhe; LG München I ZUM 2006, 164 ff.: Pauschalhonorar).
  • LG Berlin, 27.09.2005 - 16 O 795/04
    Auszug aus OLG München, 14.12.2006 - 29 U 1728/06
    aa) Es erscheint schon zweifelhaft, ob es eine hinreichende Branchenübung gibt, für die Einräumung aller Nutzungsrechte Übersetzern ausschließlich ein pauschales Normseitenhonorar in einer Höhe wie im Streitfall zu gewähren, zeigen doch die den hierzu in letzter Zeit veröffentlichten Entscheidungen zu Grunde liegenden Sachverhalte ein heterogenes Bild (vgl. LG Berlin ZUM 2005, 901 ff.: Beteiligung an Absatzerlösen; LG Berlin ZUM 2005, 904 ff.: Pauschalhonorar; LG Hamburg ZUM 2006, 683 ff.: Beteiligung an Absatz- und Nebenrechtserlösen; LG München I ZUM 2006, 73 ff.: Pauschalhonorar; LG München I ZUM 2006, 159 ff.: weiteres Pauschalhonorar bei Übersteigen einer bestimmten Absatzhöhe; LG München I ZUM 2006, 164 ff.: Pauschalhonorar).
  • BGH, 18.01.1995 - XII ARZ 36/94

    Bindungswirkung einer Verweisung im Rahmen einer Stufenklage

  • LG München I, 10.11.2005 - 7 O 24552/04

    Urheberrecht - § 32 UrhG n.F.: Anpassung der Vergütungsvereinbarung

  • LG Hamburg, 10.02.2006 - 308 O 793/04

    Einräumung von Nutzungsrechten an Übersetzungen: Bestimmung der angemessenen

  • OLG Karlsruhe, 15.01.1986 - 6 U 193/85

    Honorarvorschuß

  • BGH, 17.06.2004 - I ZR 136/01

    BGH stärkt Rechte der Übersetzer - BGH entscheidet im Streit zwischen

  • BGH, 05.04.2001 - I ZR 132/98

    Gesamtvertrag privater Rundfunk; gerichtlicher Ermessensspielraum bei der

  • OLG München, 29.07.2004 - 29 U 2350/04
  • KG, 08.05.1990 - 5 U 3207/88

    Urheberschutz bei einer wissenschaftlich sichtenden Tätigkeit; Für eine

  • Drs-Bund, 26.06.2001 - BT-Drs 14/6433
  • BGH, 19.04.2000 - XII ZR 334/97

    Widerklage nach Schluß der mündlichen Verhandlung

  • BGH, 05.07.2001 - I ZR 335/98

    Scanner; Erhebung einer urheberrechtlichen Vergütung

  • BGH, 15.09.1999 - I ZR 57/97

    Comic-Übersetzungen II, Urheberrechtsfähigkeit der Übersetzung eines Sprachwerkes

  • LG München I, 15.12.2005 - 7 O 25199/04
  • BVerfG, 23.10.2013 - 1 BvR 1842/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen den Anspruch auf Vergütungsanpassung im

    Nach Inkrafttreten der Neuregelung gelangten die in verschiedenen Verfahren angerufenen Instanzgerichte bei der Ermittlung einer angemessenen Vergütung für Übersetzungsleistungen auf der Grundlage des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG zu unterschiedlichen Ergebnissen (vgl. insbesondere OLG München, Urteil vom 14. Dezember 2006 - 29 U 1728/06 -, ZUM 2007, S. 142 ; Urteil vom 8. Februar 2007 - 6 U 5748/05 -, ZUM 2007, S. 308 ; OLG Hamburg, Urteil vom 23. Juli 2008 - 5 U 143/06 -, BeckRS 2011, 04008; Kammergericht, Urteil vom 6. März 2009 - 5 U 113/05 -, ZUM 2009, S. 407 ff.).
  • OLG München, 27.11.2008 - 29 U 5319/07

    Urheberrecht: Anspruch auf Abänderung einer Übersetzervergütung

    Zum Anspruch auf Abänderung einer vertraglich vereinbarten Übersetzervergütung (Fortführung des Senatsurteils vom 14.12.2006 - 29 U 1728/06, ZUM 2007, 142 ff.).

    Seiner Auffassung nach zeige bereits das Senatsurteil vom 14.12.2006 - 29 U 1728/06 (ZUM 2007, 142 ff.), dass die Berufung der Beklagten keinen Erfolg haben könne.

    Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Senat in seinem Urteil vom 14.12.2006 - 29 U 1728/06 (dem wie im Streitfall eine Übersetzung aus dem Englischen in die deutsche Sprache zugrunde lag) eine am Absatz orientierte Vergütung mit einer ansteigenden Vergütungsstaffel bei einem Basissatz von 2% des Nettoladenverkaufspreises bei Hardcover-Ausgaben und der Hälfte bei Taschenbuchausgaben, mindestens jedoch 14, 32 EUR je Normseite sowie eine hälftige Beteiligung an den Erlösen aus der Verwertung von Nebenrechten an der Übersetzung - wobei das Normseitenhonorar auf die Absatz- und die Nebenrechtsbeteiligung anzurechnen seien - für angemessen erachtet (Senat ZUM 2007, 142, 147, 150).

    Die von den Parteien in § 6 des streitgegenständlichen Übersetzervertrages vereinbarte Vergütungsregelung - die sich entgegen den insoweit missverständlichen Ausführungen im Ersturteil allerdings nicht auf die Vereinbarung eines Pauschalhonorars in Form einer Einmalzahlung zur Abgeltung aller Vergütungsansprüche des Übersetzers beschränkt (sog. Buy Out, vgl. UA S. 18/19) - weicht von derjenigen gemäß Senatsurteil vom 14.12.2006 (ZUM 2007, 142 ff.) in mehrfacher Hinsicht ab:.

    Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 14.12.2006 - 29 U 1728/06 ausgeführt (ZUM 2007, 142, 148):.

    Gegenüber einem Normseitenhonorar von 14, 32 EUR - das dem Senatsurteil vom 14.12.2006 zur Überprüfung vorlag und vom Senat für sich genommen nicht als unangemessen angesehen wurde, vgl. ZUM 2007, 142, 150) - stehen dem Beklagten nach der in § 6 Nr. 1 des streitgegenständlichen Übersetzervertrages gemäß Anl. K 2 ein solches in Höhe von 18, 50 EUR zu (welches auch deutlich über der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch gültigen Empfehlung der Mittelstandsgemeinschaft lag, nach der für Übersetzungen mit durchschnittlichen Anforderungen eine Normseitenvergütung von umgerechnet EUR 16, 87 empfohlen wurde, vgl. Anl. B 16).

    Gleiches gilt für den Einwand des Klägers, das landgerichtliche Urteil wie auch die Senatsentscheidung vom 14.12.2006 - 29 U 1728/06 (ZUM 2007, 142 ff.) hätten das im Normseitenhonorar zum Ausdruck kommende werkvertragliche Vergütungselement verkannt.

    In seinem Urteil vom 14.12.2006 (ZUM 2007, 142, 147, 150) - dem wie dem Streitfall die Behauptung der dortigen Klägerinnen, eine mit besonderem Schwierigkeitsgrad versehene Übersetzung vom Englischen in die deutsche Sprache geschaffen zu haben - hat der Senat hierzu ausgeführt:.

    Zur Frage der Anrechnung des (umsatzunabhängig) ausbezahlten Normseitenhonorars auf das Absatzhonorar hat der Senat in seinem Urteil vom 14.12.2006 ausgeführt (ZUM 2007, 142, 150):.

    Der Argumentation des Senats (ZUM 2007, 142, 148).

  • OLG München, 27.11.2008 - 29 U 5320/07

    Urheberrecht: Anspruch auf Abänderung einer Übersetzervergütung

    Zum Anspruch auf Abänderung einer vertraglich vereinbarten Übersetzervergütung (Fortführung des Senatsurteils vom 14.12.2006 - 29 U 1728/06, ZUM 2007, 142 ff.).

    Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Senat in seinem Urteil vom 14.12.2006 - 29 U 1728/06 (dem wie im Streitfall eine Übersetzung aus dem Englischen in die deutsche Sprache zugrunde lag) eine am Absatz orientierte Vergütung mit einer ansteigenden Vergütungsstaffel bei einem Basissatz von 2% des Nettoladenverkaufspreises bei Hardcover-Ausgaben und der Hälfte bei Taschenbuchausgaben, mindestens jedoch 14, 32 EUR je Normseite sowie eine hälftige Beteiligung an den Erlösen aus der Verwertung von Nebenrechten an der Übersetzung - wobei das Normseitenhonorar auf die Absatz- und die Nebenrechtsbeteiligung anzurechnen seien - für angemessen erachtet (Senat ZUM 2007, 142, 147, 150).

    Die von den Parteien in § 6 des streitgegenständlichen Übersetzervertrages vereinbarte Vergütungsregelung weicht von derjenigen gemäß Senatsurteil vom 14.12.2006 (ZUM 2007, 142 ff.) in mehrfacher Hinsicht ab:.

    Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 14.12.2006 - 29 U 1728/06 ausgeführt (ZUM 2007, 142, 148):.

