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   BVerwG, 26.02.1997 - 4 NB 5.97   

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BVerwG, 26.02.1997 - 4 NB 5.97 (https://dejure.org/1997,838)
BVerwG, Entscheidung vom 26.02.1997 - 4 NB 5.97 (https://dejure.org/1997,838)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Februar 1997 - 4 NB 5.97 (https://dejure.org/1997,838)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Nichtvorlagebeschwerde - Rechtsmittel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsprozeßrecht - Zulässigkeit der Nichtvorlagebeschwerde nach § 47 Abs. 7 S. 1 VwGO a.F., Zu erwartende Konkurrenz als die Antragsbefugnis begründender Nachteil

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bebauungsplan: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren (IBR 1997, 342)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1997, 683
  • DVBl 1967, 663
  • DÖV 1997, 509
  • BauR 1997, 435
  • ZfBR 1997, 214
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 16.01.1990 - 4 NB 1.90

    Verschlechterung der Wettbewerbssituation kein schutzwürdiger Nachteil i.S. von §

    Auszug aus BVerwG, 26.02.1997 - 4 NB 5.97
    Die Beschwerde räumt selbst ein, daß der Senat im Beschluß vom 16. Januar 1990 - BVerwG 4 NB 1.90 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 45) zu der von ihr aufgeworfenen Frage bereits Stellung genommen hat.

    Wie sich aus dem Beschluß vom 16. Januar 1990 - BVerwG 4 NB 1.90 - (a.a.O.) ergibt, ist das Interesse eines Gewerbetreibenden, vor Konkurrenz bewahrt zu bleiben, grundsätzlich auch dann nicht schutzwürdig, wenn der Bebauungsplan die Grundlage für die Ansiedlung eines Konkurrenten im Einzugsbereich der eigenen wirtschaftlichen Betätigung, gegebenenfalls sogar in der unmittelbaren Nachbarschaft, bildet.

  • BVerwG, 18.03.1994 - 4 NB 24.93

    Verwaltungsprozeßrecht: Nachteilsbegriff und Antragsbefugnis gem. § 47 Abs. 2 S.

    Auszug aus BVerwG, 26.02.1997 - 4 NB 5.97
    Denn gegenüber solchen Interessen verhält sich das Bauplanungsrecht neutral (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. März 1994 - BVerwG 4 NB 24.93 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 88).
  • BVerwG, 03.04.2008 - 4 CN 3.07

    Sondergebiet; Einzelhandel; Art der baulichen Nutzung; Verkaufsfläche;

    Zwar verbietet es die Vorschrift, die Bauleitplanung zur Steuerung des Wettbewerbs zu nutzen (Beschluss vom 26. Februar 1997 - BVerwG 4 NB 5.97 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 117).
  • VGH Bayern, 14.12.2016 - 15 N 15.1201

    Unwirksamkeit eines Bebauungsplans - Fehlende Anpassung an Ziele der Raumordnung

    Vor diesem Hintergrund vermag der Antragsteller seine Antragsbefugnis zwar weder auf die Abwehr unliebsamer Konkurrenz (vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1990 - 4 NB 1.90 - NVwZ 1990, 555 = juris Rn. 5; B. v. 26.2.1997 - 4 NB 5.97 - NVwZ 1997, 683 f. = juris Rn. 6; U. v. 3.4.2008 - 4 CN 4.07 - juris Rn. 19 m. w. N.; BayVGH, U. v. 5.4.2011 - 14 N 09.2434 - juris Rn. 28 ff.; HessVGH, U. v.13.2.2014 - 3 C 833/13.N - juris Rn. 23 ff.) noch auf einen möglichen Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB i.V. mit Nr. 5.3.1 und /oder Nr. 5.3.2 LEP 2013 zu stützen, wohl aber auf den Umstand, dass es - unter Außerachtlassung der nachträglich durch das Gericht eingeholten Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 31. August 2016 - nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass der Antragsteller im Falle der Umsetzung des Bebauungsplans bei einer Hochwasserlage auf seinem Grundstück deutlicher als vorher beeinträchtigt wird, weil durch den Verlust von Retentionsflächen im Plangebiet sein nahe gelegenes Grundstück stärker von Hochwasser betroffen sein könnte als bisher.
  • VGH Hessen, 13.02.2014 - 3 C 833/13

    Konkurrenzschutz im Bauleitplanverfahren

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seiner Entscheidung vom 26. Februar 1997, Az: 4 NB 5/97 - juris -, der der Senat folgt, ausgeführt, dass das Interesse eines Gewerbetreibenden, vor Konkurrenz bewahrt zu bleiben, grundsätzlich auch dann nicht schutzwürdig ist, wenn ein Bebauungsplan die Grundlage für die Ansiedlung eines Konkurrenten im Einzugsbereich der eigenen wirtschaftlichen Betätigung, gegebenenfalls sogar in der unmittelbaren Nachbarschaft bildet.

    Hierzu gehört nicht die Wahrung von Wettbewerbsinteressen, denn gegenüber solchen Interessen verhält sich das Bauplanungsrecht neutral (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.02.1997 - 4 NB 5/97 - a.a.O.).

    Denn gegenüber solchen Interessen verhält sich das Bauplanungsrecht neutral (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.02.1997 - 4 NB 5.97 - juris, m.w.N.).

    So begründet die Festsetzung eines Sondergebiets für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb am Ortsrand grundsätzlich keinen Nachteil im Sinn des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für alle in den innerstädtischen Bereichen ansässigen Gewerbetreibenden, die eine Veränderung der für sie wirtschaftlich vorteilhaften Situation, besonders der Wettbewerbssituation, befürchten (vgl. BVerwG vom 16.01.1990, Az. 4 NB 1/90, NVwZ 1990, 555; vom 26.02.1997, Az. 4 NB 5/97, BayVBl 1997, 531).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit in der bereits zitierten Entscheidung, allerdings ohne Nennung von Beispielsfällen, ausgeführt, dass in "besonders gelagerten Einzelfällen" Umstände vorliegen könnten, die eine Berücksichtigung gerade der privaten Interessen eines Einzelbetriebs nahelegen" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.02.1997 - 4 NB 5.97 - unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 16.01.1990 - 4 NB 1.90 - jeweils juris).

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