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   OLG Hamburg, 14.02.2007 - 5 U 134/06   

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OLG Hamburg, 14.02.2007 - 5 U 134/06 (https://dejure.org/2007,3974)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.02.2007 - 5 U 134/06 (https://dejure.org/2007,3974)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14. Februar 2007 - 5 U 134/06 (https://dejure.org/2007,3974)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen eines Urheberrechtsverstoßes durch das Anbieten einer Software zur Verbreitung oder zum Empfang entschlüsselter Inhalte von PayTV-Anbietern über das Internet; Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung einer Software mit der Formulierung "Wenn also das normale TV ...

  • Wolters Kluwer
  • online-und-recht.de
  • Judicialis

    ZPO § 78 Abs. 1; ; ZPO § 130 Nr. 6; ; ZPO § 927 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 78 Abs. 1 § 130 Nr. 6 § 927 Abs. 1
    Parteischriftsätze im Anwaltsprozess - Veränderte Gründe für die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen urheberrrechtswidriger Bewerbung - Cybersky II

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZUM-RD 2007, 569
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 29.05.1964 - Ib ZR 4/63

    Rechte des Urhebers gegen den Hersteller von Tonbandgeräten aus seinem

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.02.2007 - 5 U 134/06
    Für eine objektiv rechtswidrige Verletzung eines Urheberrechts - bzw. deren unmittelbaren Bevorstehen - ist es ausreichend, dass zwischen dem zu verbietenden Verhalten und dem befürchteten rechtswidrigen Eingriff ein adäquater Ursachenzusammenhang besteht (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalauswiese/Tonbandgeräte-Händler II), d.h., dass das Verhalten eine nicht hinweg zu denkende Bedingung des Verletzungserfolgs ist.

    Danach gilt folgende Rechtslage: Wird ein Medium zur Verfügung gestellt, das neben seiner rechtmäßigen Benutzung auch zu Eingriffen in die Rechte Dritter benutzt werden kann, kommt es maßgeblich darauf an, ob nach objektiver Betrachtung der rechtsverletzende Gebrauch nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt (BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II) und ob dem Inhaber des Mediums eine Haftung billigerweise zugemutet werden kann.

    In den im Rechtsleben sehr häufigen Fällen der Lieferung von Stoffen und Geräten, die von den Erwerbern nicht nur zu rechtmäßigem Gebrauch, sondern auch zu Eingriffen in Rechte und Rechtsgüter Dritter benutzt werden können (Gifte, Waffen etc.), kommt es für den Ursachenzusammenhang zwar auch darauf an, ob bei der gebotenen objektiven Betrachtung gerade der rechtsverletzende Gebrauch der Sachen nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit lag, wobei der Umstand, dass die unmittelbare Rechtsverletzung von einem selbständig handelnden Dritten vorgenommen wird und der Inhaber des Mediums nur mittelbarer Störer ist, den Ursachenzusammenhang nicht ausschließt (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 106 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

    Anders liegt es hingegen, wenn z.B. Instrumente geliefert werden, deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in der Regel einen Eingriff in die Rechte Dritter mit sich bringt, dieser Gebrauch sich aber im privaten Bereich abspielt, der einer wirksamen und der Allgemeinheit zumutbaren Kontrolle weitgehend entzogen ist (BGH GRUR 65, 104, 106 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

    Gerade dann, wenn man den ausschlaggebenden Grund dafür, den Urheber dagegen zu schützen, dass Rechtsverletzungen vorgenommen werden, in dem Umstand erblickt, dass durch die Lieferung eines dazu eingerichteten Mediums die massenhaft stattfindende Vervielfältigung in einer allen Qualitätsansprüchen gerecht werdenden Ausführung von vornherein vom gewerblichen in den privaten Bereich verlagert wird, muss derjenige als für die Verletzung des Urheberrechts mitverantwortlich angesehen werden, der im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit dem privaten Vervielfältiger das Rüstzeug und die Möglichkeit zur mühelosen Vervielfältigung schafft (BGH GRUR 65, 104, 106 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

