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   EuGH, 18.06.2002 - C-92/00   

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https://dejure.org/2002,82
EuGH, 18.06.2002 - C-92/00 (https://dejure.org/2002,82)
EuGH, Entscheidung vom 18.06.2002 - C-92/00 (https://dejure.org/2002,82)
EuGH, Entscheidung vom 18. Juni 2002 - C-92/00 (https://dejure.org/2002,82)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Öffentliche Aufträge - Richtlinie 92/50/EWG - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 89/665/EWG - Geltungsbereich - Entscheidung über den Widerruf einer Ausschreibung - Gerichtliche Nachprüfung - Umfang

  • Europäischer Gerichtshof

    HI

  • EU-Kommission PDF

    HI

    Artikel 234 EG
    1. Vorabentscheidungsverfahren Anrufung des Gerichtshofes Einzelstaatliches Gericht im Sinne des Artikels 234 EG Begriff Auf dem Gebiet der Vergabe von Aufträgen zuständige Nachprüfungsinstanz

  • EU-Kommission

    HI

  • Wolters Kluwer

    Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge; Entscheidung über den Widerruf einer Ausschreibung; Aufhebung einer rechtswidrigen Entscheidung einer mit den dafür erforderlichen Befugnissen ausgestattenen Instanz bei ...

  • oeffentliche-auftraege.de PDF

    Aufhebung einer Ausschreibung: die Aufhebung muss in einem Nachprüfungsverfahren überprüft werden können

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Judicialis

    Richtlinie 92/50/EWG; ; Richtlinie 89/665/EWG Art. 2 Abs. 1

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Rechtsschutz von Bietern bei Aufhebung des Vergabeverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Öffentliche Aufträge - Richtlinie 92/50/EWG - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 89/665/EWG - Geltungsbereich - Entscheidung über den Widerruf einer Ausschreibung - Gerichtliche Nachprüfung - Umfang

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gerichtliche Nachprüfung des Widerrufs einer Ausschreibung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ist die Aufhebung einer Ausschreibung gerichtlich überprüfbar? (IBR 2002, 430)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2002, 497
  • NZBau 2002, 458
  • DVBl 2002, 1539
  • VergabeR 2002, 360
  • VergabeR 2002, 361
  • ZfBR 2002, 604
 
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Wird zitiert von ... (153)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 28.10.1999 - C-81/98

    Alcatel Austria u.a.

    Auszug aus EuGH, 18.06.2002 - C-92/00
    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 89/665 bestimmt nämlich nicht, welche rechtswidrigen Entscheidungen auf Antrag aufgehoben werden können, sondern zählt lediglich Maßnahmen auf, die die Mitgliedstaaten treffen müssen, um die in Artikel 1 Absatz 1 dieser Richtlinie vorgesehene Nachprüfung zu ermöglichen (in diesem Sinne Urteil vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C-81/98, Alcatel Austria u. a., Slg. 1999, I-7671, Randnrn.

    Eine solche Beschränkung kann auch nicht dem Wortlaut des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der betreffenden Richtlinie entnommen werden (in diesem Sinne Urteil Alcatel Austria u. a., Randnr. 32).

    Wie sich aus ihrer ersten und zweiten Begründungserwägung ergibt, ist diese Richtlinie darauf gerichtet, die auf einzelstaatlicher Ebene wie auf Gemeinschaftsebene vorhandenen Mechanismen zur Durchsetzung der Gemeinschaftsrichtlinien im Bereich des öffentlichen Auftragswesens zu stärken, vor allem dann, wenn Verstöße noch beseitigt werden können; gerade um sicherzustellen, dass diese Richtlinien beachtet werden, verpflichtet Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 89/665 die Mitgliedstaaten, wirksame und möglichst rasche Nachprüfungsverfahren einzuführen (in diesem Sinne Urteil Alcatel Austria u. a., Randnrn.

  • EuGH, 07.12.2000 - C-324/98

    Telaustria und Telefonadress

    Auszug aus EuGH, 18.06.2002 - C-92/00
    Ferner ist der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu entnehmen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung, der den Vergaberichtlinien zugrunde liegt, eine Verpflichtung zur Transparenz einschließt, die es ermöglichen soll, die Beachtung dieses Grundsatzes zu überprüfen (in diesem Sinne Urteile vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-275/98, Unitron Scandinavia und 3-S, Slg. 1999, I-8291, Randnr. 31, und vom 7. Dezember 2000 in der Rechtssache C-324/98, Teleaustria und Telefonadress, Slg. 2000, I-10745, Randnr. 61).

