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   OLG Hamburg, 28.01.2009 - 5 U 255/07   

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OLG Hamburg, 28.01.2009 - 5 U 255/07 (https://dejure.org/2009,1405)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.01.2009 - 5 U 255/07 (https://dejure.org/2009,1405)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 28. Januar 2009 - 5 U 255/07 (https://dejure.org/2009,1405)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Alphaload (Usenet II)

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Usenet II / Alphaload

  • Judicialis

    UrhG § 19a; ; TMG § 7; ; TMG § 8; ; TMG § 9; ; TMG § 10; ; BGB § 823; ; BGB § 1004

  • kanzlei.biz

    Rund 700.000 Euro für 139 Musikstücke sind angemessen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Alphaload (Usenet II)"; Störerhaftung und Prüfungs- und Sicherungspflichten des Zugangsvermittlers zum Usenet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • webshoprecht.de (Leitsatz und Auszüge)

    Betreiberhaftung - Foren - Portale - Urheberrechtsschutz - Usenet - Wettbewerbsverstöße

  • wb-law.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Bei Urheberrechtsverletzung durch Usenet-Anbieter ist ein Streitwert von 695.000 € angemessen

  • heise.de (Pressebericht, 06.03.2009)

    GEMA geht erfolgreich gegen Alphaload vor

  • heise.de (Pressebericht, 06.03.2009)

    GEMA geht erfolgreich gegen Alphaload vor

  • webhosting-und-recht.de (Kurzinformation)

    Mitstörerhaftung von Usenet-Dienst Alphaload wegen Werbung für illegale Downloads

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Usenet-Dienst Alphaload haftet als Mitstörer für Urheberrechtsverletzungen

  • beck.de (Kurzinformation)

    Erfolg der GEMA gegen Alphaload

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Usenet-Dienst Alphaload haftet als Mitstörer für Urheberrechtsverletzungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2009, 405
  • ZUM-RD 2009, 439
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 29.05.1964 - Ib ZR 4/63

    Rechte des Urhebers gegen den Hersteller von Tonbandgeräten aus seinem

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.01.2009 - 5 U 255/07
    Für eine objektiv rechtswidrige Verletzung eines Urheberrechts ist es ausreichend, dass zwischen dem zu verbietenden Verhalten und dem befürchteten rechtswidrigen Eingriff ein adäquater Ursachenzusammenhang besteht (BGH, GRUR 1984, 54, 55 - Kopierläden; GRUR 1965, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II), d.h., dass das Verhalten eine nicht hinweg zu denkende Bedingung des Verletzungserfolgs ist und dass ein adäquater Zurechnungszusammenhang besteht.

    zur Verfügung gestellt oder genutzt, das neben seiner rechtmäßigen Benutzung auch zu Eingriffen in die Rechte Dritter benutzt werden kann, kommt es maßgeblich nicht nur darauf an, ob nach objektiver Betrachtung der rechtsverletzende Gebrauch nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt (BGH, GRUR 1965, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II), sondern auch, in welcher Größenordnung sich eine derartige Wahrscheinlichkeit bewegt.

    Hierbei wird auch zu berücksichtigen sein, ob Nutzungshandlungen lediglich in der Öffentlichkeit ermöglicht werden - bei denen schon angesichts der bestehenden einfachen Kontrollmöglichkeiten nach der Lebenserfahrung im Regelfall nicht von einer rechtswidrigen Nutzung auszugehen sein dürfte - , oder ob Vorrichtungen, Dienste oder Werkzeuge geliefert werden, deren bestimmungsgemäßer Gebrauch sich im privaten Bereich abspielt, der einer wirksamen und der Allgemeinheit zumutbaren Kontrolle weitgehend entzogen ist (vgl. BGH, GRUR 1965, 104, 106 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

    Zudem wird bei der Abwägung zu berücksichtigen sein, in welcher Qualität die unzulässige Verwertungshandlung vorgenommen werden kann und mit welcher Mühewaltung dies für den Verletzer verbunden ist (vgl. BGH, GRUR 1965, 104, 106 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

    (1) Hat eine Person die ernsthafte Gefahr einer Verletzung von Urheberrechten durch Dritte in zurechenbarer Weise (mit)verursacht, folgt daraus zwar nur ihre Verpflichtung, alle zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zu treffen, durch die die Gefährdung der Rechte des Urhebers ausgeschlossen oder doch ernsthaft gemindert werden kann (BGH GRUR 1984, 54, 55 - Kopierläden; GRUR 1965, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II; GRUR 1964, 94, 96 - Tonbandgeräte-Hersteller).

