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   OLG Hamm, 03.05.2001 - 15 W 7/01   

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OLG Hamm, 03.05.2001 - 15 W 7/01 (https://dejure.org/2001,1814)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.05.2001 - 15 W 7/01 (https://dejure.org/2001,1814)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03. Mai 2001 - 15 W 7/01 (https://dejure.org/2001,1814)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen; Nachvollziehbarkeit; Jahresabrechnung; Verwalter; Rechnungsabgrenzungsposten

  • Judicialis

    WEG § 28 Abs. 3

  • bohei-rae.de

    § 28 WEG
    Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit der Jahresabrechnung des Verwalters - Rechnungsabgrenzungsposten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 28 Abs. 3
    Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit der Jahresabrechnung des Verwalters-Rechnungsabgrenzungsposten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

  • AG Dortmund - 138 II 100/99
  • LG Dortmund - 9 T 504/00
  • OLG Hamm, 03.05.2001 - 15 W 7/01

Papierfundstellen

  • ZMR 2001, 1001
  • ZWE 2001, 446
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 23.04.1993 - 2Z BR 113/92

    Wohnungseigentum; Form der Jahresabrechnung

    Auszug aus OLG Hamm, 03.05.2001 - 15 W 7/01
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und anderer Oberlandesgerichte (vgl. etwa BayObLG NJW-RR 1993, 1166, 1167; KG NJW-RR 1994, 1105; Senat ZMR 1997, 251) muß die Jahresabrechnung eine geordnete und übersichtliche, inhaltlich zutreffende Aufstellung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben in dem betreffenden Kalenderjahr enthalten.

    Von dem Grundsatz, daß die Jahresabrechnung nur die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben in dem betreffenden Abrechnungsjahr enthalten darf, Forderungen und Verbindlichkeiten also darin ebensowenig erscheinen dürfen wie Zahlungen, die im Vorjahr eingegangen sind oder im nächsten Jahre erwartet werden, hat die Rechtsprechung Ausnahmen lediglich bei den Kosten des Betriebes einer zentralen Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlage (BayObLG WE 1992, 175; NJW-RR 1993, 1166, 1167) sowie hinsichtlich der Verbuchung des Sollbetrages der Instandhaltungsrücklage als Ausgabe in der Jahresgesamtabrechnung (BayObLG NJW-RR 1991, 15, 16) zugelassen.

    Diese sog, Kontenabstimmung indiziert dann die rechnerische Richtigkeit der Gesamtabrechnung (BayObLG NJW-RR 1993, 1166, 1167; NZM 2000, 280, 281; Senat ZMR 1997, 251, 253).

  • OLG Frankfurt, 20.06.1984 - 20 W 602/83
    Auszug aus OLG Hamm, 03.05.2001 - 15 W 7/01
    Vielmehr ist es Aufgabe des Verwalters, die Jahresabrechnung in einer so übersichtlichen Form vorzulegen, daß ein durchschnittlicher Wohnungseigentümer ohne große Mühe eine Übersicht über die tatsächlich angefallenen Ausgaben der Gemeinschaft und ihre Aufbringung gewinnen kann; eine bloße Errechenbarkeit genügt deshalb nicht (OLG Frankfurt OLGZ 1984, 333, 334; Senat OLGZ 1975, 157, 159).
  • BayObLG, 09.08.1990 - BReg. 2 Z 79/90

    Anforderungen an die Jahresabrechung

    Auszug aus OLG Hamm, 03.05.2001 - 15 W 7/01
    Von dem Grundsatz, daß die Jahresabrechnung nur die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben in dem betreffenden Abrechnungsjahr enthalten darf, Forderungen und Verbindlichkeiten also darin ebensowenig erscheinen dürfen wie Zahlungen, die im Vorjahr eingegangen sind oder im nächsten Jahre erwartet werden, hat die Rechtsprechung Ausnahmen lediglich bei den Kosten des Betriebes einer zentralen Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlage (BayObLG WE 1992, 175; NJW-RR 1993, 1166, 1167) sowie hinsichtlich der Verbuchung des Sollbetrages der Instandhaltungsrücklage als Ausgabe in der Jahresgesamtabrechnung (BayObLG NJW-RR 1991, 15, 16) zugelassen.
  • BayObLG, 21.12.1999 - 2Z BR 79/99

