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   OLG Hamburg, 24.07.2007 - 7 U 98/06   

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https://dejure.org/2007,5453
OLG Hamburg, 24.07.2007 - 7 U 98/06 (https://dejure.org/2007,5453)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.07.2007 - 7 U 98/06 (https://dejure.org/2007,5453)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24. Juli 2007 - 7 U 98/06 (https://dejure.org/2007,5453)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Herkunftslandprinzip -Sind die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch nach dem Recht eines Staatesim Geltungsbereich der RL 2000/31/EG mit den deutschen Anspruchsvoraussetzungen identisch,so steht § 3 Abs. 2 TMG einem solchen Anspruch nicht entgegen.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Modifizierung des deutschen allgemeinen Deliktsrechts durch die Regelung des § 1 Abs. 5 Telemediengesetz (TMG); Anspruch auf Unterlassung einer Wortberichterstattung durch Anwendung von § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und § 1004 analog BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz ...

  • foren-und-recht.de
  • unalex.eu

    Art. 4 Rom II-VO
    Allgemeine Kollisionsnorm - Grundregel der Anknüpfung an den Erfolgsort - Internetdelikte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Herkunftslandprinzip bei Unterlassungsansprüchen eines ausländischen Rechtsverletzers

  • beck.de (Kurzinformation)

    Online-Berichterstattung aus dem EU-Ausland

  • beck.de (Kurzinformation)

    Online-Berichterstattung aus dem EU-Ausland

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Herkunftslandprinzip bei Unterlassungsansprüchen eines ausländischen Rechtsverletzers

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2008, 856 (Ls.)
  • MIR 2007, Dok. 384
  • K&R 2007, 659
  • ZUM 2008, 63
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.07.2007 - 7 U 98/06
    a) Die Berichterstattung über eine begangene Straftat unter Namensnennung des Täters stellt regelmäßig eine erhebliche Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts dar, weil die Bekanntmachung seines Fehlverhaltens zu einer negativen Bewertung des Täters in der Öffentlichkeit führt (vgl. BVerfGE 35, 202ff; BVerfG NJW 1993, 1463ff).

    Bei Straftaten von geringerem Gewicht, die, im Unterschied zu Kapitalverbrechen, nicht als solche von überragendem Allgemeininteresse sind, kann jedoch dem Schutz des Straftäters vor einer öffentlichen Preisgabe seines Fehlverhaltens unter voller Namensnennung jedenfalls dann der Vorrang zu geben sein, wenn sich aus der Person des Täters oder der Straftat selbst keine besonderen Umstände ergeben, die die Veröffentlichung rechtfertigen (grundlegend BVerfGE 35, 202; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 10, Rn. 198 mwN).

  • BGH, 15.11.2005 - VI ZR 286/04

    Verkehrsverstoß von Prominenten

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.07.2007 - 7 U 98/06
    Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass Straftaten zum Bereich des Zeitgeschehens gehören, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist, und dass die Verletzung der Rechtsordnung ein anzuerkennendes Interesse an näherer Information über Tat und Täter begründet, wobei die Zulässigkeit des Eingriffs in die geschützte Persönlichkeitssphäre durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt ist (vgl. BVerfG NJW 1993, 1463, 1464; BGH, NJW 2006, 599).

    Wie der Bundesgerichtshof in dem oben genannten Urteil vom 15.11.2005 (NJW 2006, 599) hervorgehoben hat, ist bei der vorzunehmenden Abwägung insbesondere die Art des Gesetzesverstoßes und die von ihm ausgehende Gefährdung für andere zu berücksichtigen.

  • BVerfG, 25.02.1993 - 1 BvR 172/93

    Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht - Getilgte Vorstrafe

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.07.2007 - 7 U 98/06
    a) Die Berichterstattung über eine begangene Straftat unter Namensnennung des Täters stellt regelmäßig eine erhebliche Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts dar, weil die Bekanntmachung seines Fehlverhaltens zu einer negativen Bewertung des Täters in der Öffentlichkeit führt (vgl. BVerfGE 35, 202ff; BVerfG NJW 1993, 1463ff).

    Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass Straftaten zum Bereich des Zeitgeschehens gehören, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist, und dass die Verletzung der Rechtsordnung ein anzuerkennendes Interesse an näherer Information über Tat und Täter begründet, wobei die Zulässigkeit des Eingriffs in die geschützte Persönlichkeitssphäre durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt ist (vgl. BVerfG NJW 1993, 1463, 1464; BGH, NJW 2006, 599).

  • OLG Frankfurt, 19.12.2006 - 9 U 35/05

    Finanzierter Immobilienkauf: Kausalität der Haustürsituation für eine zeitlich

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.07.2007 - 7 U 98/06
    c) Somit ist davon auszugehen, dass auch nach österreichischem Recht in eine Interessenabwägung einzutreten ist, die ebenso wie im deutschen Recht die Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere das öffentliche Informationsinteresse an der Tat oder der Person des Täters einerseits und das Geheimhaltungs- und Resozialisierungsinteresse andererseits zu berücksichtigen hat (so auch KG, Urteil vom 1.9.2006, Geschäftsnummer 9 U 35/05).
  • BGH, 27.03.2007 - VI ZR 101/06

    Störerhaftung von Forenbetreibern

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.07.2007 - 7 U 98/06
    Die Heranziehung der Vorschriften des Mediendienstestaatsvertrages kommt schon deshalb nicht in Betracht, da das am 1.3.2007 in Kraft getretene Telemediengesetz (TMG) an die Stelle des Teledienstgesetzes und des Mediendienstestaatsvertrages getreten ist, so dass für die Beurteilung des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruchs allein das nunmehr geltende Telemediengesetz zur Anwendung kommt (vgl. BGH WRP 2007, 795 mwN).
  • BAG, 10.04.1975 - 2 AZR 128/74

    Internationales Privatrecht: Anwendbarkeit, Rechtswahl, Revisibilität

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.07.2007 - 7 U 98/06
    Tragen die Parteien eine bestimmte ausländische Rechtspraxis detailliert und kontrovers vor, wird der Richter regelmäßig umfassendere Ausführungen zur Rechtslage zu machen haben, als wenn der Vortrag der Parteien zum Inhalt des ausländischen Rechts übereinstimmt (vgl. BAGE 27, 99, 109f; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 50. Aufl. § 293, Anm. 2 D; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, § 293, Rn. 34).
  • OLG Brandenburg, 01.11.2006 - 7 U 133/05

    Schadensersatzpflicht bei vorsätzlicher Sachbeschädigung

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.07.2007 - 7 U 98/06
    Wie der Senat bereits in verschiedenen den Parteien dieses Rechtsstreits bekannten Parallelfällen entschieden hat (vgl. u.a. 7 U 130/05; 7 U 132/07; 7 U 133/05; 7 U 134/05), verletzt die Berichterstattung den Kläger bei bestehender Wiederholungsgefahr rechtswidrig in seinem Persönlichkeitsrecht, so dass er nicht dulden muss, dass in ihn identifizierender Weise über die von ihm begangene Straftat berichtet wird.
  • BGH, 30.03.1976 - VI ZR 143/74

    Ermittlung des ausländischen Rechts durch das Gericht

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.07.2007 - 7 U 98/06
    Maßgeblich für das Ermittlungsermessen können hier auch Vortrag und sonstige Beiträge der Parteien sein (BGHZ 77, 32; BGH NJW 1976, 1581; von Bar, Internationales Privatrecht, Bd. 1, RN. 373; Gottwald, IPRax 1988, 210, 211; Huzel, IPRax 1990, 77; Sommerlad/Schrey, NJW 1991, 1377, 1380).
  • BGH, 20.03.1980 - III ZR 151/79

    Ermittlung ausländischen Rechts durch das Gericht

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.07.2007 - 7 U 98/06
    Maßgeblich für das Ermittlungsermessen können hier auch Vortrag und sonstige Beiträge der Parteien sein (BGHZ 77, 32; BGH NJW 1976, 1581; von Bar, Internationales Privatrecht, Bd. 1, RN. 373; Gottwald, IPRax 1988, 210, 211; Huzel, IPRax 1990, 77; Sommerlad/Schrey, NJW 1991, 1377, 1380).
  • BGH, 23.04.2002 - XI ZR 136/01