    Gegenüber einem Normseitenhonorar von 14, 32 EUR - das dem Senatsurteil vom 14.12.2006 zur Überprüfung vorlag und vom Senat für sich genommen nicht als unangemessen angesehen wurde, vgl. ZUM 2007, 142, 150) - stehen dem Beklagten nach der in § 6 Nr. 1 des streitgegenständlichen Übersetzervertrages gemäß Anl. K 2 ein solches in Höhe von 19, 00 EUR zu (welches auch deutlich über den Mittelstandsempfehlungen lag, nach der für Übersetzungen mit durchschnittlichen Anforderungen eine Normseitenvergütung von umgerechnet EUR 16, 87 empfohlen wurde, vgl. Anl. B 13).

    Gleiches gilt für den Einwand des Klägers, das landgerichtliche Urteil wie auch die Senatsentscheidung vom 14.12.2006 - 29 U 1728/06 (ZUM 2007, 142 ff.) hätten das im Normseitenhonorar zum Ausdruck kommende werkvertragliche Vergütungselement verkannt.

    In seinem Urteil vom 14.12.2006 (ZUM 2007, 142, 147, 150) - dem wie dem Streitfall die Behauptung der dortigen Klägerinnen, eine mit besonderem Schwierigkeitsgrad versehene Übersetzung vom Englischen in die deutsche Sprache geschaffen zu haben - hat der Senat hierzu ausgeführt:.

    Zur Frage der Anrechnung des (umsatzunabhängig) ausbezahlten Normseitenhonorars auf das Absatzhonorar hat der Senat in seinem Urteil vom 14.12.2006 ausgeführt (ZUM 2007, 142, 150):.

    Der Argumentation des Senats (ZUM 2007, 142, 148).

  • KG, 06.03.2009 - 5 U 113/05

    Urheberrecht: Angemessene Vergütung eines Buchübersetzers

    Eine vom Umfang dieser Nutzung unabhängige Pauschalvergütung birgt dagegen die Gefahr, dass dem Urheber eine angemessene Vergütung zwar für einen anfänglichen Teil der Nutzung zukommt, aber nicht mehr für die weitere Nutzung (OLG München, ZUM 2007, 142, Juris RdNr. 82 m.w.N.).

    Vielmehr ist diese Vorschrift auf die angemessene Beteiligung des Urhebers an den Erlösen aus der Verwertung seines Werkes ausgerichtet (vgl. OLG München, ZUM 2007, 308 JurisRdNr.82, OLG München ZUM 2007, 142 - JurisRdNr.100; von Rom, Der Schutz des Übersetzers im Urheberrecht, S.140-142, vgl. auch Cebulla, Das Urheberrecht der Übersetzer und Dolmetscher, S.121 - 137, S.131 ff.).

    a) Für die Angemessenheit der Vergütung eines Übersetzers ist ein Bereich von ein bis drei Prozent des Nettoladenverkaufspreis als Ausgangsbasis für die Bestimmung einer Absatzbeteiligung heranzuziehen (OLG München, ZUM 2007, 142, JurisRdNr.147).

    Dem entspricht auch die bisher bekannte obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. OLG München ZUM 2007, 308, JurisRdNr.95; ZUM 2007, 142, JurisRdNr. 150 ff.).

    Dem oben dargestellten Grundsatz, wonach der Urheber an den tatsächlichen Nutzungen seines Werkes zu beteiligen ist, entspricht es, neben dem Autor auch dem Übersetzer einen Anteil an denjenigen Nettoerlösen zuzusprechen, die die Beklagte aus der Vergabe von Nebenrechten erzielt (vgl. OLG München ZUM 2007, 142 JurisRdNr.159 ff; ZUM 2007, 308; Rom aaO. S.159 - 161).

    Soweit der 29. Zivilsenat des OLG München (ZUM 2007, 142 - JurisRdNr.161) eine Nebenrechtsbeteiligung von 50 % allein unter Berücksichtigung der Nebenrechte an der Übersetzung zugesprochen hat, ist dem nicht zu folgen.

    Hinsichtlich der Abrechnungs- und Fälligkeitsklauseln ist das angefochtene Urteil nur - in Anlehnung an § 7 Abs. 2 der gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren - insoweit zu ändern, als eine höhere Schwelle (2000,--EUR) und lediglich ein Anspruch auf Abschlagszahlung zur Jahresmitte geboten ist, weil sonst der damit verbundene buchhalterische Aufwand der Beklagten in keinem ausgewogenen Verhältnis zu den dem Kläger dadurch zufließenden Zinsvorteilen steht (vgl. OLG München, ZUM 2007, 142, JurisRdNr.164).

    § 32 UrhG eröffnet im Übrigen nicht die Befugnis der Gerichte, bei Unangemessenheit der vertraglich getroffenen Vergütungsvereinbarungen den Vertrag in allen Aspekten nach Gutdünken zu optimieren, sondern erlaubt ihnen lediglich ein Anpassung der Vereinbarung hinsichtlich der Höhe der vereinbarten Vergütung (OLG München ZUM 2007, 142, JurisRdNr.157/158).

