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   LG München I, 08.08.2011 - 1 S 809/11   

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https://dejure.org/2011,8874
LG München I, 08.08.2011 - 1 S 809/11 (https://dejure.org/2011,8874)
LG München I, Entscheidung vom 08.08.2011 - 1 S 809/11 (https://dejure.org/2011,8874)
LG München I, Entscheidung vom 08. August 2011 - 1 S 809/11 (https://dejure.org/2011,8874)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Wohnungeigentumsverfahren: Beitritt eines Miteigentümers auf Klägerseite als Nebenintervenient nach Ablauf der Anfechtungsfrist; Änderung eines Verteilungsschlüssels

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Im Beschlussanfechtungsverfahren kann zunächst mit verklagter Miteigentümer grundsätzlich noch nach Ablauf der Anfechtungsfrist gem. § 46 Abs. 1 WEG dem Rechtsstreit auf Klägerseite als Nebenintervenient beitreten; Beitreten eines zunächst mit verklagten Miteigentümers als ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zulässige Nebenintervention eines zunächst beklagten Wohnungseigentümers auf Klägerseite auch nach Ablauf der Anfechtungsfrist

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zum Beitritt eines Miteigentümers auf Klägerseite als Nebenintervenient gem. § 62 ZPO nach Ablauf der Anfechtungsfrist

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beitritt des Mitbeklagten nach Ablauf der Anfechtungsfrist auf Klägerseite als Nebenintervenient; keine Beschlusskompetenz für allgemeine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels; ausdrücklicher Abänderungsbeschluss

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nebenintervention eines zunächst mitverklagten Miteigentümers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Änderung der Kostenverteilung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Anfechtungsklage: Nebenintervention durch den Beklagten auf Klägerseite (IMR 2012, 1148)

Papierfundstellen

  • ZMR 2012, 133
  • ZWE 2011, 449
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 09.07.2010 - V ZR 202/09

    Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft: Rückwirkende

    Auszug aus LG München I, 08.08.2011 - 1 S 809/11
    Aus § 16 IV WEG ergibt sich keine Beschlusskompetenz für allgemeine, über eine Einzelfallregelung hinausgehende Änderungen des Kostenverteilungsschlüssels für Instandhaltungen und Instandsetzungen (Anschluss an BGH NJW 2010, 2654, Tz. 15).

    Eine Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels nach § 16 III WEG oder § 16 IV WEG bedarf eines ausdrücklichen Änderungsbeschlusses (Anschluss an BGH NJW 2010, 2654, Tz. 16).

    Aus § 16 IV WEG ergibt sich hierfür keine Beschlusskompetenz, weil die Norm nur für Einzelfallregelungen, nicht für allgemeine Änderungen des Kostenverteilungsschlüssels gilt (BGH NJW 2010, 2654, 2655, Tz. 15; Spielbauer/Then, WEG, § 16 Rz. 55; Niedenführ, in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 16 Rz. 90).

    Im übrigen ist die Änderung einer Kostenverteilung nach § 16 III WEG oder § 16 IV WEG nur durch einen ausdrücklichen Beschluss möglich (BGH NJW 2010, 2654, 2655, Tz. 16).

  • OLG Frankfurt, 11.05.2009 - 19 W 22/09

    Haftpflichtprozess nach einem angeblich fingierten Verkehrsunfall: Rechtliches

    Auszug aus LG München I, 08.08.2011 - 1 S 809/11
    Zu jedem einzelnen dieser Streitgenossen entsteht aber ein gesondertes Prozessrechtsverhältnis (OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2010, 140; Niedenführ, in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 47 Rz. 14; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 61 Rz. 1 und § 62 Rz. 1).

    Deswegen ist es möglich, dass einer von mehreren Streitgenossen dem Rechtsstreit gegen die anderen Streitgenossen als Streithelfer beitritt (BGHZ 8, 72; OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2010, 140; Niedenführ, in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 47 Rz. 14; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 66 Rz. 3).

