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   OLG München, 02.04.2009 - 29 U 3866/08   

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https://dejure.org/2009,7858
OLG München, 02.04.2009 - 29 U 3866/08 (https://dejure.org/2009,7858)
OLG München, Entscheidung vom 02.04.2009 - 29 U 3866/08 (https://dejure.org/2009,7858)
OLG München, Entscheidung vom 02. April 2009 - 29 U 3866/08 (https://dejure.org/2009,7858)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    GEMA: Pflichtenkreis im Rahmen von Berechtigungsverträgen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzanspruch von Komponisten gegen die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) wegen unzureichender Interessenwahrnehmung; Verpflichtung der GEMA zum Verlangen von Schadensersatz gegenüber einem Verletzer von ...

  • Judicialis

    UrhG § 97 Abs. 1

  • kanzlei.biz

    In streitigen Angelegenheiten zur Lizenzgebühr ist ein Vergleich möglich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 97 Abs. 1
    Pflichten der GEMA aus mit dem Berechtigten geschlossenen Verträgen gegenüber Dritten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    GEMA kann Musik für Werbung für Online-Zugang pauschal vergüten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    GEMA kann Werbemaßnahmen für Internet-Dienste pauschal vergüten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2009, 651 (Ls.)
  • ZUM 2009, 657
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.10.1987 - I ZR 164/85

    "Schallplattenimport III"; Darlegungs- und Beweislast bei Erteilung einer Lizenz

    Auszug aus OLG München, 02.04.2009 - 29 U 3866/08
    Die Schadensberechnung nach der angemessenen Lizenzgebühr führt regelmäßig dazu, dass die Vergütung eines etwa einschlägigen Tarifs zugrunde zu legen ist, die der Verletzer bei ordnungsgemäßer Einholung der Erlaubnis der Beklagten hätte entrichten müssen (vgl. BGH GRUR 1988, 373, 376 - Schallplattenimport III).

    Der Zweck der von der Beklagten aufzustellenden Tarifwerke besteht darin, bestimmte Sachverhalte in ihren typischen Gegebenheiten schematisch zu erfassen (vgl. BGH GRUR 1988, 373, 376 - Schallplattenimport III).

    Andererseits darf eine solche Regelung aber nicht so weit gehen, dass der Grundsatz, den Urheber tunlichst angemessen an dem wirtschaftlichen Nutzen seines Werkes zu beteiligen, zu Lasten des Verwerters in einem unangemessenen Verhältnis überschritten wird (vgl. BGH GRUR 1988, 373, 376 - Schallplattenimport III).

  • BGH, 29.01.2004 - I ZR 135/00

    Musikmehrkanaldienst

    Auszug aus OLG München, 02.04.2009 - 29 U 3866/08
    Die Beklagte durfte daher bei ihren Verhandlungen mit A. davon ausgehen, dass diese Vergütungsregelung - da auf den Streitfall nicht passend - entweder überhaupt nicht anzuwenden ist oder dass im Falle der Anwendbarkeit dieses Tarifs wegen krasser Unangemessenheit der sich ergebenden Vergütung erhebliche Abschläge vorzunehmen wären (vgl. BGH ZUM 2004, 669, 671 f. - Musikmehrkanaldienst).
  • BGH, 22.01.1986 - I ZR 194/83

    Filmmusik; Schadensberechnung bei Verbreitung von Musik auf Videokassetten;

    Auszug aus OLG München, 02.04.2009 - 29 U 3866/08
    Allerdings ist die Beklagte aufgrund ihrer Treuhänderstellung nach dem Berechtigungsvertrag gegenüber dem Berechtigten grundsätzlich verpflichtet, im Falle der bekannt gewordenen Verletzung von ihr wahrgenommener Vervielfältigungs- oder Verbreitungsrechte seitens eines Dritten von einem solchen Verletzer Schadensersatz in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr (§ 287 ZPO) zu verlangen (vgl. BGHZ 97, 37, 41 - Filmmusik).
  • BGH, 01.12.2010 - I ZR 70/09

    Multimediashow

    Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG München, ZUM 2009, 657).
  • OLG Hamm, 28.07.2011 - 22 U 28/11

    Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen Nutzung eines Musikstücks zur

    Bei seiner Bemessung ist das Landgericht hierbei im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass die Schadensberechnung nach der angemessenen Lizenzgebühr, um die es im Streitfall geht, regelmäßig dazu führt, dass die Vergütung eines etwa einschlägigen Tarifs zu Grunde zu legen ist, die der Verletzer bei ordnungsgemäßer Einholung der Erlaubnis der Klägerin hätte entrichten müssen (BGH, GRUR 1988, 373, 376 - Schallplattenimport III; OLG München, Urt. v. 02.04.2009, 29 U 3866/08, juris, Tz. 17, ZUM 2009, 657).
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