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   KG, 29.05.2002 - 24 W 185/01   

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https://dejure.org/2002,3274
KG, 29.05.2002 - 24 W 185/01 (https://dejure.org/2002,3274)
KG, Entscheidung vom 29.05.2002 - 24 W 185/01 (https://dejure.org/2002,3274)
KG, Entscheidung vom 29. Mai 2002 - 24 W 185/01 (https://dejure.org/2002,3274)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschluss über Fortgeltung eines Wirtschaftsplanes in Eigentümerversammlung; Aufrechnung von Ansprüchen wegen Ersatzvornahmekosten mit Wohngeldansprüchen; Kostenentscheidung bei beiderseitigem Obsiegen

  • Judicialis

    WEG § 28 III; ; WEG § 28 V; ; BGB § 389

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 28 Abs. 3 § 28 Abs. 5; BGB § 389
    Aufrechnung mit Ansprüchen aus Notgeschäftsführung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Aufrechnung mit Wohngeldvorschüssen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2002, 1186
  • NZM 2003, 686
  • ZMR 2002, 861
  • ZWE 2002, 363
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 27.02.2002 - 24 W 16/02

    Fortgeltungsklausel im Wirtschaftsplan

    Auszug aus KG, 29.05.2002 - 24 W 185/01
    Der Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer über die Fortgeltung des Wirtschaftsplans bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan widerspricht nicht Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung und übersteigt nicht die Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft (Senat, Beschluss vom 27. Februar 2002 - 24 W 16/02 - NZM 2002, 294).
  • LG Berlin, 27.04.2001 - 85 T 384/00
    Auszug aus KG, 29.05.2002 - 24 W 185/01
    hat der 24. Zivilsenat des Kammergerichts auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 27. April 2001 - 85 T 384/00 WEG - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Dr. Briesemeister, die Richterin am Kammergericht Kingreen und die Richterin am Landgericht Hinrichs am 29. Mai 2002 beschlossen:.
  • BGH, 20.09.2000 - V ZB 58/99

    Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts im Wohnungseigentum

    Auszug aus KG, 29.05.2002 - 24 W 185/01
    An dieser Rechtsprechung, in der sich der Senat mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. September 2000 (NJW 2000, 3500) auseinandergesetzt hat, ist festzuhalten.
  • BGH, 29.01.2016 - V ZR 97/15

    Wohnungseigentum: Aufrechnung eines Wohnungseigentümers gegen Beitragsforderungen

    Ob von dem Aufrechnungsverbot Hauptforderungen auszunehmen sind, die auf einer Notgeschäftsführung (so etwa BayObLGZ 1977, 67, 71; vgl. auch BayOblG, ZMR 2005, 214, 215; Jennißen in Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 28 Rn. 208; Weitnauer/Gottschalg, WEG, 9. Aufl., § 16 Rn. 28) oder auf der Inanspruchnahme des Wohnungseigentümers durch einen Gläubiger der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 10 Abs. 8 WEG beruhen (vgl. KG, ZWE 2002, 363, 364; Bärmann/Becker, WEG, 13. Aufl., § 28 Rn. 93), bedarf hier keiner Entscheidung.
  • OLG Hamm, 03.03.2009 - 15 Wx 298/08

    Aufrechnungsausschluss gegen Wohngeldanspruch

    Eine Ausnahme wird nur anerkannt, wenn die zur Aufrechnung gestellte Forderung von der Wohnungseigentümergemeinschaft anerkannt oder gegen diese rechtskräftig festgestellt sind oder auf einer Notgeschäftsführung nach § 21 Abs. 2 WEG in Verbindung mit §§ 683, 680 BGB beruht (KG ZWE 2002, 363; BayObLG WE 1998, 316/317; FGPrax 1996, 98; NZM 1998, 918; OLG Düsseldorf NZM 1999, 573; Senat, Beschluss vom 30.8.2000 - 15 W 212/00 - Bärmann - Merle, WEG, 10. Auflage, § 28 Rn. 159).
  • OLG Frankfurt, 30.03.2006 - 20 W 189/05

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Klarstellende Berichtigung des Aktivrubrums im

    Grundsätzlich ist gegenüber einem Anspruch auf Wohngeld nach gefestigter Rechtsprechung eine Aufrechnung nur mit gemeinschaftsbezogenen Gegenforderungen nach § 21 Abs. 2 WEG oder §§ 680, 683 BGB möglich, es sei denn, die Gegenforderung ist anerkannt oder rechtskräftig festgestellt (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 13.07.2005, 20 W 327/04; Kammergericht ZWE 2002, 363; Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., § 28 Rz. 142; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 28 Rz. 148; Palandt/Bassenge, BGB, 65. Aufl., § 16 WEG Rz. 17, jeweils m. w. N.).

    Wird allerdings ein für eine Verwaltungsschuld gesamtschuldnerisch haftender Wohnungseigentümer - nach bisher geltender Rechtslage (vgl. nun BGH NJW 2005, 2061) - durch die Aufrechnung des Außengläubigers gezwungen, Verwaltungsschulden der Gemeinschaft zu begleichen, liegt ein der Notgeschäftsführung vergleichbarer Tatbestand vor, der den Wohnungseigentümer berechtigt, seinerseits gegen laufende monatliche Wohngeldvorschüsse aufzurechnen (vgl. Senat, Beschluss vom 13.07.2005, 20 W 327/04; Kammergericht ZWE 2002, 363; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 16 WEG Rz. 17; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 28 Rz. 148).

