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   OLG Zweibrücken, 17.01.2011 - 3 W 196/10   

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https://dejure.org/2011,7751
OLG Zweibrücken, 17.01.2011 - 3 W 196/10 (https://dejure.org/2011,7751)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 17.01.2011 - 3 W 196/10 (https://dejure.org/2011,7751)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 17. Januar 2011 - 3 W 196/10 (https://dejure.org/2011,7751)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 71 Abs 1 GBO, § 7 Abs 1 WoEigG, § 13 Abs 1 WoEigG, § 15 WoEigG
    Wohnungsgrundbuch: Gegenstand einer Zwischenverfügung; Rechtsmittel bei lediglich geäußerter Rechtsauffassung; rechtlich ordnungsgemäßer Zustand eines in der Teilungserklärung mit "Garage" bezeichneten Sondernutzungsbereichs; Miterfassung der Fläche durch das ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts

  • notar-drkotz.de

    Wohnungsgrundbuch - Garage als bezeichnetes Sondernutzungsbereichs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Garage als Sondernutzungsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Sondernutzungsrecht behindert Zugang zu einer Garage: Trotzdem eintragungsfähig? (IMR 2011, 337)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2011, 431
  • ZWE 2011, 179
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BayObLG, 02.05.1996 - 2Z BR 1/96

    Zugang zu einem Sondereigentum

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 17.01.2011 - 3 W 196/10
    Allerdings gehört es, wovon das Grundbuchamt im Ausgangspunkt zu Recht ausgeht, zum rechtlich ordnungsgemäßen Zustand einer Wohnanlage, dass jedes Sondereigentum über einen rechtlich gesicherten Zugang erreichbar ist, der weder durch fremdes Sondereigentum noch durch einen fremden Sondernutzungsbereich führt und damit ausgeschlossen ist (BayObLG ZMR 1996, 509).

    Aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer ergibt sich deshalb, dass der Sondernutzungsberechtigte dem Eigentümer der Garage die Zufahrt über die seinem Sondernutzungsrecht unterliegende Fläche ausnahmsweise zu gewähren hat, wenn dies zugleich die einzige Möglichkeit ist, um den Raum der Zweckvereinbarung entsprechend zu nutzen (OLG Stuttgart, WuM 2001, 293; BayObLG ZMR 1996, 509, zur Möglichkeit der Begründung von Sondernutzungsrechten an Flächen, die den einzigen Zugang zum Gemeinschaftseigentum darstellen, vgl. auch BGH NJW 1991, 2909).

  • OLG Stuttgart, 20.02.2001 - 8 W 555/00

    Schranken eines Sondernutzungsrechts

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 17.01.2011 - 3 W 196/10
    Aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer ergibt sich deshalb, dass der Sondernutzungsberechtigte dem Eigentümer der Garage die Zufahrt über die seinem Sondernutzungsrecht unterliegende Fläche ausnahmsweise zu gewähren hat, wenn dies zugleich die einzige Möglichkeit ist, um den Raum der Zweckvereinbarung entsprechend zu nutzen (OLG Stuttgart, WuM 2001, 293; BayObLG ZMR 1996, 509, zur Möglichkeit der Begründung von Sondernutzungsrechten an Flächen, die den einzigen Zugang zum Gemeinschaftseigentum darstellen, vgl. auch BGH NJW 1991, 2909).
  • BayObLG, 27.02.1981 - BReg. 2 Z 10/81