  • OLG Frankfurt, 04.05.2006 - 5 W 14/06

    Aktienrechtliche Anfechtungsklage: Zulässigkeit der Nebenintervention auf der

    Auszug aus LG München I, 08.08.2011 - 1 S 809/11
    (1) Ob in diesem Verfahrensstadium noch ein Beitritt auf Klägerseite möglich ist, ist umstritten (bejahend BGH NJW 2009, 2132, 2134, Tz. 21; ablehnend, soweit es nicht um Nichtigkeitsgründe geht, Niedenführ, in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 47 Rz. 16; ablehnend für die Parallelproblematik bei der aktienrechtlichen Anfechtungsklage auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.05.2006, Az.: 5 W 14/06, zit. nach juris, Rz. 15).

    Durch die Anfechtungsfrist soll Rechtssicherheit über die Gültigkeit von Beschlüssen geschaffen werden (Beschluss vom 04.05.2006, Az.: 5 W 14/06, zit. nach juris, Rz. 28 für die Parallelproblematik bei der aktienrechtlichen Anfechtungsklage): Einen Monat nach Beschlussfassung soll feststehen, wer sich mit welchem Klageantrag gegen ihre Beschlüsse wendet.

  • BGH, 13.11.1952 - III ZR 72/52

    Streitverkündung

    Auszug aus LG München I, 08.08.2011 - 1 S 809/11
    Deswegen ist es möglich, dass einer von mehreren Streitgenossen dem Rechtsstreit gegen die anderen Streitgenossen als Streithelfer beitritt (BGHZ 8, 72; OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2010, 140; Niedenführ, in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 47 Rz. 14; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 66 Rz. 3).

    Dabei ist auch ein Beitritt auf Seiten des Prozessgegners vom Gesetz nicht ausgeschlossen und also grundsätzlich zulässig (BGHZ 8, 72; Niedenführ, in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 47 Rz. 14; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 66 Rz. 3).

  • LG München I, 22.09.2008 - 1 S 6883/08

    Wohnungseigentum: Abmahnbeschluss zur Vorbereitung eines Entziehungsverfahrens;

    Auszug aus LG München I, 08.08.2011 - 1 S 809/11
    Grundsätzlich ist eine Verzögerung der Klagezustellung nur geringfügig, § 167 ZPO bleibt also anwendbar, wenn die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen oder geringfügig mehr nach Zugang der Vorschussanforderung erfolgt (BGH NJW 2009, 999 f.; LG München I ZWE 2009, 35).

    Die Verzögerung von unter zwei Wochen ist aber geringfügig im Sinne des § 167 ZPO und hindert dessen Anwendung also nicht (BGH NJW 2009, 999 f.; LG München I ZWE 2009, 35).

  • BGH, 16.01.2009 - V ZR 74/08

    Begründung der Anfechtungsklage

    Auszug aus LG München I, 08.08.2011 - 1 S 809/11
    Grundsätzlich ist eine Verzögerung der Klagezustellung nur geringfügig, § 167 ZPO bleibt also anwendbar, wenn die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen oder geringfügig mehr nach Zugang der Vorschussanforderung erfolgt (BGH NJW 2009, 999 f.; LG München I ZWE 2009, 35).

    Die Verzögerung von unter zwei Wochen ist aber geringfügig im Sinne des § 167 ZPO und hindert dessen Anwendung also nicht (BGH NJW 2009, 999 f.; LG München I ZWE 2009, 35).

  • BGH, 27.03.2009 - V ZR 196/08

    Gültigkeit von Beschlüssen einer Wohnungserbbauberechtigtengemeinschaft;

    Auszug aus LG München I, 08.08.2011 - 1 S 809/11
    In einem Beschlussanfechtungsverfahren kann ein zunächst mitverklagter Miteigentümer grundsätzlich auch noch nach Ablauf der Anfechtungsfrist gemäß § 46 I WEG dem Rechtsstreit auf Klägerseite als Nebenintervenient beitreten (Anschluss an BGH NJW 2009, 2132, Tz. 21).

