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   BVerwG, 30.10.1992 - 4 NB 44.92   

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BVerwG, 30.10.1992 - 4 NB 44.92 (https://dejure.org/1992,1669)
BVerwG, Entscheidung vom 30.10.1992 - 4 NB 44.92 (https://dejure.org/1992,1669)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Oktober 1992 - 4 NB 44.92 (https://dejure.org/1992,1669)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Veränderungssperre - Erneuter Erlaß - Faktische Veränderungssperre

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauplanungsrecht: Voraussetzungen für den Erlassß einer erneuten Veränderungssperre

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann ist eine erneute Veränderungssperre zulässig? (IBR 1993, 334)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1993, 474
  • DVBl 1993, 115
  • DÖV 1993, 260
  • ZfBR 1993, 93
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 10.09.1976 - IV C 39.74

    Zulässigkeit, Erneuerung und

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1992 - 4 NB 44.92
    Aus diesem Grunde ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß die erneute Veränderungssperre nur zulässig ist, wie sie es wäre, wenn die Verlängerung rechtzeitig vorgenommen worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 39.74 - BVerwGE 51, 121 ).

    Eine die erste Verlängerung ersetzende Erneuerung steht damit nur unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB, eine die zweite Verlängerung ersetzende Erneuerung indes unter den besonderen Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauGB; sie erfordert damit neben der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde auch das Vorliegen "besonderer Umstände" (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - a.a.O. S. 137).

    Diese Vorschrift führt dazu, daß der Beginn und damit auch das Ende einer Veränderungssperre individuell unterschiedlich sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - a.a.O. = NJW 1977, 440 ).

  • BVerwG, 27.04.1992 - 4 NB 11.92

    Verwaltungsprozeßrecht: Veränderungssperre als Streitgegenstand eines

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1992 - 4 NB 44.92
    Dieses individuelle Berechnungsverfahren, das eine Folge der in § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB vorgesehenen Vergünstigung ist, ändert - für sich betrachtet - nichts an der Rechtmäßigkeit der allgemein, nämlich normativ, angeordneten Veränderungssperre (vgl. BVerwG, Beschluß vom 27. April 1992 - BVerwG 4 NB 11.92 - ZfBR 1992, 185 = UPR 1992, 344).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.09.2015 - 3 S 276/15

    Veränderungssperre unter Beschränkung auf bestimmte Vorhaben - entsprechende

    Der Erlass einer die zweite Verlängerung der voran gegangenen Veränderungssperre ersetzenden erneuten Veränderungssperre ist somit nur beim Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB zulässig (BVerwG, Beschl. v. 30.10.1992 - 4 NB 44.92 - NVwZ 1993, 474).
  • VGH Bayern, 12.02.2021 - 1 B 20.875

    Abweichender Wortlaut in der Bekanntmachung einer Satzung

    Um der Gefahr zu begegnen, dass eine Gemeinde mit dem Mittel der erneuten Veränderungssperre nach § 17 Abs. 3 BauGB die strengen Anforderungen für die Verlängerung der Geltungsdauer um ein viertes Jahr umgeht, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die eine 2. Verlängerung ersetzende Erneuerung nur dann zulässig ist, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauGB vorliegen (vgl. BVerwG, B.v. 30.10.1992 - 4 NB 44.92 - NVwZ 1993, 474; OVG RhPf, U.v. 13.2.2019 - 8 C 10622/18 - juris Rn. 34).
  • BGH, 30.11.2006 - III ZR 352/04

    Wirksamkeit einer Veränderungssperre bei Formfehler des Bebauungsplans;

    Die Voraussetzungen für eine weitere Verlängerung nach § 17 Abs. 2 BauGB lagen nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht vor; deswegen konnte - wie das Oberverwaltungsgericht weiter zutreffend ausgeführt hatte - auch die im Jahre 1996 beschlossene erneute Veränderungssperre gegenüber den Klägern keine Rechtswirkung mehr entfalten, da dies auf eine Umgehung des § 17 Abs. 2 BauGB hinausgelaufen wäre ( vgl. BVerwGE 51, 121, 136 ff; BVerwG NVwZ 1993, 474 ).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.02.2019 - 8 C 10622/18

    Veränderungssperre und Bebauungsplan der Gemeinde Altrip unwirksam

    Um der Gefahr zu begegnen, dass eine Gemeinde mit dem Mittel der erneuten Veränderungssperre nach § 17 Abs. 3 BauGB die strengen Anforderungen für die Verlängerung der Geltungsdauer um ein viertes Jahr umgeht, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die eine 2. Verlängerung ersetzende Erneuerung nur dann zulässig ist, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauGB vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1992 - 4 NB 44/92 -, DVBl. 1993, 115 und juris, Rn. 11).

