Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 13.09.1989

Rechtsprechung
   BVerwG, 13.07.1989 - 4 B 140.88   

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https://dejure.org/1989,257
BVerwG, 13.07.1989 - 4 B 140.88 (https://dejure.org/1989,257)
BVerwG, Entscheidung vom 13.07.1989 - 4 B 140.88 (https://dejure.org/1989,257)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Juli 1989 - 4 B 140.88 (https://dejure.org/1989,257)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Art der baulichen Nutzung - Fläche für den Gemeindebedarf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässigkeit der Bezugnahme auf ein Rechtsgutachten als Beschwerdebegründung; Umfang der planerischen Gestaltungsfreiheit einer Gemeinde; Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche; Bedeutung der Überleitungsvorschrift in § 236 Abs. 1 BauGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 2835 (Ls.)
  • NVwZ 1990, 459
  • DVBl 1989, 1065
  • BauR 1989, 703
  • ZfBR 1990, 43
  • ZfBR 1990, 459
 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 09.12.1983 - 4 C 44.80

    Bebauungsfähigkeit - Baugenehmigung - Feststellungswirkung - Bauvorbescheid -

    Auszug aus BVerwG, 13.07.1989 - 4 B 140.88
    Das Gebot, sich vor dem Bundesverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten zu lassen, soll die Sachlichkeit des Verfahrens und die sachkundige Erörterung des Streitfalles, insbesondere der entscheidungserheblichen Rechtsfragen, gewährleisten (vgl. BVerwGE 68, 241 [BVerwG 09.12.1983 - 4 C 44/80]).

    Ferner hat es der beschließende Senat mit § 67 Abs. 1 VwGO für vereinbar gehalten, wenn eine Revisionsbegründungsfrist nicht von dem sachbearbeitenden Mitglied einer bevollmächtigten Sozietät, sondern bei dessen Abwesenheit durch ein anderes Sozietätsmitglied unterzeichnet wird; dabei hat er in dem von ihm entschiedenen Fall darauf abgestellt, es gebe keinen Anhalt dafür, daß es der Rechtsmittelbegründung an der gebotenen anwaltlichen Durchdringung fehle und daß es der unterzeichnende Rechtsanwalt unterlassen haben könnte, den von seinem Sozius entworfenen Schriftsatz vor Unterzeichnung zu prüfen (vgl. BVerwGE 68, 241 [BVerwG 09.12.1983 - 4 C 44/80]).

  • BVerwG, 05.08.1983 - 4 C 96.79

    Funktionslos-Werden eines Bebauungsplans; Nachbarschützende Funktion des § 15

    Auszug aus BVerwG, 13.07.1989 - 4 B 140.88
    Die Kläger machen ferner geltend, aus einem Vergleich der im Berufungsurteil zum Ausdruck kommenden Maßstäbe mit den in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - und vom 5. August 1983 - BVerwG 4 C 96.79 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 und Nr. 55) enthaltenen Rahmenvorgaben zum Rücksichtnahmegebot ergebe sich, daß die das angefochtene Urteil tragenden Vorstellungen vom Inhalt des Rücksichtnahmegebots zu eng seien; dies gelte insbesondere für die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe und zum Volumen der Sporthalle.

    - Die gerügte Divergenz zu den Urteilen des beschließenden Senats vom 5. August 1983 - BVerwG 4 C 96.79 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 55) und vom 4. Oktober 1974 - BVerwG 4 C 62-64.72 - (Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 15) besteht jedoch nicht.