    Aufnahme von Forderungen und Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft

    Auszug aus OLG Hamm, 03.05.2001 - 15 W 7/01
    Diese sog, Kontenabstimmung indiziert dann die rechnerische Richtigkeit der Gesamtabrechnung (BayObLG NJW-RR 1993, 1166, 1167; NZM 2000, 280, 281; Senat ZMR 1997, 251, 253).
  • KG, 28.01.1994 - 24 W 1145/93

    Ungültigerklärung eines Wohnungseigentümerbeschlusses; Anforderungen an eine nach

    Auszug aus OLG Hamm, 03.05.2001 - 15 W 7/01
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und anderer Oberlandesgerichte (vgl. etwa BayObLG NJW-RR 1993, 1166, 1167; KG NJW-RR 1994, 1105; Senat ZMR 1997, 251) muß die Jahresabrechnung eine geordnete und übersichtliche, inhaltlich zutreffende Aufstellung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben in dem betreffenden Kalenderjahr enthalten.
  • BGH, 04.12.2009 - V ZR 44/09

    Buchung von tatsächlichen und geschuldeten Zahlungen der Wohnungseigentümer auf

    Dazu hat die Verwaltung eine geordnete und übersichtliche (KG NJW-RR 1987, 1160, 1161; OLG Hamm ZMR 1997, 251, 252; Merle, aaO, § 28 Rdn. 67) Einnahmen- und Ausgabenrechnung (OLG Hamm ZWE 2001, 446, 448; OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 16. Oktober 2006, 20 W 278/03, juris Rdn. 28; MünchKomm-BGB/Engelhardt, 5. Aufl., § 28 WEG Rdn. 15) vorzulegen, die auch Angaben über die Höhe der gebildeten Rücklagen enthält (OLG Hamburg ZMR 2007, 550, 552; Merle, aaO, § 28 Rdn. 68).

    Sie muss für einen Wohnungseigentümer auch ohne Hinzuziehung fachlicher Unterstützung verständlich sein (OLG Hamm ZWE 2001, 446, 447 f.; Merle, aaO, § 28 Rdn. 67; Demharter, ZWE 2001, 416).

    Danach kann der Soll-Betrag der Zuführung als Teil der Ausgaben in die Jahresabrechnung eingestellt werden (KG NJW-RR 1987, 1160, 1161; 1994, 1105, 1106; ZMR 2008, 67, 69; OLG Hamm ZMR 1997, 251, 252; ZWE 2001, 446, 448; OLG Celle OLGR 2000, 137, 138; OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 16. Oktober 2006, 20 W 278/03, juris Rdn. 50; Erman/Grizwotz, BGB, 12. Aufl., § 28 WEG Rdn. 4; MünchKomm-BGB/Engelhardt, aaO, § 28 WEG Rdn. 17; Jennißen/Heinemann, WEG, § 28 Rdn. 73; Jennißen, Die Verwalterabrechnung nach dem Wohnungseigentumsgesetz, 6. Aufl., Rdn. 460; Weitnauer/Hauger, WEG, 9. Aufl., § 28 Rdn. 25).

    Die Abrechnung soll den Wohnungseigentümern aufzeigen, welche Ausgaben und welche Einnahme die Wohnungseigentümergemeinschaft im Abrechnungszeitraum wirklich hatte (Senat, BGHZ 131, 228, 231; 142, 290, 296; OLG Düsseldorf WuM 1991, 619; KG NJW-RR 1993, 1104; OLG Hamm ZWE 2001, 446, 448; OLG Saarbrücken NZM 2006, 228, 229; Merle, aaO, § 28 Rdn. 70; Staudinger/Bub, aaO, § 28 WEG Rdn. 323).

