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   LG Berlin, 05.06.2007 - 16 O 106/07   

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https://dejure.org/2007,17533
LG Berlin, 05.06.2007 - 16 O 106/07 (https://dejure.org/2007,17533)
LG Berlin, Entscheidung vom 05.06.2007 - 16 O 106/07 (https://dejure.org/2007,17533)
LG Berlin, Entscheidung vom 05. Juni 2007 - 16 O 106/07 (https://dejure.org/2007,17533)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Springer darf Teile seiner AGB für freie Journalisten nicht verwenden

  • preubohlig.de (Leitsatz)

    Inhaltskontrolle von Honorarregelung für Zeitungen und Zeitschriften

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • K&R 2007, 588
  • ZUM-RD 2008, 18
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.02.1982 - I ZR 81/80

    Honorarbedingungen: Sendevertrag

    Auszug aus LG Berlin, 05.06.2007 - 16 O 106/07
    Der BGH habe in seiner Entscheidung "Honorarbedingungen: Sendevertrag", abgedruckt in GRUR 1984, S. 45 der abstrakten Inhaltskontrolle von Lizenzverträgen enge Grenzen gesetzt, die nach wie vor Gültigkeit beanspruchten.

    Die Antragsgegnerin kann dieser Beurteilung mit Erfolg weder die Entscheidung des BGH in GRUR 1984, S. 45 - Honorarbedingungen: Sendevertrag - noch die Erwägung entgegen halten, dass das UrhG die Zahlung eines einheitlichen Betrages als Abgeltung für alle Nutzungsarten nicht verbiete, wobei die Höhe des Zahlbetrages als Leistungsbeschreibung der gerichtlichen Inhaltskontrolle entzogen sei.

    Leistungsbeschreibungen, d.h. die Festlegung des Inhalts der vereinbarten Leistung und der dafür zu erbringenden Gegenleistung sind als Ausdruck der allgemeinen Vertragsfreiheit einer Überprüfung durch die Gerichte entzogen (Fuchs in Ulmer, Brandner, Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., Rdnr. 6 zu § 307; BGH GRUR 1984, S. 45, 48 - Honorarbedingungen: Sendevertrag -).

  • KG, 03.04.2007 - 5 W 73/07

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch: Bestimmtheit einer Klausel zu

    Auszug aus LG Berlin, 05.06.2007 - 16 O 106/07
    Die Kammer folgt hier der Auffassung des Kammergerichts aus dem Beschluss vom 03.04.2007 - 5 W 73/07 -, wonach keine Differenzierung danach vorzunehmen ist, wann sich die beanstandete AGB-Regelung auswirkt (so aber OLG Hamburg, OLGR 2007, 149 - zitiert nach juris -), insbesondere, ob sie nur eine bloße Informationspflicht aufstellt oder eine zivilrechtliche Unwirksamkeitsfolge ausspricht.
  • OLG Hamburg, 13.11.2006 - 5 W 162/06

    Wettbewerbsrecht: Verbraucherschützende Normen als Marktverhaltensregelungen und

    Auszug aus LG Berlin, 05.06.2007 - 16 O 106/07
    Die Kammer folgt hier der Auffassung des Kammergerichts aus dem Beschluss vom 03.04.2007 - 5 W 73/07 -, wonach keine Differenzierung danach vorzunehmen ist, wann sich die beanstandete AGB-Regelung auswirkt (so aber OLG Hamburg, OLGR 2007, 149 - zitiert nach juris -), insbesondere, ob sie nur eine bloße Informationspflicht aufstellt oder eine zivilrechtliche Unwirksamkeitsfolge ausspricht.
  • OLG München, 21.04.2011 - 6 U 4127/10

    Rahmenvereinbarung für freie Journalisten: Inhaltskontrolle von

    Ob die Vorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 1 UrhG formularmäßig abbedungen werden kann, ist allerdings umstritten (hiergegen äußern Bedenken Schricker/Loewenheim aaO., § 34 Rn. 28 mwN.; Dreier/ Schulze aaO., § 34 Rn. 51; für die Zulässigkeit einer entsprechenden Klausel sprechen sich aus Wandtke/Grunert in: Wandtke/Bullinger, UrhR, 3. Aufl. 2009, § 34 Rn. 9; Jan Bernd Nordemann in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl. 2008, § 34 Rn. 41; so auch LG Berlin ZUM-RD 2008, 18, 23; LG Hamburg, Urteil vom 22.09.2009 -312 O 456/09, S. 26 - Anl. K 2).
  • LG Hamburg, 04.05.2010 - 312 O 703/09

    Urhebervertragsrecht: Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen eines Verlages

    Der durch das Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 22.3.2002 eingefügte § 11 Satz 2 UrhG enthält den seit jeher im gesamten Urheberrecht geltenden Grundsatz, dass der Urheber tunlichst an dem wirtschaftlichen Nutzen zu beteiligen ist, der aus seinem Werk gezogen wird, und zwar bei jeder einzelnen Nutzung des Werkes (LG Berlin, ZUM-RD 2008, 18, 19; LG Berlin, Urteil v. 9.12.2008 - 16 O 8/08, 12 mwN).

    Gerade die jetzt in Form von § 11 Satz 2 UrhG vorliegende Äußerung des Gesetzgebers zum Grundsatz angemessener Beteiligung des Urhebers erfordert jedoch diesbezüglich aus den genannten Gründen eine ergänzende Betrachtungsweise (LG Berlin, ZUM-RD 2008, 18, 20).

  • LG Hamburg, 22.09.2009 - 312 O 411/09

    Urheberrechtsverletzung: Vereinbarung eines Pauschalhonorars für freie Fotografen

    Der durch das Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 22.3.2002 eingefügte § 11 Satz 2 UrhG enthält den seit jeher im gesamten Urheberrecht geltenden Grundsatz, dass der Urheber tunlichst an dem wirtschaftlichen Nutzen zu beteiligen ist, der aus seinem Werk gezogen wird, und zwar bei jeder einzelnen Nutzung des Werkes (LG Berlin, ZUM-RD 2008, 18, 19; LG Berlin, Urteil v. 9.12.2008, 16 O 8/08, S. 12 mwN).

    Gerade die jetzt in Form von § 11 Satz 2 UrhG vorliegende Äußerung des Gesetzgebers zum Grundsatz angemessener Beteiligung des Urhebers rechtfertigt eine ergänzende Betrachtungsweise (LG Berlin, ZUM-RD 2008, 18, 20).

  • LG Hamburg, 01.06.2010 - 312 O 224/10

    LG Hamburg untersagt auch Honorarbedingungen des Zeit-Verlages //

    Der durch das Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 22.03.2002 eingefügte § 11 Satz 2 UrhG enthält den seit jeher im gesamten Urheberrecht geltenden Grundsatz, dass der Urheber tunlichst an dem wirtschaftlichen Nutzen zu beteiligen ist, der aus seinem Werk gezogen wird, und zwar bei jeder einzelnen Nutzung des Werkes (LG Berlin, ZUM-RD 2008, 18, 19; LG Berlin, Urteil v. 9.12.2008 - 16 O 8/08, 12 mwN; vgl. BT-Drs. 14/8058, S. 17).
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