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   BGH, 14.11.2012 - 3 StR 403/12   

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https://dejure.org/2012,40083
BGH, 14.11.2012 - 3 StR 403/12 (https://dejure.org/2012,40083)
BGH, Entscheidung vom 14.11.2012 - 3 StR 403/12 (https://dejure.org/2012,40083)
BGH, Entscheidung vom 14. November 2012 - 3 StR 403/12 (https://dejure.org/2012,40083)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 263 Abs. 5 StGB; § 267 StGB; § 25 StGB
    Bandenmäßige Begehung von Betrug und Urkundenfälschung (rechtsfehlerhaft unterbliebene Feststellung eines über die bloße Bandenmitgliedschaft hinausgehenden Tatbeitrags bzgl. jedes einzelnen Bandendelikts)

  • lexetius.com
  • openjur.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 79 (Ls.)
  • StV 2013, 386
  • ZWH 2013, 122
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.08.2002 - 4 StR 208/02

    Schwerer Bandendiebstahl (Beendigung); Bandenmitgliedschaft (tatbezogene

    Auszug aus BGH, 14.11.2012 - 3 StR 403/12
    Dass der Angeklagte bei der Verteilung der Erlöse aus den betrügerischen Bandengeschäften einen besonders großen Anteil erhielt, belegt allenfalls ein bestehendes Tatinteresse des Angeklagten an den Betrügereien, macht indes Feststellungen zu - gegebenenfalls auch gleichartigen und wiederkehrenden - konkreten für die jeweiligen Einzeltaten geleisteten Tatbeiträgen nicht entbehrlich; denn allein ein Tätigwerden im Interesse der Bande ohne konkreten Bezug zu einer Straftat genügt nicht, eine Strafbarkeit als Bandentat zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2002 - 4 StR 208/02, NStZ 2003, 32, 33).
  • BGH, 13.05.2003 - 3 StR 128/03

    Gewerbs- und bandenmäßige Fälschung beweiserheblicher Daten (0190-Rufnummern;

    Auszug aus BGH, 14.11.2012 - 3 StR 403/12
    Maßgeblich sind dabei insbesondere sein Interesse an der Durchführung der Tat sowie der Umfang seiner Tatherrschaft oder jedenfalls sein Wille, Tatherrschaft auszuüben, d.h. ob objektiv oder jedenfalls aus seiner Sicht die Ausführung der Tat wesentlich von seiner Mitwirkung abhängt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Mai 2003 - 3 StR 128/03, NStZ-RR 2003, 265, 267 mwN).
  • BGH, 17.06.2004 - 3 StR 344/03

    Mittäterschaft (Tatbeiträge jedes Mittäters: Tateinheit, Tatmehrheit); Betrug;

    Auszug aus BGH, 14.11.2012 - 3 StR 403/12
    Ob die anderen Täter die einzelnen Delikte gegebenenfalls tatmehrheitlich begangen haben, ist ohne Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 183).
  • BGH, 09.01.2008 - 5 StR 572/07

    Tateinheit beim Betrug durch ein "Organisationsdelikt" (Tatmehrheit);

    Auszug aus BGH, 14.11.2012 - 3 StR 403/12
    Wirkt ein Täter an einzelnen Taten anderer Täter nicht mit, sondern erschöpfen sich seine Tatbeiträge hierzu im Aufbau und in der Aufrechterhaltung eines auf Straftaten ausgerichteten Geschäftsbetriebs, sind diese Tathandlungen als - uneigentliches - Organisationsdelikt zu einer einheitlichen Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2008 - 5 StR 572/07, wistra 2008, 181, 182 mwN), ohne dass die Annahme banden- und gewerbsmäßiger Begehung dadurch berührt würde.
  • BGH, 19.08.2020 - 5 StR 558/19

    Verurteilung wegen Abrechnungsbetrugs im Zusammenhang mit dem Betrieb eines

    Auf die banden- und gewerbsmäßige Begehung (§ 263 Abs. 5 StGB) hat die Herabstufung zur Beihilfe keine Auswirkung (vgl. zur Bandenzugehörigkeit eines Gehilfen BGH, Beschluss vom 14. November 2012 - 3 StR 403/12, ZWH 2013, 122).
  • OLG Dresden, 28.06.2018 - 8 U 1802/17

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilprozess

    bb) Steht ein durch mehrere Personen arbeitsteilig begangener Betrug von Kapitalanlegern in Rede, richtet sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit einzelner Beteiligter unabhängig davon, ob ein konkreter täuschungsrelevanter unmittelbarer Kontakt zum Geschädigten bestand, nach den allgemeinen Maßstäben für eine Täterschaft oder Beihilfe nach § 25 ff. StGB (BGH, Beschluss vom 14.11.2012 - 3 StR 403/12, Rn. 6, wistra 2013, 97), die gleichermaßen auf § 830 Abs. 1 und 2 BGB ausstrahlen (Palandt/Sprau, BGB, 77. Auflage, § 830 Rn. 3 und 4).