    Zum Umfang von Sondernutzungsrechten

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 17.01.2011 - 3 W 196/10
    Das gilt auch dann, wenn das Sondernutzungsrecht, wie hier, nicht auf eine bestimmte Nutzungsart beschränkt ist (zur Zulässigkeit insoweit vgl. BayObLGZ 1981, 56/61 f.; KG Rpfleger 1983, 20 f).
  • BayObLG, 05.01.1989 - BReg. 2 Z 96/88
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 17.01.2011 - 3 W 196/10
    Aus diesem Grund kann es z.B. nicht Inhalt einer Zwischenverfügung sein, auf die Vornahme eines Rechtsgeschäfts hinzuwirken, das dann erst Grundlage der einzutragenden Rechtsänderungen sein soll (BayObLG DNotZ 1989, 373) oder eine Änderung der Teilungserklärung herbeizuführen (BayObLG MDR 1992, 772).
  • KG, 14.09.1982 - 1 W 4779/81

    Sondernutzungsrecht; Gemeinschaftliches Eigentum; Wohnungseigentum;

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 17.01.2011 - 3 W 196/10
    Das gilt auch dann, wenn das Sondernutzungsrecht, wie hier, nicht auf eine bestimmte Nutzungsart beschränkt ist (zur Zulässigkeit insoweit vgl. BayObLGZ 1981, 56/61 f.; KG Rpfleger 1983, 20 f).
  • BGH, 05.07.1991 - V ZR 222/90

    Sondereigentum an Zugang zur gemeinschaftlichen Heizanlage

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 17.01.2011 - 3 W 196/10
    Aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer ergibt sich deshalb, dass der Sondernutzungsberechtigte dem Eigentümer der Garage die Zufahrt über die seinem Sondernutzungsrecht unterliegende Fläche ausnahmsweise zu gewähren hat, wenn dies zugleich die einzige Möglichkeit ist, um den Raum der Zweckvereinbarung entsprechend zu nutzen (OLG Stuttgart, WuM 2001, 293; BayObLG ZMR 1996, 509, zur Möglichkeit der Begründung von Sondernutzungsrechten an Flächen, die den einzigen Zugang zum Gemeinschaftseigentum darstellen, vgl. auch BGH NJW 1991, 2909).
  • BayObLG, 25.03.1992 - 2Z BR 1/92

    Weitere Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 17.01.2011 - 3 W 196/10
    Aus diesem Grund kann es z.B. nicht Inhalt einer Zwischenverfügung sein, auf die Vornahme eines Rechtsgeschäfts hinzuwirken, das dann erst Grundlage der einzutragenden Rechtsänderungen sein soll (BayObLG DNotZ 1989, 373) oder eine Änderung der Teilungserklärung herbeizuführen (BayObLG MDR 1992, 772).
  • BayObLG, 17.12.1992 - 2Z BR 29/92

    Abweichung des Bauzustandes von der Abgeschlossenheitsbescheinigung

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 17.01.2011 - 3 W 196/10
    Bei der Eintragung eines Rechts im Grundbuch hat das Grundbuchamt im Weiteren unter Beachtung des Legalitätsprinzips darauf zu achten, dass kein mit dieser rechtlichen Ausgangslage nicht in Einklang stehender Zustand geschaffen wird; insoweit unterscheidet sich die Aufgabe des Grundbuchamts z.B. nicht von der Pflicht, die Widerspruchsfreiheit von Bauzeichnungen zu überprüfen, die als Aufteilungsplan vorgelegt sind (vgl. BayObLG Rpfleger 1993, 335).
  • LG München I, 01.06.2015 - 1 S 13261/14

    Sondernutzungsrecht darf nicht alle Zugänge zu fremder Eigentumswohnung erfassen!

    Etwas anderes folgt - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch nicht aus den immanenten Schranken des Gemeinschaftseigentums und des Sondernutzungsrechts, nach denen der Sondernutzungsberechtigte den Zugang gewähren muss, wenn anderweitig ein Zutritt nicht möglich ist (vgl. BayObLG ZMR 1996, 509 Rn. 11 (nach juris); OLG Frankfurt, ZWE 2006, 105, juris Rn. 16; OLG Zweibrücken, ZWE 2011, 179).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich auch aus der Entscheidung des OLG Zweibrücken, ZWE 2011, 179, in der es um den Zugang zu einer Garage ging, die Zulässigkeit des im Streitfall vereinbarten Sondernutzungsrechts nicht herleiten.

