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   AG Köthen, 24.08.2007 - 10 M 568/07   

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AG Köthen, 24.08.2007 - 10 M 568/07 (https://dejure.org/2007,29585)
AG Köthen, Entscheidung vom 24.08.2007 - 10 M 568/07 (https://dejure.org/2007,29585)
AG Köthen, Entscheidung vom 24. August 2007 - 10 M 568/07 (https://dejure.org/2007,29585)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • ZVI 2007, 614
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.03.2003 - XI ZR 403/01

    Zur Kündigung eines NPD-Girokontos

    Auszug aus AG Köthen, 24.08.2007 - 10 M 568/07
    Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Kündigung eines Girovertrages durch die kontoführende Bank nur zulässig ist, wenn ein sachgerechter Grund vorliegt (z.B. BGH, Urt. v. 11.3.2003 - XIZR403/01, ZVI2004, 288 = ZIP 2003, 714, dazu EWiR 2003, 501 (Rag); LG München II, Beschl. v. 28.1.2004 - 2 T 6523/03, ZVI2004, 340; LG Dessau, Beschl. v. 7.12.2005 - 7 T 307/05).

    Ein wichtiger Grund zur ausnahmsweisen Kündigung bzw. Verweigerung der (Neu-) Eröffnung eines Girokontos liegt nach Auffassung des LG Dessau (hier in Bezug auf eine Sparkasse als Drittschuldner) nur dann vor, wenn "bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles und einer Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien der Sparkasse die Aufnahme oder Fortführung einer Geschäftsbeziehung nicht zugemutet werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.2003 - XI ZR 403/01, ZVI 2004, 288 = ZIP 2003, 714 insbesondere Rz. 16, 17, 29, zitiert nach Juris, dazu EWiR 2003, 501 (Reiß)).

  • BGH, 13.07.1965 - V ZR 269/62

    Vollstreckungsschutz in der Zwangsversteigerung

    Auszug aus AG Köthen, 24.08.2007 - 10 M 568/07
    nur ausnahmsweise bei Vorliegen ganz besonderer Umstände begründet, und zwar dann, wenn die schädlichen Folgen für den Schuldner nicht nur eine Härte darstellt, sondern zusätzlich einen erheblichen Eingriff in den Lebenskreis des Schuldners bedeutet der unter Berücksichtigung auch der vorrangigen Gläubigerinteressen als mit den guten Sitten unvereinbar erscheinen müsste (BGH NJW 1965, 2107, 2108; OLG Frankfurt/M. OLGZ 81, 250, 252; MünchKomm-Arnold, ZPO, § 765a Rz. 33 m.w.N.; Zöller/ Stöber, ZPO, 21. Aufl., § 765a Rz. 5).

    Die Annahme eines Härtefalls i. S. d. § 765a Abs. 1 ZPO ist nur ausnahmsweise bei Vorliegen ganz besonderer Umstände begründet, und zwar dann, wenn die schädlichen Folgen für den Schuldner nicht nur eine Härte darstellt, sondern zusätzlich einen erheblichen Eingriff in den Lebenskreis des Schuldners bedeutet der unter Berücksichtigung auch der vorrangigen Gläubigerinteressen als mit den guten Sitten unvereinbar erscheinen müsste (BGH NJW 1965, 2107, 2108; OLG Frankfurt/M. OLGZ 81, 250, 252; MünchKomm-Arnold, ZPO, § 765a Rz. 33 m.w.N.; Zöller/ Stöber, ZPO, 21. Aufl., § 765a Rz. 5).

