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   OLG Hamm, 21.04.2016 - III-1 VAs 100/15, III-1 VA 102/15, III-1 VA 104/15, 1 VAs 100/15, 1 VA 102/15   

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OLG Hamm, 21.04.2016 - III-1 VAs 100/15, III-1 VA 102/15, III-1 VA 104/15, 1 VAs 100/15, 1 VA 102/15 (https://dejure.org/2016,12000)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.04.2016 - III-1 VAs 100/15, III-1 VA 102/15, III-1 VA 104/15, 1 VAs 100/15, 1 VA 102/15 (https://dejure.org/2016,12000)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21. April 2016 - III-1 VAs 100/15, III-1 VA 102/15, III-1 VA 104/15, 1 VAs 100/15, 1 VA 102/15 (https://dejure.org/2016,12000)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Auskunftsrecht einer Berufsgenossenschaft in Ermittlungsakten

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auskunft aus Ermittlungsakten; Erteilung von Auskünften durch Akteneinsicht; Akteneinsichtsrecht; Körperschaft öffentlichen Rechts

  • rechtsportal.de

    Auskunftsrecht einer Berufsgenossenschaft in Ermittlungsakten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZWH 2016, 369
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 16.06.2015 - 1 VAs 12/15

    Rechtsweg gegen die Verwehrung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft

    Auszug aus OLG Hamm, 21.04.2016 - 1 VAs 100/15
    Die hiergegen beim Oberlandesgericht Hamm eingebrachten Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG verwarf der Senat mit Beschluss vom 16. Juni 2015 (Senatsbeschluss vom 16. Juni 2015, III - 1 VAs 12/15 und 13/15, juris).

    Wegen der im Einzelnen erfolgten Begründung sowie wegen der weiteren Verfahrenseinzelheiten wird auf den Beschluss des Senats vom 16. Juni 2015 (III- 1 VAs 12/15 und 13/15, juris) Bezug genommen.

    Der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG ist eröffnet, da es sich um einen Fall nach § 474 StPO handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2015, a.a.O., m.w.N.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Juli 2015 - 2 VAs 6/15, BeckRS 2015, 12571, m.w.N.).

    Die Subsidiaritätsklausel des § 23 Abs. 3 GVG steht nicht entgegen, da im Fall des § 474 Abs. 2 StPO eine Anfechtungsmöglichkeit nach § 478 Abs. 3 StPO nicht vorgesehen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2015, a.a.O., m.w.N.; OLG Karlsruhe, a.a.O., m.w.N.).

    Die Entscheidung, ob Auskünfte aus den vorliegenden Verfahren nach den §§ 474 Abs. 2, 477 Abs. 2, Abs. 4, 478 StPO zu versagen oder zu erteilen sind, steht nicht lediglich im pflichtgemäßen Ermessen der Staatsanwaltschaft (Senatsbeschluss vom 16. Juni 2015, a.a.O., m.w.N.).

    Soweit die Staatsanwaltschaft in den angefochtenen Verfügungen entschieden hat, der C anstelle der beantragten Auskünfte gemäß § 474 Abs. 3 StPO Akteneinsicht zu gewähren, handelt es sich jedoch um eine Ermessensentscheidung (Senatsbeschluss vom 16. Juni 2015, a.a.O., m.w.N.).

    Die C ist eine andere öffentliche Stelle im Sinne von § 474 Abs. 2 S. 1 StPO (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, a.a.O., § 474 Rdnr. 5; Senatsbeschluss vom 16. Juni 2015, a.a.O.).

    Die Erforderlichkeit ist von der die Auskunftserteilung begehrenden öffentlichen Stelle zu prüfen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 474 Rdnr. 4; § 477 Rdnr. 14; Senatsbeschluss vom 16. Juni 2015, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 26.11.2013 - III-1 VAs 116/13 - 120/13).

    Im vorliegenden Fall dürfen der C gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG personenbezogene Daten übermittelt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2015, a.a.O.).