    24  bestimmt oder zumindest beeinflusst (BGH, Beschluss vom 27.03.2012 - 3 StR 63/12, Rn. 8 ff., wistra 2012, 303; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14.11.2012 - 3 StR 403/12, Rn. 6 f., wistra 2013, 97).

    Erschöpft sich eine Teilhabe im Aufbau und in der Aufrechterhaltung eines auf die Begehung von Betrugsstrafbarkeiten ausgerichteten Geschäftsbetriebs (BGH, aaO, wistra 2008, 181), können diesbezügliche Handlungen als uneigentliches Organisationsdelikt einzustufen und entsprechend zu einer einheitlichen Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 14.11.2012 - 3 StR 403/12, Rn. 6 f., wistra 2013, 97; Beschluss vom 09.01.2008 - 5 StR 572/07, Rn. 3, wistra 2008, 181).

    Erforderlich ist eine dahingehende Tatherrschaft oder jedenfalls ein Wille, diese auszuüben (BGH, Beschluss vom 14.11.2012 - 3 StR 403/12, Rn. 6, wistra 2013, 97).

    Es genügt für sich auch nicht die Zugehörigkeit zu der betreffenden Gruppe oder Bande (BGH, Beschluss vom 14.11.2012 - 3 StR 403/12, aaO, Rn. 6 f., wistra 2013, 97); eine Zurechnung setzt vielmehr einzelfallbezogene Prüfungen zu den Kriterien der strafrechtlichen Beteiligung voraus.

  • BGH, 10.08.2016 - 2 StR 579/15

    Betrug (Täuschung bei mittelbarer Täterschaft; Vermögensverfügung: keine

    Vielmehr ist nach allgemeinen Kriterien festzustellen, ob sich Bandenmitglieder hieran als Täter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt oder keinen Beitrag dazu geleistet haben (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2012 - 3 StR 403/12).
  • BGH, 27.07.2017 - 3 StR 490/16

    Untreue (Vermögensbetreuungspflicht; Nachteil; gegenseitige Verträge; Unkenntnis

    Diese Grundsätze, die für die Zurechnung von auf Grund einer Bandenabrede ausgeführten Taten an die Bandenmitglieder entwickelt wurden und inzwischen gefestigte Rechtsprechung sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Mai 2016 - 5 StR 583/15, juris Rn. 7; Beschlüsse vom 13. Juni 2007 - 3 StR 162/07, BGHR StGB § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Bande 2; vom 24. Juli 2008 - 3 StR 243/08, StV 2009, 130; vom 14. November 2012 - 3 StR 403/12, wistra 2013, 97 f.; vom 5. Februar 2013 - 3 StR 499/12, wistra 2013, 307 f.), sind ohne weiteres auf andere Formen einer allgemeinen Willensübereinkunft zur fortgesetzten Deliktsbegehung zu übertragen.
  • OLG Dresden, 28.03.2019 - 8 U 1249/17

    Haftung der Vorstände der Aufsichtsräte und der Prokuristen einer KGaA wegen

    Eine verantwortliche Teilhabe am Aufbau und an der Aufrechterhaltung eines auf Täuschung ausgerichteten Geschäftsbetriebs (BGH, wistra 2008, 181) kann als uneigentliches Organisationsdelikt einzustufen und entsprechend zu einer einheitlichen Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen sein (BGH, wistra 2013, 97; wistra 2008, 181).
  • BGH, 17.12.2019 - 1 StR 364/18

    Verbotsirrtum (Unvermeidbarkeit bei Einholung von Rechtsrat: Anforderungen an die

    Das für die Strafzumessung relevante Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit (§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG) bleibt von der Änderung der Konkurrenzverhältnisse unberührt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03 Rn. 24-27, BGHSt 49, 177, 182 ff.; Beschlüsse vom 29. November 2016 - 3 StR 291/16 Rn. 12; vom 19. Dezember 2012 - 1 StR 165/12 Rn. 44, insoweit in BGHSt 58, 76 nicht abgedruckt, und vom 14. November 2012 - 3 StR 403/12 Rn. 9).
  • BGH, 01.06.2022 - 1 StR 421/21

