Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 03.12.1990

Rechtsprechung
   BVerwG, 11.11.1988 - 4 C 50.87   

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https://dejure.org/1988,530
BVerwG, 11.11.1988 - 4 C 50.87 (https://dejure.org/1988,530)
BVerwG, Entscheidung vom 11.11.1988 - 4 C 50.87 (https://dejure.org/1988,530)
BVerwG, Entscheidung vom 11. November 1988 - 4 C 50.87 (https://dejure.org/1988,530)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Baurechtliche Beurteilung - Öffentliche Belange - Priviligierte Nutzung - Außenbereich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gesamtschau bezüglich Gebäude und beabsichtigter Nutzung bei Nutzungsänderung eines ursprünglich privilegierten Außenbereichsvorhabens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1989, 340
  • ZfBR 1989, 72
  • ZfBR 1991, 83
 
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Wird zitiert von ... (77)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 15.11.1974 - IV C 32.71

    Begriff des Außenbereichsvorhabens; Fehlender Bestandsschutz bei

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1988 - 4 C 50.87
    Demzufolge ist Gegenstand der erneuten Beurteilung nicht allein die Nutzungsänderung als solche, sondern die bauliche Anlage in ihrer geänderten Funktion (vgl. BVerwGE 47, 185 ; Beschluß vom 14. Juli 1975 - BVerwG 4 B 4.75 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 121).

    Deren privilegierte Zulässigkeit besteht danach grundsätzlich nur solange, wie die die Privilegierung begründende besondere Funktion andauert (vgl. BVerwGE 47, 185 ).

    Ein solcher Umkehrschluß, der § 35 Abs. 4 BauGB den Charakter einer abschließenden Regelung gibt, rechtfertigt sich auch aus der Entstehungsgeschichte: Mit dem erstmals durch die Novelle vom18. August 1976 zum Bundesbaugesetz (BGBl. I S. 2221) eingefügten § 35 Abs. 4 BBauG, dem heute § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB entspricht, wollte der Gesetzgeber Schwierigkeiten bei der Umstrukturierung der Landwirtschaft begegnen (vgl. hierzu auch BVerwGE 47, 185 ).

  • BVerwG, 25.03.1988 - 4 C 21.85

    Ende des Bestandsschutz bei Nutzungsänderung; Unerwünschte Zersiedlung durch

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1988 - 4 C 50.87
    Von einer Nutzungsänderung im bebauungsrechtlichen Sinne ist immer dann auszugehen, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die jeder Art von Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und wenn ferner durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so daß sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. zuletzt Urteil vom 25. März 1988 - BVerwG 4 C 21.85 - Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nr. 47 = ZfBR 1988, 195 mit weiteren Nachweisen).

    Übrigens neigt der erkennende Senat im Anschluß an sein bereits erwähntes Urteil vom 25. März 1988 - BVerwG 4 C 21.85 - (a.a.O.) der Auffassung zu, daß die veränderte Nutzung des Gebäudes als Heim für therapeutische Nachkuren im Außenbereich auch für sich gesehen öffentliche Belange beeinträchtigen würde.

  • BVerwG, 14.07.1975 - 4 B 4.75

    Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart einer Landschaft durch ein Bauvorhaben

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1988 - 4 C 50.87
    Demzufolge ist Gegenstand der erneuten Beurteilung nicht allein die Nutzungsänderung als solche, sondern die bauliche Anlage in ihrer geänderten Funktion (vgl. BVerwGE 47, 185 ; Beschluß vom 14. Juli 1975 - BVerwG 4 B 4.75 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 121).
  • BVerwG, 31.05.1983 - 4 C 16.79

    Außenbereich - Erleichterte Nutzungsänderung - Tatsächliche Nutzung -

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1988 - 4 C 50.87
    Diese Bestimmung erleichtert eine Nutzungsänderung nur bei solchen Gebäuden, die bisher auch tatsächlich privilegiert genutzt worden sind (vgl. Urteil vom 31. März 1983 - BVerwG 4 C 16.79 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 202 = DÖV 1984, 293).
  • BVerwG, 25.01.1985 - 4 C 35.81

    Voraussetzungen für die zulässige Änderung der bisherigen Nutzung ohne

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1988 - 4 C 50.87
    Eine weitere Nutzung des Gebäudes zu landwirtschaftlichen Zwecken stand jedenfalls nicht mehr in Rede (vgl. auch Urteil vom 25. Januar 1985 - BVerwG 4 C 35.81 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 224 = NVwZ 1985, 825).
  • BVerwG, 02.11.1967 - IV B 159.66