    Wenn ein - wenn auch möglicherweise nur geringfügiger - Teil der Erwerber das Medium für Zwecke verwendet, die nicht in Urheberrechte Dritter eingreifen, kann ein generelles Verbot des Vertriebs des Mediums rechtsmissbräuchlich sein (BGH GRUR 65, 104, 107 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

    Der Urheber kann den Vertrieb des Mediums nur von solchen Maßnahmen des Verletzers abhängig machen, die einerseits erforderlich und geeignet sind, die Urheberrechtsgefährdung zu beseitigen, andererseits aber keine unzumutbare Belastung für den Vertreiber bzw. Erwerber des Mediums darstellen (BGH GRUR 65, 104, 107 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

    Hat eine Person die ernsthafte Gefahr einer Verletzung von Urheberrechten durch Dritte in zurechenbarer Weise (mit)verursacht, folgt daraus ihre Verpflichtung, alle zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zu treffen, durch die die Gefährdung der Rechte des Urhebers ausgeschlossen oder doch ernsthaft gemindert werden kann (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II; BGH GRUR 64, 94, 96 - Tonbandgeräte-Hersteller).

    (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

    Ist indessen bekannt, dass die Benutzer - trotz umfassender Belehrungen über die Rechtslage - bis auf einen verschwindend geringen Rest seit Jahren unter Verwendung des zur Verfügung gestellten Mediums Urheberrechtsverletzungen vornehmen, so handelt der Vertreiber des Mediums mit bedingtem Vorsatz, wenn er das Medium auf den Markt bringt und sich hierbei auf einen Hinweis auf die bei der Benutzung zu beachtenden Rechte Dritter beschränkt, obwohl er sich nach den inzwischen gesammelten Erfahrungen nicht der Einsicht verschließen kann, dass damit die Gefahr eines rechtsverletzenden Gebrauchs nur in einer praktisch kaum ins Gewicht fallenden Weise gemindert ist (BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

  • OLG Hamburg, 08.02.2006 - 5 U 78/05

    Wettbewerbsverstoß: Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch; Software zur

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.02.2007 - 5 U 134/06
    Diese sollte zukünftig Teil der Software "TVOON Media Center" sein (Anlage ASt3 des einstweiligen Verfügungsverfahrens 5 U 78/05)1, welche ohne die Software "Cybersky TV" von der in erster Instanz ebenfalls in Anspruch genommenen Firma TC Unterhaltungselektronik AG (im Folgenden: TCU AG) bereits im Internet vertrieben wird.

    Die Akte des Verfügungsverfahrens 5 U 78/05 ist in der Senatssitzung am 31.01.07 beigezogen und zum Gegenstand des vorliegenden Hauptsacheverfahrens gemacht worden.

    Der von den Parteien zur Entscheidung gestellte Sachverhalt war bereits Gegenstand einer umfassenden streitigen Auseinandersetzungen in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Landgericht Hamburg (312 O 1106/04) und dem Senat (5 U 78/05).

    Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass im Rahmen des Verfügungsverfahrens 5 U 78/05 Einigkeit darüber bestanden hat, dass sich die Ansprüche gegen den Beklagten persönlich richten sollten.

    Hierzu hat der Senat in seiner ebenfalls heute verkündeten Entscheidung in dem Aufhebungsverfahren 5 U 78/05 folgende Ausführungen gemacht, auf die zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen wird: .

    Der Senat hat in dem heute verkündeten Urteil in dem Rechtsstreit 5 U 78/05 ausgeführt:.

  • BGH, 09.06.1983 - I ZR 70/81

    Anforderungen an den Ursachenzusammenhang zwischen einem urheberrechtswidrigen

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.02.2007 - 5 U 134/06
    Für eine objektiv rechtswidrige Verletzung eines Urheberrechts - bzw. deren unmittelbaren Bevorstehen - ist es ausreichend, dass zwischen dem zu verbietenden Verhalten und dem befürchteten rechtswidrigen Eingriff ein adäquater Ursachenzusammenhang besteht (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalauswiese/Tonbandgeräte-Händler II), d.h., dass das Verhalten eine nicht hinweg zu denkende Bedingung des Verletzungserfolgs ist.