  • BVerwG, 18.02.1972 - VIII B 3.72

    Angriff der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz im Revisionsverfahren bei

    Auszug aus BVerwG, 13.07.1989 - 4 B 140.88
    Mit der Rüge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze bei der Anwendung des materiellen Rechts kann aber ein Verfahrensmangel grundsätzlich - und so auch hier - nicht dargelegt werden; ein solcher Verstoß ist im übrigen nicht schon dann gegeben, wenn das Tatsachengericht andere Schlußfolgerungen zieht, als sie nach der Auffassung eines Verfahrensbeteiligten hätten gezogen werden müssen (vgl. Beschluß vom 18. Februar 1972 - BVerwG 8 B 3.72/8 C 7.72 - DVBl. 1973, 373).
  • BVerwG, 06.09.1965 - VI C 57.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 13.07.1989 - 4 B 140.88
    Daher ist es keine formgerechte Begründung einer Revision oder einer Beschwerde, wenn der bevollmächtigte Rechtsanwalt sich Ausführungen der von ihm vertretenen Partei oder eines Dritten lediglich zu eigen macht, ohne daß erkennbar wird, daß er eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs vorgenommen hat (BVerwGE 22, 38; Beschluß vom 19. Juli 1977 - BVerwG 8 CB 84.76 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 47).
  • BVerwG, 27.02.1967 - VIII C 81.66

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 13.07.1989 - 4 B 140.88
    Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, daß die Gründe, die zur Einführung des Vertretungszwanges geführt haben, der Berücksichtigung ergänzender Ausführungen in einem Rechtsgutachten eines Dritten nicht entgegenstehen (BVerwGE 26, 239 [BVerwG 27.02.1967 - VIII C 81/66]).
  • BVerwG, 19.07.1977 - 8 CB 84.76

    Nichtzulassungsbeschwerde durch einen bei einem deutschem Gericht nicht

    Auszug aus BVerwG, 13.07.1989 - 4 B 140.88
    Daher ist es keine formgerechte Begründung einer Revision oder einer Beschwerde, wenn der bevollmächtigte Rechtsanwalt sich Ausführungen der von ihm vertretenen Partei oder eines Dritten lediglich zu eigen macht, ohne daß erkennbar wird, daß er eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs vorgenommen hat (BVerwGE 22, 38; Beschluß vom 19. Juli 1977 - BVerwG 8 CB 84.76 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 47).
  • BVerwG, 24.11.1977 - 6 B 16.77

    Umfang der gerichtlichen Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts -

    Auszug aus BVerwG, 13.07.1989 - 4 B 140.88
    Mit der Aufklärungsrüge können nicht solche Ermittlungen nachgeholt werden, die eine Partei aufgrund der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht schon beim Tatsachengericht hätte anregen müssen (vgl. Beschluß vom 24. November 1977 - BVerwG 6 B 16.77 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 161).
  • BVerwG, 13.03.1981 - 4 C 1.78

    Gebot der Rücksichtnahme - Drittschutz - Ausgleich - Belästigung - Nachbar -

    Auszug aus BVerwG, 13.07.1989 - 4 B 140.88
    Die Kläger machen ferner geltend, aus einem Vergleich der im Berufungsurteil zum Ausdruck kommenden Maßstäbe mit den in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - und vom 5. August 1983 - BVerwG 4 C 96.79 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 und Nr. 55) enthaltenen Rahmenvorgaben zum Rücksichtnahmegebot ergebe sich, daß die das angefochtene Urteil tragenden Vorstellungen vom Inhalt des Rücksichtnahmegebots zu eng seien; dies gelte insbesondere für die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe und zum Volumen der Sporthalle.
  • BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 8.84

    Kriterien für eine drittschützende Wirkung baurechtlicher Normen;

    Auszug aus BVerwG, 13.07.1989 - 4 B 140.88
    Die Kläger rügen, das Berufungsgericht sei bei der Abgrenzung des Kreises der Personen, die sich auf das ausnahmsweise drittschützende Gebot der Rücksichtnahme berufen können, vom Urteil des beschließenden Senats vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 8.84 - (NVwZ 1987, 409 [BVerwG 19.09.1986 - 4 C 8/84]) abgewichen; in dieser Entscheidung habe das Bundesverwaltungsgericht das Erfordernis einer Abgrenzbarkeit des Kreises der drittgeschützten Betroffenen, auf das das Berufungsgericht durch Verweisung auf das erstinstanzliche Urteil abgestellt habe, ausdrücklich aufgegeben.
  • BVerwG, 11.03.1988 - 4 C 56.84

