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   BGH, 25.04.2019 - 1 StR 427/18   

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BGH, 25.04.2019 - 1 StR 427/18 (https://dejure.org/2019,31739)
BGH, Entscheidung vom 25.04.2019 - 1 StR 427/18 (https://dejure.org/2019,31739)
BGH, Entscheidung vom 25. April 2019 - 1 StR 427/18 (https://dejure.org/2019,31739)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 266 Abs. 1 StGB; § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 261 StPO
    Untreue (Vermögensbetreuungspflicht: Maßstab für kommunale Entscheidungsträger beim Abschluss von Finanzgeschäften; Vermögensschaden: Gefährdungsschaden, geboten bilanzielle Betrachtung, Ermittlung des Schadens bei Anlage- und Derivatgeschäften, erforderliche Darstellung ...

  • openjur.de
  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 266 Abs. 1 StGB, § 249 HGB, § 353 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Darlegung zur Feststellung eines Vermögensnachteils durch Derivatabschlüsse; Prüfung des Vorliegens eines Nachteils im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB; Überprüfung der Schlüssigkeit eines Gutachtens und seines Beweiswertes

  • rewis.io

    Strafbare Untreue des Kämmerers einer großen Kreisstadt unter Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht: Anforderungen an die Urteilsfeststellungen zum Vermögennachteil durch Abschluss kommunaler Finanzderivatgeschäfte in Form sog. "Zinsswaps"

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 266 Abs. 1
    Anforderungen an die Darlegung zur Feststellung eines Vermögensnachteils durch Derivatabschlüsse; Prüfung des Vorliegens eines Nachteils im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB ; Überprüfung der Schlüssigkeit eines Gutachtens und seines Beweiswertes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2020, 294
  • ZWH 2019, 282
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 19.09.2018 - 1 StR 194/18

    BGH hebt Verurteilung von Pforzheimer Oberbürgermeisterin und Stadtkämmerin wegen

    Auszug aus BGH, 25.04.2019 - 1 StR 427/18
    a) Nach der Rechtsprechung des Senats konkretisiert sich der Maßstab der Sorgfaltspflicht, den ein kommunaler Entscheidungsträger bei Abschluss von Finanzgeschäften zu beachten hat, aufgrund der kommunalrechtlichen Rahmenbedingungen wie folgt (vgl. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 1 StR 194/18 Rn. 19; Urteil vom 21. Februar 2017 - 1 StR 296/16 aaO mwN): Ein Finanzgeschäft einer Kommune muss zunächst einen sachlichen und zeitlichen Bezug zu einem konkret vorhandenen oder aktuell neu abgeschlossenen Kreditvertrag dergestalt aufweisen, dass das mit dem Grundgeschäft verbundene Risiko durch das Finanzgeschäft in einer angemessenen Weise abgesichert oder optimiert wird (Konnexität).

    Die Vermögensminderung ist dabei nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung festzustellen; maßgeblich ist der Vergleich der Vermögenswerte unmittelbar vor und nach der pflichtwidrigen Verhaltensweise zu Lasten des betroffenen Vermögens (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 1 StR 194/18 Rn. 22 mwN).

    Für das Vorliegen eines Vermögensnachteils im erstgenannten Sinn reicht es nicht aus, dass die Bank überhaupt eine Gewinnmarge vereinnahmt; vielmehr muss diese gemessen am üblichen Marktpreis überhöht sein (BGH aaO Rn. 25 ff.; ebenso SSW/Saliger, StGB, 4. Aufl., § 266 Rn. 118; Schweiger, WuB 2019, 157, 160; Strauß, ZWH 2019, 50, 55).

  • BGH, 27.10.1999 - 3 StR 241/99

    Darlegungspflicht bei nicht standardisierten Sachverständigengutachten

    Auszug aus BGH, 25.04.2019 - 1 StR 427/18
    bb) Folgt das Tatgericht der Beurteilung eines Sachverständigen hat es dessen Ausführungen im Urteil zumindest in gedrängter Form zusammenfassend unter Mitteilung der wesentlichen tatsächlichen Grundlagen (Anknüpfungstatsachen) und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen (Befundtatsachen) darzustellen, damit das Revisionsgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2017 - 5 StR 149/17 Rn. 10; Urteil vom 27. Oktober 1999 - 3 StR 241/99 Rn. 2).

    Der Umfang der Darlegungspflicht richtet sich danach, ob es sich um eine standardisierte Untersuchungsmethode handelt, sowie nach der jeweiligen Beweislage und der Bedeutung, die der Beweisfrage für die Entscheidung zukommt (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1999 - 3 StR 241/99 aaO).

    Eine derartige, im Wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränkte Darstellung reicht nicht aus, wenn es sich - wie vorliegend - um kein allgemein anerkanntes und weithin standardisiertes Verfahren handelt (BGH, Urteile vom 27. Oktober 1999 - 3 StR 241/99 aaO und vom 29. September 1992 - 1 StR 494/92 Rn. 4).