    Ferner dürfen im vorliegenden Fall der C gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 6 EGGVG personenbezogene Daten übermittelt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2015, a.a.O.).

    Angesichts der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft Anträge der C auf umfassende Akteneinsicht noch mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 bzw. 29. Dezember 2014 (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2015, a.a.O.) abgelehnt hatte, da die Erteilung von Auskünften keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordere, ist dies deshalb sowie auch angesichts der überschaubaren Anzahl von berechtigten Auskunftsansprüchen auch ohne nähere Begründung schlicht nicht nachvollziehbar, zumal sich z.B. im Verfahren 130 Js 16/12 bereits ein Sonderheft "Einlassungen des Beschuldigten" befindet.

    Die Rechtssache hat vorliegend weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Rechtsbeschwerdegericht (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2015, a.a.O.).

  • OLG Hamm, 23.04.2015 - 1 Ws 123/15

    Akteneinsichtsrecht für Dienstvorgesetzten eines Nachfolgeunternehmens der

    Auszug aus OLG Hamm, 21.04.2016 - 1 VAs 100/15
    Gegen die ergehende gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthaft (OLG Hamm, Beschluss vom 23. April 2015 - 1 Ws 123/15 BeckRS 2015, 09558).

    Dies trifft für den Schutz des Steuergeheimnisses aus § 30 AO zu (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 477 Rdnr. 4, hinsichtlich der vergleichbaren Problematik im Rahmen des § 406e Abs. 2 StPO vgl. Senatsbeschluss vom 23. April 2015 - 1 Ws 123/15, BeckRS 2015, 09558).

    Zu den Verhältnissen zählen alle persönlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen, öffentlichen und privaten Verhältnisse einer Person (vgl. Senatsbeschluss vom 23. April 2015, a.a.O., m.w.N.).

    Die Offenbarung ist auch nicht ausdrücklich gesetzlich zugelassen (§ 30 Abs. 4 Nr. 2 AO; vgl. Senatsbeschluss vom 23. April 2015, a.a.O., m.w.N.).

    Auch kommt - soweit dem Senat ersichtlich - eine Offenbarung aufgrund einer besonderen beamtenrechtlichen Verwendungsregelung (etwa § 115 Abs. 1 BBG, vgl. Senatsbeschluss vom 23. April 2015, a.a.O., m.w.N.) nicht in Betracht.

  • OLG Karlsruhe, 08.07.2015 - 2 VAs 6/15

    Eingestelltes Ermittlungsverfahren gegen den Betreiber einer

    Auszug aus OLG Hamm, 21.04.2016 - 1 VAs 100/15
    Der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG ist eröffnet, da es sich um einen Fall nach § 474 StPO handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2015, a.a.O., m.w.N.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Juli 2015 - 2 VAs 6/15, BeckRS 2015, 12571, m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 11.06.2010 - 2 VAs 1/10

    Umfang der Besichtigung von amtlich verwahrten Beweismitteln durch eine

    Auszug aus OLG Hamm, 21.04.2016 - 1 VAs 100/15
    Ein besonderer, die weitergehende Prüfung der Zulässigkeit der Auskunftserteilung im Sinne des § 477 Abs. 4 S. 2 StPO gebietender Anlass wird insoweit beispielsweise dann angenommen, wenn sich das Begehren auf eine ungewöhnliche Art von Daten bezieht oder wenn nach den Erfahrungen der ersuchten Stelle die Kenntnis der verlangten Daten normalerweise für den angegebenen Zweck nicht erforderlich ist (OLG Koblenz, Beschluss vom 11. Juni 2010 - 2 VAs 1/10, BecKRS 2010, 14403; Senat, a.a.O., m.w.N.).
  • OLG Hamm, 26.11.2013 - 1 VAs 116/13

