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   OVG Niedersachsen, 19.03.2010 - 10 ME 439/08   

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OVG Niedersachsen, 19.03.2010 - 10 ME 439/08 (https://dejure.org/2010,38392)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 19.03.2010 - 10 ME 439/08 (https://dejure.org/2010,38392)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 19. März 2010 - 10 ME 439/08 (https://dejure.org/2010,38392)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZUM-RD 2010, 513
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.07.2014 - 2 B 10323/14

    Auswahl von Anbietern von sog. Fensterprogrammen - Drittsendezeiten; private

    Der abgelehnte Mitbewerber um die Zulassung zum Fensterprogramm im Programm des Hauptprogrammveranstalters hat kein subjektives Recht auf eine objektiv rechtmäßige Zulassungspraxis (vgl. OVG Nds, Beschluss vom 19. März 2010 - 10 ME 439/08 -, ZUM-RD 2010, 513 und juris, dort Rn. 28).

    Ausgenommen hiervon ist allein die Dauer der Zulassung, welche § 31 Abs. 6 Satz 4 RStV auf fünf Jahre beschränkt; ein Überschreiten dieser Frist schränkt die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit ein, sich grundsätzlich in regelmäßigen Abständen um die Zulassung als Veranstalter von Drittsendezeiten bewerben zu können, und kann deshalb von Mitbewerbern gerügt werden (vgl. OVG RP, Beschluss vom 6. November 2003 - 2 B 11374/03.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP; OVG Nds, Beschluss vom 19. März 2010 - 10 ME 439/08 -, a.a.O.; VG Hannover, Beschluss vom 29. September 2008 - 7 B 3575/08 -, juris Rn. 52).

    Die der Ausschreibung des Fensterprogramms durch die Landesmedienanstalt vorausgehende Erörterung mit dem Hauptprogrammveranstalter soll nach dem Willen des Gesetzgebers dem Interessenausgleich dienen zwischen einem möglichen Bestreben des Hauptprogrammveranstalters, sein Programmschema und seine "Programmfarbe" möglichst weitgehend zu erhalten, und dem normleitenden Interesse, die programmliche Vielfalt zu steigern und auch Inhalte, die eher kleinen Gruppen von Zuschauern entgegenkommen, angemessen berücksichtigt zu sehen (vgl. OVG Nds, Beschluss vom 19. März 2010 - 10 ME 439/08 -, ZUM-RD 2010, 513).

  • VG Hannover, 27.11.2013 - 7 B 5663/13

    Umfang der Fernseh-Sendezeit für unabhängige Dritte in Gestalt eines

    Einer Anhörung der Beteiligten vor Anordnung der sofortigen Vollziehung bedurfte es nicht (h. A. in der Rechtsprechung, u.a. Nds. OVG, Beschl. v. 31.01.2002 - 1 MA 4216/01 -, NVwZ-RR 2002, S. 822; Beschl. v. 15.12.2003 - 10 ME 108/03 -, ZUM-RD 2004, S. 135; Beschl. v. 19.03.2010 - 10 ME 439/08 -, ZUM-RD 2010, S. 513).

    Besteht zwischen Behörde und Hauptprogrammveranstalter Einvernehmen nach § 31 Abs. 4 Satz 3 RStV, ist für eine ausschließlich an § 31 Abs. 4 Satz 6 RStV in Verbindung mit Nr. 5.5 der gemäß § 33 RStV erlassenen Drittsendezeitrichtlinie - DSZR - vom 16.12.1977 in der Fassung vom 16.09.2004 (abgedruckt u.a. bei Hahn/Vesting [Hrsg.] Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. Anhang 1 zu § 33 RStV - www.lmk-online.de/service/rechtsgrundlagen/rechtsgrundlagen-alm/drittsendezeitrichtline) orientierte Prüfung, welcher Fensterprogrammbewerber den größtmöglichen Beitrag zur Vielfalt im Programm des Hauptprogrammveranstalters erwarten lässt, kein Raum (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 19.03.2010, a. a. O.; VG Neustadt/Weinstraße, Urt. v. 05.09.2012 - 5 K 417/12 NW -, juris).