    Der Störer ist aber im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen verpflichtet, geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch die die Rechtsverletzung soweit wie möglich verhindert werden kann (BGH GRUR 1984, 54, 55 - Kopierläden; GRUR 1965, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

    So darf sich etwa der Vertreiber eines Mediums, der sich - etwa wegen in der Vergangenheit erfolgter massenhafter Verletzungen von Urheberrechten - nicht der Einsicht verschließen kann, dass durch einen derartigen Hinweis die Gefahr eines rechtsverletzenden Gebrauchs nur in einer praktisch kaum ins Gewicht fallenden Weise gemindert ist, nicht auf einen solchen Hinweis beschränken (BGH GRUR 1965, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

  • OLG Hamburg, 08.02.2006 - 5 U 78/05

    Wettbewerbsverstoß: Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch; Software zur

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.01.2009 - 5 U 255/07
    Von entsprechenden Überlegungen ist der Senat unter dem Gesichtspunkt einer "Zweckbestimmung zur rechtswidrigen Nutzungsmöglichkeit" auch in der Entscheidung "Cybersky" (Senat GRUR-RR 2006, 148 - Cybersky) ausgegangen.

    Denn die Haftung gründet sich dann nicht (nur) auf das rechtsverletzende Verhalten Dritter, sondern auf seine eigenen Handlungen, mit denen er potentiellen Erwerbern der Software die Möglichkeit zum Rechtsverstoß eröffnet bzw. nahe legt (zu allem siehe HansOLG GRUR-RR 2006, 148, 150f - Cybersky).

    Deshalb sind die einschränkenden Grundsätze der Störerhaftung schon im Ausgangspunkt ungeeignet, auf das Verhalten der Antragsgegnerin zu 1) Anwendung zu finden (vgl. zu allem HansOLG GRUR-RR 2006, 148, 152 - Cybersky).

    Da sie selbst die Gefahr von Rechtsverstößen zumindest mit verschärft hat, sind ihr erheblich gesteigerte Verpflichtungen aufzuerlegen, geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen (vgl. HansOLG GRUR-RR 2006, 148, 152f - Cybersky).

    Die Antragsgegnerin zu 1) hat hier zudem durch ihr Verhalten die Gefahr für eine rechtsverletzende Benutzung gesetzt und muss daher aus eigener Verantwortung entsprechende Gegenmaßnahmen ergreifen (vgl. HansOLG GRUR-RR 2006, 148, 153 - Cybersky).

    Erst dann, wenn die Antragsgegner darlegen (und gegebenenfalls glaubhaft machen), dass ihnen ein Herausfiltern der streitgegenständlichen Musikwerke technisch unmöglich ist und sie alle auch nur denkbaren (zumutbaren) Bemühungen erfolglos unternommen haben, könnte eine Situation gegeben sein, in der das den Antragsgegnern auferlegte Verbot einer weiteren Überprüfung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten bedürfte (vgl. HansOLG GRUR-RR 2006, 148, 153 - Cybersky).

    Dieser Anspruch besteht jedenfalls als Annex zu dem urheberrechtlich begründeten Unterlassungsanspruch der Antragstellerin, da dies von der Schutznorm mit umfasst ist (OLG Köln GRUR-RR 2006, 5, 6 - Personal Video Recorder; HansOLG GRUR-RR 2006, 148, 154 - Cybersky).

  • BGH, 09.06.1983 - I ZR 70/81

    Anforderungen an den Ursachenzusammenhang zwischen einem urheberrechtswidrigen

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.01.2009 - 5 U 255/07
    Für eine objektiv rechtswidrige Verletzung eines Urheberrechts ist es ausreichend, dass zwischen dem zu verbietenden Verhalten und dem befürchteten rechtswidrigen Eingriff ein adäquater Ursachenzusammenhang besteht (BGH, GRUR 1984, 54, 55 - Kopierläden; GRUR 1965, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II), d.h., dass das Verhalten eine nicht hinweg zu denkende Bedingung des Verletzungserfolgs ist und dass ein adäquater Zurechnungszusammenhang besteht.

