Weitere Entscheidung unten: AG Dresden, 12.12.2006

Rechtsprechung
   AG Hannover, 17.11.2006 - 714 M 146139/06   

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https://dejure.org/2006,27029
AG Hannover, 17.11.2006 - 714 M 146139/06 (https://dejure.org/2006,27029)
AG Hannover, Entscheidung vom 17.11.2006 - 714 M 146139/06 (https://dejure.org/2006,27029)
AG Hannover, Entscheidung vom 17. November 2006 - 714 M 146139/06 (https://dejure.org/2006,27029)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZVI 2007, 130
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 17.06.2002 - 1 BvL 9/01

    Mangels ausreichender Begründung der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm

    Auszug aus AG Hannover, 17.11.2006 - 714 M 146139/06
    Gingen auf dem gepfändeten Konto Einkünfte der in den §§ 850 bis 850b ZPO bezeichneten Art ein, so könnte das Vollstreckungsgericht gem. § 850k ZPO auf Antrag des Schuldners - nicht von Amts wegen - pfandfreie Einkommensteile freigeben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.6.2002 - l BvL 9/01, ZVI 2002, 190 = NJW 2003, 279).
  • BGH, 16.07.2004 - IXa ZB 44/04

    Pflicht des Drittschuldners zur Beachtung des verlängerten Pfändungsschutzes ohne

    Auszug aus AG Hannover, 17.11.2006 - 714 M 146139/06
    Da hier aber Sozialleistungen auf dem gepfändeten Konto eingehen und sich § 850k ZPO auf Sozialleistungen nicht anwenden lässt, gilt der Schutz des § 55 SGBI als Spezialvorschrift (LG Braunschweig Nds.Rpfl. 1998, 150, 151; BGH, Beschl. v. 16.7.2004 - IXa ZB 44/04, ZVI 2004, 458 = ZIP 2004, 1978 = Rpfleger 2004, 713).
  • LG Dessau, 07.12.2005 - 7 T 307/05
    Auszug aus AG Hannover, 17.11.2006 - 714 M 146139/06
    Die hier vertretene Ansicht wird auch in Rechtsprechung und Literatur geteilt (vgl. exemplarisch LG Dessau, Beschl. v. 7.12.2005 - 7 T 307/05, juris; Baumbach/Lau-terback/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 765a Rz.18 "Konto" m. w. N.).
  • AG Hannover, 22.01.2009 - 705 M 56287/08

    Aufhebung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses; Vollstreckungsschutz

    Die regelmäßig wiederkehrenden Leistungen aus Arbeitseinkommen und/oder Sozialleistungen sind ausreichend über die §§ 850 k ZPO und 55 SGB I geschützt, wenn sie auf gepfändeten Konto des Schuldners eingehen, dass der Schuldner dabei selbst die Initiative ergreifen muss, ändert daran nicht (AG Hannover ZVI 2007, 130; LG Traunstein Rpfleger 2003, 309); eine Antragstellung im Sinne des § 850 k ZPO ist dem Schuldner also durchaus zuzumuten.
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Rechtsprechung
   AG Dresden, 12.12.2006 - 545 M 5281/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,35467
AG Dresden, 12.12.2006 - 545 M 5281/06 (https://dejure.org/2006,35467)
AG Dresden, Entscheidung vom 12.12.2006 - 545 M 5281/06 (https://dejure.org/2006,35467)
AG Dresden, Entscheidung vom 12. Dezember 2006 - 545 M 5281/06 (https://dejure.org/2006,35467)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übernahme von Kosten einer im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung; Kostenübernahmeklausel als ungewöhnliche überraschende Vertragsklausel hinsichtlich einer Vereinbarung im ...

  • zvi-online.de

    ZPO § 788; BGB § 305c
    Notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung auch bei Ratenzahlungsvereinbarung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 788; BGB § 305 c Abs. 1
    Übernahme von Kosten einer im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung; Kostenübernahmeklausel als ungewöhnliche überraschende Vertragsklausel hinsichtlich einer Vereinbarung im ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZVI 2007, 130
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 24.01.2006 - VII ZB 74/05

    Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs als Kosten

    Auszug aus AG Dresden, 12.12.2006 - 545 M 5281/06
    Die vom Schuldner übernommenen Kosten einer im Zwangsvollstreckugnsverfahren geschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung gehören zu den notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung, die gemäß § 788 ZPO dem Schuldner zur Last fallen (BHG vom 24.01.2006 Az.: VII ZB 74/05).
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