    (1) Ob in diesem Verfahrensstadium noch ein Beitritt auf Klägerseite möglich ist, ist umstritten (bejahend BGH NJW 2009, 2132, 2134, Tz. 21; ablehnend, soweit es nicht um Nichtigkeitsgründe geht, Niedenführ, in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 47 Rz. 16; ablehnend für die Parallelproblematik bei der aktienrechtlichen Anfechtungsklage auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.05.2006, Az.: 5 W 14/06, zit. nach juris, Rz. 15).

  • AG Pinneberg, 21.03.2017 - 60 C 49/16

    Beschlussanfechtung in Wohnungseigentumssachen: Anfechtung eines Beschlusses über

    Der Beitritt des mitverklagten Nebenintervenienten auf Klägerseite konnte auch noch nach Ablauf den Anfechtungsfrist gem. § 46 Abs. 1 WEG (vgl. LG München I, Urteil vom 08.08.2011, ZMR 2012, 133) und nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgen, vgl. Zöller-Villkommer, ZPO, 31. Auflage, § 66 Rn. 15. Der Vortrag im Schriftsatz des Nebenintervenienten vom 16.03.2017 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 ZPO.
  • LG Berlin, 28.05.2013 - 55 S 73/12

    WEG-Einnahmen nicht aufgelistet: Abrechnung ungültig!

    Dem hat sich das Landgericht München angeschlossen (LG München, Urteil vom 8. August 2011 - 1 S 809/11 - m. Anm. Abramenko Info M 2012, 83; Becker ZWE 2011, 447; Elzer ZWE 2012, 119).
  • AG Berlin-Charlottenburg, 11.07.2012 - 72 C 42/12

    Wohnungseigentumsverfahren: Beitritt der beklagten Wohnungseigentümer auf

    Zwar hat der BGH in einer Entscheidung angedeutet, dass ein solcher Beitritt möglich sein könnte und die Beklagten dann (zusätzlich) als streitgenössische Nebenintervenienten der Kläger gemäß § 69 ZPO zu behandeln wären (vgl. BGH, Urt. v. 27. März 2009 - V ZR 196/08, NJW 2009, 2132, 2134; so auch LG München, Urt. v. 8. August 2011 - 1 S 809/11, ZWE 2011, 449).
  • AG Potsdam, 13.06.2013 - 31 C 7/13

    Wohnungseigentumsverfahren: Zulässigkeit eines Seitenwechsels von

    Jedoch ist aufgrund der verbandsmäßigen Besonderheiten und Interessen von Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine analoge Anwendung von § 66 Abs. 1 ZPO gerechtfertigt (so im Ergebnis auch der BGH, Urteil vom 27.03.2009 V ZR 196/08;  Landgericht München I, Urteil vom 08.08.2011 Az: 1 S 809/11 (ZMR 2012, S. 133 ff.)).
  • AG Hamburg-Blankenese, 28.09.2022 - 539 C 30/19

    Abrechnung von Sonderumlagen gesondert neben der Jahresabrechnung?

    Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO i.V.m. der sogenannten Baumbach'schen Formel (vgl. LG München I, BeckRS 2011, 22902).
  • SG Potsdam, 13.06.2013 - 31 C 7/13
    Jedoch ist aufgrund der verbandsmäßigen Besonderheiten und Interessen von Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine analoge Anwendung von § 66 Abs. 1 ZPO gerechtfertigt (so im Ergebnis auch der BGH, Urteil vom 27.03.2009 V ZR 196/08; Landgericht München I, Urteil vom 08.08.2011 Az: 1 S 809/11 (ZMR 2012, S. 133 ff.)).
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