    Hinzukommen muss schließlich, dass die Gemeinde die Umstände für die Verzögerung des Verfahrens nicht zu vertreten hat (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1992, a.a.O., juris, Rn. 13; Urteil vom 10. September 1976 - IV C 39.74 -, BVerwGE 51, 121 und juris, Rn. 42).

  • BVerwG, 13.10.2014 - 4 B 11.14

    Anrechnung der Dauer der Zurückstellung eines Baugesuchs auf die Dauer einer

    Den Interessen des durch eine solche Maßnahme Betroffenen trägt die Regelung dadurch Rechnung, dass der Beginn der Geltungsdauer der Veränderungssperre zu seinen Gunsten individuell vorverlegt wird (Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 39.74 - Buchholz 406.11 § 14 BBauG Nr. 7 S. 17 f. ; Beschlüsse vom 27. April 1992 - BVerwG 4 NB 11.92 - Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 5 S. 10 und vom 30. Oktober 1992 - BVerwG 4 NB 44.92 - Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 6 S. 14) und die Veränderungssperre damit auch eher als für andere endet.
  • OVG Niedersachsen, 27.04.2011 - 1 KN 206/08

    Dauer einer Veränderungssperre bis in das vierte Jahr nur unter den

    Damit die Gemeinde die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen eine Verlängerung der erlassenen Veränderungssperre zulässig ist, nicht durch Erlass einer erneuten Veränderungssperre umgeht, ist anerkannt, dass die erneute Veränderungssperre nur zulässig ist, wie sie es wäre, wenn die Verlängerung rechtzeitig vorgenommen wäre (BVerwG, Beschl. v. 30.10.1992 - 4 NB 44/92 -, NVwZ 1993, 474).

    Die Zeit zwischen dem Außerkrafttreten der ersten und dem Erlass der erneuten Veränderungssperre (17.03.2007 bis 09.09.2008) wird nicht auf die Dauer der zweiten Veränderungssperre einberechnet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.10.1992 - 4 NB 44.92 -, NVwZ 1993, 474).

    Die Anrechnung individuell berücksichtigungsfähiger Zeiten betrifft nur die Berechnung der zulässigen Dauer einer Veränderungssperre im Einzelfall, aber nicht die Rechtsgültigkeit einer satzungsrechtlich angeordneten Veränderungssperre (BVerwG, Beschl. v. 29.03.2007 - 4 BN 11.07 -, BauR 2007, 1383; Beschl. v. 30.10.1992 - 4 NB 44.92 -, NVwZ 1993, 474).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2000 - 10 A 696/96

    Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für die Erweiterung einer Spielhalle;

    BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1992 - 4 NB 44/92 - NVwZ 1993, 474.

    Die Möglichkeit der Gemeinde, gemäß § 17 Abs. 2 BauGB die Veränderungssperre nochmals um ein weiteres viertes Jahr zu verlängern, darf jedoch nicht bei der Berechnung des Zeitraums berücksichtigt werden, nach dessen Ablauf eine Veränderungssperre einem einzelnen Grundstückseigentümer wegen einer vorangehenden faktischen Zurückstellung eines Baugesuchs in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht mehr entgegengehalten werden darf, vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1992 - 4 NB 44/92 - NVwZ 1993, 474, 475; OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 1997 - 7 A 3456/93 -.

  • OVG Sachsen, 04.02.2010 - 1 A 209/09

    Regeln für die Auslegung eines Bauvorbescheides; Konsequenzen einer im

    Der erneute Erlass einer Veränderungssperre nach § 17 Abs. 3 BauGB und die erstmalige Verlängerung dieser zweiten Veränderungssperre nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB aber erfordern dann, wenn die Bauleitplanung insgesamt mehr als drei Jahre dauert und gesichert werden soll, in gleicher Weise das Vorliegen besonderer Umstände i. S. v. § 17 Abs. 2 BauGB wie die nochmalige Verlängerung einer Veränderungssperre über diesen Zeitraum hinaus (BVerwG, Urt. v. 10.9.1976, a. a. O.; Beschl. v. 30.10.1992, NVwZ 1993, 474 = DVBl 1993, 115; VGH BW, Beschl. v. 17.1.1994, NVwZ-RR 1995, 135 = BauR 1994, 344; Bielenberg/Stock, a. a. O., § 17 Rn. 48).