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Erteilung einer

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1988 - 4 C 50.87
    Eine ursprünglich zu einem privilegierten Zweck genehmigte, inzwischen aber entprivilegierte bauliche Anlage im Außenbereich kann mithin - soll nicht der Außenbereich in unvertretbarem Maße für allgemeine bauliche Nutzungen geöffnet werden - nicht anderen Nutzungen außerhalb des durch § 35 Abs. 1 BauGB gezogenen Rahmens zugeführt werden, nur weil diese anderen Nutzungen für sich gesehen - über das Vorhandenseineines Gebäudes hinaus - öffentliche Belange nicht (zusätzlich) beeinträchtigen und das Gebäude als solches bestandsgeschützt ist (vgl. hierzu auch schon Beschluß vom 2. November 1967 - BVerwG 4 B 159.66 - BRS 18, Nr. 43 sowie neuerdings Taegen in Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, § 35 Rz. 59).
  • BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 10.97

    Außenbereich; Garage; Zulässigkeitsvoraussetzungen; Ersatzbau; Erweiterung eines

    Jede weitere Umnutzung beurteilt sich nach § 35 Abs. 2 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 50.87 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 252; Beschluß vom 1. Februar 1995 - BVerwG 4 B 14.95 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 307).
  • BVerwG, 19.04.2012 - 4 C 10.11

    Hafengebiet; Stellplätze; Parkplatz; Parkhaus; Lagerhalle; Nutzungsänderung;

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann nicht nur die Errichtung, sondern auch die - wie hier - vom Vorhabenbegriff des § 29 Abs. 1 BauGB mitumfasste Änderung der baulichen Nutzung einer baulichen Anlage die unerwünschte Verfestigung einer Splittersiedlung auslösen (Urteil vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 50.87 - BRS 48 Nr. 58 S. 157 f.; Beschluss vom 24. Februar 1994 - BVerwG 4 B 15.94 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 294 S. 7).
  • BVerwG, 14.04.2000 - 4 C 5.99

    Außenbereichsvorhaben; Verstoß gegen das Bauplanungsrecht; Beseitigungsanordnung;

    Zur Verfestigung einer Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB kann nicht nur die Errichtung eines zum Wohnen geeigneten Gebäudes beitragen, sondern auch die Änderung eines solchen Gebäudes oder die Intensivierung einer Wohnnutzung, die die Merkmale einer Nutzungsänderung aufweist (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1985 - BVerwG 4 C 35.81 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 224, und vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 50.87 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG/BauGB Nr. 252).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 03.12.1990 - 4 B 145.90   

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https://dejure.org/1990,618
BVerwG, 03.12.1990 - 4 B 145.90 (https://dejure.org/1990,618)
BVerwG, Entscheidung vom 03.12.1990 - 4 B 145.90 (https://dejure.org/1990,618)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Dezember 1990 - 4 B 145.90 (https://dejure.org/1990,618)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Teilweise Nutzung priviligierter Zwecke eines Gebäudes im Außenbereich - Beeinträchtigte Belange der Öffentlichkeit - Erleichterung der baulichen Erweiterung von Gewerbebetrieben nicht bei Nutzungsänderungen anwendbar

  • rechtsportal.de

    BauGB § 35 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 6; GG Art. 14 Abs. 1
    Anforderungen an die Beurteilung der Teilumnutzung im Außenbereich

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1991, 231
  • DÖV 1991, 897
  • ZfBR 1991, 83
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 11.11.1988 - 4 C 50.87

    Gesamtschau bezüglich Gebäude und beabsichtigter Nutzung bei Nutzungsänderung

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1990 - 4 B 145.90
    Soll ein im Außenbereich genehmigtes Gebäude nur teilweise zu einem anderen nicht privilegierten Zweck genutzt werden, so ist über die Frage, ob dieses Vorhaben einer Nutzungsänderung öffentliche Belange beeinträchtigt, ebenfalls aufgrund einer einheitlichen Beurteilung von baulicher Anlage und in einem Teil derselben auszuübender neuer Nutzung zu entscheiden (im Anschluß an Urteil vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 50.87 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG/BauGB Nr. 252).

    Der Senat hat in den von der Beschwerde angeführten Urteilen vom 15. November 1974 - BVerwG 4 C 32.71 - (BVerwGE 47, 185), vom 28. Oktober 1983 - BVerwG 4 C 70.78 - (Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 206) und vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 50.87 - (Buchholz 406.11 § 35 BBauG/BauGB Nr. 252 = BRS 48, Nr. 58) - das in der Beschwerde ferner angeführte Urteil vom 24. Oktober 1980 - BVerwG 4 C 81.77 - (Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 172 = BRS 36, Nr. 99) ist im wesentlichen zu § 35 Abs. 4 BBauG F. 1976/79 ergangen - ausgeführt.

