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   BVerwG, 29.01.1992 - 4 NB 22.90   

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BVerwG, 29.01.1992 - 4 NB 22.90 (https://dejure.org/1992,80)
BVerwG, Entscheidung vom 29.01.1992 - 4 NB 22.90 (https://dejure.org/1992,80)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Januar 1992 - 4 NB 22.90 (https://dejure.org/1992,80)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Baurecht - Mangel bei der Abwägung - Fehler - Normenkontrollgericht - Nichtigerklärung eines Bebauungsplans

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 214 Abs. 3 S. 2; VwGO § 47; VwGO § 121
    Verwaltungsprozeßrecht: Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag auf Nichtigkeit eines Bebauungsplans trotz vorhergehender Inzidentprüfung des Plans und der Bejahung seiner Gültigkeit; Bauplanungsrecht: Offensichtlicher Mangel im Abwägungsvorgang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1992, 662
  • DVBl 1992, 577
  • BauR 1992, 342
  • ZfBR 1992, 139
 
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Wird zitiert von ... (171)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 20.01.1992 - 4 B 71.90

    Bauplanungsrecht: Gemengelage und Grundsatz der Trennung von Wohnen und Gewerbe;

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1992 - 4 NB 22.90
    Dieser Umstand allein rechtfertigt aber noch nicht die Annahme, ein solcher Mangel sei auch offensichtlich (vgl. auch Beschluß vom 20. Januar 1992 - BVerwG 4 B 71.90 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Eine solche konkrete Betrachtungsweise hat das Normenkontrollgericht hier nicht angestellt, sondern abstrakt eine bloße Vermutung genügen lassen; das ist mit dem o.g. Urteil vom 21. August 1981 nicht vereinbar (vgl. auch Beschluß vom 20. Januar 1992 - BVerwG 4 B 71.90 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BVerwG, 21.08.1981 - 4 C 57.80

    Voraussetzung für die Annahme von Abwägungsmängeln im Bauplanungsrecht

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1992 - 4 NB 22.90
    Der Senat hat in seinem Urteil vom 21. August 1981 - BVerwG 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33 = Buchholz 406.11 § 155 b BBauG Nr. 1) bereits Ausführungen zum Merkmal der Offensichtlichkeit eines Mangels im Sinne des - mit § 214 Abs. 3 BauGB wortgleichen - § 155 b Abs. 2 BBauG gemacht.

    Nach dem Urteil vom 21. August 1981 - BVerwG 4 C 57.80 - (BVerwGE 64, 33 = Buchholz 406.11 § 155 BBauG Nr. 1) muß vielmehr nach den Umständen des Einzelfalles die konkrete Möglichkeit eines solchen Einflusses bestehen, was etwa dann der Fall sein kann, wenn sich an Hand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände ergibt, daß sich ohne den Fehler im Abwägungsvorgang ein anderes Abwägungsergebnis abgezeichnet hätte.

  • BVerwG, 11.03.1988 - 4 C 56.84

    Konkretisierung - Bauplanerische Festsetzungen - Notwendiges Maß

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1992 - 4 NB 22.90
    Diese Entscheidung hat der beschließende Senat mit Urteil vom 11. März 1988 - BVerwG 4 C 56.84 - (Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 30) aufgehoben, da die entsprechende planerische Festsetzung nach den Umständen des Einzelfalls und unter dem Gesichtspunkt zulässiger planerischer Zurückhaltung hier ausreichend konkretisiert sei und auch sonst keine durchgreifenden Bedenken gegen die Gültigkeit des Bebauungsplans bestünden.

    Die Rechtskraft des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 1988 (a.a.O.) stehe der Normenkontrollentscheidung nicht entgegen, weil der Streitgegenstand in beiden Verfahren unterschiedlich sei.