  • BGH, 21.02.2017 - 1 StR 296/16

    Untreue (Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht: Pflichtverletzung kommunaler

    Auszug aus BGH, 25.04.2019 - 1 StR 427/18
    Die in § 266 Abs. 1 StGB vorausgesetzte Vermögensbetreuungspflicht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - 1 StR 296/16, BGHSt 62, 144 Rn. 49 ff. mwN) folgt für den Angeklagten bereits aus seiner Stellung als Kämmerer der Stadt L. Als Kämmerer oblag es ihm, die Finanzwirtschaft der Stadt L. gemäß den gesetzlich geregelten Haushaltsbestimmungen selbständig zu führen, alle für eine geordnete Finanzwirtschaft erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und das Vermögen der Stadt vor Nachteilen zu bewahren.

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats konkretisiert sich der Maßstab der Sorgfaltspflicht, den ein kommunaler Entscheidungsträger bei Abschluss von Finanzgeschäften zu beachten hat, aufgrund der kommunalrechtlichen Rahmenbedingungen wie folgt (vgl. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 1 StR 194/18 Rn. 19; Urteil vom 21. Februar 2017 - 1 StR 296/16 aaO mwN): Ein Finanzgeschäft einer Kommune muss zunächst einen sachlichen und zeitlichen Bezug zu einem konkret vorhandenen oder aktuell neu abgeschlossenen Kreditvertrag dergestalt aufweisen, dass das mit dem Grundgeschäft verbundene Risiko durch das Finanzgeschäft in einer angemessenen Weise abgesichert oder optimiert wird (Konnexität).

  • BGH, 29.09.1992 - 1 StR 494/92

    Umfang der Darlegungspflicht bei einem daktyloskopischen Gutachten

    Auszug aus BGH, 25.04.2019 - 1 StR 427/18
    Eine derartige, im Wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränkte Darstellung reicht nicht aus, wenn es sich - wie vorliegend - um kein allgemein anerkanntes und weithin standardisiertes Verfahren handelt (BGH, Urteile vom 27. Oktober 1999 - 3 StR 241/99 aaO und vom 29. September 1992 - 1 StR 494/92 Rn. 4).
  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

    Auszug aus BGH, 25.04.2019 - 1 StR 427/18
    Voraussetzung ist vielmehr, dass unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls der Eintritt eines Schadens so naheliegend erscheint, dass der Vermögenswert aufgrund der Verlustgefahr bereits gemindert ist (BVerfGE 126, 170, 221 ff.; BGH aaO Rn. 23 mwN).
  • BGH, 24.05.2012 - 5 StR 52/12

    Erhebliche Mängel der Beweiswürdigung; rechtsfehlerhafte Feststellung von Vorsatz

    Auszug aus BGH, 25.04.2019 - 1 StR 427/18
    Dies gilt in besonderem Maß, wenn es sich dem Ergebnis ohne Angabe eigener Erwägungen anschließen will und allein auf die Sachkunde des Gutachters vertraut (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2012 - 5 StR 52/12 Rn. 8; Urteil vom 3. Mai 2012 - 3 StR 46/12 Rn. 8).
  • BGH, 31.05.2017 - 5 StR 149/17

    Sachlich-rechtlich fehlerhafte Beweiswürdigung (Sachverständigengutachten;

    Auszug aus BGH, 25.04.2019 - 1 StR 427/18
    bb) Folgt das Tatgericht der Beurteilung eines Sachverständigen hat es dessen Ausführungen im Urteil zumindest in gedrängter Form zusammenfassend unter Mitteilung der wesentlichen tatsächlichen Grundlagen (Anknüpfungstatsachen) und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen (Befundtatsachen) darzustellen, damit das Revisionsgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2017 - 5 StR 149/17 Rn. 10; Urteil vom 27. Oktober 1999 - 3 StR 241/99 Rn. 2).
  • BGH, 21.03.2013 - 3 StR 247/12

    Beweiswürdigung (Beweiswert eines mit der Tatspur übereinstimmenden

    Auszug aus BGH, 25.04.2019 - 1 StR 427/18
    Nur dann wäre dem Urteil zu entnehmen, ob das verwendete Vergleichsmaterial überhaupt repräsentativ war (vgl. zur Auswahl der Vergleichspopulation bei DNA-Analysen BGH, Urteil vom 21. März 2013 - 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212 Rn. 13).
  • BGH, 03.05.2012 - 3 StR 46/12

    Beweiswürdigung (Mitteilung des Inhalts eines Sachverständigengutachtens im

    Auszug aus BGH, 25.04.2019 - 1 StR 427/18
    Dies gilt in besonderem Maß, wenn es sich dem Ergebnis ohne Angabe eigener Erwägungen anschließen will und allein auf die Sachkunde des Gutachters vertraut (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2012 - 5 StR 52/12 Rn. 8; Urteil vom 3. Mai 2012 - 3 StR 46/12 Rn. 8).
  • BGH, 21.04.1982 - 2 StR 780/81