    (1) Hat eine Person die ernsthafte Gefahr einer Verletzung von Urheberrechten durch Dritte in zurechenbarer Weise (mit)verursacht, folgt daraus zwar nur ihre Verpflichtung, alle zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zu treffen, durch die die Gefährdung der Rechte des Urhebers ausgeschlossen oder doch ernsthaft gemindert werden kann (BGH GRUR 1984, 54, 55 - Kopierläden; GRUR 1965, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II; GRUR 1964, 94, 96 - Tonbandgeräte-Hersteller).

    Der Störer ist aber im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen verpflichtet, geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch die die Rechtsverletzung soweit wie möglich verhindert werden kann (BGH GRUR 1984, 54, 55 - Kopierläden; GRUR 1965, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

    Der Störer hat zwar häufig das seinerseits Erforderliche und Zumutbare erfüllt, wenn er zum Beispiel in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Verpflichtung seiner Kunden zur Beachtung fremder Urheberrechte hinweist (BGH GRUR 1984, 54, 56 - Kopierläden).

  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 251/99

    Ambiente.de

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.01.2009 - 5 U 255/07
    Der Umfang der Prüfungspflichten bestimmt sich dabei grundsätzlich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 07, 708, 711 - Internet-Versteigerung II; BGH WRP 04, 1287, 1292 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 97, 313, 315 - Architektenwettbewerb; BGH GRUR 94, 841, 842 - Suchwort; BGH GRUR 99, 428, 419 - Möbelklassiker; BGHZ 148, 13, 17 f - ambiente.de).

    Bei Verstößen gegen Verbotsnormen, denen der Störer nicht selbst unterworfen ist, ist die Störerhaftung dadurch begrenzt, dass die Erfüllung der in einem solchen Fall vorausgesetzten Prüfungspflichten dem als Störer in Anspruch genommenen zumutbar sein muss (BGH GRUR 2002, 902 - Vanity-Nummer; GRUR 1997, 313 - Architektenwettbewerb I), um die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben (BGH GRUR 2001, 1038 - ambiente.de).

    So muss er insbesondere geltend machen können, dass ihm eine solche Prüfung nach den Umständen überhaupt nicht oder nur eingeschränkt zumutbar war (für das Urheberrecht: BGH GRUR 1999, 418 - Möbelklassiker; zum Wettbewerbsrecht: GRUR 1997, 313 [315] - Architektenwettbewerb; zum Markenrecht: GRUR 2001, 1038 - ambiente.de).

    Denn die Frage, wie weit die Prüfungspflichten eines möglichen Störers reichen, ist unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung des unmittelbar handelnden Dritten zu beurteilen (BGH GRUR 2001, 1038 - ambiente.de; GRUR 1995, 62, 64 - Betonerhaltung; GRUR 1997, 313, 315 - Architektenwettbewerb I).

  • BGH, 19.04.2007 - I ZR 35/04

    Internet-Versteigerung II

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.01.2009 - 5 U 255/07
    Dies hat der Bundesgerichtshof zu § 11 Satz 1 TDG a.F. (= § 10 TMG) für den Host-Provider ausdrücklich festgestellt (BGH GRUR 2004, 860 - Internet-Versteigerung I) und mehrfach bekräftigt (s. nur BGH GRUR 2007, 708.709 - Internet-Versteigerung II).

    Dieser Grundsatz kommt zwar im Wortlaut dieser Vorschriften nicht vollständig zum Ausdruck, ergibt sich aber u.a. mittelbar aus dem - für alle Diensteanbieter, also auch den Access-Provider geltenden - § 7 II 2 TMG (BGH WRP 07, 1173, 1175 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; BGH WRP 07, 964, 966 - Internet-Versteigerung II; BGH WRP 04, 1287, 1290 - Internet-Versteigerung I).