    Das Gericht überprüft lediglich, ob die Behörde von einem richtigen und vollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, das Gewicht der gesetzlichen Auswahlkriterien beachtet, sich in dem rechtlichen Rahmen für die Auswahlentscheidung bewegt hat und sich nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 19.03.2010, a.a.O.; OVG Berlin, Beschl. v. 16.08.1991 - 8 S 136.91 -, DVBl. 1991, S. 1265, 1268; VG Hannover, 6. Kammer, Beschl. v. 17.07.2003 - 6 B 2458/03 - www.rechtsprechung.niedersachsen.de; VG Hannover, 7. Kammer, Beschl. v. 29.09.2008 - 7 B 3575/08 -, juris).

    Auch die von der Beigeladenen zu 1) angebotene Binnenpluralität ihres Fensterprogramms, die u. a. in die Formate SPIEGEL TV und stern tv aufgegliedert ist, gewährleistet Vielfalt (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 19.03.2010, a.a.O.; Beschl. d. Kammer v. 10.12.2008, a.a.O.).

    Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG und entspricht der Streitwertrechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 19.03.2010, a.a.O.; vgl. auch: OVG Koblenz, Beschl. v. 10.07.2013 - 2 A 11197/12 -, juris, mit dem - unter Bezugnahme auf die eben zitierte Streitwertentscheidung des Nds. OVG - für ein Hauptsache verfahren um die Zuteilung eines Drittsendefensters ein Streitwert von 100.000,00 EUR festgesetzt worden ist, der nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - sowohl in der Fassung von 2004 wie auch in derjenigen von 2013 - für ein Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes zu halbieren ist).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.09.2014 - 2 B 10327/14

    Vorläufiges Entfallen der Drittsendezeiten im Programm von SAT.1

    Der abgelehnte Mitbewerber um die Zulassung zum Fensterprogramm im Programm des Hauptprogrammveranstalters hat kein subjektives Recht auf eine objektiv rechtmäßige Zulassungspraxis (vgl. OVG Nds, Beschluss vom 19. März 2010 - 10 ME 439/08 -, ZUM-RD 2010, 513 und juris, dort Rn. 28).

    Ausgenommen hiervon ist allein die Dauer der Zulassung, welche § 31 Abs. 6 Satz 4 RStV auf fünf Jahre beschränkt; ein Überschreiten dieser Frist schränkt die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit ein, sich grundsätzlich in regelmäßigen Abständen um die Zulassung als Veranstalter von Drittsendezeiten bewerben zu können, und kann deshalb von Mitbewerbern gerügt werden (vgl. OVG RP, Beschluss vom 6. November 2003 - 2 B 11374/03.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP; OVG Nds, Beschluss vom 19. März 2010 - 10 ME 439/08 -, a.a.O.; VG Hannover, Beschluss vom 29. September 2008 - 7 B 3575/08 -, juris Rn. 52).

    Die der Ausschreibung des Fensterprogramms durch die Landesmedienanstalt vorausgehende Erörterung mit dem Hauptprogrammveranstalter soll nach dem Willen des Gesetzgebers dem Interessenausgleich dienen zwischen einem möglichen Bestreben des Hauptprogrammveranstalters, sein Programmschema und seine "Programmfarbe" möglichst weitgehend zu erhalten, und dem normleitenden Interesse, die programmliche Vielfalt zu steigern und auch Inhalte, die eher kleinen Gruppen von Zuschauern entgegenkommen, angemessen berücksichtigt zu sehen (vgl. OVG Nds, Beschluss vom 19. März 2010 - 10 ME 439/08 -, ZUM-RD 2010, 513).

  • VG Neustadt, 23.08.2012 - 5 K 452/12

    Drittsendezeiten bei Sat. 1: Alle Klagen haben Erfolg

    Die angefochtene Entscheidung selbst darf nicht von einem unvollständigen oder unzutreffenden Sachverhalt ausgehen, muss die gesetzlich vorgegebenen Maßstäbe zugrunde legen und darf sich nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. März 2010, 10 ME 439/08, juris, Rn. 28 und 31, m. Nachw. zur Rechtsprechung).

    Beide Kombinationen waren daher jede für sich nach den Regeln in § 31 Abs. 4 Sätze 4-7 RStV zu behandeln (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. März 2010 - 10 ME 439/08 -, juris, in der nur eine von zwei ausgeschriebenen Sendezeitschienen streitgegenständlich war).