    Konkretisierung - Bauplanerische Festsetzungen - Notwendiges Maß

    Auszug aus BVerwG, 13.07.1989 - 4 B 140.88
    Der Senat hat vielmehr erst kürzlich für den Fall der Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche ("Schule und Anlagen für soziale und sportliche Zwecke") ganz generell entschieden, daß der Bebauungsplan nicht alle Probleme, die sich aus der in ihm enthaltenen grundsätzlichen Zulassung bestimmter Nutzungen im Plangebiet im Einzelfall für andere, insbesondere für nachbarliche Belange ergeben können, selbst abschließend bewältigen müsse; die Gemeinde bestimme vielmehr in dem von § 1 Abs. 3 und § 9 BBauG/BauGB gezogenen Rahmen in planerischer Gestaltungsfreiheit, welches Maß an Konkretisierung von Festsetzungen der jeweiligen Situation unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles angemessen sei und dem Gebot gerechter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange entspreche (vgl. Urteil vom 11. März 1988 - BVerwG 4 C 56.84 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 30 = DVBl. 1988, 845).
  • BVerwG, 31.03.1988 - 7 B 46.88

    Divergenz - Abweichung

  • BVerwG, 30.06.1988 - 2 B 89.87
  • BVerwG, 02.02.2012 - 4 C 14.10

    Krematorium; Abschiedsraum; Anlage für kulturelle Zwecke; Gemeinbedarfsanlage;

    Die Art der baulichen Nutzung kann nicht nur durch die Festsetzung von Baugebieten im Sinne der Baunutzungsverordnung erfolgen (Beschluss vom 13. Juli 1989 - BVerwG 4 B 140.88 - Buchholz 406.11 § 236 BauGB Nr. 1 S. 5 - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 19.05.1998 - 4 A 9.97

    Bundesverwaltungsgericht weist Naturschutzklage gegen Ostsee-Autobahn bei Lübeck

    Für die dem anwaltlichen Bevollmächtigten des Klägers aufgegebene eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs ist die Bezugnahme auf Ausführungen eines Dritten nicht ausreichend (vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. Juli 1977 - BVerwG 8 CB 84.76 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 47; Beschluß vom 13. Juli 1989 - BVerwG 4 B 140.88 - Buchholz 406.11 § 236 BauGB Nr. 1 = NVwZ 1990, 459; Beschluß vom 19. August 1993 - BVerwG 6 B 42.93 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 81).
  • BVerwG, 08.08.1989 - 4 NB 2.89

    Entbehrlichkeit der Festsetzung baulicher bzw. technischer Maßnahmen; Reichweite

    Die Festsetzung eines Baugebiets stellt den wichtigsten Fall der Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung im Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 BauGB dar (vgl. aber auch Beschluß des Senats vom 19. Juli 1989 - BVerwG 4 B 140.88 -).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 13.09.1989 - 4 B 93.89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,3294
BVerwG, 13.09.1989 - 4 B 93.89 (https://dejure.org/1989,3294)
BVerwG, Entscheidung vom 13.09.1989 - 4 B 93.89 (https://dejure.org/1989,3294)
BVerwG, Entscheidung vom 13. September 1989 - 4 B 93.89 (https://dejure.org/1989,3294)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Privater Sportboothafen - Individuelle Erholungs- und Freizeitwünsche - Allgemeines Bedürfnis nach Erholung - Freie Natur - Priviligierung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1990, 301
  • VBlBW 1990, 134
  • DÖV 1990, 476
  • ZfBR 1990, 43
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 14.03.1975 - IV C 41.73

    Zulässigkeit von Camping- oder Zeltplätzen im Außenbereich

    Auszug aus BVerwG, 13.09.1989 - 4 B 93.89
    Dies ist nicht nur im Hinblick auf Wochenendhäuser und auf Camping- und Zeltplätze, die überwiegend von ständigen Stellplatzmietern besucht werden, geklärt (vgl. BVerwGE 18, 247 [BVerwG 29.04.1964 - I C 30/62] und BVerwGE 48, 109 [BVerwG 14.03.1975 - IV C 41/73]).