    In den im Rechtsleben sehr häufigen Fällen der Lieferung von Stoffen und Geräten, die von den Erwerbern nicht nur zu rechtmäßigem Gebrauch, sondern auch zu Eingriffen in Rechte und Rechtsgüter Dritter benutzt werden können (Gifte, Waffen etc.), kommt es für den Ursachenzusammenhang zwar auch darauf an, ob bei der gebotenen objektiven Betrachtung gerade der rechtsverletzende Gebrauch der Sachen nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit lag, wobei der Umstand, dass die unmittelbare Rechtsverletzung von einem selbständig handelnden Dritten vorgenommen wird und der Inhaber des Mediums nur mittelbarer Störer ist, den Ursachenzusammenhang nicht ausschließt (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 106 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

    Hat eine Person die ernsthafte Gefahr einer Verletzung von Urheberrechten durch Dritte in zurechenbarer Weise (mit)verursacht, folgt daraus ihre Verpflichtung, alle zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zu treffen, durch die die Gefährdung der Rechte des Urhebers ausgeschlossen oder doch ernsthaft gemindert werden kann (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II; BGH GRUR 64, 94, 96 - Tonbandgeräte-Hersteller).

    (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

    Der Störer hat zwar häufig das seinerseits Erforderliche und Zumutbare damit erfüllt, indem er z.B. in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Verpflichtung seiner Kunden zur Beachtung fremder Urheberrechte hinweist (BGH GRUR 84, 54, 56 - Kopierläden).

  • BGH, 16.01.1992 - I ZR 84/90

    Jubiläumsverkauf - Wiederholungsgefahr

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.02.2007 - 5 U 134/06
    Ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, soweit ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft in der näher bezeichneten Weise rechtswidrig verhalten (BGH WRP 03, 1138, 1139 - Bücherreihen zum Sammeln; BGH WRP 01, 1076, 1078 - Berühmungsaufgabe; BGH WRP 99, 1133, 1135 - Preissturz ohne Ende; BGH WRP 92, 314 - Jubiläumsverkauf).

    Das Entfernen einer wettbewerbs- bzw. urheberrechtswidrigen Äußerung allein lässt die hierdurch begründete Wiederholungsgefahr nicht entfallen (BGH GRUR 04, 162, 163 - Mindestverzinsung; BGH GRUR 01, 453, 455 - TCM-Zentrum; BGH GRUR 92, 318, 320 - Jubliläumsverkauf).

  • BGH, 26.06.1963 - Ib ZR 127/62

    Tonbandgeräte-Händler

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.02.2007 - 5 U 134/06
    Hat eine Person die ernsthafte Gefahr einer Verletzung von Urheberrechten durch Dritte in zurechenbarer Weise (mit)verursacht, folgt daraus ihre Verpflichtung, alle zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zu treffen, durch die die Gefährdung der Rechte des Urhebers ausgeschlossen oder doch ernsthaft gemindert werden kann (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II; BGH GRUR 64, 94, 96 - Tonbandgeräte-Hersteller).

    Allgemeine Regeln darüber, welche Sicherungsmaßnahmen zur Verhütung eines rechtsverletzenden Gebrauchs eines Gegenstandes, der seiner Natur nach einen solchen Gebrauch ermöglicht oder sogar nahe legt, notwendig und zumutbar erscheinen, lassen sich nicht aufstellen (BGH GRUR 64, 94, 96 - Tonbandgeräte-Hersteller).

  • LG Hamburg, 26.04.2005 - 312 O 1106/04

    Premiere gewinnt gegen Anbieter von Software zur Ermöglichung kostenlosen

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.02.2007 - 5 U 134/06
    Die Klägerin hat unter Berufung auf urheberrechtliche und wettbewerbsrechtliche Anspruchsgrundlagen eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 14.12.04 (312 O 1106/04) erwirkt, wonach dem Beklagten (und der ehemaligen Beklagten zu 1.) verboten worden ist, .

