Weitere Entscheidung unten: AG Göttingen, 17.02.2003

Rechtsprechung
   LG Essen, 23.08.2002 - 5 T 77/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,13183
LG Essen, 23.08.2002 - 5 T 77/02 (https://dejure.org/2002,13183)
LG Essen, Entscheidung vom 23.08.2002 - 5 T 77/02 (https://dejure.org/2002,13183)
LG Essen, Entscheidung vom 23. August 2002 - 5 T 77/02 (https://dejure.org/2002,13183)
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Volltextveröffentlichungen (7)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZVI 2003, 132
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Krefeld, 19.04.2002 - 6 T 75/02

    Stundung statt ratenweiser Zahlung der Kosten des Insolvenzverfahrens

    Auszug aus LG Essen, 23.08.2002 - 5 T 77/02
    Dabei ist erforderlich, dass der Schuldner die Verfahrenskosten in einer Einmalzahlung aufbringen kann (LG Krefeld, Beschluss v. 19.4.2002,6 T 75/02; LG Essen, Beschluss vom 11.7.2002, 5 T 27/02).
  • BGH, 25.09.2003 - IX ZB 459/02

    Anspruch des Insolvenzschuldners auf Stundung der Verfahrenskosten;

    In der Sache selbst hat das Landgericht (vgl. Abdruck der Entscheidung in ZVI 2003, 132; ebenso LG Krefeld ZVI 2002, 161 f) angenommen, der beantragten Gewährung einer Stundung bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung könne bereits entsprochen werden, wenn das in diesem Zeitraum vom Schuldner erlangte pfändbare Einkommen nicht ausreichen werde, um die Verfahrenskosten in einer Einmalzahlung aufzubringen.
  • LG Duisburg, 29.07.2011 - 7 T 97/11

    Auflage, Prozesskostenvorschuss, Ratenzahlung, Stundung, Stundungsbegleitende

    14/5680, S. 20; ebenso die überwiegende Instanzrechtsprechung: vgl. LG Krefeld, Beschl. v. 19.04.2002 - 6 T 75/02, ZInsO 2002, 940; LG Essen, Beschl. v. 23.08.2002 - 5 T 77/02, ZInsO 2002, 1039; LG Erfurt, Beschl. v. 29.11.2002 - 7 T 389/02, ZInsO 2003, 40).
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Rechtsprechung
   AG Göttingen, 17.02.2003 - 74 IK 153/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,11312
AG Göttingen, 17.02.2003 - 74 IK 153/01 (https://dejure.org/2003,11312)
AG Göttingen, Entscheidung vom 17.02.2003 - 74 IK 153/01 (https://dejure.org/2003,11312)
AG Göttingen, Entscheidung vom 17. Februar 2003 - 74 IK 153/01 (https://dejure.org/2003,11312)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Verbraucherinsolvenzverfahren: Rechtsanwaltsbeiordnung für einen Widerspruch gegen eine Forderungsanmeldung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 73 BRAGO; § 4a Abs. 2 S. 1 InsO; § 175 Abs. 2 InsO
    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung

  • zvi-online.de

    InsO § 4a Abs. 2 Satz 1, § 175 Abs. 2
    Keine Beiordnung eines Rechtsanwalts für Einlegung des Widerspruchs gegen Forderungsanmeldung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Für die Einlegung des Widerspruches gegen eine Forderungsanmeldung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung gem. § 175 Abs. 2 InsO kommt die Beiordnung eines Rechtsanwaltes gem. § 4 a Abs. 2 Satz 1 InsO nicht in Betracht.

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung

Papierfundstellen

  • NZI 2003, 221
  • Rpfleger 2003, 260
  • ZVI 2003, 132
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Bochum, 30.12.2002 - 10 T 64/02

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für

    Auszug aus AG Göttingen, 17.02.2003 - 74 IK 153/01
    Aus einer bloßen Empfehlung des Insolvenzgerichtes an den Schuldner, sich ggf. mit seinen Anwalt in Verbindung zu setzen, folgt nicht, dass die Beiordnung eines Anwaltes gem. § 4 a Abs. 2 Satz 1 InsO erforderlich ist (vgl. auch LG Bochum ZInsO 2003, 89, 91).
  • BGH, 18.09.2003 - IX ZB 44/03

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Insolvenzverfahren wegen der Anmeldung einer

    Dem damit verbundenen Kostenrisiko kann der Schuldner schwerlich dadurch entgehen, daß er den Feststellungsantrag anerkennt (a.A. AG Göttingen, NZI 2003, 221, 222).
  • AG Göttingen, 19.03.2003 - 74 IN 286/01

    Forderungsanmeldung; Insolvenzverfahren; Prozesskostenhilfebewilligung;

    Für die Einlegung des Widerspruches gegen eine Forderungsanmeldung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung gem. § 175 Abs. 2 InsO kommt die Beiordnung eines Rechtsanwaltes gem. § 4 a Abs. 2 Satz 1 InsO nicht in Betracht (Bestätigung von AG Göttingen, Beschluss vom 17.02.2003 - 74 IK 153/01- ZInsO 2003, 241).
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