    Der beschließende Senat hat in dem bereits genannten Urteil vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 50.87 - (a.a.O.) in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, daß der Genehmigungsfähigkeit eines Umnutzungsvorhabens infolge der gebotenen einheitlichen Betrachtung von baulicher Anlage und in ihr ausgeübter Nutzung grundsätzlich alle einer nicht privilegierten baulichen Nutzung des Außenbereichs hinderlichen öffentlichen Belange entgegenstehen können, auch soweit deren Beeinträchtigung nicht schon durch die - isoliert betrachtete - Nutzungsänderung, sondern erst durch das Gebäude mit der ihm zugedachten neuen Funktion als Einheit veranlaßt wird.

  • BVerwG, 25.03.1988 - 4 C 21.85

    Ende des Bestandsschutz bei Nutzungsänderung; Unerwünschte Zersiedlung durch

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1990 - 4 B 145.90
    Das entspricht - worauf auch das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat - der Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. Urteil vom 25. März 1988 - BVerwG 4 C 21.85 - Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nr. 47 = BRS 48, Nr. 138).
  • BVerwG, 19.07.1988 - 4 B 124.88

    Begriff des Außenbereichsvorhabens; "Eigentumskräftig verfestigte

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1990 - 4 B 145.90
    Es ist in der Rechtsprechung des beschließenden Senats hinreichend geklärt, daß über die gesetzlich geregelten Tatbestände des § 35 Abs. 4 BauGB hinaus grundsätzlich kein Raum mehr für weitergehende Ansprüche auf Genehmigung von Nutzungsänderungen (oder auch der Neuerrichtung, Änderung oder Erweiterung) von baulichen Anlagen aufgrund des sog. "überwirkenden Bestandsschutzes" oder einer "eigentumskräftig verfestigten Anspruchsposition" besteht (vgl. Beschluß vom 19. Juli 1988 - BVerwG 4 B 124.88 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG/BauGB Nr. 250; Urteile vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322 = NVwZ 1990, 755 und vom 10. August 1990 - BVerwG 4 C 3.90 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BVerwG, 28.10.1983 - 4 C 70.78

    zum Wohnhaus umgebautes Wochenendhaus - §§ 29 ff BauGB, zur bodenrechtlichen

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1990 - 4 B 145.90
    Der Senat hat in den von der Beschwerde angeführten Urteilen vom 15. November 1974 - BVerwG 4 C 32.71 - (BVerwGE 47, 185), vom 28. Oktober 1983 - BVerwG 4 C 70.78 - (Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 206) und vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 50.87 - (Buchholz 406.11 § 35 BBauG/BauGB Nr. 252 = BRS 48, Nr. 58) - das in der Beschwerde ferner angeführte Urteil vom 24. Oktober 1980 - BVerwG 4 C 81.77 - (Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 172 = BRS 36, Nr. 99) ist im wesentlichen zu § 35 Abs. 4 BBauG F. 1976/79 ergangen - ausgeführt.
  • BVerwG, 18.05.1990 - 4 C 49.89

    Genehmigung von Spielhallen

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1990 - 4 B 145.90
    Abgesehen davon ist aber auch nicht zweifelhaft und bedarf deshalb nicht erst der grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren, daß § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB nicht auch für Veränderungen in der Nutzung einer baulichen Anlage im Außenbereich gilt, welche die jeder Nutzungsart eigene Variationsbreite verlassen und bodenrechtliche Belange (§ 1 Abs. 5 BauGB) neu berühren können und die deshalb eine Nutzungsänderung im bebauungsrechtlichen Sinne (§ 29 Satz 1 BauGB) darstellen (vgl. zum Begriff der Nutzungsänderung auch Urteil vom 18. Mai 1990 - BVerwG 4 C 49.89 - ZfBR 1990, 245 mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 31.03.1988 - 7 B 46.88

    Divergenz - Abweichung

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1990 - 4 B 145.90
    Die - behauptete - unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes aus der Entscheidung des Senats durch das Berufungsgericht in einem anderen Einzelfall bedeutet keine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (vgl. Beschlüsse vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 - Buch holz 310 § 132 VwGO Nr. 260 und vom 21. Februar 1989 - BVerwG 3 B 62.88 - Buchholz 418.72 WeinG Nr. 16).
  • BVerwG, 29.09.1987 - 4 B 191.87

    Grenzen der Anwendbarkeit von § 35 Abs. 4 BauGB bei privilegierten

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1990 - 4 B 145.90
    Eine analoge Anwendung der für nicht privilegierte Nutzungsänderungen geltenden Tatbestände auf andere Fallgruppen kommt nicht in Betracht (vgl. hierzu auch den Beschluß des Senats vom 29. September 1987 - BVerwG 4 B 191.87 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 240 = DÖV 1988, 381).
  • BVerwG, 21.02.1989 - 3 B 62.88

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Behördliche Genehmigung eines

