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   BVerwG, 28.11.1995 - 4 NB 38.94   

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https://dejure.org/1995,520
BVerwG, 28.11.1995 - 4 NB 38.94 (https://dejure.org/1995,520)
BVerwG, Entscheidung vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 (https://dejure.org/1995,520)
BVerwG, Entscheidung vom 28. November 1995 - 4 NB 38.94 (https://dejure.org/1995,520)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Bebauungsplan - Normenkontrolle - Antragsbefugnis - Nachteil - Verkehrslärm - Zu- und Abgangsverkehr für ein neu geplantes Baugebiet

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 1 Abs. 5, 6; VwGO § 47 Abs. 2

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Neubaugebiet, zunehmender Verkehr und notwendige Abwägung in der Bauleitplanung (IBR 1996, 382)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 2251 (Ls.)
  • NVwZ 1996, 711
  • NJ 1996, 269
  • DÖV 1996, 522
  • ZfBR 1996, 109
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 18.03.1994 - 4 NB 24.93

    Verwaltungsprozeßrecht: Nachteilsbegriff und Antragsbefugnis gem. § 47 Abs. 2 S.

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1995 - 4 NB 38.94
    Nicht jede zu erwartende (auch geringfügige) Zunahme des Verkehrslärms durch die Planung eines neuen Baugebiets gehört zum notwendigen Abwägungsmaterial und stellt deshalb für Betroffene (hier: außerhalb des Planbereichs wohnende Grundstückseigentümer) einen Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO dar (im Anschluß an Beschluß vom 18. März 1994 - BVerwG 4 NB 24.93 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 88 = NVwZ 1994, 683 = DVBl 1994, 701).

    Die in der Beschwerdebegründung allein geltend gemachte Abweichung von dem Beschluß des Senats vom 18. März 1994 - BVerwG 4 NB 24.93 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 88 = NVwZ 1994, 683 = DVBl 1994, 701) liegt nicht vor.

    In dem Normenkontrollverfahren, in dem der Beschluß des Senats vom 18. März 1994 (a.a.O.) ergangen ist, hatte das Normenkontrollgericht einen Nachteil wegen der Zunahme des Verkehrslärms durch den Zu- und Abgangsverkehr für ein neu geplantes Baugebiet entscheidungstragend deshalb verneint, weil es das Interesse der damaligen Antragsteller, vor erhöhtem Verkehrslärm verschont zu werden, als nicht schutzwürdig angesehen hatte.

    Diese Rechtsprechung hat der Senat in seinem Beschluß vom 18. März 1994 (a.a.O.) nicht etwa aufgegeben.

    Im Unterschied zu dem dem Beschluß vom 18. März 1994 (a.a.O.) zugrundeliegenden Sachverhalt, in dem das neue Baugebiet allein über die Straße erschlossen wurde, an der die Grundstücke der damaligen Antragsteller lagen, befindet sich das Grundstück des Antragstellers im vorliegenden Verfahren erst hinter einer Kreuzung, in die die Sammelstraße aus dem neuen Plangebiet einmündet.

    Soweit die Beschwerde darüber hinaus geltend macht, die Normenkontrollentscheidung weiche von dem ersten Leitsatz des Beschlusses vom 18. März 1994 (a.a.O.) ab, ist sie schon unzulässig, weil sie den Anforderungen des § 47 Abs. 7 Satz 3 VwGO an die Darlegung der angeblichen Abweichung nicht genügt.

  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1995 - 4 NB 38.94
    Hierin hat der Senat eine Abweichung von dem Grundsatzbeschluß vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78, 2 - 4.79 - (BVerwGE 59, 87) gesehen und bekräftigt, daß die Belange des Verkehrslärmschutzes von der Rechtsordnung ausdrücklich als schutzbedürftig bewertet werden.

    Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß sich nach den Umständen des Einzelfalls richte, ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehöre und deshalb für den Betroffenen einen Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO darstelle (vgl. Beschluß vom 19. Februar 1992 - BVerwG 4 NB 11.91 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63 - DVBl 1992, 1099; Beschluß vom 19. März 1992 - BVerwG 4 NB 6.92 - n.v.); welche von den Festsetzungen eines Bebauungsplans außerhalb seines räumlichen Geltungsbereichs berührten Belange "nach Lage der Dinge" zum notwendigen Abwägungsmaterial gehörten, lasse sich nicht grundsätzlich, sondern nur unter maßgeblicher Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Situation und des von der Planung verfolgten konkreten Planungsziels beantworten (Beschluß vom 21. Juli 1989 - BVerwG 4 NB 18.88 - BRS 49 Nr. 13, unter Bezugnahme auf BVerwGE 59, 87, 101) [BVerwG 09.11.1979 - 4 N 1/78].

    Vielmehr kommt es dann darauf an, ob das (verständliche) Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage noch als schutzwürdiges Interesse angesehen werden kann (vgl. Beschluß vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78, 2 - 4.79 - BVerwGE 59, 87, 103) [BVerwG 09.11.1979 - 4 N 1/78].

