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   LG Dortmund, 05.08.2016 - 1 S 80/16   

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https://dejure.org/2016,41277
LG Dortmund, 05.08.2016 - 1 S 80/16 (https://dejure.org/2016,41277)
LG Dortmund, Entscheidung vom 05.08.2016 - 1 S 80/16 (https://dejure.org/2016,41277)
LG Dortmund, Entscheidung vom 05. August 2016 - 1 S 80/16 (https://dejure.org/2016,41277)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZWE 2017, 138
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.02.2013 - V ZR 238/11

    Wohnungseigentum: Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer für den Einbau eines

    Auszug aus LG Dortmund, 05.08.2016 - 1 S 80/16
    Die Gemeinschaft hat insbesondere die Kompetenz über die Installation von Rauchwarnmeldern in den einzelnen Wohnungen der Sondereigentümer bzw. in den Hausfluren zu beschließen, weil § 49 Abs. 7 S. 3 BauO NRW eine Pflicht des Eigentümers zur Installation von Rauchwarnmeldern in näher bestimmten Räumen vorsieht (BGH, Urteil v. 08.02.2013, Az.: V ZR 238/11).

    Wie das Amtsgericht in seiner Entscheidung rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, sind die Wohnungseigentümer jedenfalls berechtigt, von ihrem Zugriffsermessen gem. § 10 Abs. 6 S. 3 WEG Gebrauch zu machen, weil die Erfüllung der Pflicht zur Installation von Rauchwarnmeldern der Gemeinschaft förderlich ist (BGH, Urteil v. 08.02.2013, Az.: V ZR 238/11, m. X. O2.).

    Dahingestellt bleiben kann, ob eine Beschlusskompetenz bezüglich der Wartung von Rauchmeldern grundsätzlich aus der Beschlusskompetenz zur Installation der Rauchmelder erwächst (BGH, Urteil v. 08.02.2013, Az.: V ZR 238/11).

    Im Ergebnis dahingestellt bleiben kann die Entscheidung der Streitfrage, ob sich die Beschlusskompetenz der Gemeinschaft aus § 10 Abs. 6 S. 3, 2 HS WEG ergibt, weil die Gemeinschaft eine öffentlich-rechtliche Pflicht zum Einbau aus § 49 Abs. 7 S. 3 BauO NRW trifft, oder die Kompetenz aus § 21 Abs. 3 J. V. m. § 5 Abs. 2 WEG folgt, weil es sich bei Rauchmeldern zwingend um Gemeinschaftseigentum handelt (s. zum Streitstand BGH, Urteil v. 08.02.2013, Az.: V ZR 238/11, und auch: LG Dortmund, Urteil v. 19.04.2016, Az.: 1 S 437/15).

  • LG Dortmund, 19.04.2016 - 1 S 437/15

    Klagender Wohnungseigentümer haftet für Verwalterkosten anläßlich einer

    Auszug aus LG Dortmund, 05.08.2016 - 1 S 80/16
    Im Ergebnis dahingestellt bleiben kann die Entscheidung der Streitfrage, ob sich die Beschlusskompetenz der Gemeinschaft aus § 10 Abs. 6 S. 3, 2 HS WEG ergibt, weil die Gemeinschaft eine öffentlich-rechtliche Pflicht zum Einbau aus § 49 Abs. 7 S. 3 BauO NRW trifft, oder die Kompetenz aus § 21 Abs. 3 J. V. m. § 5 Abs. 2 WEG folgt, weil es sich bei Rauchmeldern zwingend um Gemeinschaftseigentum handelt (s. zum Streitstand BGH, Urteil v. 08.02.2013, Az.: V ZR 238/11, und auch: LG Dortmund, Urteil v. 19.04.2016, Az.: 1 S 437/15).

    Eine Wartung der Rauchmelder durch ein Fachunternehmen ist sogar sinnvoll, weil die regelmäßige und fachgerechte Wartung durch den unmittelbaren Besitzer kaum zu überprüfen oder nachzuweisen wäre (vgl. auch: LG Dortmund, Urteil v. 19.04.2016, Az.: 1 S 437/15).

  • BGH, 09.03.2012 - V ZR 161/11

    Wohnungseigentum: Ermessen der Eigentümergemeinschaft hinsichtlich der Sanierung

    Auszug aus LG Dortmund, 05.08.2016 - 1 S 80/16
    Die Gemeinschaft hat keine Beschlusskompetenz dem Einzelnen eine Handlungspflicht zur Wartung der Rauchmelder aufzugeben, sondern kann allenfalls eine Kostentragungspflicht beschließen (BGH, Urteil v. 09.03.2012, Az. V ZR 161/11).
  • AG Bochum, 26.01.2016 - 95 C 44/15

    WEG darf Einbau von Rauchwarnmeldern in allen Wohnungen beschließen!

    Auszug aus LG Dortmund, 05.08.2016 - 1 S 80/16
    beabsichtigt die Kammer die am 01.03.2016 eingegangene Berufung gegen das am 03.02.2016 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 26.01.2016 - Az. 95 C 44/15 - durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
  • BGH, 07.12.2018 - V ZR 273/17

    Rauchwarnmelder - Einheitlicher Einbau und Wartung durch die Gemeinschaft der

    Damit wollte der Gesetzgeber aber nicht verbieten, dass der Eigentümer sich um die Wartung kümmert (vgl. LG Dortmund, ZMR 2016, 642, 644 und ZWE 2017, 138, 139; vgl. auch nunmehr § 47 Abs. 3 BauO NRW in der ab 1. Januar 2019 gültigen Fassung - GV NRW 2018 S. 421).

    Die Wohnungseigentümer könnten bei einer Ermessensausübung diesem Aspekt den Vorzug geben und seien nicht gehalten, solche Wohnungseigentümer, die bereits Rauchwarnmelder angeschafft hätten, von der einheitlichen Installation und Wartung auszunehmen (vgl. LG Dortmund, ZMR 2016, 642, 644; ZWE 2017, 138 Rn. 24 ff.; LG Hamburg, ZWE 2017, 330; AG Kiel, ZWE 2011, 380, 381; AG Singen, ZMR 2015, 416, 417; AG Hannover, ZMR 2015, 585, 586; AG Ratingen, ZMR 2015, 643, 644 f.; AG Heidelberg, ZMR 2016, 155, 156 f.; AG Düsseldorf, ZWE 2016, 468 f.; AG Rosenheim, ZMR 2017, 773, 775; Abramenko in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 10 Rn. 69; BeckOK WEG/Müller [2.4.2018], § 15 Rn. 91.2e; Hogenschurz in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 22 Rn. 102b; jurisPK-BGB/Lafontaine, 8. Aufl., § 10 WEG Rn. 194; Kümmel/Niedenführ in Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Aufl., § 10 Rn. 89; Riecke in Riecke/Schmid, WEG, 4. Aufl., Anhang RWM Rn. 29; Spielbauer/Then, WEG, 3. Aufl., § 21 Rn. 23; Vandenhouten in Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Aufl., § 21 Rn. 95; Riecke, ZMR 2014, 813, 814; ders., NZM 2016, 217, 220).

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