  • KG, 25.06.2003 - 24 W 328/02

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Ausnahmen vom Aufrechnungsverbot in der

    Diesen Gegenforderungen werden Ansprüche aus Notgeschäftsführung gemäß § 21 Abs. 2 WEG, insbesondere unstreitige Erstattungsansprüche wegen der Bezahlung gemeinschaftlicher Verbindlichkeiten gegenüber Versorgungsunternehmen gleichgestellt (vgl. BayObLG NZM 1998, 918 = GE 1999, 155; KG NJW-RR 1995, 719 = ZMR 1995, 218; KG NJW-RR 1996, 465; KG NZM 2002, 745 = ZMR 2002, 699, KG ZMR 2002, 861 = KG-Report 2002, 208).

    Nur wenn ein Wohnungseigentümer wegen der Verwaltungsschuld vom Außengläubiger verklagt oder durch dessen Aufrechnung gezwungen wird, Außenverbindlichkeiten der Gemeinschaft zu begleichen, liegt ein der Notgeschäftsführung vergleichbarer Tatbestand vor (KG ZMR 2002, 861 = WuM 2002, 391 = MDR 2002, 1186).

  • KG, 25.06.2004 - 24 W 256/02

    Vorlage an den BGH: Geltendmachung von fälligen Honorarforderungen durch den

    Auch bei der gesonderten Geltendmachung des Verwalterhonorars gegen einzelne Wohnungseigentümer dürfen keine getrennt abzurechnenden "Unterkassen" des Verwalters entstehen, sondern die Verbuchung geschieht, unabhängig von einem eventuellen Eigentümerwechsel, stets über die einheitliche Gemeinschaftskasse (KG NJW-RR 2002, 1379 = NZM 2002, 745; ZMR 2002, 861 = NZM 2003, 686).
  • KG, 25.02.2004 - 24 W 285/01

    Beschlußanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Vertretungsbefugnis des

    Vorstehende Entscheidung hat der Senat später dahin eingeschränkt, daß durch einen Eigentümerwechsel nicht der Haftungsverband zerrissen wird, vielmehr von der Einheit des Verwaltungsvermögens auszugehen ist und Aufrechnungen mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen oder solchen aus Notgeschäftsführung ohne Rücksicht auf den Haftungsverband zulässig sein können (KG, Beschluß vom 29. April 2002, 24 W 26/01, NJW-RR 2002, 1379 = ZMR 2002, 699 = NZM 2002, 745; KG, Beschluß vom 29. Mai 2002, 24 W 185/01, NZM 2003, 686 = ZMR 2002, 861).
  • LG Rostock, 27.06.2013 - 1 S 290/12

    Wohnungseigentum: Bevollmächtigung des Verwalters zur Führung eines

    Für diesen Erstattungsanspruch gilt das grundsätzlich für Hausgeldforderungen bestehende Aufrechnungsverbot nicht, da die Vollstreckungsmaßnahme ansonsten das Verwaltungsvermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft unmittelbar in gleicher Höhe vermindert hätte (vgl. KG, ZWE 2002, 363; Bärmann-Klein, WEG, 11. Aufl., § 10 Rn. 337).
  • OLG Frankfurt, 13.07.2005 - 20 W 327/04

    Wohnungseigentum: Erlöschen einer Pflicht zur Wohngeldzahlung infolge einer

    Wird allerdings ein für eine Verwaltungsschuld gesamtschuldnerisch haftender Wohnungseigentümer (hier: die Antragsgegner) durch die Aufrechnung des Außengläubigers (hier: die Wohnungsgemeinschaft A...straße ...) gezwungen, Verwaltungsschulden der Gemeinschaft (hier: der Wohnungseigentümergemeinschaft B...straße ...) zu begleichen, liegt ein der Notgeschäftsführung vergleichbarer Tatbestand vor, der den Wohnungseigentümer berechtigt, seinerseits gegen laufende monatliche Wohngeldvorschüsse aufzurechnen (vgl. Kammergericht ZWE 2002, 363; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 16 WEG Rz. 17; Bärmann/Pick/Merle a.a.O., § 28 Rz. 148).
  • LG Saarbrücken, 13.04.2010 - 5 T 303/09

    Wohnungseigentumssache: Haftung von Bruchteilseigentümern für Wohngeldforderungen

    Die Notwendigkeit, die Zahlungsfähigkeit einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu erhalten, hat zu der rechtlichen Besonderheit im Wohnungseigentumsrecht geführt, das gegenüber Wohngeldforderungen die Aufrechnung grundsätzlich nicht zulässig ist, es sei denn, die Gegenforderung ist anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder sie entstammt einer Notgeschäftsführung (vgl. dazu KG Berlin, MDR 2002, 1186, zitiert nach juris Rn. 8; Bärmann/Merle, § 28 WEG Rn. 159; Palandt/Bassenge, § 16 WEG Rn. 32; Jennißen/Grziwotz, WEG, 2008, § 10 Rn. 109).
  • AG Berlin-Neukölln, 17.01.2005 - 70 II 11/04

    Anspruch eines Hausverwalters gegen den Eigentümer auf Zahlung von Wohngeld trotz

    Sie entspricht vor allem nicht der hM zu den Verwaltungsschulden der Gemeinschaft im WEG : Soweit es nicht um Herstellungskosten (Aufbauschulden) geht, haftet jeder Eigentümer nach ständiger und allgemein anerkannter Rechtsprechung für Verwaltungsschulden - wie das Verwalterhonorar - als Gesamtschuldner (s für alle BGH NJW 2002, 1642 [BGH 21.01.2002 - II ZR 2/00] ; NJW 1979, 2101; NJW 1977, 1686; KG ZMR 2002, 861; Weitnauer/Briesemeister, 9. Aufl. 2004, § 1 Rn 26 und § 3 Rn 68 m.w.N.).
  • KG, 25.02.2004 - 24 W 285/03

    Schicksal des Guthabens aus mehrheitlich beschlossenen Jahresabrechnungen;

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