    Für ein solches Sondernutzungsrecht hat das OLG Zweibrücken (ZWE 2011, 179) Eintragungsfähigkeit angenommen, weil die vom Sondernutzungsrecht erfasste Fläche Gemeinschaftseigentum und damit der Gemeinschaft und ihren Schranken verhaftet bleibe, sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer daher ergebe, dass der Sondernutzungsberechtigte dem Eigentümer der Garage die Zufahrt über die seinem Sondernutzungsrecht unterliegende Fläche ausnahmsweise zu gewähren habe, wenn dies zugleich die einzige Möglichkeit ist, um den Raum der Zweckvereinbarung entsprechend zu nutzen.

    Entgegen der Ansicht der Berufungsführer ist die Zulassung der Revision auch nicht im Blick auf die Entscheidung des OLG Zweibrücken, ZWE 2011, 179, veranlasst.

  • LG München I, 27.04.2015 - 1 S 13261/14

    Vereinbarung über die Neuordnung von Sondereigentumsanteilen

    Etwas anderes folgt - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch nicht aus den immanenten Schranken des Gemeinschaftseigentums und des Sondernutzungsrechts, nach denen der Sondernutzungsberechtigte den Zugang gewähren muss, wenn anderweitig ein Zutritt nicht möglich ist (vgl. BayObLG ZMR 1996, 509 Rn. 11 (nach juris); OLG Frankfurt, ZWE 2006, 105, juris Rn. 16; OLG Zweibrücken, ZWE 2011, 179).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich auch aus der Entscheidung des OLG Zweibrücken, ZWE 2011, 179, in der es um den Zugang zu einer Garage ging, die Zulässigkeit des im Streitfall vereinbarten Sondernutzungsrechts nicht herleiten.

    Für ein solches Sondernutzungsrecht hat das OLG Zweibrücken (ZWE 2011, 179) Eintragungsfähigkeit angenommen, weil die vom Sondernutzungsrecht erfasste Fläche Gemeinschaftseigentum und damit der Gemeinschaft und ihren Schranken verhaftet bleibe, sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer daher ergebe, dass der Sondernutzungsberechtigte dem Eigentümer der Garage die Zufahrt über die seinem Sondernutzungsrecht unterliegende Fläche ausnahmsweise zu gewähren habe, wenn dies zugleich die einzige Möglichkeit ist, um den Raum der Zweckvereinbarung entsprechend zu nutzen.

    Entgegen der Ansicht der Berufungsführer ist die Zulassung der Revision auch nicht im Blick auf die Entscheidung des OLG Zweibrücken, ZWE 2011, 179, veranlasst.

  • OLG Nürnberg, 06.02.2018 - 15 W 1753/17

    Antrag auf Eintragung in das Grundbuch und Vollzug der

    Die Regelung berücksichtigt dabei auch, dass die Begründung eines dinglichen Sondernutzungsrechts am Gemeinschaftseigentum, das alle Zugangsmöglichkeiten zur Eigentumswohnung anderer Wohnungseigentümer erfasst, möglicherweise wegen eines Eingriffs in den unantastbaren Kernbereich des Sondereigentums unwirksam sein könnte (so: Spielbauer in: Spielbauer/Then, WEG, 3. Aufl., § 13 WEG Rn. 31 anders wohl: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.01.2011 - 3 W 196/10 -, juris Rn. 7).
  • OLG München, 14.04.2016 - 34 Wx 105/16

    Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen im Grundbuchverfahren bei

    Meinungsäußerungen des Grundbuchamts sind aber keine beschwerdefähigen Entscheidungen (vgl. Budde in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 10; Meikel/Schmidt-Räntsch GBO 11. Aufl. § 71 Rn. 27; aus der Rechtspr. OLG Zweibrücken ZWE 2011, 179).
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