    Nur in der umgekehrten Konstellation - wenn nicht zugelassene Konkurrenten die Zulassungsfähigkeit der zugelassenen Mitbewerber substantiiert bestreiten - hätte das Gericht dieser Frage nachzugehen, wenn von ihr der Erfolg der Anfechtungsklage gegen die Zulassung des Konkurrenten abhinge (so z.B. in der vom OVG Lüneburg in seinem Beschluss vom 19. März 2010, a.a.O. zu entscheidenden Fallgestaltung).

  • OVG Niedersachsen, 11.07.2014 - 10 ME 99/13

    Sofortige Vollziehbarkeit einer Zulassung als Fensterprogrammveranstalter gemäß §

    Die Antragsgegnerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auch des Senats in vergleichbaren Fällen (Senatsbeschl. v. 15.12.2003 - 10 ME 108/03 -, ZUM-RD 2004, 135 ff., und v. 19.3.2010 - 10 ME 439/08 - ZUM-RD 2010, 513 ff., juris) eine solche Anordnung durch den Direktor bislang nicht beanstandet worden ist.

    Das Verwaltungsgericht konnte jedenfalls für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes davon ausgehen, dass der Zulassung der Beigeladenen zu 1) nicht die Vorschrift des § 31 Abs. 3 Satz 1 RStV entgegensteht, wonach der Fensterprogrammanbieter - hier die Beigeladene zu 1) - nicht in einem rechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Hauptprogrammveranstalter - hier der Beigeladenen zu 2) - stehen darf (vgl. nochmals Senatsbeschl. v. 15.12.2003 - 10 ME 108/03 -, ZUM-RD 2004, 135 ff., und v. 19.3.2010 - 10 ME 439/08 - ZUM-RD 2010, 513 ff., juris).

  • VG Neustadt, 05.09.2012 - 5 K 404/12

    Drittsendezeiten bei Sat. 1: Alle Klagen haben Erfolg

    Die angefochtene Entscheidung selbst darf nicht von einem unvollständigen oder unzutreffenden Sachverhalt ausgehen, muss die gesetzlich vorgegebenen Maßstäbe zugrunde legen und darf sich nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. März 2010, 10 ME 439/08, juris, Rn. 28 und 31, m. Nachw. zur Rechtsprechung).

    Beide Kombinationen waren daher jede für sich nach den Regeln in § 31 Abs. 4 Sätze 4-7 RStV zu behandeln (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. März 2010 - 10 ME 439/08 -, juris, in der nur eine von zwei ausgeschriebenen Sendezeitschienen streitgegenständlich war).

  • VG Neustadt, 19.06.2018 - 5 K 313/17

    Sat.1 zur Ausstrahlung von Sendezeiten für unabhängige Dritte verpflichtet

    Mit dem Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde zudem gerade der (relativ lange) Zulassungszeitraum von fünf Jahren ausdrücklich im Interesse der Planungssicherheit des unabhängigen Fensterprogrammveranstalters eingefügt (vgl. Flechsig/Müller, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, a.a.O., § 31 RStV Rn. 25; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19. März 2010 - 10 ME 439/08 -, ZUM-RD 2010, 513).
  • VG Neustadt, 05.09.2012 - 5 K 417/12

    Drittsendezeiten bei Sat. 1: Alle Klagen haben Erfolg

    Beide Kombinationen waren daher jede für sich nach den Regeln in § 31 Abs. 4 Sätze 4-7 RStV zu behandeln (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. März 2010 - 10 ME 439/08 -, juris, in der nur eine von zwei ausgeschriebenen Sendezeitschienen streitgegenständlich war).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.07.2013 - 2 A 11197/12

    Zum Streitwert für Verfahren im Fernsehrecht

    Der Streitwert ist stattdessen bei einem bundesweit ausgestrahlten Fensterprogramm mit 100.000,-- EUR festzusetzen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 19. März 2010 - 10 ME 439/08 -, juris) und gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG auch im Berufungsverfahren zu berücksichtigen, wenn dieses von einem beigeladenen Fensterveranstalter durchgeführt wird.
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