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   LG Frankfurt/Main, 20.08.2012 - 2-09 S 97/11, 2/09 S 97/11, 2-9 S 97/11, 2/9 S 97/11   

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https://dejure.org/2012,23046
LG Frankfurt/Main, 20.08.2012 - 2-09 S 97/11, 2/09 S 97/11, 2-9 S 97/11, 2/9 S 97/11 (https://dejure.org/2012,23046)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.08.2012 - 2-09 S 97/11, 2/09 S 97/11, 2-9 S 97/11, 2/9 S 97/11 (https://dejure.org/2012,23046)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20. August 2012 - 2-09 S 97/11, 2/09 S 97/11, 2-9 S 97/11, 2/9 S 97/11 (https://dejure.org/2012,23046)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übergang des Vermögens und Erlöschen des übertragenden Rechtsträgers bei Eintragung der Verschmelzung im Register

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verwalter: Keine Amtsübertragung ohne Eigentümerzustimmung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 1483
  • NZM 2012, 656
  • NZG 2012, 1107
  • ZWE 2013, 30
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • AG Bad Homburg, 24.11.2011 - 2 C 1502/11

    Voraussetzungen für die Ungültigkeitserklärung von Tagesordnungspunkten i.R.

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 20.08.2012 - 9 S 97/11
    Die Berufung der Beklagten vom 22.12.2011 gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v.d. Höhe vom 24.11.2011 - Az 2 C 1502/11 (15) - wird zurückgewiesen.
  • BayObLG, 06.02.1987 - BReg. 2 Z 6/87

    Verwalter; Amt; Gesamtrechtsnachfolger; Gesellschaft

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 20.08.2012 - 9 S 97/11
    Unabhängig davon, in wessen Händen die tatsächliche Ausführung der Verwaltertätigkeit liegt, ändert dies nichts an der Grundstruktur der Verwalterbestellung, nämlich dass die Wohnungseigentümer eine bestimmte natürliche oder juristische Person zum Verwalter bestellt haben und sich keine andere Person aufdrängen lassen müssen (vgl. BayObLG ZMR 1987, 230-232, Juris-Rn. 16).
  • BGH, 21.02.2014 - V ZR 164/13

    Wohnungseigentum: Folgen einer Verschmelzung der zur Verwalterin bestellten

    Den Wohnungseigentümern könne ein neuer Verwalter weder durch Verschmelzung oder Spaltung noch durch Anwachsung aufgedrängt werden (LG Frankfurt, ZWE 2013, 30 f. [Verschmelzung]; OLG Köln, OLGR 2004, 49, 50 f.; LG Frankfurt/Oder, ZMR 2013, 981 ff.; LG München I, ZWE 2013, 415 f. [jew. zur Spaltung]; …
  • LG Frankfurt/Main, 13.12.2021 - 13 S 75/20

    Dritter lädt zur Eigentümerversammlung: Alle Beschlüsse sind ungültig!

    Demzufolge ist es unzulässig, dass der Verwalter seine Verwalterstellung bzw. die gesamte tatsächliche Ausübung der Tätigkeit oder wesentlicher Teile hiervon auf einen Dritten delegiert (LG Frankfurt ZWE 2013, 30 (31); LG Karlsruhe ZWE 2013, 176; Jennißen/Jennißen, 6. Aufl., § 26 Rn. 24; MüKoBGB/Zschieschack, § 26 WEG, Rn. 16; jew. mwN).
  • LG Landau/Pfalz, 17.05.2013 - 3 S 134/12

    Wohnungseigentum: Übergang des Verwalteramts bei Verschmelzung der ursprünglichen

    Es widersprach nicht ordnungsgemäßer Verwaltung angesichts der mit Wirkung zum 03.09.2011 erfolgten Verschmelzung der Fa. G. auf die Klägerin zu 1. und der nach der in der Rspr. (zuletzt LG Frankfurt, Beschl. v. 20.08.2012, 2-09 S 97/11, Rz. 2 zit. nach ; vgl. auch Jennißen- Jennißen , aaO, § 26 Rn. 18) vertretenen Ansicht damit einhergehenden Beendigung des Verwalteramtes der Fa. G. vorsorglich die Kündigung des Verwaltervertrages zu beschließen.

    Die Kammer schließt sich derjenigen Auffassung an (LG Frankfurt, Beschl. v. 20.08.2012, 2-09 S 97/11, Rz. 2; OLG Köln, Beschl. v. 09.02.2006, 2 Wx 5/06, Rz. 3 ff.; OLG Köln, Beschl. v .24.09.2003, 2 Wx 28/03, Rz. 17 f. m.w.N., jeweils zit. nach ; Jennißen- Jennißen , aaO, § 26 Rn. 18; vgl. auch Bärmann- Merle , aaO, § 26 Rn. 174; offen lassend OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.05.1990, 3 Wx 159/90, Rz. 11, zit. nach ; aA Zajonz/Nachtwey , ZfIR 2008, 701; Wicke/Menzel , MittBayNot 2009, 203, jeweils mit zahlr. Nachw.), die generell davon ausgeht, dass das Amt des Verwalters an die jeweils bestellte (natürliche oder juristische) Person gebunden ist und im Interesse der Wohnungseigentümer ein Übergang des Verwalteramtes ausscheidet, weil diese sich keine andere, von ihnen nicht gem. § 26 Abs. 1 WEG zum Verwalter bestellte Rechtsperson aufdrängen lassen müssen.

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