  • BGH, 17.02.2012 - V ZR 251/10

    Verwalter muss in der Jahresabrechnung die Heizkosten nach Verbrauch auf die

    Daraus folgt, dass nicht die in der Abrechnungsperiode bezahlten Rechnungen, sondern die Kosten des in diesem Zeitraum tatsächlich erfolgten Verbrauchs auf die Wohnungseigentümer umzulegen sind (einhellige Meinung in Rspr. und Lit.; vgl. etwa BayOblG, NJW-RR 2003, 1666; NJW-RR 1993, 1166, 1167; OLG Hamm, ZWE 2001, 446, 448; OLG Karlsruhe, WuM 2001, 458, 460; LG Hamburg, ZMR 2009, 530, 531; Merle in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 28 Rn. 71; Jennißen in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 28 Rn. 80; Jennißen, ZWE 2011, 153, 154; Weitnauer, WEG, 9. Aufl., Anh. II Rn. 24; MünchKomm-BGB/Engelhard, 5. Aufl., § 28 WEG Rn. 17; Staudinger/Bub, BGB [2005], § 16 WEG Rn. 206 und § 28 WEG Rn. 348 f.; Niedenführ, DWE 2005, 58, 61; Drasdo, ZWE 2002, 166, 168; für die Betriebskostenabrechnung des Vermieters BGH, Urteil vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 156/11, juris).

    Unterschiedliche Vorstellungen bestehen darüber, an welcher Stelle der Gesamtabrechnung die Abgrenzungen vorzunehmen sind, ob dies bei der Kontenentwicklung zu erfolgen hat oder in Form von Ausgleichsposten bei der Einnahmen-/Ausgabenrechnung (BayOblG, NJW-RR 2003, 1666; NJW-RR 1993, 1166, 1167; OLG Hamm, ZWE 2001, 446, 448; OLG Karlsruhe, WuM 2001, 458, 460; LG Nürnberg-Fürth, ZMR 2009, 74; Merle in Bärmann, 11. Aufl., § 28 Rn. 71; Jennißen in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 28 Rn. 80; Jennißen, ZWE 2011, 153, 154; Weitnauer, WEG, 9. Aufl., § 28 Rn. 25 f.; MünchKomm-BGB/Engelhard, 5. Aufl., § 28 WEG Rn. 17; Staudinger/Bub, BGB [2005], § 28 WEG Rn. 348 f.; Spielbauer/Then, WEG, § 28 Rn. 38).

  • LG Düsseldorf, 21.12.2016 - 25 S 63/16

    Vorübergehende Entnahmen sind in Jahresabrechnung zu erläutern!

    Denn die rechnerische Schlüssigkeit der Jahresabrechnung besteht nur dann, wenn der Saldo zwischen den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben mit dem Saldo der Kontenstände zum Jahresanfang und zum Jahresende übereinstimmt (OLG Hamm, ZWE 2001, 446, 448).
  • BayObLG, 07.03.2002 - 2Z BR 77/01

    Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses über Jahresabrechnung -

    Sie muss für einen Wohnungseigentümer auch ohne Zuziehung eines Buchprüfers oder sonstiger Sachkundiger verständlich sein (BayObLGZ 1993, 185/188 = NJW-RR 1993, 1166/1167; OLG Hamm ZWE 2001, 446/447; Demharter ZWE 2001, 416/417; vgl. auch Staudinger/Bub § 28 Rn. 323 ff.).

    Eine Ausnahme wird für notwendig angesehen bei der Heizkostenabrechnung, wenn das, was an Heizöl (Gas/Fernwärme) in der Abrechnungsperiode verbraucht wird, nicht aber innerhalb dieser Periode auch bezahlt wird (BayObLGZ 1993, 185/188; OLG Hamm ZWE 2001, 446/448).

    Dann sind Rechnungsabgrenzungsposten entsprechend den im Vorjahr geleisteten Zahlungen für den Verbrauch im Abrechnungsjahr und entsprechend den im Abrechnungsjahr für den Verbrauch im Folgejahr geleisteten Zahlungen zu bilden (vgl. die Modellrechnung des OLG Hamm ZWE 2001, 446/450).