    Der Umfang der Prüfungspflichten bestimmt sich dabei grundsätzlich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 07, 708, 711 - Internet-Versteigerung II; BGH WRP 04, 1287, 1292 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 97, 313, 315 - Architektenwettbewerb; BGH GRUR 94, 841, 842 - Suchwort; BGH GRUR 99, 428, 419 - Möbelklassiker; BGHZ 148, 13, 17 f - ambiente.de).

  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01

    Internet-Versteigerung

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.01.2009 - 5 U 255/07
    Dies hat der Bundesgerichtshof zu § 11 Satz 1 TDG a.F. (= § 10 TMG) für den Host-Provider ausdrücklich festgestellt (BGH GRUR 2004, 860 - Internet-Versteigerung I) und mehrfach bekräftigt (s. nur BGH GRUR 2007, 708.709 - Internet-Versteigerung II).

    Dieser Grundsatz kommt zwar im Wortlaut dieser Vorschriften nicht vollständig zum Ausdruck, ergibt sich aber u.a. mittelbar aus dem - für alle Diensteanbieter, also auch den Access-Provider geltenden - § 7 II 2 TMG (BGH WRP 07, 1173, 1175 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; BGH WRP 07, 964, 966 - Internet-Versteigerung II; BGH WRP 04, 1287, 1290 - Internet-Versteigerung I).

    Der Umfang der Prüfungspflichten bestimmt sich dabei grundsätzlich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 07, 708, 711 - Internet-Versteigerung II; BGH WRP 04, 1287, 1292 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 97, 313, 315 - Architektenwettbewerb; BGH GRUR 94, 841, 842 - Suchwort; BGH GRUR 99, 428, 419 - Möbelklassiker; BGHZ 148, 13, 17 f - ambiente.de).

  • BGH, 26.06.1963 - Ib ZR 127/62

    Tonbandgeräte-Händler

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.01.2009 - 5 U 255/07
    (1) Hat eine Person die ernsthafte Gefahr einer Verletzung von Urheberrechten durch Dritte in zurechenbarer Weise (mit)verursacht, folgt daraus zwar nur ihre Verpflichtung, alle zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zu treffen, durch die die Gefährdung der Rechte des Urhebers ausgeschlossen oder doch ernsthaft gemindert werden kann (BGH GRUR 1984, 54, 55 - Kopierläden; GRUR 1965, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II; GRUR 1964, 94, 96 - Tonbandgeräte-Hersteller).

    Allgemeine Regeln darüber, welche Sicherungsmaßnahmen zur Verhütung eines rechtsverletzenden Gebrauchs eines Gegenstandes oder Dienstes, der seiner Natur nach einen solchen Gebrauch ermöglicht oder sogar nahe legt, notwendig und zumutbar erscheinen, lassen sich nicht aufstellen (BGH GRUR 1964, 94, 96 - Tonbandgeräte-Hersteller).

  • BGH, 26.10.2000 - I ZR 180/98

    TCM- Zentrum

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.01.2009 - 5 U 255/07
    Die durch einen bereits begangenen Verstoß begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr kann regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung - das heißt durch eine uneingeschränkte, bedingungslose und unwiderrufliche Unterwerfungserklärung unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung - ausgeräumt werden, weil regelmäßig nur dann an der Ernstlichkeit kein Zweifel besteht (BGH GRUR 2001, 453, 455 - TCM-Zentrum).
  • BGH, 21.02.2002 - I ZR 281/99

    Vanity-Nummer

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.01.2009 - 5 U 255/07
    Bei Verstößen gegen Verbotsnormen, denen der Störer nicht selbst unterworfen ist, ist die Störerhaftung dadurch begrenzt, dass die Erfüllung der in einem solchen Fall vorausgesetzten Prüfungspflichten dem als Störer in Anspruch genommenen zumutbar sein muss (BGH GRUR 2002, 902 - Vanity-Nummer; GRUR 1997, 313 - Architektenwettbewerb I), um die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben (BGH GRUR 2001, 1038 - ambiente.de).
  • OLG Köln, 09.09.2005 - 6 U 90/05

