Rechtsprechung
BGH, 26.09.2002 - IX ZB 208/02 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Abschluß eines Automietvertrages - Eingehungsbetrug - Antrag auf erweiterte Pfändung - Unerlaubte Handlung - Prüfungskompetenz des Vollstreckungsgerichts - Beruhen eines Titels - Vorlage eines rechtskräftigen Strafurteils
- zvi-online.de
ZPO § 850f Abs. 2
Änderung des unpfändbaren Betrages wegen Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung bei mangelnder Auslegungsfähigkeit des Titels nicht durch nachträgliche Vorlage eines entsprechenden rechtskräftigen Strafurteils im Vollstreckungsverfahren - Judicialis
ZPO § 850 f Abs. 2; ; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2; ; ZPO § 574 Abs. 3 Satz 2; ; StPO § 154 Abs. 1; ; StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 850f Abs. 2
Beruhen des titulierten Anspruchs auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Gläubigertaktik: Ansprüche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung
Papierfundstellen
- ZVI 2002, 422
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 26.09.2002 - IX ZB 180/02
Beruhen des titulierten Anspruchs auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung
Auszug aus BGH, 26.09.2002 - IX ZB 208/02
Ist in dem zu vollstreckenden Titel - wie im Streitfall - nur eine vertragliche Anspruchsgrundlage genannt, kann der Gläubiger im Vollstreckungsverfahren nicht durch Vorlage eines rechtskräftigen Strafurteils, eines Strafbefehls oder einer Einstellungsverfügung nachweisen, daß der titulierte Anspruch auch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht (vgl. BGH, Beschl. v. 26. September 2002 - IX ZB 180/02, zur Veröffentlichung bestimmt).
- BGH, 05.04.2005 - VII ZB 17/05
Nachweis einer Forderung aus unerlaubter Handlung
Schon um dem Schuldner eine sachgerechte Verteidigung im Erkenntnisverfahren zu ermöglichen, muß ein Gläubiger, der nicht bereits neben dem Leistungsantrag die Feststellung des deliktischen Anspruchsgrundes begehrt hat, daher nachträglich Feststellungsklage erheben (…BGH, Beschlüsse vom 26. September 2002 - IX ZB 180/02, aaO, 171 f.; vom 14. März 2003 - IXa ZB 52/03 - ZVI 2003, 301; vom 26. September 2002 - IX ZB 208/02 - ZVI 2002, 422). - OLG Koblenz, 15.11.2007 - 6 U 537/07
Insolvenztabelle: Klage eines Gläubigers auf Feststellung des Forderungsgrundes …
Ergibt sich der Rechtsgrund der Forderung nicht bereits aus dem Titel, bedarf es seiner gesonderten Feststellung durch das Prozessgericht (BGH, Beschl. v. 26.09.2002 - IX ZB 208/02 -, ZVI 2002, 422); dann besteht aber wiederum keine Veranlassung, diese Feststellung im Fall eines zwischenzeitlich durchgeführten Insolvenzverfahrens auf die Zeit nach dessen Abschluss zu verschieben. - OLG Frankfurt, 18.04.2005 - 19 W 9/05
Verjährungsunterbrechung für Ansprüche aus unerlaubter Handlung durch …
Der Bundesgerichtshof geht in BGHZ 152, 148f und ZVI 2002, 422f davon aus, dass es dem Gläubiger, der über einen Titel verfügt, in dem nur eine vertragliche Anspruchsgrundlage genannt ist, zuzumuten ist, eine Klage auf Feststellung, dass der titulierte Anspruch auch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht, zu erheben, um dem Schuldner, der bisher keinen Anlass hatte, sich gegen den Vorwurf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung zu wehren, eine sachgerechte Verteidigung vor dem Prozessgericht zu ermöglichen. - BGH, 20.10.2009 - VI ZR 281/08
Missbrauch prozessualer Befugnisse i.R.e. Aufspaltung des Verfahrens ohne eigene …
Deshalb ist ein Feststellungsinteresse für einen entsprechenden Feststellungsantrag gegeben (vgl. BGHZ 109, 275, 276 ff.; 152, 166; BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04 - NJW 2006, 2922, 2923; Beschlüsse vom 26. September 2002 - IX ZB 208/02 - ZVI 2002, 422; vom 5. April 2005 - VII ZB 17/05 - NJW 2005, 1663; BT-Drs. 3/768 S. 3). - OLG Rostock, 19.02.2007 - 3 U 65/06
Streitwert; Insolvenzverfahren: Gegenstandswert einer gegen den …
Diese Rechtsprechung entspricht der früheren zu § 850 Abs. 2 ZPO, die die Einzelzwangsvollstreckung betrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 26.09.2002 - IX ZB 208/02, ZVI 2002, 422).