  • OLG Frankfurt, 12.12.1980 - 20 W 714/80

    Gerichtskostenschuld; Kostenschuld; Abgabe der eidesstattlichen Versicherung;

    Auszug aus AG Köthen, 24.08.2007 - 10 M 568/07
    nur ausnahmsweise bei Vorliegen ganz besonderer Umstände begründet, und zwar dann, wenn die schädlichen Folgen für den Schuldner nicht nur eine Härte darstellt, sondern zusätzlich einen erheblichen Eingriff in den Lebenskreis des Schuldners bedeutet der unter Berücksichtigung auch der vorrangigen Gläubigerinteressen als mit den guten Sitten unvereinbar erscheinen müsste (BGH NJW 1965, 2107, 2108; OLG Frankfurt/M. OLGZ 81, 250, 252; MünchKomm-Arnold, ZPO, § 765a Rz. 33 m.w.N.; Zöller/ Stöber, ZPO, 21. Aufl., § 765a Rz. 5).

    Die Annahme eines Härtefalls i. S. d. § 765a Abs. 1 ZPO ist nur ausnahmsweise bei Vorliegen ganz besonderer Umstände begründet, und zwar dann, wenn die schädlichen Folgen für den Schuldner nicht nur eine Härte darstellt, sondern zusätzlich einen erheblichen Eingriff in den Lebenskreis des Schuldners bedeutet der unter Berücksichtigung auch der vorrangigen Gläubigerinteressen als mit den guten Sitten unvereinbar erscheinen müsste (BGH NJW 1965, 2107, 2108; OLG Frankfurt/M. OLGZ 81, 250, 252; MünchKomm-Arnold, ZPO, § 765a Rz. 33 m.w.N.; Zöller/ Stöber, ZPO, 21. Aufl., § 765a Rz. 5).

  • AG Berlin-Lichtenberg, 24.11.2003 - 34 M 5164/03

    Keine Aufhebung der Kontenpfändung trotz Bezugs einer unpfändbaren

    Auszug aus AG Köthen, 24.08.2007 - 10 M 568/07
    Diese zusätzlichen Gebühren stellen für den Schuldner unbestritten eine (zusätzliche) wirtschaftliche Belastung aber keine unzumutbare Härte i. S. v. § 765a ZPO dar (vgl. z. B. AG Lichtenberg, Beschl. v. 24.11.2003 - 34 M 5164/03, ZVI 2004, 296).
  • LG München II, 28.01.2004 - 2 T 6523/03

    Aufhebung einer Kontopfändung gemäß § 765a ZPO

    Auszug aus AG Köthen, 24.08.2007 - 10 M 568/07
    Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Kündigung eines Girovertrages durch die kontoführende Bank nur zulässig ist, wenn ein sachgerechter Grund vorliegt (z.B. BGH, Urt. v. 11.3.2003 - XIZR403/01, ZVI2004, 288 = ZIP 2003, 714, dazu EWiR 2003, 501 (Rag); LG München II, Beschl. v. 28.1.2004 - 2 T 6523/03, ZVI2004, 340; LG Dessau, Beschl. v. 7.12.2005 - 7 T 307/05).
  • LG Dessau, 07.12.2005 - 7 T 307/05
    Auszug aus AG Köthen, 24.08.2007 - 10 M 568/07
    Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Kündigung eines Girovertrages durch die kontoführende Bank nur zulässig ist, wenn ein sachgerechter Grund vorliegt (z.B. BGH, Urt. v. 11.3.2003 - XIZR403/01, ZVI2004, 288 = ZIP 2003, 714, dazu EWiR 2003, 501 (Rag); LG München II, Beschl. v. 28.1.2004 - 2 T 6523/03, ZVI2004, 340; LG Dessau, Beschl. v. 7.12.2005 - 7 T 307/05).
  • AG Hannover, 22.01.2009 - 705 M 56287/08

    Aufhebung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses; Vollstreckungsschutz

    Im übrigen ist es weder für die Gläubigerin noch für das Vollstreckungsgericht absehbar, ob auf dem gepfändeten Konto (unerwartete) Zahlungseingänge zu verzeichnen sein werden, auf die der Gläubiger nur dann Zugriff hat, wenn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss weiterhin Bestand hat (so auch AG Köthen ZVI 2007, 614; LG Dessau Beschluss vom 07.12.2005 - 7 T 307/05 - veröffentlicht bei juris), so dass allein deshalb die Kontopfändung weiterhin Bestand haben muss.
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