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   BGH, 16.10.2003 - IX ZB 599/02   

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BGH, 16.10.2003 - IX ZB 599/02 (https://dejure.org/2003,411)
BGH, Entscheidung vom 16.10.2003 - IX ZB 599/02 (https://dejure.org/2003,411)
BGH, Entscheidung vom 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02 (https://dejure.org/2003,411)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anfechtbarkeit von Entscheidungen des Insolvenzgerichts; Mängel eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Restschuldbefreiung; Gerichtliche Aufforderung zur Mängelbehebung ; Geltung des Eröffnungsantrags als zurückgenommen; Unanfechtbarkeit der ...

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Kein Rechtsmittel gegen Rücknahmefiktion des § 305 InsO

  • zvi-online.de

    InsO § 6 Abs. 1, § 305 Abs. 3
    Keine sofortige Beschwerde gegen die formlose Mitteilung des Insolvenzgerichts zur Geltung eines Antrags als kraft Gesetzes zurückgenommen bei unvollständigen Angaben

  • Judicialis

    InsO § 6 Abs. 1; ; InsO § 305 Abs. 3

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 6 Abs. 1 § 305 Abs. 3
    Anfechtung der Mitteilung von der Rücknahmefiktion im Verbraucherinsolvenzverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sofortige Beschwerde im Verbraucherinsolvenzverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 67
  • MDR 2004, 232
  • NZI 2004, 40
  • WM 2003, 2390
  • DB 2004, 1097 (Ls.)
  • Rpfleger 2004, 175
  • ZVI 2004, 15
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Köln, 24.05.2000 - 2 W 108/00

    Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die Mitteilung über den Eintritt der

    Auszug aus BGH, 16.10.2003 - IX ZB 599/02
    Hat der Gesetzgeber aber bewußt von einer Anfechtbarkeit der gerichtlichen Aufforderung gemäß § 305 Abs. 3 InsO sowie des Eintritts der Rücknahmefiktion abgesehen, so ist die sofortige Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 InsO ausgeschlossen (ebenso BayObLG ZIP 1999, 1767, 1768; OLG Braunschweig DZWIR 2001, 467; OLG Köln ZIP 2000, 1397, 1398; ZIP 2000, 1449, 1450; OLG Naumburg ZInsO 2000, 218; HK-InsO/Landfermann, 2. Aufl. § 305 Rn. 34a; für ein weitgehendes Anfechtungsrecht dagegen Ahrens NZI 2000, 201, 205 f; FK-InsO/Grote, 3. Aufl. § 305 Rn. 50b; Nerlich/Römermann, InsO § 305 Rn. 76).

    Dem Interesse der Verfahrensbeteiligten, insbesondere der Gläubiger, an einer zügigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens steht ein überwiegendes Interesse des Schuldners an einer Überprüfung des Eintritts der Rücknahmefiktion gemäß § 305 Abs. 3 InsO in einem Instanzenzug schon deshalb nicht gegenüber, weil ihm jederzeit die Möglichkeit offensteht, einen neuen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen (vgl. OLG Köln ZIP 2000, 1449, 1450; HK-InsO/Landfermann aaO § 305 Rn. 34b; Uhlenbruck/Vallender aaO § 305 Rn. 156).

  • LG Aachen, 03.05.2003 - 3 T 133/03

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für

    Auszug aus BGH, 16.10.2003 - IX ZB 599/02
    Einer Abweisung des Eröffnungsantrages als unzulässig bedarf es nicht (anderer Ansicht OLG Frankfurt ZInsO 2003, 567, 568; LG Aachen ZInsO 2003, 572, 574; Kübler/Prütting/Wenzel aaO § 305 Rn. 30).
  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BGH, 16.10.2003 - IX ZB 599/02
    c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die aus Art. 19 Abs. 4 GG und dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Garantie effektiven Rechtsschutzes nicht eine Überprüfung in einem Instanzenzug (BVerfG NJW 2003, 1924).
  • BayObLG, 02.12.1999 - 4Z BR 8/99