  • BVerwG, 19.02.1992 - 4 NB 11.91

    Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1995 - 4 NB 38.94
    Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß sich nach den Umständen des Einzelfalls richte, ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehöre und deshalb für den Betroffenen einen Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO darstelle (vgl. Beschluß vom 19. Februar 1992 - BVerwG 4 NB 11.91 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63 - DVBl 1992, 1099; Beschluß vom 19. März 1992 - BVerwG 4 NB 6.92 - n.v.); welche von den Festsetzungen eines Bebauungsplans außerhalb seines räumlichen Geltungsbereichs berührten Belange "nach Lage der Dinge" zum notwendigen Abwägungsmaterial gehörten, lasse sich nicht grundsätzlich, sondern nur unter maßgeblicher Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Situation und des von der Planung verfolgten konkreten Planungsziels beantworten (Beschluß vom 21. Juli 1989 - BVerwG 4 NB 18.88 - BRS 49 Nr. 13, unter Bezugnahme auf BVerwGE 59, 87, 101) [BVerwG 09.11.1979 - 4 N 1/78].
  • BVerwG, 19.03.1992 - 4 NB 6.92

    Vorliegen eines Nachteils bei Annahme einer unmittelbaren Einwirkung auf ein

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1995 - 4 NB 38.94
    Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß sich nach den Umständen des Einzelfalls richte, ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehöre und deshalb für den Betroffenen einen Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO darstelle (vgl. Beschluß vom 19. Februar 1992 - BVerwG 4 NB 11.91 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63 - DVBl 1992, 1099; Beschluß vom 19. März 1992 - BVerwG 4 NB 6.92 - n.v.); welche von den Festsetzungen eines Bebauungsplans außerhalb seines räumlichen Geltungsbereichs berührten Belange "nach Lage der Dinge" zum notwendigen Abwägungsmaterial gehörten, lasse sich nicht grundsätzlich, sondern nur unter maßgeblicher Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Situation und des von der Planung verfolgten konkreten Planungsziels beantworten (Beschluß vom 21. Juli 1989 - BVerwG 4 NB 18.88 - BRS 49 Nr. 13, unter Bezugnahme auf BVerwGE 59, 87, 101) [BVerwG 09.11.1979 - 4 N 1/78].
  • BVerwG, 21.07.1989 - 4 NB 18.88

    Rechtsfolgen der Nichteinbeziehung eines lärmbetroffenen Grundstücks in den

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1995 - 4 NB 38.94
    Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß sich nach den Umständen des Einzelfalls richte, ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehöre und deshalb für den Betroffenen einen Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO darstelle (vgl. Beschluß vom 19. Februar 1992 - BVerwG 4 NB 11.91 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63 - DVBl 1992, 1099; Beschluß vom 19. März 1992 - BVerwG 4 NB 6.92 - n.v.); welche von den Festsetzungen eines Bebauungsplans außerhalb seines räumlichen Geltungsbereichs berührten Belange "nach Lage der Dinge" zum notwendigen Abwägungsmaterial gehörten, lasse sich nicht grundsätzlich, sondern nur unter maßgeblicher Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Situation und des von der Planung verfolgten konkreten Planungsziels beantworten (Beschluß vom 21. Juli 1989 - BVerwG 4 NB 18.88 - BRS 49 Nr. 13, unter Bezugnahme auf BVerwGE 59, 87, 101) [BVerwG 09.11.1979 - 4 N 1/78].
  • BVerwG, 21.10.1999 - 4 CN 1.98

    Bebauungsplan; Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Mieter; Wohngebiet; Wohnruhe;

    Sind solche Änderungen geringfügig oder wirken sie sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so ergibt sich daraus eine Beschränkung der Antragsbefugnis (BVerwG, Beschluß vom 7. Januar 1993 BVerwG 4 NB 42.92 Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 74; Beschluß vom 28. November 1995 - BVerwG 4 NB 38.94 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 109 - ZfBR 1996, 109).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.02.2010 - 3 S 3064/07

    Beschlussfassung über einen Bebauungsplan: Befangenheit und Sitzungsunterlagen

    Andererseits ist die Abwägungserheblichkeit auch nicht bei jeder nur geringfügigen Zunahme des Lärms ohne weiteres zu bejahen (vgl. zu § 47 Abs. 2 VwGO a.F.: BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, BVerwGE 59, 87, und vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 71; Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -, juris).
  • BVerwG, 08.06.2004 - 4 BN 19.04

    Grundsätze der Abwägung im Zusammenhang mit Lärmimmissionen

    Ist ein mit vermehrten Lärmimmissionen verbundenes erhöhtes Verkehrsaufkommen in der Umgebung des Plangebiets nicht das Ergebnis einer allgemeinen Veränderung der Verkehrslage, sondern entfernungsunabhängig eine planbedingte Folge, so ist das Lärmschutzinteresse der Betroffenen, sofern es in abwägungserheblicher Weise zu Buche schlägt, als Teil des Abwägungsmaterials bei der Planungsentscheidung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 1998 BVerwG 4 CN 1.97 Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 126; Beschluss vom 28. November 1995 BVerwG 4 NB 38.94 Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 109).
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