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   BVerwG, 15.03.2000 - 4 B 18.00   

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BVerwG, 15.03.2000 - 4 B 18.00 (https://dejure.org/2000,1962)
BVerwG, Entscheidung vom 15.03.2000 - 4 B 18.00 (https://dejure.org/2000,1962)
BVerwG, Entscheidung vom 15. März 2000 - 4 B 18.00 (https://dejure.org/2000,1962)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Klage gegen die Genehmigung für die Einrichtung einer Prägewerkstatt für Kraftfahrzeugschilder mit Verkauf auf einem Wohngrundstück - Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplans - Teilweise Änderung der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 13; BauNVO § 3 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2000, 759
  • BauR 2001, 207
  • ZfBR 2001, 131
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 14.12.1984 - 4 C 54.81

    "Zwingende" bzw. "dringende" als Voraussetzungen für die Aufstellung eines

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2000 - 4 B 18.00
    Im übrigen spricht allerdings - entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerde - Überwiegendes dafür, daß auch der Begriff des "Verkennens" nicht voraussetzt, daß sich die Gemeinde ausdrücklich und im einzelnen mit den Anforderungen des § 13 BauGB auseinandergesetzt hat (so Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Dezember 1984 - BVerwG 4 C 54.81 - Buchholz 406.11 § 155 b BBauG Nr. 7 - DVBl 1985, 795, zum Begriff des "nicht richtig beurteilen" in § 155 b BBauG).
  • BGH, 29.11.1979 - III ZR 67/78

    Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit einer Enteignung

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2000 - 4 B 18.00
    Danach braucht nach § 13 BauGB nur ein vereinfachtes Planänderungsverfahren stattzufinden, wenn die Änderung das der bisherigen Planung zugrunde liegende Leitbild nicht verändert, wenn also der planerische Grundgedanke erhalten bleibt (Bundes-gerichtshof, Urteil vom 29. November 1979 - III ZR 67/78 - DVBl 1980, 682 ).
  • BVerwG, 09.03.1990 - 8 C 76.88

    Festsetzungsinhalt eines Fluchtlinienplans - Abweichung von Planungsgrundzügen -

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2000 - 4 B 18.00
    Ob eine Abweichung in diesem Sinne von minderem Gewicht ist, beurteilt sich nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden planerischen Willen der Gemeinde (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. März 1990 - BVerwG 8 C 76.88 - BVerwGE 85, 66 - NVwZ 1990, 873).
  • BVerwG, 04.08.2009 - 4 CN 4.08

    Grundzüge der Planung; vereinfachtes Verfahren; Planänderung; Wechsel des

    Auch wenn hier - anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. März 2000 (BVerwG 4 B 18.00 - BRS 63 Nr. 41 = ZfBR 2001, 131) entschiedenen Fall - sämtliche 175 Parzellen des über 10 ha großen Plangebiets von der Änderung der Nutzungsart betroffen seien, dürfte das der Planung zugrunde liegende Leitbild nicht verändert worden sein.

    Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Planänderung in einem Wechsel von einem reinen zu einem allgemeinen Wohngebiet liegt und sie nicht - wie im Beschluss des Senats vom 15. März 2000 (BVerwG 4 B 18.00 - BRS 63 Nr. 41 = ZfBR 2001, 131) - auf wenige Grundstücke innerhalb eines größeren Baugebiets beschränkt ist.

    Je nach den Umständen des Einzelfalls kann sich der Wechsel von einem reinen zu einem allgemeinen Wohngebiet als qualitativ geringfügig darstellen (Beschluss vom 15. März 2000, a.a.O.), selbst wenn die Änderung das gesamte Baugebiet betrifft.

  • BVerwG, 29.01.2009 - 4 C 16.07

    Bebauungsplan; Änderung eines ~; ergänzendes Verfahren; vereinfachtes Verfahren;

    Das ist der Fall, wenn die Änderung das der bisherigen Planung zugrunde liegende Leitbild nicht verändert, wenn also der planerische Grundgedanke erhalten bleibt (Beschluss vom 15. März 2000 - BVerwG 4 B 18.00 - BRS 63 Nr. 41).

    Der Senat hat es bislang abgelehnt, einen Rechtssatz des Inhalts aufzustellen, dass Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung stets oder zumindest in der Regel zu den Grundzügen der Planung gehören (Beschluss vom 15. März 2000 - BVerwG 4 B 18.00 - a.a.O.), so dass eine Änderung der Nutzungsart oder Differenzierungen nach § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO die Grundzüge der Planung berühren.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die zitierten Aussagen zwar in einem Verfahren gemacht, in dem es um den Begriff der Grundzüge der Planung im Sinne von § 125 Abs. 3 BauGB ging; es hat jedoch angenommen, dass die Grundzüge der Planung im Sinne von § 13 BauGB nicht anders zu verstehen seien (Beschluss vom 15. März 2000 - BVerwG 4 B 18.00 - a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.10.2010 - 5 S 875/09

    Zur Berücksichtigung von Bestandsschutz für Einzelhandelsbetriebe bei der

    Grundzüge der Planung sind dann nicht berührt, wenn die Änderung das der bisherigen Planung zugrunde liegende Leitbild nicht verändert, wenn also der planerische Grundgedanke erhalten bleibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.03.2000 - 4 B 18.00 -, BRS 63 Nr. 41, Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.).

    Die Abweichung muss - soll sie mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein - durch das planerische Wollen gedeckt sein; es muss - mit anderen Worten - angenommen werden können, die Abweichung liege noch im Bereich dessen, was der Planer gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes für die Abweichung gekannt hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.03.1990 - 8 C 76.88 - BVerwGE 85, 66 , Beschl. v. 15.03.2000 - 4 B 18.00 -, a.a.O., Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.).

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