    Diese Besonderheiten müssen ursächlich für die überlange für die Bauleitplanung benötigte Zeit und dürfen nicht von der planenden Gemeinde zu vertreten sein (BVerwG, Urt. v. 10.9.1976, a. a. O., Beschl. v. 30.10.1992, a. a. O.; Bielenberg/Stock, a. a. O., § 17 Rn. 36f).

  • VG Düsseldorf, 14.08.2020 - 25 K 1079/19
    BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1992 - 4 NB 44.92 - Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 6 - juris Rn. 11; Stock , in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 136. EL Oktober 2019, § 17 Rn. 48a.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.09.2020 - 3 S 1465/20

    Veränderungssperre bei grundlosem Nichtvorantreiben der Bauleitplanung; Geltung

    Das Erfordernis, dass besondere Umstände vorliegen müssen, setzt mit dem Ablauf des dritten Sperrjahres ein und steigert sich im Maß des Zeitablaufs (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.10.1992 - 4 NB 44/92 - DVBl. 1993, 115; Urt. v. 10.9.1976 - IV C 39.74 - NJW 1977, 400; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.03.2005 - 3 S 1998/04 - juris Rn. 18; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.02.2019 - 8 C 10622/18 - juris Rn. 37).
  • BVerwG, 20.11.2006 - 4 B 50.06

    Begriff des zentralen Versorgungsbereichs i.S. des § 34 Abs. 3 BauGB; Anrechnung

  • VG Augsburg, 16.06.2016 - Au 5 K 16.271

    Teil-Nutzungsänderung einer Gaststätte in eine Spielothek entgegen

  • VGH Bayern, 09.09.2020 - 15 B 19.666

    Erfolglose Berufung für die Erteilung einer Baugenehmigung für den Betrieb einer

  • OVG Sachsen, 10.03.2023 - 1 C 10/21

    Veränderungssperre; Normenkontrolle; uneigentliche Eventualantragshäufung;

  • BVerwG, 08.01.1993 - 4 B 258.92

    Verlängerung einer baurechtichen Veränderungssperre

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2022 - 22 B 705/22

    Aussetzen der Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde über die Zulässigkeit von

  • BVerwG, 25.03.2003 - 4 B 9.03

    Geltungsdauer eines Veränderungssperre für den Grundstückseigentümer bei

  • OVG Niedersachsen, 04.03.2003 - 1 KN 104/02

    Konkretisierung; Planung; Planungsabsicht; Verlängerung; Veränderungssperre

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2022 - 10 A 668/19

    Verlängerung der Geltungsdauer eines Bauvorbescheids; Hindernis an der Verwertung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2014 - 8 B 690/14

    Rechtmäßigkeit der Aussetzung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines

  • VG Hamburg, 15.01.2024 - 12 K 4309/19

    Vollständigkeit und Bestimmtheit von Bauunterlagen; Fiktion des Beginns der

  • OVG Sachsen, 02.05.2022 - 1 B 437/21

    Veränderungssperre; zweite Verlängerung; einstweilige Anordnung; schwerer

  • VGH Bayern, 10.05.2005 - 1 N 03.845

    Normenkontrollantrag gegen eine Veränderungssperre; Außerkrafttreten der Norm

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.12.2018 - 10 A 33.15

    Sicherungsbedürfnis bei einer Veränderungssperre bei einer im Wege des Berliner

  • OVG Thüringen, 27.03.2009 - 1 EN 712/08

    Veränderungssperre zur Verhinderung der Errichtung von Windkraftanlagen;

  • VG Arnsberg, 08.04.2008 - 4 K 3873/06
  • VG Potsdam, 16.05.2017 - 4 L 99/17

    Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage

  • VGH Bayern, 05.03.2020 - 1 N 17.450

    Feststellung der Rechtswidrigkeit mittlerweile außerkraftgetretener

  • VG Ansbach, 09.09.2010 - AN 18 K 09.00798

    Erneute Veränderungssperre; individuelle Geltungsdauer; konkludente

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