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   OLG München, 27.03.2014 - 6 U 1859/13   

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https://dejure.org/2014,13664
OLG München, 27.03.2014 - 6 U 1859/13 (https://dejure.org/2014,13664)
OLG München, Entscheidung vom 27.03.2014 - 6 U 1859/13 (https://dejure.org/2014,13664)
OLG München, Entscheidung vom 27. März 2014 - 6 U 1859/13 (https://dejure.org/2014,13664)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Benutzung von Amazon-Bildern für eigene Angebote

  • st-sozien.de (Kurzinformation)

    Anhängen an Angebote bei Amazon

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    "Anhängen” an bestehende Angebote bei amazon

  • it-recht-kanzlei.de (Zusammenfassung)

    Keine Verantwortlichkeit von Händlern für urheberrechtliche Bildverletzungen beim "Anhängen" an bestehende Angebote auf Amazon

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2014, 694
  • ZUM-RD 2014, 576
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG München, 10.03.2016 - 29 U 4077/15

    Öffentliche Zugänglichmachung auf Handelsplattform - Angebot mit

    Deshalb trafen den Beklagten auch keine Prüfpflichten, da für ihn keine hinreichende Möglichkeit bestand, weitere Rechtsverletzungen in Zukunft zu unterbinden (vgl. OLG München MMR 2014, 694, 695).
  • LG München I, 09.10.2015 - 21 O 1173/15

    Urheberrechtsverstoß - Unbefugte Vervielfältigung und öffentliches

    Nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2011, 152 -Kinderhochstühle im Internet; GRUR 2008, 702 - Internet-Versteigerung III; GRUR 2004, 860 - Internet-Versteigerung I) setzt eine Störerhaftung voraus, dass der Beklagte vorab auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist (OLG München, Urteil vom 27.03.2014 - Az. 6 U 1859/13).

    Daher haftet der Beklagte vor Erhalt der Abmahnung schon deshalb nicht als Störer, weil er keine Kenntnis von der von der Klägerin behaupteten Urheberrechtsverletzung hatte und haben konnte, und er mithin nicht willentlich an einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat (so auch OLG München, Urteil vom 27.03.2014 - Az. 6 U 1859/13).

  • OLG Köln, 10.12.2014 - 6 W 187/14

    Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Verstoßes gegen eine Unterlassungsverfügung

    Aus der von der Schuldnerin zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 27.03.2014 (MMR 2014, 694, zitiert nach juris) folgt nichts anderes.
  • LG Arnsberg, 22.01.2015 - 8 O 104/14

    Marketplace-Händler haftet für diverse Wettbewerbsverstöße von Amazon

    Die Kammer schließt sich insoweit den Ausführungen des OLG München (ZUM-RD 2014, 576 ff., zitiert nach "juris", Teilziffer 49) an, das ausführt, eine Haftung nach dieser Norm setze voraus, dass der jeweilige Beauftragte in die betriebliche Organisation des diesen beauftragenden Unternehmens in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg der Geschäftstätigkeit des beauftragten Unternehmens dem Betriebsinhaber zu Gute kommt und der Betriebsinhaber einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf diejenige Tätigkeit des beauftragten Unternehmens hat, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt.
  • LG Berlin, 10.02.2015 - 15 O 221/14

    Markenrechtsverletzung: Haftung von Online-Händlern für von Amazon begangene

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Beklagten herangezogenen Entscheidung des OLG München vom 27. März 2014 - 6 U 1859/13.
  • OLG Köln, 06.05.2015 - 6 W 29/15

    Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungsverfügung bei Angebot von Waren über die

    Aus der von der Schuldnerin angeführten Rechtsprechung des 6. Zivilsensenates des OLG München sowie der 14. Zivilkammer des LG Köln zur Frage einer Rechtsverletzung bei Verwendung einer Produktabbildung durch "Anhängen" an ein fremdes Produktangebot (OLG München, Urteil vom 27.03.2014, MMR 2014, 694; LG Köln, Urteil vom 13.02.2014, MMR 2015, 55 - s. insoweit auch das Urteil des Senats vom 19.12.2014, 6 U 51/14, WRP 2015, 632) folgen keine auf das vorliegende Ordnungsgeldverfahren übertragbaren Rechtsgedanken zur Unzumutbarkeit der Prüfpflicht, da entscheidungserhebliche Unterschiede bestehen.
  • LG Arnsberg, 13.05.2015 - 8 O 1/15

    Marketplace-Händler haftet für Wettbewerbsverstöße

    Die Kammer schließt sich insoweit den Ausführungen des OLG München (ZUM-RD 2014, 576 ff., zitiert nach "juris", Teilziffer 49) an, das ausführt, eine Haftung nach dieser Norm setze voraus, dass der jeweilige Beauftragte in die betriebliche Organisation des diesen beauftragenden Unternehmens in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg der Geschäftstätigkeit des beauftragten Unternehmens dem Betriebsinhaber zu Gute kommt und der Betriebsinhaber einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf diejenige Tätigkeit des beauftragten Unternehmens hat, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt.
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