  • OLG Frankfurt, 16.10.2006 - 20 W 278/03

    Wohnungseigentumsrecht: Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen über eine

    Werden nämlich in der Gesamtabrechnung Rechnungsabgrenzungsposten gebildet, die außerhalb des Abrechnungsjahres geleistete Zahlungen betreffen, so müssen diese offen und in übersichtlicher Weise ausgewiesen werden (vgl. dazu OLG Hamm ZMR 2001, 1001; Niedenführ/Schulze, a.a.0., § 28 Rz. 47; Demharter ZWE 2001, 416; Münchener Kommentar/Engelhardt, a.a.O., § 28 WEG Rz. 12, unter Hinweis auf Jennißen ZWE 2002, 169).

    Die Aufnahme als Sollposition in die Jahresabrechnung entspricht als vertretbare Ausnahme zu den oben aufgeführten Grundsätzen weit verbreiteter Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. etwa OLG Hamm ZMR 2001, 1001; BayObLG …

  • OLG Hamm, 22.02.2007 - 15 W 322/06

    WEG : Zur Rechtmäßigkeit von Gemeinschaftsbeschlüssen - Auslegung der

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und anderer Oberlandesgerichte (vgl. etwa BayObLG NJW-RR 1993, 1166; KG NJW-RR 1994, 1105; Senat ZMR 1997, 251; ZMR 2001, 1001; OLG Zweibrücken OLG-Report 1999, 97; OLG Düsseldorf ZMR 2006, 217 = OLGR Düsseldorf 2006, 526) muss die Jahresabrechnung eine geordnete und übersichtliche, inhaltlich zutreffende Aufstellung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben in dem betreffenden Kalenderjahr enthalten.
  • LG Karlsruhe, 27.07.2010 - 11 S 70/09

    Transparenz bei Sonderhonoraren der WEG-Verwalter

    Dazu bedarf es einer geordneten Zusammenstellung der einzelnen Posten, die rechnerisch aus sich nachvollziehbar und für jeden Wohnungseigentümer bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt auch ohne Zuziehung eines Buchprüfers oder sonst Sachverständigendigen verständlich und nachprüfbar sein muss (BayObLG NJW-RR 1988, 18; OLG Hamm ZWE 2001, 446: Niedenführ a.a.O., § 28 Rn. 45; Merle, a.a.O., § 28 Rn. 67; Bassenge, a.a.O., § 28 WEG Rn. 2; Jennißen, § 28 Rn. 70).
  • LG Düsseldorf, 18.05.2011 - 25 S 79/10

    Anfechtung der Jahresabrechnung nur in der gesetzlichen Frist

    Von dem Grundsatz, dass die Jahresabrechnung nur die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben in dem betreffenden Abrechnungsjahr enthalten darf, Forderungen und Verbindlichkeiten also darin ebenso wenig erscheinen dürfen wie Zahlungen, die im Vorjahr eingegangen sind oder im nächsten Jahr erwartet werden, werden in der Literatur und Rechtsprechung Ausnahmen lediglich für die Heizkosten und teilweise für die Wasser- und Abwasserkosten gemacht (Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 28 Rn 79f; Niederführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 8. Aufl., § 28 Rn 51; Greiner, WohnungseigentumsR, Rn 870, 916; Bärmann-Merle, WEG, 11. Aufl., § 28 Rn 71; BayObLG ZMR 2004, 131; OLG Hamm ZWE 2001, 446; Landgericht Nürnberg-Fürth ZMR 2009, 74; Landgericht Köln ZMR 2007, 652).

    Denn die rechnerische Schlüssigkeit der Jahresabrechnung besteht nur dann, wenn der Saldo zwischen den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben mit dem Saldo der Kontenstände zum Jahresanfang und zum Jahresende übereinstimmt (OLG Hamm, ZWE 2001, 446, 448).