    Dennoch handelt es sich auch hier um die Befriedigung spezieller Erholungswünsche, wobei noch hinzukommt, daß bei derart allgemein zugänglichen und (wechselnd) allgemein benutzten Zeltplätzen der Betreiber des Platzes Gewinnerzielungszwecke zu verfolgen pflegt und auch in dieser Richtung jede Rechtfertigung für eine Bevorzugung fehlt (BVerwGE 48, 109 [BVerwG 14.03.1975 - IV C 41/73]).

  • BVerwG, 10.11.1978 - 4 C 80.76

    Zulässigkeit von Anlagen der Freikörperkultur im Außenbereich

    Auszug aus BVerwG, 13.09.1989 - 4 B 93.89
    Daran fehlt es immer dann, wenn gegenüber dem allgemeinen Bedürfnis nach Erholung in der freien Natur, das dem Außenbereich zugeordnet ist, individuelle Erholungs- und Freizeitwünsche bevorzugt werden sollen (vgl. z.B. Urteil des Senats vom 10. November 1978 - BVerwG 4 C 80.76 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 152).
  • BVerwG, 29.04.1964 - I C 30.62

    Außenbereich

    Auszug aus BVerwG, 13.09.1989 - 4 B 93.89
    Dies ist nicht nur im Hinblick auf Wochenendhäuser und auf Camping- und Zeltplätze, die überwiegend von ständigen Stellplatzmietern besucht werden, geklärt (vgl. BVerwGE 18, 247 [BVerwG 29.04.1964 - I C 30/62] und BVerwGE 48, 109 [BVerwG 14.03.1975 - IV C 41/73]).
  • BVerwG, 14.04.2000 - 4 C 5.99

    Außenbereichsvorhaben; Verstoß gegen das Bauplanungsrecht; Beseitigungsanordnung;

    Private Bootshütten und erst recht Wochenendhäuser sind im Außenbereich nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässig, da sie der Befriedigung individueller Erholungs- und Freizeitwünsche dienen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. September 1989 - BVerwG 4 B 93.89 - und vom 9. Oktober 1991 - BVerwG 4 B 176.91 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nrn. 257 und 276, sowie Beschluß vom 4. Dezember 1992 - BVerwG 4 B 229.92 - Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 60).
  • BVerwG, 04.07.1991 - 4 B 109.91

    Bauplanungsrecht: Keine Privilegierung von Hundesportanlagen im Außenbereich

    Daran fehlt es immer dann, wenn gegenüber dem allgemeinen Bedürfnis nach Erholung in der freien Natur, das dem Außenbereich zugeordnet ist, individuelle Erholungs- und Freizeitwünsche bevorzugt werden sollen (BVerwG, Beschluß vom 13. September 1989 - BVerwG 4 B 93.89 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 257, m.w.N.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb bereits die Privilegierung von Wochenendhäusern (vgl. Urteil vom 29. April 1964 - BVerwG 1 C 30.62 - BVerwGE 18, 247 ), von baulichen Anlagen für Camping- und Zeltplätze (BVerwG, Urteil vom 14. März 1975 - BVerwG 4 C 41.73 - BVerwGE 48, 109 ; Urteil vom 10. November 1978 - BVerwG 4 C 80.76 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 152) sowie der Anlage eines Sporthafens (Beschluß vom 13. September 1989 a.a.O.) verneint.

  • BVerwG, 09.05.2012 - 4 B 10.12

    Zur Zulässigkeit von Schießplätzen und Schießständen im Außenbereich

    Ob, in welchem Umfang und zu welchen Zwecken Anlagen zur Freizeitgestaltung im Außenbereich geschaffen werden sollen, ist Sache der planenden Gemeinde (Beschlüsse vom 13. September 1989 - BVerwG 4 B 93.89 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 257 und vom 29. November 1991 - BVerwG 4 B 209.91 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 278).
  • OVG Schleswig-Holstein, 13.03.2008 - 1 LB 16/07