    Der von den Parteien zur Entscheidung gestellte Sachverhalt war bereits Gegenstand einer umfassenden streitigen Auseinandersetzungen in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Landgericht Hamburg (312 O 1106/04) und dem Senat (5 U 78/05).

  • BGH, 15.10.1998 - I ZR 120/96

    Möbelklassiker

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.02.2007 - 5 U 134/06
    So muss er insbesondere geltend machen können, dass ihm eine solche Prüfung nach den Umständen überhaupt nicht oder nur eingeschränkt zumutbar war (für das Urheberrecht: BGH NJW 99, 1960 - Möbelklassiker; zum Wettbewerbsrecht: BGH GRUR 97, 313, 315 - Architektenwettbewerb; zum Markenrecht: BGH WRP 01, 1305, 1307 - ambiente.de).
  • BGH, 10.10.1996 - I ZR 129/94

    Architektenwettbewerb - Vorsprung durch Rechtsbruch; BGB - Störerhaftung

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.02.2007 - 5 U 134/06
    Bei Verstößen gegen Verbotsnormen, denen der Störer nicht selbst unterworfen ist, ist die wettbewerbsrechtliche Störerhaftung dadurch begrenzt, dass die Erfüllung der in einem solchen Fall vorausgesetzten Prüfungspflichten dem als Störer in Anspruch genommenen zumutbar sein muss (BGH WRP 02, 1050, 1052 - Vanity-Nummer; BGH WRP 97, 325 - Architektenwettbewerb), um die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben (BGH WRP 01, 1305, 1307 - ambiente.de).
  • BGH, 30.06.1972 - I ZR 16/71

    Schutzverein Deutscher Endverbraucher - Einwand des Rechtsmissbrauchs -

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.02.2007 - 5 U 134/06
    Im Übrigen ist z. B. im Bereich des Wettbewerbsrechts anerkannt, dass wettbewerbswidrige Äußerungen auch dann unzulässig sind, wenn sie sich nicht konkret an die Kunden richten, sondern z. B. auf einer Seite erscheinen, auf der sich nur Stellenangebote befinden, die sich an Arbeitssuchende richten (Senat MD 03, 863 - Führender Anbieter von home-electronics; vgl. auch BGH GRUR 73, 78, 80 - Verbraucherverband).
  • BGH, 03.11.1994 - I ZR 122/92

    Betonerhaltung - Irreführung/Beschaffenheit

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.02.2007 - 5 U 134/06
    Denn die Frage, wie weit die Prüfungspflichten eines möglichen Störers reichen, ist unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung des unmittelbar handelnden Dritten zu beurteilen (BGH WRP 01, 1305, 1307 - ambiente.de; BGH GRUR 95, 62, 64 - Betonerhaltung; BGH GRUR 97, 313, 315 - Architektenwettbewerb I).
  • BGH, 15.04.1999 - I ZR 83/97

    Preissturz ohne Ende - Vorbeugender Unterlassungsanspruch;

  • BGH, 03.07.2003 - I ZR 270/01

    Entscheidung über gestellten Hilfsantrag bei Erledigung des Hauptantrags

  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01

    Internet-Versteigerung

  • BGH, 02.10.2003 - I ZR 252/01

    Mindestverzinsung

  • BGH, 31.05.2001 - I ZR 106/99

    Berühmungsaufgabe

  • OLG Köln, 09.09.2005 - 6 U 90/05

    Zeitversetzte Wiedergabe von Fernsehprogrammen im Internet - keine

  • BGH, 21.02.2002 - I ZR 281/99

    Vanity-Nummer

  • BGH, 26.10.2000 - I ZR 180/98

    TCM- Zentrum

  • BGH, 26.09.1985 - I ZR 86/83

    Sporthosen

  • BGH, 19.06.1963 - Ib ZR 15/62

    Rechtsmittel

  • BGH, 15.01.2009 - I ZR 57/07

    Cybersky

    Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg ZUM-RD 2007, 569).
  • OLG Frankfurt, 07.06.2018 - 8 U 153/17