  • LG München I, 02.06.2016 - 7 O 17694/08

    Das Boot III

    Hat der Urheber einen Anspruch auf Vertragsanpassung, kann er auch vor Rechtskraft der Vertragsanpassung auf Zahlung der sich aus dem geänderten Vertrag ergebenden Zahlungsansprüche klagen (OLG München ZUM 2007, 142, 146).
  • OLG München, 08.02.2007 - 6 U 5748/05

    Zur Angemessenheit der Vergütung des Übersetzers eines Romans

    Im Anschluss an das Landgericht hält es der Senat daher ebenso wie die sonstigen bisher zu der Problematik der Übersetzervergütung bekannt gewordenen erstinstanzlichen Entscheidungen und der 29. Senat des OLG München (Az 29 U 1728/06, Urteil vom 14. Dezember 2006) für geboten, ähnlich wie bei den von Verwertungsgemeinschaften angewandten Tarifstrukturen (vgl. BGH GRUR 2002, 602, 604 - Musikfragmente) ein am Umfang der faktischen Verbreitung des Werks orientiertes Absatzhonorar zu vereinbaren, um die Angemessenheit der Übersetzervergütung sicherzustellen.

    Soweit der 29. Senat des Oberlandesgerichts München im Urteil vom 14. Dezember 2006 (Az 29 U 1728/06) eine Beteiligung der Übersetzer in Höhe von 50 % der Nettoerlöse für angemessen erachtet hat, scheint die dort wohl vertretene Auffassung, eine Nutzung der Übersetzung sei ohne Bezug zum Hauptwerk denkbar (Seite 26/27 der Gründe), so dass eine Aufteilung allein zwischen Verlag und Übersetzer erfolgen könne, nicht zu berücksichtigen, dass auch die Urheberrechte des Autors betroffen sind.

  • OLG München, 08.02.2007 - 6 U 5747/05

    Zur Bemessung der angemessenen Vergütung des Urhebers und des Übersetzers

    Im Anschluss an das Landgericht hält es der Senat daher ebenso wie die sonstigen bisher zu der Problematik der Übersetzervergütung bekannt gewordenen erstinstanzlichen Entscheidungen und der 29. Senat des OLG München (Az 29 U 1728/06, Urteil vom 14. Dezember 2006) für geboten, ähnlich wie bei den Tarifen der Verwertungsgemeinschaften (vgl. BGH GRUR 2002, 602, 604 - Musikfragmente) ein am Umfang der faktischen Verbreitung des Werks orientiertes Absatzhonorar zu vereinbaren, um die Angemessenheit der Übersetzervergütung sicherzustellen.

    Soweit der 29. Senat des Oberlandesgerichts München im Urteil vom 14. Dezember 2006 (Az 29 U 1728/06) eine Beteiligung der Übersetzer in Höhe von 50 % der Nettoerlöse für angemessen erachtet hat, scheint die dort wohl vertretene Auffassung, eine Nutzung der Übersetzung sei ohne Bezug zum Hauptwerk denkbar (Seite 26/27 der Gründe), so dass eine Aufteilung allein zwischen Verlag und Übersetzer erfolgen könne, nicht zu berücksichtigen, dass zumindest auch die Urheberrechte des Autors betroffen sind.

  • BGH, 07.10.2009 - I ZR 230/06

    Erfolgsbeteiligung für Übersetzer

    Das Berufungsgericht (OLG München ZUM 2007, 142) hat die Beklagte auf den Hilfsantrag zu I unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel verurteilt,.
  • OLG München, 28.10.2010 - 29 U 1728/06

    Urheberrecht: Bestimmung der angemessenen Vergütung für den Übersetzer eines

    Auf die Darstellung des Sach- und Streitstands im Urteil des Senats vom 14. Dezember 2006 (ZUM 2007, 142) wird Bezug genommen.
  • LG Hamburg, 18.04.2008 - 308 O 450/07

    Urheberrechtlicher Nutzungsvertrag: Änderungsanspruch des Übersetzers für einen

    Der Vergütungssatz unterliegt weder einer Progression (a.A. der 29. Senats des OLG München, ZUM 2007, 142, 150) noch eine Degression (so das von der Werknutzern propagierte "Münchner Modell", vgl. von Becker, ZUM 2007, 249, 256).
  • LG Hamburg, 18.04.2008 - 308 O 452/07

    Urheberrechtlicher Nutzungsvertrag: Vertragsanpassungsanspruch des Übersetzers

  • LG München I, 15.04.2010 - 7 O 24634/07

    Urheberrecht: Tatrichterliche Bestimmung der angemessenen Vergütung für

  • LG München I, 15.04.2010 - 7 O 24267/07

    Angemessene Vergütung für die Übersetzung eines belletristischen Werkes: Anspruch

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht