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   BVerwG, 22.12.1989 - 4 NB 32.89   

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https://dejure.org/1989,169
BVerwG, 22.12.1989 - 4 NB 32.89 (https://dejure.org/1989,169)
BVerwG, Entscheidung vom 22.12.1989 - 4 NB 32.89 (https://dejure.org/1989,169)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Dezember 1989 - 4 NB 32.89 (https://dejure.org/1989,169)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zweckbestimmung des Baugebiets - Bebauungsplan - Festsetzungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wahrung der allgemeinen Zweckbestimmung eines Baugebiets bei Gliederung in einem Bebbaungsplan

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1990, 171
  • DVBl 1990, 383
  • BauR 1990, 186
  • ZfBR 1990, 98
 
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Wird zitiert von ... (81)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Bayern, 19.01.1987 - 15 N 83 A.1241

    Nichtige Festsetzung eines Dorfgebietes bei gleichzeitigem Ausschluß

    Auszug aus BVerwG, 22.12.1989 - 4 NB 32.89
    Daß die Festsetzung eines Dorfgebietes nichtig ist, wenn in diesem nach den getroffenen Festsetzungen Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe nicht oder jedenfalls in wesentlichen Teilen des Gebietes nicht zulässig sind, bedarf keiner grundsätzlichen Klärung in einem Vorlageverfahren (vgl. hierzu auch Bad.-Württ. VGH, BauR 1987, 284 = BRS 47, 142; Bayer. VGH, BRS 46, Nr. 19).
  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 77.84

    Zulässigkeit eines erst in der Berufungsinstanz gestellten hilfsweisen

    Auszug aus BVerwG, 22.12.1989 - 4 NB 32.89
    Daß jeweils städtebauliche Gründe für eine vorgenommene Differenzierung erforderlich sind, mag beiläufig bemerkt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 - BVerwGE 77, 317 = BRS 47, Nr. 58 = DVBl. 1987, 1004).
  • BVerwG, 22.08.1988 - 2 NB 2.88

    Normenkontrollverfahren - Nichtvorlagebeschwerde - Vorlagegrund

    Auszug aus BVerwG, 22.12.1989 - 4 NB 32.89
    Da mithin eine Abweichung im Sinne des § 47 Abs. 5 Nr. 2 VwGO nicht gemäß § 47 Abs. 7 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet worden ist (vgl. zur Darlegungslast auch BVerwG, Beschluß vom 22. August 1988 - BVerwG 2 NB 2.88 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 27), kann offenbleiben, ob die Beschwerde mit ihrer Abweichungsrüge auch deshalb unzulässig ist, weil sie die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg, von der das Normenkontrollgericht angeblich abgewichen sein soll, weder mit einer Fundstelle bezeichnet noch in Abschrift beigefügt hat.
  • BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 4.87

    Nichtvorlagebeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Beschwerdeschrift

    Auszug aus BVerwG, 22.12.1989 - 4 NB 32.89
    Der Begründungszwang dieser Vorschrift entspricht dem des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 4.87 - Buchholz 406.11 § 155 b BBauG Nr. 10 = NVwZ 1988, 727).
  • BVerwG, 18.12.2007 - 4 B 55.07

    Bebauungsplan; Art der Nutzung; gebietsfremde Nutzung; angrenzendes Baugebiet;

    Zum anderen geht es bei der Abwehr einer Gliederung gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO ebenfalls um die Frage der Gebietserhaltung, nämlich ob das Baugebiet bei einer Gesamtbetrachtung noch seinen planerischen Gebietscharakter bewahrt (Beschluss vom 22. Dezember 1989 - BVerwG 4 NB 32.89 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 8), so dass auch hier durchschlägt, dass das klägerische Grundstück nicht an den Wechselwirkungen der planbedingten Schicksalsgemeinschaft teilnimmt.
  • BVerwG, 23.04.2009 - 4 CN 5.07

    Dorfgebiet; allgemeine Zweckbestimmung; Unterbringung land- und

    Jedes dieser Baugebiete dient einer auf den Gebietstypus zugeschnittenen, in den jeweiligen Absätzen 1 der Baugebietsvorschriften (§§ 2 ff. BauNVO) geregelten allgemeinen Zweckbestimmung (Beschluss vom 22. Dezember 1989 - BVerwG 4 NB 32.89 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 8, S. 21).

    Er gilt aber auch für alle anderen Fälle der Differenzierung, wie sich aus Sinn und Zweck der in § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO enthaltenen Regelungsmöglichkeiten sowie aus der Systematik der Baugebietsvorschriften ergibt (Beschluss vom 22. Dezember 1989 a.a.O.).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sich nach der Senatsrechtsprechung "das Baugebiet nicht mit dem Plangebiet decken" muss (Beschluss vom 22. Dezember 1989 - BVerwG 4 NB 32.89 - a.a.O.).

    Für die Entscheidung des Verordnungsgebers spricht bereits das rechtsstaatliche Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit (vgl. auch Beschluss vom 22. Dezember 1989 a.a.O. S. 22).

  • BVerwG, 04.08.2009 - 4 CN 4.08

    Grundzüge der Planung; vereinfachtes Verfahren; Planänderung; Wechsel des

    Die jeweilige Zwecksetzung darf zwar auch durch differenzierende Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO nicht verloren gehen (Beschlüsse vom 22. Dezember 1989 - BVerwG 4 NB 32.89 - BRS 49 Nr. 74 und vom 6. Mai 1996 - BVerwG 4 NB 16.96 - BRS 58 Nr. 23); im Hinblick auf die Art der Nutzung kann der Unterschied zwischen einem reinen und einem allgemeinen Wohngebiet jedoch weiter verringert werden, wenn die Gemeinde vergleichsweise stärker störende Vorhaben, die in einem allgemeinen Wohngebiet an sich allgemein oder ausnahmsweise zulässig sind - wie hier der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und Speisewirtschaften, Gartenbaubetriebe und Tankstellen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO) - ausschließt.
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