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   BayObLG, 11.06.2001 - 2Z BR 128/00   

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https://dejure.org/2001,4941
BayObLG, 11.06.2001 - 2Z BR 128/00 (https://dejure.org/2001,4941)
BayObLG, Entscheidung vom 11.06.2001 - 2Z BR 128/00 (https://dejure.org/2001,4941)
BayObLG, Entscheidung vom 11. Juni 2001 - 2Z BR 128/00 (https://dejure.org/2001,4941)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige weitere Beschwerde; Aufrechnung; Notgeschäftsführung; Wohngeldanspruch; Wohnungseigentum

  • Judicialis

    WEG § 16; ; WEG § 21 Abs. 2; ; WEG § 27 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 16, § 21 Abs. 2, § 27 Abs. 2
    Verfahrensstandschaft des Verwalters, der zugleich Wohnungseigentümer ist, für die übrigen Wohnungseigentümer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG München - 482 UR II 115/00
  • LG München I - 1 T 10872/00
  • BayObLG, 11.06.2001 - 2Z BR 128/00

Papierfundstellen

  • ZWE 2001, 418
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BayObLG, 23.04.1998 - 2Z BR 162/97

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Sonderzahlung oder Sonderumlage

    Auszug aus BayObLG, 11.06.2001 - 2Z BR 128/00
    Gegen Wohngeldforderungen kann wirksam nur mit Gegenforderungen aufgerechnet werden, die anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind oder die sich aus einer Notgeschäftsführung gemäß § 21 Abs. 2 WEG ergeben (BayObLG aaO und NZM 1998, 918/919).
  • BayObLG, 21.05.1999 - 2Z BR 36/99

    Herabsetzung der Mindestanforderung an den Inhalt eines Wirtschaftsplans

    Auszug aus BayObLG, 11.06.2001 - 2Z BR 128/00
    Da die Wohnungseigentümer auf pünktliche Zahlungen der Beiträge zur Sicherung ihrer Zahlungsfähigkeit angewiesen sind und diese deshalb nicht durch eine Auseinandersetzung mit Gegenansprüchen gefährdet werden darf, ist die Aufrechnung eines Wohnungseigentümers gegen Wohngeldforderungen nach gefestigter Rechtsprechung (BayObLG FGPrax 1999, 176/177 m.w.N.; vgl. die Zusammenstellung bei Staudinger/Bub WEG § 28 Rn. 228) grundsätzlich ausgeschlossen und nur in Ausnahmefällen zulässig.
  • BayObLG, 27.03.1997 - 2Z BR 11/97

    Kein Anerkenntnis durch Verwalter einer Wohnanlage - Erledigung dringender

    Auszug aus BayObLG, 11.06.2001 - 2Z BR 128/00
    Da es grundsätzlich dem Verwalter einer Gemeinschaft obliegt, für Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums zu sorgen, sind hierunter nur die Fälle zu rechnen, in denen dem eingreifenden Eigentümer ein zuwarten auf das Tätigwerden des Verwalters oder auf die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer nicht zugemutet werden kann (BayObLG WuM 1997, 398/399 m.w.N.).
  • BayObLG, 29.03.2000 - 2Z BR 119/99

    Übereinstimmende Erledigterklärung

    Auszug aus BayObLG, 11.06.2001 - 2Z BR 128/00
    In der aus insgesamt vier Wohnungseigentümern bestehenden Gemeinschaft obliegt die Geltendmachung offener Beitragsforderungen gegenüber dem säumigen Antragsgegner grundsätzlich dem Antragsteller sowie den beiden Wohnungseigentümern M. und R. gemeinsam (BGHZ 142, 290/293 = NJW 1999, 3713; BayObLG ZWE 2000, 348/349).
  • BGH, 23.09.1999 - V ZB 17/99

    Haftung für Beiträge einer Wohnungseigentümergemeinschaft

    Auszug aus BayObLG, 11.06.2001 - 2Z BR 128/00
    In der aus insgesamt vier Wohnungseigentümern bestehenden Gemeinschaft obliegt die Geltendmachung offener Beitragsforderungen gegenüber dem säumigen Antragsgegner grundsätzlich dem Antragsteller sowie den beiden Wohnungseigentümern M. und R. gemeinsam (BGHZ 142, 290/293 = NJW 1999, 3713; BayObLG ZWE 2000, 348/349).
  • BayObLG, 25.09.1996 - 2Z BR 79/96

    Gebrauchsregelung

    Auszug aus BayObLG, 11.06.2001 - 2Z BR 128/00
    Im übrigen hätte der Antragsgegner im Weg der Notgeschäftsführung nur solche Maßnahmen veranlassen dürfen, die den Eintritt des unmittelbar drohenden Schadens verhindern, also die Gefahrenlage beseitigen, nicht aber der dauerhaften Behebung der Schadensursache dienen (vgl. BayObLG ZMR 1997, 37/38; Staudinger/Bub § 21 Rn. 49; Bärmann/Merle § 21 Rn. 42).
  • BayObLG, 10.03.1999 - 2Z BR 11/99

    Unzulässige Aufrechnung gegen Wohngeldforderungen

    Auszug aus BayObLG, 11.06.2001 - 2Z BR 128/00
    Mit diesen Forderungen kann daher entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht gegen Wohngeldansprüche aufgerechnet werden (BayObLG WuM 2000, 147/148).
  • BayObLG, 05.11.1998 - 2Z BR 147/98

    Bevollmächtigung des Hausverwalters auf Wohngeldansprüche zu verzichten

    Auszug aus BayObLG, 11.06.2001 - 2Z BR 128/00
    Dies genügt, denn bei einer Verfahrensstandschaft handelt es sich um die vom Rechtsträger erteilte Erlaubnis zur Verfahrensführung; eine solche Ermächtigung ist Verfahrenshandlung (BayObLGZ 1998, 284/288).
  • BGH, 18.02.2011 - V ZR 197/10

    Wohnungseigentumssache: Ersatzanspruch des Verwalters für die Aufwendungen bei

    Dieses berechtigt den Verwalter nämlich nur zu den Maßnahmen, welche die Gefahrenlage beseitigen, jedoch nicht zur Beauftragung solcher Arbeiten, die einer dauerhaften Beseitigung der Schadensursache dienen (OLG Celle, NJW-RR 2002, 303; BayObLG ZWE 2001, 418, 419; Bub, ZWE 2009, 245, 248), deren Erstattung der Kläger hier verlangt.
  • OLG München, 15.01.2008 - 32 Wx 129/07

    Notgeschäftsführung bei Wohnungseigentum: Anspruchsgegner bei einem

    b) Bei einer Notgeschäftsführung dürfen in der Regel nur solche Maßnahmen veranlasst werden, die den Eintritt des unmittelbar drohenden Schadens verhindern und die Gefahrenlage beseitigen, da es grundsätzlich der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Verwalter obliegt, für Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums zu sorgen (BayObLG ZWE 2001, 418).
  • LG Frankfurt/Main, 18.04.2019 - 13 S 55/18

    Verwalter kann seine Haftung nicht auf grobe Fahrlässigkeit beschränken!

    Alleine dies steht der Annahme einer Notmaßnahme entgegen (vgl. BayObLG ZWE 2001, 418).
  • OLG Hamburg, 16.11.2006 - 2 Wx 35/05

    Ansprüche eines Wohnungseigentümers auf Ersatz der Kosten der kompletten

    Daher ist mangels Eilbedürftigkeit ein Eingreifen des einzelnen Miteigentümers nicht erlaubt, wenn ein gefahrträchtiger Zustand bereits längere Zeit besteht und der Verwalter bereits längere Zeit Kenntnis von der Situation hat ( vgl. BayObLG ZWE 2001, 418 f; OLG Celle ZWE 2002, 369 f jeweils nach juris ).
  • OLG Frankfurt, 26.02.2004 - 20 W 416/02

    Wohnungseigentum: Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen eines Sondereigentümers

    Ein solcher Fall liegt hier erkennbar nicht vor, nachdem der mangelhafte Zustand bereits über mehrere Jahre hinweg bestand, ein Beweissicherungsverfahren und mehrere Wohnungseigentümerversammlungen durchgeführt worden waren, die sich mit diesem Themenkomplex auseinander setzten (vgl. auch Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 21 Rz. 43; BayObLG ZWE 2001, 418).
  • BayObLG, 28.08.2001 - 2Z BR 50/01

    Aufrechnung von Wohngeldansprüche mit Ansprüchen aus Notgeschäftsführung

    Daher ist mangels Eilbedürftigkeit ein Eingreifen dann nicht erlaubt, wenn ein gefahrträchtiger Zustand bereits mehrere Jahre besteht und der Verwalter bereits längere Zeit Kenntnis von der Situation hat oder die Wohnungseigentümer bereits Gespräche darüber geführt haben; es sei denn, die Maßnahme ist plötzlich so dringend und unaufschiebbar geworden, dass es dem eingreifenden Wohnungseigentümer nicht zuzumuten wäre, einen Eigentümerbeschluss gemäß § 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2 WEG herbeizuführen oder die Einwilligung der übrigen Wohnungseigentümer zu den erforderlichen Maßnahmen notfalls im gerichtlichen Verfahren gemäß § 21 Abs. 4 WEG zu erwirken (Senatsbeschluss vom 11.6.2001 2Z BR 128/00; BayObLG WuM 1993, 482/483; Bärmann/Merle WEG 8. Aufl. § 21 Rn. 39, 40; Staudinger/Bub § 21 Rn. 41, 44).

    c) Im Weg der Notgeschäftsführung hätte der Antragsgegner nur solche Maßnahmen veranlassen dürfen, die den Eintritt des unmittelbar drohenden Schadens verhindern, also die Gefahrenlage beseitigen, nicht aber der dauerhaften Behebung der Schadensursache dienen (Senatsbeschluss vom 11.6.2001 2Z BR 128/00; BayObLG ZMR 1997, 37/38; Staudinger/Bub 21 Rn. 49; Bärmann/Merle § 21 Rn. 42).

  • OLG Celle, 20.12.2001 - 4 W 286/01

    Wohnungseigentum; Erstattungsanspruch; Notgeschäftsführung; Eilbedürftigkeit;

    Besteht ein gefahrträchtiger Zustand schon längere Zeit und ist er dem Verwalter bereits geraume Zeit bekannt oder haben die Wohnungseigentümer bereits Gespräche darüber geführt, ist die für eine Notgeschäftsführung erforderliche Eilbedürftigkeit regelmäßig nicht gegeben (BayObLG München, Beschluss vom 28. August 2001, Az. 2 Z BR 50/01, zitiert nach juris-Rechtsprechung; BayObLG, Beschluss vom 11. Juni 2001, Az. 2 Z BR 128/00, zitiert nach juris-Rechtsprechung).
  • BayObLG, 09.06.2004 - 2Z BR 32/04

    Wohngeldforderung: Dritter als Schuldner - Aufrechnung

    c) Gegen Beitragsschulden gemäß § 16 Abs. 2 WEG kann ein Wohnungseigentümer nur mit Gegenforderungen aufrechnen, wenn sie anerkannt, rechtskräftig festgestellt sind oder auf eigener Notgeschäftsführung beruhen (BayObLG ZWE 2001, 418; Palandt/Bassenge BGB 63. Aufl. § 16 WEG Rn. 17).
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