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1990 - 4 B 145.90
    Die - behauptete - unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes aus der Entscheidung des Senats durch das Berufungsgericht in einem anderen Einzelfall bedeutet keine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (vgl. Beschlüsse vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 - Buch holz 310 § 132 VwGO Nr. 260 und vom 21. Februar 1989 - BVerwG 3 B 62.88 - Buchholz 418.72 WeinG Nr. 16).
  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 23.86

    Begriff der "städtebaulichen Vertretbarkeit" in § 34 Abs. 3 Nr. 2 BauGB

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1990 - 4 B 145.90
    Es ist in der Rechtsprechung des beschließenden Senats hinreichend geklärt, daß über die gesetzlich geregelten Tatbestände des § 35 Abs. 4 BauGB hinaus grundsätzlich kein Raum mehr für weitergehende Ansprüche auf Genehmigung von Nutzungsänderungen (oder auch der Neuerrichtung, Änderung oder Erweiterung) von baulichen Anlagen aufgrund des sog. "überwirkenden Bestandsschutzes" oder einer "eigentumskräftig verfestigten Anspruchsposition" besteht (vgl. Beschluß vom 19. Juli 1988 - BVerwG 4 B 124.88 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG/BauGB Nr. 250; Urteile vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322 = NVwZ 1990, 755 und vom 10. August 1990 - BVerwG 4 C 3.90 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BVerwG, 02.03.1978 - 6 B 24.78

    Unterscheidung zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1990 - 4 B 145.90
    In der Beschwerdeschrift wird nicht im einzelnen dargelegt, welcher Beweismittel sich das Berufungsgericht hätte bedienen müssen und welches für die Entscheidung erhebliche Ergebnis solche weiteren tatsächlichen Ermittlungen voraussichtlich gehabt hätten (vgl. zu den Anforderungen an die Rüge eines Aufklärungsmangels Beschluß vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 164).
  • BVerwG, 24.10.1980 - 4 C 81.77

    Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung von Erneuerungsarbeiten

  • BVerwG, 15.11.1974 - IV C 32.71

    Begriff des Außenbereichsvorhabens; Fehlender Bestandsschutz bei

  • BVerwG, 10.08.1990 - 4 C 3.90

    Änderung der Bauleitplanung - Ersetzung eines Bebauungsplanes - Normenkollision -

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
  • BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 10.97

    Außenbereich; Garage; Zulässigkeitsvoraussetzungen; Ersatzbau; Erweiterung eines

    Der Senat ist von dieser Rechtsprechung indes in der Folgezeit der Sache nach abgerückt (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. August 1990 - BVerwG 4 C 3.90 - BVerwGE 85, 289 und vom 14. Januar 1993 - BVerwG 4 C 33.90 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 282; Beschlüsse vom 19. Juli 1988 - BVerwG 4 B 124.88 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG/BauGB Nr. 250, vom 3. Dezember 1990 - BVerwG 4 B 145.90 - ZfBR 1991, 83, vom 21. Februar 1994 - BVerwG 4 B 33.94 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 293 und vom 1. Dezember 1995 - BVerwG 4 B 271.95 - BRS 57 Nr. 100).
  • BVerwG, 14.01.1993 - 4 C 19.90

    Neues Wohnhaus neben Kuhstall?

    Diese der Tierhaltung wie jeder anderen Nutzungsart eigene Variationsbreite kann bei der Beurteilung der Frage, weichen Beeinträchtigungen der Rücksichtnahmeverpflichtete im Rahmen des § 34 Abs. 1 BBauG als Folge der prägenden Wirkung der in der Umgebung vorhandenen Bebauung ausgesetzt werden soll, nicht außer acht gelassen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 - BVerwG 4 C 49.89 - Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nr. 52; Beschluß vom 3. Dezember 1990 - BVerwG 4 B 145.90 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 267).

    Vom Bestandsschutz nicht gedeckt sind sowohl bauliche Maßnahmen, die zum Verlust der Identität eines Bauwerks führen, als auch Änderungen der Nutzungsweise, die - wie im Falle des Klägers zu 3) - über die Variationsbreite der baurechtlich zugelassenen Nutzung hinausgehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. März 1988 - BVerwG 4 C 21.85 - und vom 18. Mai 1990 - BVerwG 4 C 49.89 - Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nrn. 47 und 52, Beschluß vom 3. Dezember 1990 - BVerwG 4 B 145.90 - a.a.O.).

  • BVerwG, 07.11.1997 - 4 C 7.97

    Bauvorhaben; landesrechtliche Anforderungen; Abstandsflächenrecht;

    Dies ist in der Rechtsprechung des erkennenden Senats wiederholt ausgesprochen worden (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322; vom 10. August 1990 - BVerwG 4 C 3.90 - BVerwGE 85, 289 und vom 16. Mai 1991 - BVerwG 4 C 17.90 - BVerwGE 88, 191; Beschluß vom 3. Dezember 1990 - BVerwG 4 B 145.90 - ZfBR 1991, 83).
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