    Entscheidung zum Schießstand Warder

    Eine Verletzung des Gleichheitssatzes ist dagegen anzunehmen, wenn gegenüber dem allgemeinen Bedürfnis nach Erholung in der freien Natur, das dem Außenbereich (auch) zugeordnet ist, individuelle Freizeit- und Erholungswünsche bevorzugt werden sollen ( BVerwG, Urteile v. 14.03.1975 - 4 C 41.73 -, a.a.O. - Privilegierung verneint für Campingplätze -, v. 07.05.1976 - 4 C 62.74 -, BRS 30 Nr. 58 - zur Privilegierung einer Jugend-Freizeitanlage -, v. 10.11.1978 - 4 C 80.76 -, a.a.O. - Privilegierung verneint für Anlagen der Freikörperkultur -, Beschlüsse v. 13.09.1989 - 4 B 93.89 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 257 - Privilegierung verneint für privaten Sportboothafen -, v. 04.07.1991 - 4 B 109.91 -, BRS 52 Nr. 79 - Privilegierung verneint für einen Hundesportplatz - v. 09.10.1991 - 4 B 176.91 - u. v. 29.11.1991 - 4 B 209.91 -, BRS 52 Nr. 76 und Nr. 77 - Privilegierung verneint für einen Golfübungsplatz bzw. Golfplatz; OVG des Saarlandes , Beschl.v. 16.04.2002 - 2 R 8/01 - Privilegierung verneint für Anlagen eines Westernclubs -).

    Hinzu kommt, dass die Klägerin als Betreiberin der Anlage erwerbswirtschaftliche Zwecke, d.h. Gewinnerzielungsabsichten, verfolgt und auch deshalb jede Rechtfertigung für eine Bevorzugung fehlt (zu diesem Aspekt, vgl. BVerwG, Urt.v. 14.03.1975 - 4 C 41.73 -, a.a.O. , Beschlüsse v. 13.09.1989 - 4 B 93.89 - a.a.O.u. v. 09.10.1991 - 4 B 176.91 - a.a.O.).

    Dass allein das allgemeine Interesse an der Sportausübung - auch der Schießsport ist im Grundsatz förderungswürdig - bei der, wie dargelegt, gebotenen engen Auslegung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB für eine Privilegierung nicht ausreicht, ergibt sich aus den Sportboothafen- und Golfplatzentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ( Beschl.v. 13.09.1989 - 4 B 93.89 -, v. 09.10.1991 - 4 B 176.91 - u. v. 29.11.1991 - 4 B 209.91 -, jeweils a.a.O.).

  • BVerwG, 09.10.1991 - 4 B 176.91

    Bauplanungsrecht: Keine Privilegierung eines Golfplatzes im Außenbereich

    Dem widerspräche es, individuelle Erholungs- und Freizeitwünsche zu bevorzugen (vgl. Urteile vom 3. Mai 1974 - BVerwG 4 C 10.71 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 109 ; vom 14. März 1975 - BVerwG 4 C 41.73 - BVerwGE 48, 109 = Buchholz a.a.O. Nr. 117 ; vom 7. Mai 1976 - BVerwG 4 C 62.74 - Buchholz a.a.O. Nr. 127 ; vom 10. November 1978 - BVerwG 4 C 80.76 - Buchholz a.a.O. Nr. 152 ; Beschluß vom 13. September 1989 - BVerwG 4 B 93.89 - Buchholz a.a.O. Nr. 257 ; Beschluß vom 3. Dezember 1990 - BVerwG 4 B 144.90 - NVwZ 1991, 878 ; Beschluß vom 4. Juli 1991 - BVerwG 4 B 109.91 - RdL 1991, 235 ).
  • VG Mainz, 10.08.2016 - 3 K 1487/15

    Zum Anspruch auf Nutzung gemeindlicher Feldwege nach rheinland-pfälzlichem

    Dies ist immer dann nicht der Fall, wenn - wie hier - gegenüber dem allgemeinen Bedürfnis nach Erholung in der freien Natur, das dem Außenbereich zugeordnet ist, individuelle Erholungs- und Freizeitwünsche bevorzugt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.9.1989 - 4 B 93/89 -, NuR 1990, 164 und juris Rn. 2 zu einem Sportboothafen; BVerwG, Beschluss vom 29.11.1991 - 4 B 209/91 -, NVwZ 1992, 476 und juris Rn. 4 zu einem Golfplatz; BayVGH, Beschluss vom 12.11.1999 - 14 B 93.1757 -, juris Rn. 14 zu einem Segelflugplatz).
  • BVerwG, 29.11.1991 - 4 B 209.91

    Bauplanungsrecht: Keine Privilegierung eines Golfplatzes im Außenbereich

    Dieser Zweckbestimmung widerspräche eine Auslegung des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, individuelle Erholungs- und Freizeitwünsche einzelner oder bestimmter Gruppen zu bevorzugen (vgl. Urteile vom 3. Mai 1974 - BVerwG 4 C 10.71 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 109 ; vom 14. März 1975 - BVerwG 4 C 41.73 - BVerwGE 48, 109 = Buchholz a.a.O. Nr. 117 ; vom 7. Mai 1976 - BVerwG 4 C 62.74 - Buchholz a.a.O. Nr. 127 ; vom 10. November 1978 - BVerwG 4 C 80.76 - Buchholz a.a.O. Nr. 152 ; Beschlüsse vom 13. September 1979 - BVerwG 4 B 93.89 - Buchholz a.a.O. Nr. 257 ; vom 3. Dezember 1990 - BVerwG 4 B 144.90 - NVwZ 1991, 878 ; vom 4. Juli 1991 - BVerwG 4 B 109.91 - RdL 1991, 235 ).
  • VG Regensburg, 30.07.2009 - RO 7 K 08.2037

    Schießanlage

    Dies lässt eine Rechtfertigung für eine Bevorzugung fehlen (vgl. Urt. des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.3.1975 Az. 4 C 41.73, Beschl. des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.9.1989 Az. 4 B 93.89 und vom 9.10.1991 Az. 4 B 176.91).

    Das Interesse an der Ausübung des grundsätzlich förderungswürdigen Schießsports reicht regelmäßig aber nicht aus, eine Privilegierung zu begründen (vgl. OVG Schleswig- Holstein vom 13.3.2008 Az. 1 LB 16/07; Beschl. des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.9.1989 Az. 4 B 93.89, 9.10.1991 Az. 4 B 176.91 und vom 29.11.1991 Az. 4 B 209.91).

  • VG Regensburg, 16.03.2009 - RO 7 S 09.275
    Diese lässt eine Rechtfertigung für eine Bevorzugung fehlen (vgl. Urt. des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.3.1975 Az. 4 C 41.73, Beschl. des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.9.1989 Az. 4 B 93.89 und vom 9.10.1991 Az. 4 B 176.91).

    Das Interesse an der Ausübung des grundsätzlich förderungswürdigen Schießsports reicht regelmäßig nicht aus, eine Privilegierung zu begründen (vgl. OVG Schleswig-Holstein vom 13.3.2008 Az. 1 LB 16/07; Beschl. des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.9.1989 Az. 4 B 93.89, 9.10.1991 Az. 4 B 176.91 und vom 29.11.1991 Az. 4 B 209.91).

  • VG München, 13.12.2011 - M 2 K 10.4146

    Seeufersteg; Eigentumsverletzung (verneint); Eingriff in den eingerichteten und

    Deswegen kann auch dahingestellt bleiben, ob das Vorhaben, wie in dem Genehmigungsbescheid ausgeführt wird, bereits deshalb nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert ist, weil ein Steg sinnvoll nur im ... errichtet werden kann (dagegen BVerwG vom 13.9.1989, Az. 4 B 93.89, UPR 1990, 63).
  • BVerwG, 11.01.1994 - 4 B 122.93

    Qualifizierung einer Flugzeugunterstellhalle für einen bestehenden

  • VG München, 13.12.2011 - M 2 K 10.4218

    Seeufersteg; Rücksichtnahmegebot; Geh- und Kommunikationsgeräusche

  • VG Koblenz, 07.05.2009 - 1 K 1351/08

    Der umstrittene Steg

  • BVerwG, 29.11.1991 - 4 NB 209.91
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