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   BGH, 10.04.2014 - I ZR 46/12   

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https://dejure.org/2014,12836
BGH, 10.04.2014 - I ZR 46/12 (https://dejure.org/2014,12836)
BGH, Entscheidung vom 10.04.2014 - I ZR 46/12 (https://dejure.org/2014,12836)
BGH, Entscheidung vom 10. April 2014 - I ZR 46/12 (https://dejure.org/2014,12836)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    Framing "erscheint” (weiterhin) als erlaubnispflichtige öffentliche Wiedergabe

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    Framing "erscheint" (weiterhin) als erlaubnispflichtige öffentliche Wiedergabe

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2014, 615
  • K&R 2014, 519
  • ZUM 2014, 900
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 13.02.2014 - C-466/12

    Der Inhaber einer Internetseite darf ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über

    Auszug aus BGH, 10.04.2014 - I ZR 46/12
    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat durch Urteil vom 13. Februar 2014 in einem anderen Vorabentscheidungsverfahren entschieden, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG sei dahin auszulegen, dass keine Handlung der öffentlichen Wiedergabe im Sinne dieser Bestimmung vorliege, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken bereitgestellt würden, die auf einer anderen Internetseite frei zugänglich seien (C-466/12, GRUR 2014, 360 Rn. 14 bis 32 = WRP 2014, 414 - Svensson u.a./Retriever Sverige).

    Die dem Gerichtshof vorgelegte Frage ist nach Ansicht des Senats auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache C-466/12 nicht zweifelsfrei zu beantworten.

    Den Gründen dieser Entscheidung ist zwar zu entnehmen, dass auch dann keine Handlung der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorliegt, wenn das Werk bei Anklicken des betreffenden Links durch die Internetnutzer in einer Art und Weise erscheint, die den Eindruck vermittelt, dass es auf der Seite erscheint, auf der sich dieser Link befindet, obwohl es in Wirklichkeit einer anderen Seite entstammt (EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 29 und 30 - Svensson u.a./Retriever Sverige).

    Dem Ausgangsverfahren jenes Vorabentscheidungsverfahrens lag allerdings eine Fallgestaltung zugrunde, in der die Internetnutzer bei Anklicken des Links auf eine andere Seite weitergeleitet oder verwiesen wurden, auf der sich dann das Werk befand; zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens war lediglich streitig, ob dieser Umstand für die Internetnutzer (klar) erkennbar war (EuGH, GRUR 2014, 360 - Svensson u.a./Retriever Sverige).

    Es erscheint auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache C-466/12 nicht hinreichend geklärt, ob eine derartige Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt.

  • BGH, 16.05.2013 - I ZR 46/12

    Die Realität

    Auszug aus BGH, 10.04.2014 - I ZR 46/12
    Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluss vom 16. Mai 2013 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - I ZR 46/12, GRUR 2013, 818 = WRP 2013, 1047 - Die Realität):.

    Dagegen ist im vorliegenden Verfahren eine Fallgestaltung zu beurteilen, in der das Werk bei Anklicken des Links durch die Internetnutzer in einem Rahmen auf der Seite erscheint, auf der sich dieser Link befindet (vgl. BGH, GRUR 2013, 818 Rn. 2 - Die Realität).

    Nach Ansicht des Senats ist diese Frage aus den im Vorlagebeschluss genannten Gründen zu bejahen (vgl. BGH, GRUR 2013, 818 Rn. 23 bis 27 - Die Realität).

  • OLG München, 25.08.2016 - 6 U 1092/11

    Die Realität III

    Der Bundesgerichtshof hat sein Ersuchen auch nach der Entscheidung des EuGH in der (ebenfalls die Frage der öffentlichen Wiedergabe i. S. d. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG betreffenden) Rechtssache C-466/12, GRUR 2014, 360 Tz. 14 - 32, GRUR 2014, 360 - Svensson u. a./Retriever Sverige (wonach eine öffentliche Wiedergabe im Sinne der genannten Bestimmung nicht vorliege, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken bereitgestellt würden, die auf einer anderen Internetseite frei zugänglich seien) mit der Begründung aufrecht erhalten, es erscheine nicht hinreichend geklärt, ob eine öffentliche Wiedergabe auch für Konstellationen wie der streitgegenständlichen zu verneinen sei, bei welchen die Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Website erfolge (Beschluss vom 10. April 2014, ZUM 2014, 900).
  • LG München I, 31.05.2016 - 33 O 6198/14

    Störerhaftung eines Sharehosting-Dienstes

    aa) Der EuGH hat im Zusammenhang mit der urheberrechtlichen Beurteilung des sog. "Framings" eine derartige wertende Betrachtung unter dem Gesichtspunkt des "Sich-zu-Eigen-Machens" urheberrechtlich geschützter" Inhalte trotz der gegenteiligen Auffassung des BGH im Vorlagebeschluss (= GRUR 2013, 818 Rn. 26 und nochmals MMR 2014, 615) verneint (EuGH GRUR 2014, 1196 Rn. 17 - BestWater; EuGH GRUR 2014, 360 Rn. 29, 30 - Svensson u. a.).
  • LG München I, 30.06.2015 - 33 O 9639/14

    Urheberrechtliche Haftung der Betreiberin einer Plattform für Videoclips -

    Auch in den Entscheidungen EuGH GRUR 2014, 360 - Nils Svensson ua/Retriever Sverige und EuGH GRUR 2014, 1196 - BestWater International/Mebes ua [Die Realität] hat der EuGH trotz der gegenteiligen Auffassung des BGH im Vorlagebeschluss (= GRUR 2013, 818 und nochmals MMR 2014, 615) nicht auf das Kriterium des Zueigenmachens bei der Frage, ob eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung durch Setzen eines Links bzw. durch Einbetten eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite (sog. Framing) vorliegt, abgestellt.
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