    Einsichtsrecht von Zivilgerichten in Akten über Kartellordnungswidrigkeiten

    Auszug aus OLG Hamm, 21.04.2016 - 1 VAs 100/15
    Die Erforderlichkeit ist von der die Auskunftserteilung begehrenden öffentlichen Stelle zu prüfen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 474 Rdnr. 4; § 477 Rdnr. 14; Senatsbeschluss vom 16. Juni 2015, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 26.11.2013 - III-1 VAs 116/13 - 120/13).
  • LG Berlin, 17.09.2015 - 13 O 308/13

    Verbrauch, Abgas, Rücktritt, Kauf, Leasing

    Auszug aus OLG Hamm, 21.04.2016 - 1 VAs 100/15
    Hiergegen hat der Beschuldigte am 13. August 2013 seinerseits Klage beim Landgericht Düsseldorf (Az.: 13 O 308/13) erhoben.
  • BayObLG, 20.12.2021 - 203 VAs 389/21

    Auskünfte und Akteneinsicht für andere öffentliche Stellen

    Insoweit kann der Senat lediglich überprüfen, ob Willkür oder ein Ermessensnicht- oder -fehlgebrauch der Staatsanwaltschaft vorliegt (OLG Hamm, Beschluss vom 21.04.2016, Az.: III-1 VAs 100, 102, 103 und 105/15, ZWH 2016, 369, juris Rn. 44; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 28 EGGVG Rn. 10).

    Es muss die Notwendigkeit der Auskunftserteilung in seinem Ersuchen auch nicht näher darlegen (vgl. Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 474 Rn. 4; KK-StPO/Gieg, 8. Aufl. 2019, StPO § 474 Rn. 3; OLG Hamm, Beschluss vom 21.04.2016, Az.: III-1 VAs 100, 102, 103 und 105/15, ZWH 2016, 369, juris Rn. 53, Rn. 56, Rn. 59).

    Ein solcher Ausnahmefall ist etwa dann anerkannt, wenn Übermittlungsverbote nach § 479 Abs. 1 StPO vorliegen (Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 479 Rn. 15; Puschke/Weßlau in SK-StPO, 5. Aufl., § 479 Rn. 64), wenn sich das Auskunftsbegehren auf eine ungewöhnliche Art von Daten bezieht (vgl. dazu BeckOK StPO/Wittig, 41. Ed. Stand 01.10.2021, § 479 StPO Rn. 18.1; bejaht vom OLG Koblenz, Beschluss vom 11.06.2010, Az.: 2 VAs 1/10, juris: in dortigem Fall bestand ausnahmsweise ein solcher besonderer Anlass zu einer weitergehenden Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung, da die Ermittlungsakte Daten aus dem persönlichen Lebensbereich des Antragstellers enthielt und die als Beweismittel sichergestellte Festplatte des von ihm privat genutzten Rechners einen nahezu vollständigen Einblick in sein Privatleben und dasjenige seiner Lebensgefährtin zuließ einschließlich pornographischer Aufnahmen, so dass sein Interesse an einer Geheimhaltung dieser Daten dasjenige der ersuchenden Behörde überwog; verneint vom OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.10.2014, Az.: 2 VAs 10/14, NStZ 2015, 606; ebenso verneint vom OLG Hamm, Beschluss vom 26.11.2013, Az.: III-1 VAs 116-120/13, BB 2014, 526, für Bonusanträge bzw. Angaben aus Kronzeugenanträgen im Kartellverfahren, für die sogar Vertraulichkeit zugesichert worden ist, und für eine vertrauliche Entscheidung der Europäischen Kommission) oder wenn nach den Erfahrungen der ersuchten Stelle die Kenntnis der angeforderten Daten für den angegebenen Zweck unter gewöhnlichen Umständen nicht erforderlich ist, so wenn ein Zusammenhang mit dem Übermittlungszweck offensichtlich nicht besteht (OLG Hamm, Beschluss vom 21.04.2016, Az.: III-1 VAs 100, 102, 103 und 105/15, ZWH 2016, 369, juris Rn. 60 ff., 65 ff.: die erbetenen Auskünfte betrafen auch nicht im Zusammenhang mit der Straftat selbst stehende Fragen, sondern zielten zweckwidrig auf die Gewinnung von Erkenntnissen über die Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft ab, und tangierten den Schutz des Steuergeheimnisses nach § 30 AO, namentlich desjenigen von nicht an der Straftat beteiligten Dritten).

