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OLG Saarbrücken, 06.01.2000 - 5 W 410/99 - 122 |
Zitiervorschläge
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 06. Januar 2000 - 5 W 410/99 - 122 (https://dejure.org/2000,16041)
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
GVG § 17a Abs. 2; ZPO § 937
Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der ARD um die Verpflichtung zur Ausstrahlung einer Gegendarstellung
Papierfundstellen
- afp 2000, 289
- ZUM-RD 2000, 542
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 30.04.2015 - I ZR 13/14
Zulässigkeit der "Tagesschau-App"
Soweit in der Rechtsprechung erwogen worden ist, die Beklagte zu 1 als Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen (vgl. OLG Dresden, ZUM-RD 2000, 540, 541; OLG Jena, ZUM-RD 2000, 542 f.; OLG München, NJW 2001, 613, 614), betrafen diese Entscheidungen nicht die Frage, ob die Beklagte zu 1 als Außengesellschaft bürgerlichen Rechts rechts- und parteifähig ist. - OLG Köln, 20.12.2013 - 6 U 188/12
Wettbewerbswidrigkeit des Angebots einer Nachrichtenberichterstattung über die …
Als im Rechtsverkehr unter einer eigenen Bezeichnung und einem eigenen Logo auftretende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. OLG München NJW 2001, 613 [614]; OLG Dresden NZG 2000, 1217 [1218]; OLG Saarbrücken vom 6.1.2000 - 5 W 410/99 -, zitiert nach juris) ist sie rechts- und damit nach § 50 Abs. 1 ZPO parteifähig (vgl. dazu BGH NJW 2001, 1056 [1058]). - OLG München, 28.07.2000 - 21 U 3346/00
Zustimmung zur Ausstrahlung von zwei Gegendarstellungen bzgl. zweier …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - LG Neuruppin, 16.01.2017 - 1 O 14/17
Rechtsweg: Binnenstreitigkeit zwischen einem Vorstandsmitglied der …
Zu guter Letzt betrifft das vorliegende Verfahren auch gerade ein organschaftliches Internum des Antragsgegners und nicht etwa eine Auseinandersetzung zwischen zwei Mitgliedern des Antragsgegners, wie dies etwa - wiederum aus dem Bereich der ARD - in dem Beschluss des Saarländischen OLG vom 06.01.2000 (Az. 5 W 410/99 -122, 5 W 410/99) streitgegenständlich war.