    Bildung der Überzeugung von der Täterschaft bei Vorliegen zweier

    Auszug aus BGH, 25.04.2019 - 1 StR 427/18
    Auch hat die Strafkammer davon abgesehen darzulegen, warum sie die Ausführungen des Sachverständigen in eigener Verantwortung billigt; dass sie seine Berechnungen für "vollkommen schlüssig' halte und sich nach "kritischer Würdigung zu eigen' mache, reicht dazu nicht (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1982 - 2 StR 780/81 Rn. 4).
  • BGH, 08.01.2020 - 5 StR 366/19

    Vorwurf der Untreue gegen den früheren Oberbürgermeister der Stadt Homburg muss

    Dem Angeklagten kam, wie die Strafkammer zutreffend festgestellt hat, als vertretungsberechtigtem Oberbürgermeister (vgl. § 59 des saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetzes, KSVG) eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Stadt H. zu (vgl. zur Treupflicht von Bürgermeistern nur BGH, Urteile vom 8. April 2003 - 5 StR 448/02, NStZ 2003, 541; vom 8. Mai 2003 - 4 StR 550/02, NStZ 2003, 540; vom 9. Dezember 2004 - 4 StR 294/04, NStZ-RR 2005, 83; vom 29. August 2007 - 5 StR 103/07, NStZ 2008, 87, und vom 24. Mai 2016 - 4 StR 440/15, NStZ 2016, 600; Beschlüsse vom 25. April 2006 - 1 StR 539/05, wistra 2006, 306; vom 13. Februar 2007 - 5 StR 400/06, NStZ 2007, 579; vom 13. April 2011 - 1 StR 592/10, NStZ 2011, 520, und vom 19. September 2018 - 1 StR 194/18, NJW 2019, 378; vgl. zu Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Tätigkeit auch BGH, Beschluss vom 25. April 2019 - 1 StR 427/18, ZWH 2019, 282; Saliger/Schweiger, ZG 2018, 16; AnwKStGB/Esser, 2. Aufl., § 266 Rn. 271 ff.; Meyer, KommJur 2010, 81; Mandsörfer, DVBl 2010, 479; Kiethe, NStZ 2005, 529; Allgaier, DÖD 2003, 121; Fabricius, NStZ 1993, 414; Neye, NStZ 1981, 369, je mwN).
  • BGH, 06.10.2020 - 2 StR 311/20

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Bestimmung des

    Ob dem Gutachten auch Ausführungen zur Festlegung eines Grenzwertes für die sichergestellten Betäubungsmittel zu entnehmen sind, bleibt offen (vgl. ? bezogen auf die Festlegung des Grenzwertes ? zum Darstellungserfordernis bei nicht standardisierten Sachverständigengutachten Senat, Beschluss vom 6. Mai 2020 - 2 StR 391/19, juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 25. April 2019 - 1 StR 427/18, NStZ 2020, 294, 297; Urteil vom 27. Oktober 1999 - 3 StR 241/99, NStZ 2000, 106, 107, jeweils mwN; vgl. auch KK-StPO/Kuckein/Bartel, 8. Aufl., § 267 Rn. 16; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 267 Rn. 13, jeweils mwN).
  • BGH, 06.05.2020 - 2 StR 391/19

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Abgrenzung des Handeltreibens

    (1) Folgt der Tatrichter dem Gutachten eines Sachverständigen, so ist er, sofern es sich nicht um ein weithin standardisiertes Verfahren handelt, sachlich-rechtlich verpflichtet, die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Gutachtens so darzulegen, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Schlussfolgerung nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2019 - 1 StR 427/18, juris Rn. 27; Urteil vom 27. Oktober 1999 - 3 StR 241/99, juris Rn. 2; KK-StPO/Kuckein/Bartel, 8. Aufl. § 267 Rn. 16; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 267 Rn. 13, jeweils mwN).
  • BGH, 21.07.2020 - 2 StR 187/20

    Herstellen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Strafzumessung und

    a) Folgt der Tatrichter dem Gutachten eines Sachverständigen, so ist er, sofern es sich nicht um ein weithin standardisiertes Verfahren handelt, sachlich-rechtlich verpflichtet, die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Gutachtens so darzulegen, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Schlussfolgerung nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2019 - 1 StR 427/18, juris Rn. 27; Urteil vom 27. Oktober 1999 - 3 StR 241/99, juris Rn. 2; KK-StPO/Kuckein/Bartel, 8. Aufl., § 267 Rn. 16; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 267 Rn. 13, jeweils mwN).
  • BayObLG, 20.06.2022 - 204 StRR 180/22

    Untreueverdacht gegen Bürgermeisterin - Freispruch aufgehoben

    Ein Nachteil liegt dann nicht vor, wenn durch die Tathandlung zugleich unmittelbar ein den Verlust aufwiegender Vermögenszuwachs bewirkt wird, etwa durch Befreiung des betreuten Vermögens von einer Verbindlichkeit in gleicher Höhe (sogenannte schadensausschließehde Kompensation; vergleiche etwa BGH, NStZ 2020, 294, juris Rn. 22; BGH, NJW 2019, 378, juris Rn. 22; BGH, NStZ 2004, 205, juris Rn. 5; OLG Frankfurt, ZWH 2013, 68, juris Rn. 22; Fischer, a.a.O., § 266 Rn. 115a).
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