    Ermittlung ausländischen Rechts; maßgebliche Rechtsbestimmungen bei

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.07.2007 - 7 U 98/06
    a) Hierbei hält der Senat zur Ermittlung der Rechtslage nach österreichischem Zivilrecht die Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht für erforderlich, da es dem Senat ohne Weiteres möglich ist, die sich anbietenden Erkenntnisquellen, insbesondere die Urteile des österreichischen obersten Gerichtshofs (OGH) oder anderer Gerichte selbst zu nutzen (vgl. dazu: BGH NJW 2006, 762, 764; BGH WM 2002, 1186 mwN).
  • OLG Frankfurt, 23.08.2006 - 7 U 130/05

    Wirksamkeitskontrolle für einen Managementvertrag mit einem Berufssportler

  • BGH, 17.03.1994 - III ZR 15/93

    Bindung einer im Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG ergangenen Entscheidung des

  • BGH, 13.12.2005 - XI ZR 82/05

    Wirksamkeit einer Rechtswahl; Anwendung des VerbrKrG auf einen im Ausland

  • BGH, 10.11.2009 - VI ZR 217/08

    Vorlagebeschluss Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet

    Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Hamburg in der angefochtenen Entscheidung und im Urteil vom 24. Juli 2007 (ZUM 2008, 63) § 3 Abs. 2 TMG unter Hinweis auf die ausdrückliche Regelung in Art. 1 Abs. 4 der e-commerce-Richtlinie und die entsprechende Bestimmung in § 1 Abs. 5 TMG als rein sachrechtlich wirkende Rechtsanwendungsschranke angesehen, aufgrund derer das deutsche allgemeine Deliktsrecht lediglich in der Weise modifiziert wird, dass eine Haftung nach deutschem Recht ausgeschlossen ist, wenn nach dem Recht des Herkunftslandes keine Haftung bestände.
  • LG Hamburg, 18.01.2008 - 324 O 548/07

    Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet: Internationale inländische

    So hat das Hanseatische Oberlandesgericht im Urteil vom 24.7.2007 (Az: 7 U 98/06) entschieden, dass § 3 Abs. 2 TMG eine direkte Modifikation der deutschen Haftungsnormen darstellt.

    Sei dies nicht der Fall, könne durch das deutsche Gericht kein Anspruch zugesprochen werden (vgl. das Hanseatische Oberlandesgericht, Urteil vom 24.7. 2007, Az: 7 U 98/06, dort S. 3).

    Das Hanseatische Oberlandesgericht hat in seinem Urteil vom 24.7.2007 (Az. 7 U 98/06), in dem es darum ging, ob ein in Österreich niedergelassenes Online-Unternehmen auf seiner Internet-Seite über die Festnahme eines Schauspielers wegen Drogenkonsums und dessen früherer Verurteilung wegen Drogenbesitzes berichteten durfte, Ausführungen zur Rechtslage nach österreichischen Zivilrecht gemacht.

  • OLG Hamburg, 29.07.2008 - 7 U 22/08

    Anspruch eines wegen Mordes an einem Prominenten verurteilten Deutschen auf

    Auch aus § 3 Abs. 2 TMG folgt zunächst nichts anderes, da diese Norm so zu verstehen ist, dass auch danach prinzipiell das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der Internetauftritt abgerufen wird, und der Betreiber des Internetauftritts dadurch geschützt wird, dass er nicht haftet, wenn er nach dem Recht des Staates, in dem er ansässig ist, von der Verantwortung frei ist (so der Senat in seinem Urt. v. 24.7. 2007, 7 U 98/06).
  • LG Hamburg, 04.03.2008 - 324 O 979/07
    Gemäß § 3 Abs. 2 TMG kommt der nach deutschem Recht bestehende Anspruch lediglich dann nicht zum Tragen, wenn er nach österreichischem Recht nicht besteht (vgl. Urteil des Hans OLG vom 24.07.2007 - 7 U 98/06 ).
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