    Auch wenn die Richtlinie 92/50 nicht speziell die Modalitäten des Widerrufs der Ausschreibung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags regelt, haben die Auftraggeber folglich, wenn sie eine solche Entscheidung treffen, doch die Grundregeln des Vertrages im Allgemeinen und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Besonderen zu beachten (vgl. entsprechend zum Abschluss von Verträgen über eine öffentliche Dienstleistungskonzession Urteil Teleaustria und Telefonadress, Randnr. 60).

  • EuGH, 20.09.2001 - C-390/98

    Banks

    Auszug aus EuGH, 18.06.2002 - C-92/00
    Mangels einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, in ihrem innerstaatlichen Recht festzulegen, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung über den Widerruf maßgebend ist, wobei die anwendbaren nationalen Regelungen nicht weniger günstig ausgestaltet sein dürfen als die Regelungen für entsprechende innerstaatliche Nachprüfungsverfahren (Äquivalenzgrundsatz) und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. im Wege der Analogie Urteile vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-390/98, Banks, Slg. 2001, I-6117, Randnr. 121, und in der Rechtssache C-453/99, Courage und Crehan, Slg. 2001, I-6297, Randnr. 29).
  • EuGH, 20.09.2001 - C-453/99

    Courage und Crehan - Schadensersatz im Kartellrecht

    Auszug aus EuGH, 18.06.2002 - C-92/00
    Mangels einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, in ihrem innerstaatlichen Recht festzulegen, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung über den Widerruf maßgebend ist, wobei die anwendbaren nationalen Regelungen nicht weniger günstig ausgestaltet sein dürfen als die Regelungen für entsprechende innerstaatliche Nachprüfungsverfahren (Äquivalenzgrundsatz) und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. im Wege der Analogie Urteile vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-390/98, Banks, Slg. 2001, I-6117, Randnr. 121, und in der Rechtssache C-453/99, Courage und Crehan, Slg. 2001, I-6297, Randnr. 29).
  • EuGH, 27.04.2006 - C-230/05

    L / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.06.2002 - C-92/00
    Insbesondere führt die Kommission aus, in ihrem Vorschlag für eine Richtlinie 87/C 230/05 des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsregeln im Rahmen der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. 1987, C 230, S. 6) habe sie ausdrücklich vorgesehen, dass die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einführung von Nachprüfungsverfahren sich nicht nur auf die Entscheidungen erstrecken solle, die die Vergabebehörden unter Verstoß gegen die Gemeinschaftsregelung träfen, sondern auch auf diejenigen, die gegen einzelstaatliche Regelungen verstießen.
  • EuGH, 18.10.2001 - C-19/00

    SIAC Construction

    Auszug aus EuGH, 18.06.2002 - C-92/00
    Nach ständiger Rechtsprechung soll die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge auf Gemeinschaftsebene die Hemmnisse für den freien Dienstleistungs- und Warenverkehr beseitigen und somit die Interessen der in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmer schützen, die den in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen öffentlichen Auftraggebern Waren oder Dienstleistungen anbieten möchten (vgl. u. a. Urteile vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-380/98, University of Cambridge, Slg. 2000, I-8035, Randnr. 16, und vom 18. Oktober 2001 in der Rechtssache C-19/00, SIAC Construction, Slg. 2001, I-7725, Randnr. 32).
  • EuGH, 17.09.1997 - C-54/96

    GESELLSCHAFTSRECHT

    Auszug aus EuGH, 18.06.2002 - C-92/00
    Nach ständiger Rechtsprechung stellt der Gerichtshof zur Beurteilung der rein gemeinschaftsrechtlichen Frage, ob die vorlegende Einrichtung Gerichtscharakter im Sinne von Artikel 234 EG besitzt, auf eine Reihe von Gesichtspunkten ab, wie gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ständiger Charakter, obligatorische Gerichtsbarkeit, streitiges Verfahren, Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit (vgl. u. a. Urteile vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-54/96, Dorsch Consult, Slg. 1997, I-4961, Randnr. 23, und vom 4. Februar 1999 in der Rechtssache C-103/97, Köllensperger und Atzwanger, Slg. 1999, I-551, Randnr. 17).
  • EuGH, 03.10.2000 - C-380/98

    University of Cambridge

    Auszug aus EuGH, 18.06.2002 - C-92/00
    Nach ständiger Rechtsprechung soll die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge auf Gemeinschaftsebene die Hemmnisse für den freien Dienstleistungs- und Warenverkehr beseitigen und somit die Interessen der in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmer schützen, die den in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen öffentlichen Auftraggebern Waren oder Dienstleistungen anbieten möchten (vgl. u. a. Urteile vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-380/98, University of Cambridge, Slg. 2000, I-8035, Randnr. 16, und vom 18. Oktober 2001 in der Rechtssache C-19/00, SIAC Construction, Slg. 2001, I-7725, Randnr. 32).
  • EuGH, 16.09.1999 - C-27/98

    Fracasso und Leitschutz

    Auszug aus EuGH, 18.06.2002 - C-92/00
    Insbesondere hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. September 1999 in der Rechtssache C-27/98 (Fracasso und Leitschutz, Slg. 1999, I-5697, Randnrn.
  • EuGH, 18.11.1999 - C-275/98

    Unitron Scandinavia und 3-S

    Auszug aus EuGH, 18.06.2002 - C-92/00
    Ferner ist der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu entnehmen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung, der den Vergaberichtlinien zugrunde liegt, eine Verpflichtung zur Transparenz einschließt, die es ermöglichen soll, die Beachtung dieses Grundsatzes zu überprüfen (in diesem Sinne Urteile vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-275/98, Unitron Scandinavia und 3-S, Slg. 1999, I-8291, Randnr. 31, und vom 7. Dezember 2000 in der Rechtssache C-324/98, Teleaustria und Telefonadress, Slg. 2000, I-10745, Randnr. 61).
  • EuGH, 04.02.1999 - C-103/97

    Köllensperger und Atzwanger

  • EuGH, 26.06.2019 - C-723/17

    Die nationalen Gerichte sind befugt, die Wahl der Standorte von Stationen zur

    Darüber hinaus ist, trotz des Fehlens von Vorschriften des Unionsrechts über die Modalitäten von Klagen vor nationalen Gerichten, zur Bestimmung der Intensität der gerichtlichen Überprüfung nationaler Entscheidungen, die aufgrund eines Unionsrechtsakts erlassen wurden, auf dessen Zweck abzustellen und darauf zu achten, dass seine Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juni 2002, HI, C-92/00, EU:C:2002:379, Rn. 59, und vom 11. Dezember 2014, Croce Amica One Italia, C-440/13, EU:C:2014:2435, Rn. 40).
  • BGH, 18.02.2003 - X ZB 43/02

    Zulässigkeit einer Vorlage; Anfechtbarkeit der Aufhebung einer Ausschreibung

    Es entnimmt dem bereits von der Vergabekammer herangezogenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Juni 2002 zur Nachprüfbarkeit des Widerrufs der Ausschreibung (Rs. C-92/00, ZfBR 2002, 604), daß die EG-Vergaberichtlinien insoweit lediglich die Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens verlangten, in dem die Aufhebung der Ausschreibung auf Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder gegen die einzelstaatlichen Vorschriften überprüft werden könnten, die dieses Recht umsetzen.

    Diese Rechtsprechung geht davon aus, daß der Grundsatz der Gleichbehandlung, der den EG-Vergaberichtlinien zugrunde liegt, eine Verpflichtung zur Transparenz einschließt und daß diese es ermöglichen soll, die Beachtung dieses Grundsatzes zu überprüfen (EuGH, Urt. v. 18.06.2002 - Rs. C-92/00, ZfBR 2002, 604, unter 45. m.w.N.).

  • EuGH, 18.09.2014 - C-549/13

    Ein bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vorgeschriebenes Mindestentgelt kann

    Der Gerichtshof stellt nach seiner ständigen Rechtsprechung zur Beurteilung der rein unionsrechtlichen Frage, ob es sich bei der vorlegenden Einrichtung um ein "Gericht" im Sinne des Art. 267 AEUV handelt, auf eine Reihe von Merkmalen ab, wie z. B. gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ständiger Charakter, obligatorische Gerichtsbarkeit, streitiges Verfahren, Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit (vgl. Urteile HI, C-92/00, EU:C:2002:379, Rn. 25, sowie Forposta [vormals Praxis] und ABC Direct Contact, EU:C:2012:801, Rn. 17).

    Insoweit geht aus den §§ 104 und 105 GWB, in denen die Nachprüfung im Bereich der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge vor den Vergabekammern geregelt ist, eindeutig hervor, dass diese Einrichtungen, die mit einer ausschließlichen Zuständigkeit für die erstinstanzliche Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten zwischen Wirtschaftsteilnehmern und öffentlichen Auftraggebern ausgestattet sind, bei der Wahrnehmung dieser Zuständigkeit die in Rn. 21 des vorliegenden Urteils angeführten Kriterien erfüllen (vgl. entsprechend zu für die Überwachung des öffentlichen Beschaffungswesens zuständigen Stellen Urteile HI, EU:C:2002:379, Rn. 26 und 27, und Forposta [vormals Praxis] und ABC Direct Contact, EU:C:2012:801, Rn. 18).

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