    (3) Besteht kein solcher besonderer Anlass, hat die übermittelnde Stelle die Auskünfte zu gewähren; ihr steht insoweit kein Ermessen zu (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21.04.2016, Az.: III-1 VAs 100, 102, 103 und 105/15, ZWH 2016, 369, juris Rn. 59; Puschke/Weßlau in SK-StPO, a.a.O., § 474 Rn. 28).

    Vielmehr sind Erwägungen dahingehend, die Auskunft sei nicht erforderlich, weil die nach § 479 Abs. 4 S. 2 StPO privilegierte Stelle sich die Informationen auch auf anderem Wege beschaffen kann, der Staatsanwaltschaft von Rechts wegen verwehrt (OLG Hamm, Beschluss vom 21.04.2016, Az.: III-1 VAs 100, 102, 103 und 105/15, ZWH 2016, 369, juris Rn. 55).

    Die Entscheidung, Akteneinsicht zu gewähren, steht hinsichtlich beider Aspekte im pflichtgemäßen Ermessen der ersuchten Stelle, das nachvollziehbar ausgeübt werden muss (OLG Hamm, Beschluss vom 21.04.2016, Az.: III-1 VAs 100, 102, 103 und 105/15, ZWH 2016, 369, juris Rn. 89; MüKoStPO/Singelnstein, 1. Aufl. 2019, StPO § 474 Rn. 26).

    Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft muss die tatsächliche Ausübung des ihr zustehenden Ermessens erkennen lassen (vgl. dazu auch OLG Hamm, Beschluss vom 21.04.2016, Az.: III-1 VAs 100, 102, 103 und 105/15, ZWH 2016, 369, juris Rn. 44, Rn. 87 ff.).

  • OLG Oldenburg, 03.03.2021 - 1 VAs 3/21

    Befugnisse der Staatsanwaltschaft zur Übermittlung personenbezogener Daten aus

    Da die Entscheidung, ob Auskünfte aus dem vorliegenden Verfahren nach den § 474 Abs. 2 StPO zu versagen oder zu erteilen sind, - anders als die Entscheidung, anstelle der Auskunftserteilung gemäß § 474 Abs. 3 StPO Akteneinsicht zu gewähren - nicht lediglich im pflichtgemäßen Ermessen der Staatsanwaltschaft steht (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss v. 21.04.2016, III-1 VAs 100/15, bei juris Rz. 44), war eine Rückgabe zu neuer Entscheidung der Sache unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats nicht veranlasst.
  • KG, 04.08.2021 - 6 VAs 3/21

    Staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren: Rechtsweg gegen Gewährung von

    Ein Formenmissbrauch alleine deshalb, weil die betreffende Rechtsstreitigkeit nicht der Verwaltungsgerichtsbarkeit, sondern der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterfällt, ist nicht ersichtlich (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. April 2016 - 1 VAs 100/15 -, BeckRS 2016, 9787, Rn. 34).
  • OLG Schleswig, 20.12.2021 - 2 VAs 9/21
    Abgesehen davon, dass die Fahrerlaubnisbehörde nicht dargelegt hat, weshalb die Erteilung von Auskunft nicht ausreichen würde, muss die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, anstelle der Erteilung von Auskünften Akteneinsicht zu gewähren, grundsätzlich erkennen lassen, dass sie das ihr zustehende Ermessen ausgeübt hat (vgl. OLG Hamm, BeckRS 2016, 9787; Senatsbeschluss vom 16. Februar 2021 ­ 2 VAs 1/21 ­; Wittig a.a.O.).
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