Rechtsprechung
OVG Berlin, 12.12.2002 - 2 S 37.02 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- nomos.de , S. 55
Zum vorläufigen Rechtsschutz gegen das Dosenpfand
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Einführung einer Pfanderhebungspflicht auf Einweg-Getränkeverpackungen; Rechtfertigung eines generellen Aufschubs der Eintritts einer Pfanderhebungspflicht bei einem Verstoß nationaler Regelungen der Verpackungsordnung ...
- Judicialis
VerpackV § 6 Abs. 1; ; VerpackV § 6 Abs. 3 Satz 1; ; Verpack... V § 6 Abs. 3 Satz 11; ; VerpackV § 8; ; VerpackV § 8 Abs. 1; ; VerpackV § 9; ; VerpackV § 9 Abs. 2; ; VerpackV § 9 Abs. 2 Satz 2; ; VerpackV § 9 Abs. 3; ; GWB § 7; ; GWB § 8; ; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 1; ; KrW-/AbfG § 22 Abs. 2; ; KrW-/AbfG § 24 Abs. 1 Nr. 2
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 02.10.2002 - 10 A 349.02
- OVG Berlin, 12.12.2002 - 2 S 37.02
- BVerfG, 20.10.2004 - 1 BvR 117/03
Papierfundstellen
- ZUR 2003, 114
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- OVG Berlin, 20.02.2002 - 2 S 6.01
Zulässigkeit des Dosenpfandes
Auszug aus OVG Berlin, 12.12.2002 - 2 S 37.02
Wie der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 20. Februar 2002 in den Verfahren OVG 2 S 6.01 (DVBl. 2002, S. 630, 639, 640) und OVG 2 S 7.01 entschieden hat, könnte ein festgestellter Verstoß der Verpackungsverordnung gegen Gemeinschaftsrecht aufgrund des unmittelbar geltenden Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts vor entgegenstehendem nationalen Recht (…vgl. Geiger, EUV/EGV, 3. Aufl. 2000, Art. 10, Rdnr. 32) nicht zur Nichtigkeit der deutschen Regelung, sondern nur zu deren Unanwendbarkeit auf Getränkeverpackungen aus anderen Mitgliedstaaten (Importprodukte) führen, die hiervon nicht erfasst würden.Im Übrigen hat der Senat in dem Beschluss vom 20. Februar 2002 - OVG 2 S 6.01, DVBl. 2002, S. 630, 640 f. - ausgeführt, dass nicht von einer Inkompatibilität der Verpackungsverordnung mit dem Gemeinschaftsrecht auszugehen ist.
Soweit die Antragstellerinnen geltend machen, dass allein schon im Hinblick auf die in der materiell-rechtlichen Beurteilung von der Entscheidung des Senats vom 20. Februar 2002 - OVG 2 S 6.01 - abweichende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. September 2002 und der noch ausstehenden Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dem genannten Verfahren ein geringerer Maßstab an die rechtlichen Bedenken anzulegen sei, kann dem nicht gefolgt werden.
Dass § 24 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 KrW-/AbfG auch hinsichtlich des mit der Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 VerpackV angestrebten Ziels einer Stützung der Mehrweganteile eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage darstellt, hat der Senat bereits in der genannten Entscheidung vom 20. Februar 2002 - OVG 2 S 6.01 - (DVBl. 2002, S. 630, 635 f.) festgestellt; das Verwaltungsgericht hat dies in dem angefochtenen Beschluss ausführlich und überzeugend unter Einbeziehung auch der Entstehungsgeschichte der Vorschrift begründet.
Wie der Senat schon in der Entscheidung vom 20. Februar 2002 (DVBl. 2002, S. 630, 638) her-vorgehoben hat, liegen dem Regelungssystem der §§ 8 und 9 VerpackV primär die abfallwirtschaftlichen Ziele der Abfallvermeidung und -reduzierung sowie der stofflichen Verwertung zugrunde, nicht jedoch gesamtökologische Erwägungen.
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.10.2005 - 12 B 3.05
Klagen gegen das Dosenpfand auch in zweiter Instanz erfolglos
Dass dieses sich aus der Gesetzessystematik ergebende Verständnis der Ermächtigungsnorm auch dem Sinn und Zweck und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift entspricht, ist in den Entscheidungen des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bereits des Näheren dargelegt worden, (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 20. Februar 2002 - OVG 2 S 6.01 -, BA 36 ff.; Beschluss vom 12. Dezember 2002 - OVG 2 S 37.02 -, BA S. 8; Beschluss vom 12. März 2003 - OVG 2 S 3.03 -, BA S. 8; s. ferner VG Berlin, Beschluss vom 2. Oktober 2002 - VG 10 A 349.02 -, BA S. 6 bis 11).Die Wahl der organisatorischen und rechtlichen Vorkehrungen, mit deren Hilfe dies zu bewerkstelligen ist, ist vielmehr den Getränkeherstellern und -vertreibern im Rahmen der ihnen obliegenden Produktverantwortung überlassen (vgl. bereits OVG Berlin, Beschluss vom 12. Dezember 2002 - OVG 2 S 37.02 -, BA S. 5 f.).
- BVerfG, 20.10.2004 - 1 BvR 117/03
Zum so genannten Dosenpfand
gegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 12. Dezember 2002 - OVG 2 S 37.02 -, b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Oktober 2002 - VG 10 A 349.02 -. - OVG Berlin, 15.04.2004 - 2 S 38.03
Dosenpfand IV
Von der Ermächtigungskonformität der hier in Frage stehenden Bestimmungen der Verpackungsverordnung geht der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung in einstweiligen Rechtsschutzverfahren seit dem Beschluss vom 22. Februar 2002 aus (DVBl. 2002, S. 631, 635 und die Beschlüsse vom 12. Dezember 2002 (OVG 2 S 37.03 u.a., ZUR 2003, S. 114, 116).