    Zeitversetzte Wiedergabe von Fernsehprogrammen im Internet - keine

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.01.2009 - 5 U 255/07
    Dieser Anspruch besteht jedenfalls als Annex zu dem urheberrechtlich begründeten Unterlassungsanspruch der Antragstellerin, da dies von der Schutznorm mit umfasst ist (OLG Köln GRUR-RR 2006, 5, 6 - Personal Video Recorder; HansOLG GRUR-RR 2006, 148, 154 - Cybersky).
  • BGH, 03.11.1994 - I ZR 122/92

    Betonerhaltung - Irreführung/Beschaffenheit

  • BGH, 19.06.1963 - Ib ZR 15/62

    Rechtsmittel

  • BGH, 15.10.1998 - I ZR 120/96

    Möbelklassiker

  • BGH, 26.09.1985 - I ZR 86/83

    Sporthosen

  • BGH, 10.04.2008 - I ZR 227/05

    Namensklau im Internet

  • OLG Hamburg, 28.01.2009 - 5 W 11/08

    Streitwert von 695.000 EUR bei einem illegalen Filesharing von 139 Musikdateien

  • OLG Hamburg, 07.07.2004 - 5 U 143/03

    Bauhaus aus Italien

  • BGH, 12.07.2007 - I ZR 18/04

    Jugendgefährdende Inhalte auf Internet-Auktionsplattformen

  • OLG Düsseldorf, 15.01.2008 - 20 U 95/07

    Haftung des USENET-Providers

  • BGH, 19.05.2005 - I ZR 285/02

    Der Zauberberg

  • BGH, 27.03.2007 - VI ZR 101/06

    Störerhaftung von Forenbetreibern

  • BGH, 30.06.1994 - I ZR 40/92

    Suchwort - Irreführung/Geschäftsverhältnisse; Prüfungspflicht bei Inseraten

  • BGH, 11.07.1996 - I ZR 22/94

    Keine gesonderte Urhebervergütung für Fernsehen im Zweibettzimmer

  • LG Hamburg, 03.09.2010 - 308 O 27/09

    Youtube haftet für Urheberrechtsverletzungen

    Unabhängig davon hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte zu 3 (vgl. zur Verschiebung der Darlegungslast auf den Störer OLG Hamburg, NJOZ 2009, 1595, 1617 = MMR 2009, 405 - alphaload ) schon nicht erheblich vorgetragen, dass ihr eine Verhinderung zukünftiger Rechtsverletzungen weder möglich noch zumutbar wäre.
  • OLG Köln, 18.07.2014 - 6 U 192/11

    Access-Provider nicht zu Netzsperren verpflichtet

    Ferner sind im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit von Prüfpflichten als Voraussetzungen einer Störerhaftung die sich aus §§ 8 - 10 TMG ergebenden Wertungen zu berücksichtigen, so dass einem Diensteanbieter im Sinn des § 10 TMG Prüfpflichten in einem weiteren Umfang auferlegt werden können als einem reinen Zugangsvermittler im Sinn des § 8 TMG (OLG Hamburg, MMR 2009, 405, 407 - alphaload; GRUR-RR 2014, 140, 143 - 3dl.am).

    Bei der Frage, ob ein bestimmtes Verhalten wie das Zurverfügungstellen technischer Möglichkeiten adäquat kausal für eine Rechtsverletzung ist, kommt es maßgebend darauf an, ob nach objektiver Betrachtung der rechtsverletzende Gebrauch dieser Möglichkeiten nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt und ob dem in Anspruch genommenen eine Haftung billigerweise zugemutet werden kann (BGH, GRUR 1984, 54, 55 - Kopierläden; GRUR 2009, 841 Tz. 20 - Cybersky; OLG Hamburg, MMR 2009, 405, 408 - alphaload).

    Das abgestufte Maß an Einflussmöglichkeiten, wie es diese Bestimmungen reflektieren, bestimmt auch die Reichweite möglicher Pflichten im Rahmen der Störerhaftung, unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit dieser Vorschriften auf Unterlassungsansprüche (OLG Hamburg, MMR 2009, 405, 407; GRUR-RR 2014, 140, 143).