    Ergänzungsaufforderung zur Beibringung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Auszug aus BGH, 16.10.2003 - IX ZB 599/02
    Es kann daher weiter offenbleiben, ob dann, wenn die gerichtliche Aufforderung im Hinblick auf die beizubringenden Unterlagen und Erklärungen nicht erfüllbar ist, § 34 Abs. 1 InsO analog anzuwenden sein kann, weil in diesem Fall das Verlangen des Insolvenzgerichts einer Ablehnung der Insolvenzeröffnung materiell gleichkommt (vgl. BayObLG ZIP 2000, 320, 321 f; HK-InsO/Kirchhof aaO § 34 Rn. 6; Kübler/Prütting aaO § 6 Rn. 16c).
  • OLG Braunschweig, 16.03.2001 - 2 W 46/01

    Zulässigkeit und Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde wegen

    Auszug aus BGH, 16.10.2003 - IX ZB 599/02
    Hat der Gesetzgeber aber bewußt von einer Anfechtbarkeit der gerichtlichen Aufforderung gemäß § 305 Abs. 3 InsO sowie des Eintritts der Rücknahmefiktion abgesehen, so ist die sofortige Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 InsO ausgeschlossen (ebenso BayObLG ZIP 1999, 1767, 1768; OLG Braunschweig DZWIR 2001, 467; OLG Köln ZIP 2000, 1397, 1398; ZIP 2000, 1449, 1450; OLG Naumburg ZInsO 2000, 218; HK-InsO/Landfermann, 2. Aufl. § 305 Rn. 34a; für ein weitgehendes Anfechtungsrecht dagegen Ahrens NZI 2000, 201, 205 f; FK-InsO/Grote, 3. Aufl. § 305 Rn. 50b; Nerlich/Römermann, InsO § 305 Rn. 76).
  • BGH, 07.03.2002 - IX ZB 11/02

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde zum BGH nach der in der seit dem 1.1.2002

    Auszug aus BGH, 16.10.2003 - IX ZB 599/02
    Ob ausnahmsweise ein Rechtsbehelf gegeben ist, beispielsweise wenn in Extremfällen eine mißbräuchliche gerichtliche Aufforderung gemäß § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO als Rechtsschutzverweigerung gewertet werden könnte (vgl. Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Justiz zu einem Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung, des Bürgerlichen Gesetzbuches und anderer Gesetze, Begründung zur Änderung des § 305 Abs. 3, abgedruckt in: ZVI 2003, Beilage 1 zu Heft 4, S. 3, 18), kann hier dahingestellt bleiben, weil ein solcher Rechtsbehelf nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz jedenfalls nicht als außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof gegeben wäre (BGHZ 150, 133; BGH, Beschl. v. 23. Juli 2003 - XII ZB 91/03 z.V.b.).
  • OLG Köln, 19.05.2000 - 2 W 81/00

    Sofortige weitere Beschwerde; Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Eröffnungsantrag

    Auszug aus BGH, 16.10.2003 - IX ZB 599/02
    Hat der Gesetzgeber aber bewußt von einer Anfechtbarkeit der gerichtlichen Aufforderung gemäß § 305 Abs. 3 InsO sowie des Eintritts der Rücknahmefiktion abgesehen, so ist die sofortige Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 InsO ausgeschlossen (ebenso BayObLG ZIP 1999, 1767, 1768; OLG Braunschweig DZWIR 2001, 467; OLG Köln ZIP 2000, 1397, 1398; ZIP 2000, 1449, 1450; OLG Naumburg ZInsO 2000, 218; HK-InsO/Landfermann, 2. Aufl. § 305 Rn. 34a; für ein weitgehendes Anfechtungsrecht dagegen Ahrens NZI 2000, 201, 205 f; FK-InsO/Grote, 3. Aufl. § 305 Rn. 50b; Nerlich/Römermann, InsO § 305 Rn. 76).
  • BayObLG, 28.07.1999 - 4Z BR 1/99