    Verjährung des Darlehensrückzahlungsanspruches

    Parteischriftsätze sind im Anwaltsprozess unbeachtlich (vgl. etwa OLG Hamburg, Urteil vom 31.01.2007 - 5 U 134/06, ZUM-RD 2007, 569, 579; OLG Köln, Beschluss vom 16.05.2013 - 19 U 195/12; LAG Hessen, Urteil vom 18.03.2014 - 15 Sa 1315/13, juris; Toussaint, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 78, Rdnr. 38), sofern nicht § 78 Abs. 3 ZPO eingreift, was für § 250 ZPO jedoch nicht der Fall ist.
  • BVerwG, 18.12.2007 - 6 C 47.06

    Lizenz; Mobilfunklizenz; Netzbetreiber; Diensteanbieter; Gleichbehandlung;

    Wenn - wie hier - ein Unternehmen mit einem Antrag gegenüber der Bundesnetzagentur die Verletzung eigener subjektiver Rechte geltend macht, hat § 126 TKG jedenfalls keinen Vorrang vor § 133 TKG (i.E. ebenso Attendorn, a.a.O. Rn. 32; Mielke, TKMR 2004, 47 ; Schumacher/Sörup, CR 2007, 490 ).
  • LAG Düsseldorf, 27.08.2015 - 3 Sa 140/15

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Lehrers an einer

    Der Schriftsatz muss im Anwaltsprozess zwar nicht von dem Anwalt selbst verfasst, jedoch notwendig von ihm nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein (Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 130 Rdnr. 16; OLG Hamburg, Urteil vom 14.02.2007 - 5 U 134/06 - NJOZ 2007, 3065).
  • OLG Düsseldorf, 16.02.2023 - 15 U 57/21
    Darüber hinaus sind Parteischriftsätze im Anwaltsprozess gem. § 78 ZPO grundsätzlich unbeachtlich (OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2018, 19658; OLG Köln, Beschl. v. 16.05.2013 - 19 U 195/12; OLG Hamburg ZUM-RD 2007, 569, 579).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Rechtsanwalt den Parteischriftsatz eigenverantwortlich überprüft und dessen Inhalt vollständig verantwortet (BGH NJW-RR 2021, 567; BGH NJW 2005, 2709; OLG Koblenz BeckRS 2021, 31925; OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2018, 19658; OLG Hamburg ZUM-RD 2007, 569).

  • OLG Hamm, 03.09.2014 - 11 U 123/13

    Anforderungen an die Berufungsbegründung

    Hieran fehlt es, wenn sich der Anwalt, auch wenn er den die Bezugnahme enthaltenden Schriftsatz unterschrieben hat, durch einen Zusatz von der Erklärung distanziert oder Form und Inhalt seines Schriftsatzes eine eigenverantwortliche Prüfung ausschließen (vgl. Hanseatisches OLG, Urteil vom 14.02.2007 zu Az. 5 U 134/06, veröffentlicht bei Juris).
  • OLG Frankfurt, 30.04.2018 - 8 U 153/17

    Mehrere Hemmungsgründe: Keine Addition der Hemmungszeiträume!

    Parteischriftsätze sind im Anwaltsprozess unbeachtlich (vgl. etwa OLG Hamburg, Urteil vom 31.01.2007 - 5 U 134/06, ZUM-RD 2007, 569, 579; OLG Köln, Beschluss vom 16.05.2013 - 19 U 195/12; LAG Hessen, Urteil vom 18.03.2014 - 15 Sa 1315/13; Toussaint, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 78, Rdnr. 38), sofern nicht § 78 Abs. 3 ZPO eingreift, was für § 250 ZPO jedoch nicht der Fall ist.
  • OLG Koblenz, 11.03.2021 - 12 U 1634/20

    Berücksichtigung von Schriftsätzen in Anwaltsprozessen Verantwortung von

    Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn ein Rechtsanwalt den von seiner Partei selbst verfassten Schriftsatz in der mündlichen Verhandlung dem Gericht ohne Abgabe von Erklärungen überreicht oder ihn entsprechend anderweitig übermittelt (OLG Hamburg NJOZ 2007, 3065, beck-online).
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