  • OLG Hamburg, 21.11.2013 - 5 U 68/10

    Access-Provider nicht zur Sperrung verpflichtet

    Denn auch in Bezug auf Unterlassungspflichten ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, alle Provider unabhängig von der Art ihres Dienstes und der Angriffsintensität derselben Verantwortlichkeit und denselben Prüfungspflichten zu unterwerfen (HansOLG Hamburg MMR 2009, 405, 408 - Alphaload).

    Jede andere Beurteilung stünde erkennbar im Widerspruch zur Lebenswahrscheinlichkeit (vgl. HansOLG Hamburg MMR 2009, 405, 408 - Alphaload; HansOLG Hamburg MMR 2009, 631, 634 - Spring nicht [Usenet I]).

  • OLG Hamburg, 09.01.2014 - 5 U 52/10

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Störerhaftung eines Zugangsvermittlers zum

    Insbesondere setzen sich die Parteien mit zwei früheren Entscheidungen des Senates auseinander, die sich auf das Angebot zweier anderer Zugangsvermittler zum Usenet bezogen hatten (Urt. v. 14.1.2009 - 5 U 113/07 - Spring nicht [Usenet I] = MMR 2009, 631, 634 = ZUM-RD 2009, 246 [bezogen auf den Dienst "United Newsserver"] sowie Urt. v. 28.1.2009 - 5 U 255/07 - Alphaload [Usenet II] = NJOZ 2009, 1595 = ZUM-RD 2009, 439) [bezogen auf den Dienst "Alphaload"]).

    Denn auch in Bezug auf Unterlassungspflichten ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, alle Provider unabhängig von der Art ihres Dienstes und der Angriffsintensität derselben Verantwortlichkeit und denselben Prüfungspflichten zu unterwerfen (HansOLG Hamburg MMR 2009, 405, 408 - Alphaload).

    Jede andere Beurteilung stünde erkennbar im Widerspruch zur Lebenswahrscheinlichkeit (vgl. HansOLG Hamburg MMR 2009, 405, 408 - Alphaload; HansOLG Hamburg MMR 2009, 631, 634 - Spring nicht [Usenet I]).

    Anders als im Fall des Dienstes "Alphaload" (Urt. v. 28.1.2009 - 5 U 255/07 - Alphaload [Usenet II] = NJOZ 2009, 1595), in dem der Senat eine Störerhaftung des Betreibers des Zugangsvermittlungsdienstes zum Usenet ebenfalls bejaht hatte, fallen in der Werbung und Selbstdarstellung der Beklagten zu 1) zwar die dort verwendeten Schlüsselworte wie "illegal" und "Staatsanwaltschaft" nicht.

    Bei dieser Konstellation widerspräche die Annahme jeder Lebenserfahrung, dass Geschäftstätigkeit und Außendarstellung der Beklagten zu 1) für diesen Dienst ohne Kenntnis ihrer Geschäftsführer erfolgt sein könnten (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation HansOLG NJOZ 2009, 1595, 1620 - Alphaload).

  • LG Hamburg, 06.05.2010 - 310 O 154/10

    Pirate Bay-Sperrung

    Auf das Haftungsprivileg des § 8 TMG können sich die Antragsgegner nicht berufen, da dieses auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung findet (BGH GRUR 2004, 860 ff.; BGH GRUR 2007, 724 ff.; OLG Frankfurt GRUR-RR 2008, 385f.; OLG Hamburg MMR 2009, 405ff.).
  • LG Berlin, 09.03.2010 - 16 S 28/08
    So hängt beispielsweise die Störerhaftung für Produkte, die - wie eine Software zum rechtswidrigen Empfang von Pay-TV-Programmen - nicht nur rechtmäßig, sondern auch zu Eingriffen in Rechte Dritter benutzt werden können, auch davon ab, "ob der rechtsverletzende Gebrauch des Produkts durch selbständig handelnde Dritte bei objektiver Betrachtung nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt und ob dem als Störer in Anspruch Genommenen eine Haftung billigerweise zugemutet werden kann" (BGH, Urteil vom 15.1.2009, Az. I ZR 57/07 - Cybersky; vgl. auch OLG Hamburg, Urteil vom 28.1.2009, Az. 5 U 255/07 - Alphaload (Usenet II) zur Frage der Gesichtspunkte, die im Rahmen einer Interessenabwägung berücksichtigt werden können).
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