    Geldwäsche (Strafausschließungsgrund der Beteiligung an der Vortat: Begriff des

    Maßgebliche Kriterien sind dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, sodass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Beteiligten abhängen müssen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 29. Juli 2021 - 1 StR 83/21 Rn. 10; vom 23. Oktober 2019 - 2 StR 139/19 Rn. 26; vom 26. April 2012 - 4 StR 665/11 Rn. 17 und vom 10. Januar 1956 - 5 StR 529/55, BGHSt 8, 393, 396; Beschlüsse vom 26. November 2019 - 3 StR 323/19 Rn. 7; vom 26. März 2019 - 4 StR 381/18 Rn. 13; vom 13. September 2017 - 2 StR 161/17 Rn. 7 und vom 14. November 2012 - 3 StR 403/12 Rn. 6).
  • BGH, 29.07.2021 - 1 StR 83/21

    Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme bei Bandendelikten (banden- und

    Maßgebliche Kriterien sind dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Beteiligten abhängen müssen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 23. Oktober 2019 - 2 StR 139/19 Rn. 26; vom 26. April 2012 - 4 StR 665/11 Rn. 17 und vom 10. Januar 1956 - 5 StR 529/55, BGHSt 8, 393, 396; Beschlüsse vom 26. November 2019 - 3 StR 323/19 Rn. 7; vom 26. März 2019 - 4 StR 381/18 Rn. 13; vom 13. September 2017 - 2 StR 161/17 Rn. 7 und vom 14. November 2012 - 3 StR 403/12 Rn. 6).
  • BGH, 03.03.2016 - 4 StR 134/15

    Tatmehrheit (eigenständige Bestimmung für jeden Tatbeteiligten: Zahl der eigenen

    Wirkt ein Täter an einzelnen Taten selbst nicht unmittelbar mit, sondern erschöpfen sich seine Tatbeiträge hierzu im Aufbau und der Aufrechterhaltung des auf die Straftaten ausgerichteten "Geschäftsbetriebs', sind diese Tathandlungen als - uneigentliches - Organisationsdelikt zu einer einheitlichen Tat zusammenzufassen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Juli 2009 - 2 StR 160/09, StV 2010, 363, vom 14. November 2012 - 3 StR 403/12, StV 2013, 386, 387, und vom 23. Mai 2013 - 2 StR 555/12, wistra 2013, 389 f.).
  • BGH, 11.05.2016 - 5 StR 583/15

    Bandendiebstahl (Beurteilung der Beteiligung an Bandentat unabhängig von

    Vielmehr ist für jede einzelne Tat nach den allgemeinen Kriterien festzustellen, ob sich die anderen Bandenmitglieder hieran als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt oder sie gegebenenfalls überhaupt keinen strafbaren Tatbeitrag geleistet haben (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 3 StR 162/07, BGHR StGB § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Bande 2; vom 24. Juli 2008 - 3 StR 243/08, StV 2009, 130; vom 14. November 2012 - 3 StR 403/12, StV 2013, 386 f., und vom 5. Februar 2013 - 3 StR 499/12, wistra 2013, 307 f.).

    Das Landgericht hätte erörtern müssen, ob die Angeklagte etwa insbesondere durch ihre festgestellte Bereitschaft, ihren Ehemann bei dessen Verhinderung zu vertreten, Tatbeiträge erbracht hat, durch die alle oder mehrere Einzeldelikte des Mitangeklagten gleichzeitig gefördert worden sind, und sie damit zur Aufrechterhaltung des auf Straftaten ausgerichteten "Geschäftsbetriebs' der Bande Hilfe geleistet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2012 - 3 StR 403/12, StV 2013, 386, 387).

  • BGH, 14.10.2014 - 3 StR 365/14

    Betrug (rechtlich selbständige Handlungen bei Zusammenarbeit mehrerer Beteiligter

  • BGH, 01.07.2020 - 2 StR 514/19

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Härteausgleich); eigene Entscheidung in

  • FG Hamburg, 12.12.2013 - 3 K 87/13

    Abgabenordnung: Haftung gemäß § 71 AO aufgrund einer Beteiligung an einem

  • BGH, 07.06.2023 - 5 StR 405/22

    Verwerfung der Revisionen mit Anm. des Senats zur Beihilfe

  • LG Würzburg, 01.07.2021 - 5 KLs 721 Js 2934/20

    Anforderungen an Erlangen des Tatertrages bei Einziehungsentscheidung

  • LG Bielefeld, 29.04.2020 - 10 KLs 5/20
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