    Insolvenzverfahren

    Auszug aus BGH, 16.10.2003 - IX ZB 599/02
    Hat der Gesetzgeber aber bewußt von einer Anfechtbarkeit der gerichtlichen Aufforderung gemäß § 305 Abs. 3 InsO sowie des Eintritts der Rücknahmefiktion abgesehen, so ist die sofortige Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 InsO ausgeschlossen (ebenso BayObLG ZIP 1999, 1767, 1768; OLG Braunschweig DZWIR 2001, 467; OLG Köln ZIP 2000, 1397, 1398; ZIP 2000, 1449, 1450; OLG Naumburg ZInsO 2000, 218; HK-InsO/Landfermann, 2. Aufl. § 305 Rn. 34a; für ein weitgehendes Anfechtungsrecht dagegen Ahrens NZI 2000, 201, 205 f; FK-InsO/Grote, 3. Aufl. § 305 Rn. 50b; Nerlich/Römermann, InsO § 305 Rn. 76).
  • BGH, 16.03.2000 - IX ZB 2/00

    Anfechtung einer im Insolvenzverfahren ergangenen Prozeßkostenhilfeentscheidung

    Auszug aus BGH, 16.10.2003 - IX ZB 599/02
    Die Rechtsbeschwerde ist folglich nur dann statthaft, wenn eine Entscheidung über die sofortige Beschwerde im Sinne des § 6 Abs. 1 InsO angefochten wird, also die Befugnis zur sofortigen Beschwerde im Streitfall ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, z.V.b.; Kirchhof ZInsO 2002, 606, 608; Kübler/Prütting, InsO § 7 Rn. 8; MünchKomm-InsO/Ganter, Band 3 § 7 n.F. Rn. 21; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 7 Rn. 5).
  • BGH, 18.09.2003 - IX ZB 75/03

    Umfang der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners; Erteilung einer

    Auszug aus BGH, 16.10.2003 - IX ZB 599/02
    Die Rechtsbeschwerde ist folglich nur dann statthaft, wenn eine Entscheidung über die sofortige Beschwerde im Sinne des § 6 Abs. 1 InsO angefochten wird, also die Befugnis zur sofortigen Beschwerde im Streitfall ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, z.V.b.; Kirchhof ZInsO 2002, 606, 608; Kübler/Prütting, InsO § 7 Rn. 8; MünchKomm-InsO/Ganter, Band 3 § 7 n.F. Rn. 21; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 7 Rn. 5).
  • BGH, 23.07.2003 - XII ZB 91/03

    Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde zum BGH im

  • BGH, 18.09.2014 - IX ZB 72/13

    Eigenantrag des Schuldners auf Insolvenzeröffnung und Restschuldbefreiungsantrag

    d) Der Senat hat allerdings im Beschluss vom 16. Oktober 2003 (IX ZB 599/02, ZInsO 2003, 1040, 1041 angenommen, der Schuldner könne jederzeit nach Eintritt der Rücknahmefiktion einen neuen Insolvenzantrag stellen.

    Eine Überprüfung durch eine weitere gerichtliche Instanz ist von Verfassungs wegen auch unter Abwägung der Interessen der Beteiligten nicht geboten (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2003, aaO).

  • BGH, 25.01.2007 - IX ZB 240/05

    Geltendmachung der Befangenheit eines Sonderverwalters; Zulässigkeit der

    a) Die Befugnis zur Einlegung der Rechtsbeschwerde setzt die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde voraus (BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390; v. 7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246; v. 2. März 2006 - IX ZB 225/04, NZI 2006, 474).

    Das Interesse der Verfahrensbeteiligten an einer zügigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, ZVI 2004, 1517) verbietet es daher, weitergehende Antrags- und Beschwerderechte einzuräumen.

    Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei einer Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden (BVerfG NJW 2003, 1924; BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2392 f; v. 2. März 2006, aaO).

  • BGH, 07.04.2005 - IX ZB 129/03

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Feststellung der Rücknahme eines

    Eine Rechtsbeschwerde ist folglich nur statthaft, wenn die sofortige Beschwerde eröffnet ist (BGHZ 144, 78, 82; Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391).

    Wie der Senat mit Beschluß vom 16. Oktober 2003 (IX ZB 599/02, aaO) entschieden hat, ist deshalb gegen die entsprechende Mitteilung oder den feststellenden Beschluß eine sofortige Beschwerde grundsätzlich nicht statthaft.

    Einer Abweisung des Eröffnungsantrags als unzulässig bedarf es nicht (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 aaO).

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