  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1992 - 4 NB 22.90
    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG 4 C 50.72 - (BVerwGE 45, 309 = Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 9 S. 51) - wenn auch in anderem rechtlichen Zusammenhang - darauf hingewiesen, daß die Grenze dessen, was sich verläßlich ermitteln läßt, keineswegs in dem Sinn generell zu Lasten der planenden Gemeinde geht, daß alles, was nicht nachweislich erwogen wurde, deshalb unbedingt als Abwägungsausfall gewertet werden muß.
  • BVerwG, 02.09.1983 - 4 N 1.83

    Feststellung der Ungültigkeit einer während eines Normenkontrollverfahrens außer

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1992 - 4 NB 22.90
    Wegen der unterschiedlichen Zielsetzung von Normenkontrollverfahren und Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage kann auch das Rechtsschutzinteresse für das eine Verfahren nicht wegen der Möglichkeit oder des Anhängigseins des anderen Verfahrens verneint werden (vgl. z.B. Beschluß vom 2. September 1983 - BVerwG 4 N 1.83 - BVerwGE 68, 12 = Buchholz 406.11 § 14 BBauG Nr. 9 S. 5; Kopp, VwGO, 8. Aufl., Rdnr. 34 zu § 47 VwGO m.w.N.; vgl. auch Dageförde, VerwArch 1988, 123 ).
  • BVerwG, 16.03.1995 - 4 C 3.94

    Werbetafel - Plakatwerbung - Bebauungsplan - Kerngebiet - Maß der baulichen

    Ein offensichtlicher Mangel im Abwägungsvorgang setzt voraus, daß konkrete Umstände auf einen solchen Mangel hindeuten; er liegt nicht schon dann vor, wenn Planbegründung und Aufstellungsvorgänge keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, daß sich der Plangeber mit bestimmten Umständen abwägend befaßt hat (BVerwG, Beschluß vom 29. Januar 1992 - BVerwG 4 NB 22.90 - Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr. 6).
  • BVerwG, 20.01.1995 - 4 NB 43.93

    Normenkontrollverfahren - Bebauungsplan - Antragsbefugnis - Entscheidungsformel -

    An der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Unbeachtlichkeit von Mängeln im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB im Beschluß vom 29. Januar 1992 - BVerwG 4 NB 22.90 - (Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr. 6 = ZfBR 1992, 139 = BRS 54 Nr. 15) wird festgehalten.

    Dagegen ist die Beschwerde begründet, soweit sie eine Abweichung von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 1992 - BVerwG 4 NB 22.90 - (Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr. 6 = ZfBR 1992, 139 = BRS 54 Nr. 15) rügt.

    In der Entscheidung vom 29. Januar 1992 (a.a.O.) hat der Senat ferner unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 21. August 1981 - BVerwG 4 C 57.80 - (BVerwGE 64, 33 - Buchholz 406.11 § 155 b BBauG Nr. 1) dargelegt, daß für die Frage, ob ein Mangel im Abwägungsvorgang im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB auf das Abwägungsergebnis "von Einfluß gewesen" ist, eine konkrete Betrachtungsweise anzustellen sei; eine bloße - abstrakte - Vermutung genüge nicht.

    Eine solche konkrete Möglichkeit besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts immer dann, wenn sich an Hand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, daß der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluß auf das Abwägungsergebnis gewesen ist (Urteil vom 21. August 1981, a.a.O., S. 39 f.; ebenso Beschlüsse vom 20. und 29. Januar 1992, a.a.O.).

    Durch sie soll die gerichtliche Überprüfung von Bebauungsplänen beschränkt werden (vgl. die Hinweise auf die Gesetzesmaterialien im Beschluß des Senats vom 29. Januar 1992, a.a.O.).

  • BVerwG, 07.11.1997 - 4 NB 48.96

    Bauplanungsrecht - Rückwirkende Inkraftsetzung eins Bebauungsplans; Rückwirkung,

    Zutreffend sieht die Beschwerde hierin eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der ein offensichtlicher Mangel im Abwägungsvorgang dann anzunehmen ist, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten (BVerwG, Beschluß vom 29. Januar 1992 - BVerwG 4 NB 22.90 - Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr. 6 = NVwZ 1992, 662; Beschluß vom 20. Januar 1995 - BVerwg 4 NB 43.93 - Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 74 = NVwZ 1995, 692).

    Das Normenkontrollgericht referiert ausdrücklich die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Beschluß vom 29. Januar 1992 - BVerwG 4 NB 22.90 - (Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr. 6 = NVwZ 1992, 662) und legt sie seiner Entscheidung zugrunde.

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