  • OLG Hamm, 14.05.2002 - 15 W 300/01

    Finanzielle Beteiligung an baulichen Veränderungen in einer Wohneigentumsanlage-

    Sie können sich aber darüber hinaus dagegen wenden, daß in den Einzelabrechnungen der übrigen Wohnungseigentümer, die dieser Maßnahme zugestimmt haben, die Kosten für die Ausführung dieser Maßnahme nicht anteilsmäßig aufgenommen worden sind und dadurch die Mehrheit der Wohnungseigentümer durch die Genehmigung der Jahresabrechnung auch die Entnahme der Kosten für die Erneuerung der Heizungsanlage aus der Rücklage gebilligt haben (vgl. Senat, ZMR 2001, 1001).
  • KG, 26.09.2007 - 24 W 183/06

    Wohnungseigentum: Instandhaltungsrücklage, Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung

    Diese sogenannte Kontenabstimmung indiziert dann die rechnerische Richtigkeit der Gesamtabrechnung (vgl. zu Vorstehendem BayObLG ZMR 2003, 692/693; 760/761; 761/762; 2004, 50/51; OLG Hamm ZMR 2001, 1001; Bärmann/Pick/ Merle a.a.O. § 28 Rdn.66ff.).
  • OLG Frankfurt, 16.10.2006 - 20 W 178/03

    Wohnungseigentum: Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses; Form der

  • LG Berlin, 19.10.2012 - 55 S 346/11

    Jahresabrechnung: Kontoendbestand muss nachvollziehbar sein!

  • LG Berlin, 29.06.2018 - 55 S 96/17

    Wohnungseigentum: Anforderungen an die Jahresabrechnung; Voraussetzungen für die

  • LG Hamburg, 03.11.2010 - 318 S 110/10

    Ungültigkeiter Beschluss bei mangelhafter Gesamtabrechnung

  • BayObLG, 23.02.2005 - 2Z BR 167/04

    Identifizierung der Verfahrensbeteiligten durch Eigentümerlisten - Einrichtung

  • OLG Hamm, 25.08.2009 - 15 Wx 16/09

    Sonderbelastung

  • AG Oberhausen, 03.06.2020 - 34 C 87/19

    Keine Übertragung des Winterdienstes auf die Eigentümer!

  • OLG Köln, 27.09.2002 - 16 Wx 121/02

    Inhaltliche Grenzen eines Vergleichs mit dem WEG -Verwalter über die Billigung

  • LG Karlsruhe, 03.12.2021 - 11 S 210/19

    Übergangsrecht für wohnungseigentumsrechtliche Beschlussanfechtungs- und

  • OLG Frankfurt, 20.12.2004 - 20 W 337/01

    Wohnungseigentum: Durchsetzung der Aufnahme eines Tagesordnungspunktes für die

  • AG Oberhausen, 10.04.2018 - 34 C 70/17

    Jahresabrechnung muss mindestens eine Woche vor der Eigentümerversammlung

  • LG Düsseldorf, 02.07.2014 - 25 S 7/14

    Ausgaben und Einnahmen vollständig erfasst: Abrechnung ordnungsgemäß!

  • OLG Köln, 08.06.2005 - 16 Wx 53/05

    Ungeeignetheit eines WEG -Verwalters wegen fehlerhafter Abrechnungen

  • LG Köln, 07.05.2007 - 29 T 55/06

    Anforderungen an eine ordnungsgemäße Nebenkostenjahresabrechnung;

  • OLG Frankfurt, 25.03.2004 - 20 W 282/01

    Wohnungseigentum: Wirkungen des Beschlusses über die Jahresabrechnung

  • KG, 19.07.2004 - 24 W 305/02

    Wohnungseigentum: Formerfordernisse der Jahresabrechnung; Sonderumlage

  • LG Nürnberg-Fürth, 26.09.2008 - 14 S 4692/08

    Wohnungseigentum: Anforderungen an die Darstellung der Rechnungsabgrenzungsposten

  • AG Hamburg, 08.06.2019 - 22a C 73/18

    WEG - Anforderungen an nachvollziehbare und transparente Jahresabrechnung

  • AG München, 23.12.2014 - 484 C 9488/14

    Differenz bei der Instandhaltungrücklage in der Jahresabrechnung

  • AG Bottrop, 24.05.2019 - 20 C 49/18

    Zur Darstellung und zur Fehlerhaftigkeit einer Jahresabrechnung/ Direktentnahme

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