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   KG, 26.04.2002 - 9 W 110/02   

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https://dejure.org/2002,14963
KG, 26.04.2002 - 9 W 110/02 (https://dejure.org/2002,14963)
KG, Entscheidung vom 26.04.2002 - 9 W 110/02 (https://dejure.org/2002,14963)
KG, Entscheidung vom 26. April 2002 - 9 W 110/02 (https://dejure.org/2002,14963)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Gegendarstellung bei Verdachtsberichterstattung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PresseG Berlin § 10
    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Gegendarstellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZUM-RD 2002, 461
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 30.04.1963 - 2 BvM 1/62

    Iranische Botschaft

    Auszug aus KG, 26.04.2002 - 9 W 110/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genießt der ausländische Staat im Erkenntnisverfahren Immunität, wenn seine Inanspruchnahme zu seiner hoheitlichen Tätigkeit in Bezug steht (BVerfG NJW 1963, 435 und BVerfG NJW 1963 1732), und gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen dann, wenn der Vermögensgegenstand, in den vollstreckt werden soll, hoheitlichen Zwecken dient (BVerfG NJW 1978, 485 = BVerfGE 46, 342 und BVerfG NJW 1983 2766 = BVerfGE 64, 1).

    Die Abgrenzung, ob der Gegenstand des Verfahrens die hoheitliche Tätigkeit acta iure imperii) oder die nichthoheitliche Tätigkeit des fremden Staates (acta iure gestionis) betrifft, kann nicht nach dem Motiv oder Zweck der staatlichen Tätigkeit vorgenommen werden, der zum weitaus größten Teil mit hoheitlichen Aufgaben in Verbindung stehen wird, sondern nur nach der Natur der staatlichen Handlung oder des entstandenen Rechtsverhältnisses, d. h. danach, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt oder aber wie ein Privatmann tätig geworden ist (BVerfG NJW 1963, 1732, 1733).

    Auch ist - wie bereits erwähnt - das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 30. April 1963 (NJW 1963, 1732, 1735) noch ohne weiteres davon ausgegangen, dass der hoheitliche Bereich der Immunität unterliegt.

    Die analoge Anwendung einer Norm des deutschen Zivilprozessrechts wird durch den völkerrechtlichen Bezug der Problematik nicht ausgeschlossen, denn nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1963, 1732, 1733) ist auch in vergleichbarer Zusammenhang - bei der Abgrenzung von hoheitlicher und nicht hoheitlicher Tätigkeit -grundsätzlich das Recht des Gerichtsstaates heranzuziehen.

  • BVerfG, 13.12.1977 - 2 BvM 1/76

    Philippinische Botschaft

    Auszug aus KG, 26.04.2002 - 9 W 110/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genießt der ausländische Staat im Erkenntnisverfahren Immunität, wenn seine Inanspruchnahme zu seiner hoheitlichen Tätigkeit in Bezug steht (BVerfG NJW 1963, 435 und BVerfG NJW 1963 1732), und gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen dann, wenn der Vermögensgegenstand, in den vollstreckt werden soll, hoheitlichen Zwecken dient (BVerfG NJW 1978, 485 = BVerfGE 46, 342 und BVerfG NJW 1983 2766 = BVerfGE 64, 1).

    3 (1) (2) des britischen State Immunity Act von 1978 - zitiert nach BVerfG NJW 1978, 485, 489 bzw. Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht, Band I/1, 2. Aufl., § 72 III.1).

    Eine analoge Anwendung zugunsten ausländischer Staaten ist aber von Habscheid (in Schaumann/Habscheid, Die Immunität ausländischer Staaten nach Völkerrecht und deutschem Zivilprozessrecht = Heft 8 der Berichte der Deutschen Gesellschaft für Völkerrecht, 1968, S. 269 f.) und Steinmann (MDR 1965, 799) befürwortet worden und das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 13. Dezember 1977 (NJW 1978, 485, 486) ausgesprochen, dass für eine entsprechende Anwendung von § 882a ZPO gute Gründe sprechen mögen.

  • BVerfG, 30.10.1962 - 2 BvM 1/60

    Jugoslawische Militärmission

    Auszug aus KG, 26.04.2002 - 9 W 110/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genießt der ausländische Staat im Erkenntnisverfahren Immunität, wenn seine Inanspruchnahme zu seiner hoheitlichen Tätigkeit in Bezug steht (BVerfG NJW 1963, 435 und BVerfG NJW 1963 1732), und gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen dann, wenn der Vermögensgegenstand, in den vollstreckt werden soll, hoheitlichen Zwecken dient (BVerfG NJW 1978, 485 = BVerfGE 46, 342 und BVerfG NJW 1983 2766 = BVerfGE 64, 1).

    Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ist gemäß Art. 100 Abs. 2 GG bei Zweifeln am Bestehen oder an Umfang und Tragweite einer allgemeinen Regel des Völkerrechts zulässig und geboten; auf deren unmittelbare Wirkung auf den Einzelnen kommt es - angesichts der Umsetzung in Art. 25 GG und abweichend vom Wortlaut des Art. 100 Abs. 2 GG - nicht an (BVerfG NJW 1963, 435, 436 f und BVerfG NJW 1983, 2766).

  • KG, 21.09.2001 - 1 Js 2/92
    Auszug aus KG, 26.04.2002 - 9 W 110/02
    Aufgrund der Aussage des (am 13. November 2001 vom Landgericht Berlin - nicht rechtskräftig - verurteilten) Angeklagten M#### A#### E#### vom 10. September 1996 (StA, KG, 1 Js 2/92 Band 84 Blatt 131 ff.) mag zwar davon auszugehen sein, dass Personen, die im libyschen Volksbüro in Berlin (Ost) tätig waren, in die Vorbereitung des Anschlages verwickelt waren.
  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 678/81

    National Iranian Oil Company

    Auszug aus KG, 26.04.2002 - 9 W 110/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genießt der ausländische Staat im Erkenntnisverfahren Immunität, wenn seine Inanspruchnahme zu seiner hoheitlichen Tätigkeit in Bezug steht (BVerfG NJW 1963, 435 und BVerfG NJW 1963 1732), und gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen dann, wenn der Vermögensgegenstand, in den vollstreckt werden soll, hoheitlichen Zwecken dient (BVerfG NJW 1978, 485 = BVerfGE 46, 342 und BVerfG NJW 1983 2766 = BVerfGE 64, 1).
  • BGH, 28.03.1996 - IX ZR 77/95

    Geltendmachung von Schadensersatzforderungen in Konkurs einer GmbH & Co. KG;

    Auszug aus KG, 26.04.2002 - 9 W 110/02
    Die Antragstellerin braucht die Herausgabebereitschaft der Gewahrsamsinhaberin nicht positiv darzutun, denn ein Rechtsschutzinteresse ist nur unter ganz besonderen Umständen zu verneinen (vgl. BGH, NJW 1996, 2035, 2037; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl. vor § 253 Rdn. 18).
  • LG Frankfurt/Main, 02.12.1975 - 8 O 186/75
    Auszug aus KG, 26.04.2002 - 9 W 110/02
    Für den einstweiligen Rechtsschutz gelten insoweit keine Besonderheiten (vgl. LG Frankfurt a.M. NJW 1976 1044, Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Rdn. 615; v. Schönfeld NJW 1986, 2980, 2986).
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